{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B10B76.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"10 B 76.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 76.07 (10 PKH 8.07)\nOVG 1 LB 95/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 6. Dezember 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Beigeladenen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.\n\nDas Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der\nSchlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der\nHauptsache.\n\nGründe:\n\n1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor\n(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).\n\n2 Die Beschwerde hat mit einer der von ihr erhobenen Verfahrensrügen (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurück.\n\n3 Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, das Berufungsgericht habe\ngegen das Gebot verstoßen, seine tatrichterliche Überzeugungsbildung nachvollziehbar zu begründen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Darin liegt unter den\nhier gegebenen Umständen ein Verfahrensmangel. Die Beschwerde hat im\nEinzelnen schlüssig dargelegt, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts unzureichend ist. Das Gericht hat zunächst ausgeführt, die Beigeladene, eine armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan, könne wegen ihres\nlangjährigen Aufenthalts außerhalb Aserbaidschans ihre (frühere) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit aufgrund des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Jahre 1990 allenfalls noch formal - als „inhaltsleere\nrechtliche Hülse“ - besitzen, ohne sie „realisieren“ zu können (UA S. 8 f.). Es\ngebe keine Anhaltspunkte dafür, dass aserbaidschanische Behörden bei der\nHandhabung des entsprechenden gesetzlichen Verlusttatbestandes Unterschiede machten zwischen aserbaidschanischen Volkszugehörigen einerseits\nund armenischen oder sonstigen Volkszugehörigen andererseits (UA S. 9). Das\nBerufungsgericht befasst sich anschließend mit der sog. Wohnsitzregel des\naserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsrechts von 1998 und verneint auch\nhier, dass sich diese Regel bzw. ihre Handhabung einseitig gegen armenische\nVolkszugehörige richte. Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass aserbaidschanische Volkszugehörige die Möglichkeit hätten, ihre frühere aserbaidschanische Staatsangehörigkeit „wiederherzustellen“ (UA S. 13). Das Berufungsurteil spricht zwar allgemein von aserbaidschanischen „Staatsangehörigen“, die von der in Art. 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen könnten, ihre frühere aserbaidschanische\nStaatsangehörigkeit „wiederherzustellen“. Die Beschwerde belegt jedoch in\nplausibler Weise, dass in dem gegebenen Zusammenhang nur aserbaidschanische Volkszugehörige gemeint sein können (Beschwerdebegründung S. 16 f.,\n23 ff. und 28 f.). Unter diesen Umständen, die durch zumindest missverständliche Formulierungen geprägt sind, ist die Auffassung des Berufungsgerichts,\nvon einer asylrechtsrelevanten Benachteiligung armenischer Volkszugehöriger\nkönne nicht ausgegangen werden, jedenfalls hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Zudem\nbenennt das Berufungsurteil nicht eine Erkenntnisquelle, auf die sich das Berufungsgericht für seine Einschätzung stützen könnte. Dieser Begründungsman-\n\ngel ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und daher im Rahmen von § 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlich. Er lässt sich von der rechtlichen Subsumtion\nund damit von der konkreten Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen\n(vgl. hierzu Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz\n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 sowie Beschluss vom 16. Januar 2006 - BVerwG\n8 B 81.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 40).\n\n4 Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es demnach nicht mehr an.\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\nProf. Dr. Dörig Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-06/10-b-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-06/10-b-76-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.766275+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-12-06/10-b-76-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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