{"status":"available","doknr":"BVERWG-080807B10B79070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:080807B10B79.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"10 B 79.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 79.07 (10 PKH 12.07; bisher: 1 B 26.07; 1 PKH 16.07)\nOVG 3 L 315/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. August 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2006 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine\nAussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132\nAbs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.\n\n3 1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde spricht in diesem\nZusammenhang insgesamt acht Fragenkomplexe an, die sich jeweils auf die\nSituation staatenloser Kurden in Syrien beziehen. Soweit diesem Vorbringen\nRechtsfragen zu entnehmen sind, geht die Beschwerde nicht darauf ein, inwieweit diese Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt und\ngeklärt sind und inwiefern anlässlich des Entscheidungsfalles weiterer Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerde macht auch nicht oder nur unzureichend\nersichtlich, dass sich die angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren\nin entscheidungserheblicher Weise stellen würden. Dies hat der Senat zu sieben der acht Fragenkomplexe auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 27. Juni 2007 - BVerwG 10 B\n30.07 (früher: 1 B 98.06) - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n4 Der neue, achte Fragenkomplex bezieht sich - wie andere Grundsatzrügen - auf\neinen Sachverhalt, der im Wesentlichen mit der 1962 in Syrien durchgeführten\nVolkszählung zusammenhängt. So hält die Beschwerde (Nr. 1.3 der Beschwerdebegründung) für klärungsbedürftig, „ob die Frage nach der Zielgerichtetheit einer Maßnahme lediglich bei der Konsequenz vorangegangenen staatlichen Tuns anknüpfen darf oder ob der Gesamtzusammenhang, also auch das\nvorangegangene Tun, mit zu würdigen ist“. Auch diese Frage würde sich - von\nallem anderen abgesehen - in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das\nBerufungsgericht ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, die\nvon der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen\nworden sind (vgl. dazu unten unter 3.) und das Revisionsgericht deshalb binden\n(§ 137 Abs. 2 VwGO), zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger, ein\nMitglied der Gruppe staatenloser, „nichtregistrierter“ Kurden in Syrien, keine\npolitische Verfolgungsgefahr besteht, selbst wenn die 1962 erfolgte Ausbürge-\n\nrung bzw. Nichtregistrierung ein Akt politischer Verfolgung gewesen sein sollte\n(vgl. UA S. 11 f. und 22 f.).\n\n5 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz der Berufungsentscheidung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat nimmt auch in diesem Zusammenhang\nBezug auf seinen Beschluss vom 27. Juni 2007. Denn die von der Beschwerde\nnunmehr erhobenen Divergenzrügen entsprechen den Divergenzrügen in dem\nfrüheren Verfahren.\n\n6 3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde Verfahrensmängel geltend (§ 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO). Der unter Nr. 3.1, 3.3 und 3.4 der Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers\nnicht hinreichend erwogen, trifft nicht zu. Auch dies hat der Senat in seinem\nBeschluss vom 27. Juni 2007 auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits dargelegt (dort zu Nr. 3.1, 3.2 und 3.3 der Beschwerdebegründung).\n\n7 Unter Nr. 3.2 der Beschwerdebegründung rügt die Beschwerde eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs, weil es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichts um eine Überraschungsentscheidung handele; der Kläger habe nicht\nwissen können, dass das Berufungsgericht davon ausgehen würde, dass\nca. 120 000 Kurden nach 1945 illegal nach Syrien eingewandert seien. Eine\nsolche Gehörsverletzung zeigt die Beschwerde indessen nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise\nauf. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt - auch in der Ausprägung, die\ndieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat - keine allgemeine Frage- und\nAufklärungspflicht des Gerichts. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwieweit hier eine Hinweispflicht bestanden haben soll. Im Übrigen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde angenommen, dass\nviele Kurden bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der\nheutigen Republik Syrien hatten, dies aber nicht belegen konnten (UA S. 9 und\n10). Die syrische Regierung habe behauptet, dass es sich bei den Kurden, die\n1962 als Ausländer erfasst bzw. nicht registriert worden seien, um Flüchtlinge\n\nbzw. nach 1945 Zugewanderte gehandelt habe; einen Nachweis hierfür sei die\nRegierung jedoch schuldig geblieben (UA S. 11). Auch die Familie des Klägers\nhabe sich bereits vor 1945 auf dem Gebiet des heutigen Syriens aufgehalten\n(UA S. 12). Auch soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend\nmacht, das Gericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, zeigt es eine Gehörsverletzung nicht schlüssig auf.\n\n8 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich, dass das Berufungsgericht Beweisanträge des Klägers abgelehnt und dadurch dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Die Beschwerde bezieht sich zunächst\nauf den Antrag, darüber Beweis zu erheben, dass es nach der Unabhängigkeit\nSyriens nicht mehr in nennenswertem Umfang eine Einwanderung von Kurden\noder anderen Ethnien aus der Türkei oder dem Irak gegeben habe. Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf, dass das Berufungsgericht, das diesen Antrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt\nhat, damit verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist. Namentlich setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend damit auseinander, dass das Berufungsgericht, wie\nebenfalls ausgeführt, zu der Überzeugung gelangt ist, dass für den Kläger keine\npolitische Verfolgungsgefahr besteht, selbst wenn das Vorgehen des syrischen\nStaates bei der Volkszählung 1962 ein Akt politischer Verfolgung gewesen sein\nsollte.\n\n9 Entsprechendes gilt für den Beweisantrag zu klären, dass es eine Vorgabe des\nsyrischen Staates für die Durchführung der Volkszählung 1962 gegeben habe,\ndie Zahl der Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit vor allem im Grenzgebiet\nzur Türkei und dem Irak um mindestens 100 000 zu verringern. Auch hier zeigt\ndie Beschwerde nicht hinreichend auf, dass die Frage für das Berufungsgericht\nentgegen dessen Auffassung bei der Ablehnung des Beweisantrags entscheidungserheblich war.\n\n10 Unschlüssig ist auch die Rüge hinsichtlich des Antrags auf Beweiserhebung\ndarüber, dass die syrische Arabisierungspolitik nach wie vor nicht beendet sei.\nDas Berufungsgericht hat den Antrag u.a. mit der Begründung abgelehnt, es\nverfüge insoweit bereits über hinreichende Erkenntnismittel. Die Beschwerde\n\nlegt nicht dar, aus welchen Gründen es ermessensfehlerhaft gewesen sein soll,\ndass das Berufungsgericht von der Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen und Auskünfte abgesehen hat. Im Übrigen ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die syrische Arabisierungspolitik beendet\nsei. Es hat eine sachverständige Stellungnahme, in der von einer „anhaltenden\nArabisierungspolitik“ die Rede ist, seiner Entscheidung ausdrücklich, wenn auch\nmit Einschränkungen zugrunde gelegt (UA S. 22). Auch hinsichtlich der\nweiteren in der Beschwerdebegründung angeführten Beweisanträge zeigt die\nBeschwerde nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise auf, dass die Ablehnung gegen Verfahrensrecht verstößt.\n\n11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-08-08/10-b-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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