{"status":"available","doknr":"BVERWG-040107B10B27060","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B10B27.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-01-04","aktenzeichen":"10 B 27.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 27.06\nVGH 23 B 05.2385\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 4. Januar 2007\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am\nBundesverwaltungsgericht Buchberger\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision\nin dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 26. Januar 2006 werden zurückgewiesen.\n\nDer Kläger und die Landesanwaltschaft Bayern tragen die\nKosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 116 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerden des Klägers und der Landesanwaltschaft Bayern haben keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche\nBedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt der geltend gemachte\nVerfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.\n\n2 1. Die von beiden Beschwerden angeführten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung.\n\n3 a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,\n\n„ob die vom Berufungsgericht vollzogene Abkoppelung des\nAbgabenrechts aus der übrigen Rechtsordnung zulässig\nist.“\n\n4 Mit einer inhaltsgleichen Fragestellung hat auch die Landesanwaltschaft ihre\nGrundsatzrüge begründet. Es ist schon fraglich, ob die Beschwerden mit dieser\nFrage den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes, namentlich der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage,\ngenügen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die obige Fragestellung erscheint eher\nals eine kommentierende Bewertung der Entscheidung des Berufungsgerichts.\nDies kann indes offen bleiben. Wie sich aus den weiteren Ausführungen vor\nallem der Beschwerde der Landesanwaltschaft ergibt, wollen Kläger und Landesanwaltschaft geklärt wissen, „ob das Entstehen der Beitragspflicht von der\nFrage losgelöst werden kann, ob die Gemeinde bei der Schaffung des beitragspflichtigen Tatbestandes im Rahmen des geltenden Rechts geblieben ist“;\nder Verwaltungsgerichtshof habe diese Loslösung vollzogen, indem er „die Frage, ob die von der Beklagten gewählte Art der Oberflächenentwässerung die\nSicherheit und Leichtigkeit des örtlichen Straßenverkehrs beeinträchtigt, als\nnicht relevant für die Entstehung eines beitragspflichtigen Vorteils beurteilt“.\nAuch wenn man diese Erwägungen ergänzend zu der obigen Fragestellung\neinbezieht, ergibt sich daraus keine klärungsbedürftige Frage, die die Zulassung\nder Revision rechtfertigt.\n\n5 Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass kommunale Körperschaften gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten haben (vgl. Urteil vom 21. Oktober\n1983 - BVerwG 8 C 174.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 23 S. 18). Mit der\noben wiedergegebenen Fragestellung und ihren weiteren Erwägungen zielen\nKläger und Landesanwaltschaft vielmehr auf die Frage, ob die Rechtmäßigkeit\nder angefochtenen Bescheide über die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für eine gemeindliche Entwässerungsanlage davon abhängig ist, ob die\ngemeindliche Oberflächenentwässerung und deren weitere Konsequenzen\nauch im Übrigen, d.h. mit außerhalb des kommunalen Beitragsrechts liegenden\nNormen, im Einklang steht. Damit werfen die Beschwerden eine Frage auf, die\nan dem angefochtenen Urteil in zweifacher Weise vorbei geht:\n\n6 Zum einen bestimmen sich die Voraussetzungen der Beitragserhebung im\nStreitfall nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz (BayKAG) und der\nEntwässerungssatzung sowie der zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung\ndes Marktes Breitenbrunn, mithin nach landesrechtlichen Normen. Nach Art. 13\nAbs. 1 Nr. 2b BayKAG i.V.m. § 38 der Abgabenordnung (AO) entstehen die\nAnsprüche aus dem Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Berufungsgericht geht demgemäß in Anwendung irrevisiblen bayerischen Landesrechts, zu dem auch der in Bezug genommene § 38 AO zählt (vgl. Urteil vom\n21. Oktober 1983 a.a.O. S. 19), davon aus, dass die Beitragspflicht bereits\ndann entsteht, wenn der Kläger aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde\ngelegten Sachverhalts den Vorteil aus der Regenwasserableitung nutzen kann.\nAuslegung und Anwendung des landesrechtlichen Abgabentatbestandes, namentlich unter welchen Voraussetzungen dieser verwirklicht wird und wann eine\nBeitragspflicht entsteht, unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung.\n\n7 Zum anderen legt die Grundsatzrüge des Klägers einen Sachverhalt zugrunde,\nden das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Grundsätzliche Bedeutung kann\njedoch nur solchen Fragen zukommen, die sich in einem Revisionsverfahren\nvoraussichtlich stellen würden. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen,\ndie vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B\n387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 und vom 30. Juni\n1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309). So liegt es\nhier, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Kläger\ngezwungen ist, das Oberflächenwasser auf den Straßengrund abzuleiten und\ndadurch gegen die Nebenbestimmungen der ihm erteilten Baugenehmigung\noder gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung zu verstoßen.\n\n8 b) Für ebenfalls grundsätzlich klärungsbedürftig halten der Kläger und die Landesanwaltschaft\n\n„die Frage einer wasserrechtlichen Legitimation im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren.“\n\n9 Aber auch diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Abgabentatbestandes, nämlich unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht entsteht; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen\nwerden.\n\n10 2. Die Beschwerde des Klägers macht einen Verfahrensmangel geltend, weil\ndas Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO). Einerseits habe sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, andererseits\nhabe der Beweisantrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Diese Einwände\ngreifen nicht durch.\n\n11 a) Das Berufungsgericht hat eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich gehalten, weil es den\nSachverhalt aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der P.\nIngenieure GmbH sowie der fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg für ausreichend geklärt hielt.\n\n12 Das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich auf das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten sowie die fachtechnische Stellungnahme\nzu stützen und diese als Urteilsgrundlage zu verwerten. Ob es zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten einholt, darf das Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich\nnach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden (Beschluss vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238\nS. 67 und Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993,\n268). Einen Verfahrensmangel würde es nur darstellen, wenn die Vorinstanz es\nunterlassen hätte, ein weiteres Gutachten einzuholen oder sich ggf. durch Augenschein einen Eindruck von der Gesamtsituation zu verschaffen, obwohl sich\neine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht geeignet gewesen wären, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermit-\n\nteln (Beschluss vom 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - Buchholz 310 § 86\nAbs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12). Das könnte der Fall sein, wenn Gutachten und\nfachtechnische Stellungnahme grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare\nWidersprüche aufwiesen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136 <137 f.>; BVerwG, Beschluss\nvom 2. März 1995 a.a.O.; Beschluss vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 -\nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268 S. 14). Ob eine weitere Aufklärung\nnach diesen Grundsätzen erforderlich ist, richtet sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Das Nachvollziehen von technischen Zusammenhängen und Berechnungen, wie sie auch\nhier mit dem Gutachten der P. Ingenieure GmbH in Rede stehen, überfordert\nvielfach einen mit der Materie nicht vertrauten Laien. Den jeweiligen Kläger\nentbindet das aber nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens,\ndessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können\n(§ 162 Abs. 1 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG,\nUrteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <73 f.> und\nBeschluss vom 13. März 1992 a.a.O.).\n\n13 Gemessen an diesem Maßstab kann ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht durfte die vom Kläger angeführte Kritik für „nicht sachlich fundiert“ (UA S. 12), mithin für unsubstantiiert halten und deshalb von einer weiteren Sachaufklärung absehen. In\ndem Gutachten der P. Ingenieure GmbH werden Berechnungen zur Geeignetheit der Regenwasserableitungen im Gemeindeteil Buch anhand der vorhandenen tatsächlichen Situation vorgenommen. Umfasst werden sowohl die\nLeistungsfähigkeit der Spitzrinnen wie auch die Aufnahmefähigkeit der Weiher 1\nund 2 sowie der Doline. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass das vom\nBeklagten gewählte Oberflächenentwässerungssystem insgesamt geeignet ist,\nankommendes Wasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg als fachtechnische Behörde hat diese Berechnungen\nseiner Stellungnahme ebenfalls zugrunde gelegt und gelangt zu derselben Ein-\n\nschätzung. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vorgehalten, dass er sich mit\nden tatsächlichen Grundlagen sowie fachlichen Annahmen und Berechnungen\ndieser gutachtlichen Stellungnahmen nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das ist vor dem Hintergrund des dargestellten Maßstabes nicht\nzu beanstanden.\n\n14 Der Kläger hat zwar im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in tatsächlicher\nHinsicht eine Reihe von Umständen vorgetragen, mit denen er die Einschätzung dieser fachlichen Stellungnahmen in Zweifel zieht (begrenzte Aufnahmekapazität der Spitzrinnen mit 4 Liter Oberflächenwasser/Sekunde und der beiden Weiher bei stärkeren Regenfällen, Versickerungskapazität der Doline von\n17 Litern/Sekunde, Verstopfung der Spitzgräben im Winter durch geräumten\nSchnee sowie weitere Einzelheiten). An keiner Stelle hat sich der Kläger indes\nmit dem ihm bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren zugänglichen Gutachten der P. Ingenieure GmbH substantiiert auseinandergesetzt. Er hat in den\nVorinstanzen mit den dargestellten Einwänden lediglich bestritten, dass die Annahmen des Gutachtens zuträfen, und ihnen abweichende Berechnungen zur\nAufnahmekapazität der Spitzrinnen und der Doline entgegengesetzt, ohne dass\ndiese aus sich heraus nachvollziehbar oder ihre fachliche Validität und Quelle\nerkennbar wären. Ebenso pauschal hat er dem Gutachter des Wasserwirtschaftsamtes vorgeworfen, die Berechnungen der P. Ingenieure GmbH unkritisch übernommen zu haben. Sowohl in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Verwaltungsgericht wie auch im Gutachten vom 29. November 2005 und in\neiner Stellungnahme an das Landratsamt vom 4. Februar 2003 hat das\nWasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger die Regenwasserableitung über Spitzrinnen für ländliche Gebiete für geeignet gehalten, wenn auch\nfür weniger komfortabel als eine verrohrte Leitung, die zudem erhebliche Mehrkosten verursache. Das Gutachten hebt hervor, dass der Doline noch die beiden Weiher vorgeschaltet sind, denen die Funktion eines Regenrückhaltebeckens zukommt. Die regelmäßige Überschwemmung im Bereich des Weihers\nsei vor allem auch auf Hangwasser zurückzuführen, dem auch eine Verrohrung\nnicht abhelfen könne. Auf diesen gewichtigen Aspekt geht der Kläger in seiner\nKritik an der „Ungeeignetheit“ des Oberflächenentwässerungssystems des Beklagten nicht in der gebotenen Weise ein. Die vom Kläger vorgelegten Fotogra-\n\nfien, die überschwemmte Straßen- und Grundstücksflächen zeigen, widerlegen\nnicht die Annahme des Wasserwirtschaftsamtes, dass die Überschwemmungssituation am Weiher und am Kirchenweg auf Hangwasser zurückgeht. Mit den\nweiteren, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einzelheiten und\nEinwänden, die die dem Gutachten P. Ingenieure GmbH zugrunde liegenden\nAnnahmen erschüttern sollen und wie sie namentlich in dem mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros F. enthalten sind, kann ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht begründet werden. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Verwaltungsgerichtshof von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte absehen\ndürfen, wenn ihm das Gutachten F. vorgelegen hätte.\n\n15 Soweit der Kläger auf das Protokoll des Landratsamtes Neumarkt i.d. OPf. vom\n17. November 2005 verweist, genügt das zur Substantiierung ebenfalls nicht.\nDas Protokoll wurde nicht in einem Verfahren, in dem es um die Herstellungsbeiträge ging, erstellt, sondern aus Anlass von Bürgerbeschwerden und stellt\nnach Angaben des Landratsamtes lediglich als Ergebnisprotokoll die Wiedergabe von Meinungen und Äußerungen von Personen dar, die an dem Ortstermin teilgenommen hatten.\n\n16 b) Aus den dargestellten Gründen hat die Vorinstanz auch zu Recht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, weil er sich als Beweisermittlungsantrag\ndarstellte. Mit dem vom Gericht in Auftrag zu gebenden Gutachten sollten erst\ndie Tatsachen ermittelt werden, mit denen Zweifel an den bereits vorliegenden\nGutachten untermauert werden sollten. Der Beweisantrag hätte näher substantiiert werden und sich mit den in den angegriffenen Gutachten angeführten Tatsachen auseinandersetzen müssen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988\n- BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S.14).\n\n17 c) Die Beschwerde des Klägers sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin,\ndass das Berufungsgericht der Frage der fehlenden dinglichen Sicherung der\nRohrleitung und der damit verbundenen Problematik nicht nachgegangen ist. Im\nangegriffenen Urteil ist diese Frage nicht näher problematisiert. Nach Auffassung des Klägers entsteht eine Beitragspflicht erst, wenn die Entwässe-\n\nrungseinrichtung auf Dauer angelegt ist, wovon hier nur ausgegangen werden\nkönne, wenn eine Duldungspflicht für die Rohrleitung bestehe.\n\n18 Ein Aufklärungsmangel i.S.d. § 86 VwGO kann allerdings nur vorliegen in Bezug auf Sachverhalte, die nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts\nentscheidungserheblich gewesen sind. Das war die dingliche Sicherung der\nRohrleitung betreffend ersichtlich nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht betont, kommt es für die Beitragspflicht allein auf einen objektiv gebotenen Vorteil\nder Abnahme des gesamten Oberflächenwassers an. Auf welchen Wegen das\nWasser abgeleitet wird, spielt nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung für das Entstehen der Beitragspflicht keine Rolle. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist für die Aufklärungsrüge unerheblich. Für die Prüfung, ob\nein Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, unabhängig davon, ob diese zutrifft (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 -\nBVerwGE 106, 115 <119>).\n\n19 d) Die Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, dass einem der Kläger\nmit der ihm erteilten Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf Plan Nr. 22 vom 7. Februar 1994 in Ziffer 9. der Nebenbestimmungen ausdrücklich verboten worden sei, Dach- oder sonstige Abwasser auf den Straßengrund zu leiten. Einen Aufklärungsmangel i.S.d. § 86 Abs. 1\nVwGO macht sie damit nicht geltend.\n\n20 3. Aus den oben genannten Gründen muss die auf Verfahrensmängel gestützte\nBeschwerde der Landesanwaltschaft ebenfalls erfolglos bleiben. Hinzu kommt,\ndass sie es ihrerseits versäumt hat, einen Beweisantrag zu stellen, der das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, ihren Tatsachenbehauptungen\nnachzugehen (vgl. Beschluss vom 1. März 2001 - BVerwG 6 B 6.01 - NVwZ\n2001, 922 <923>). Beweisanregungen („…erachtet es für durchaus zweckmäßig…“) genügen dem nicht.\n\n21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100\nAbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf\n§ 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nDr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-01-04/10-b-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-01-04/10-b-27-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:13.617027+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-01-04/10-b-27-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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