{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:030107B10B53.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-01-03","aktenzeichen":"10 B 53.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 53.06\nVGH 13 A 04.515\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 3. Januar 2007\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 16. März 2006\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nals Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\ngestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die aus dem Gebot wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG)\nfolgenden Maßgaben für die Fallgestaltung zu, dass eine bei der Wertermittlung\nzunächst nicht berücksichtigte Ablösung von Nutzungsrechten am Gemeindevermögen nachgeholt wird. Grundsätzlich bedeutsam sei insoweit die\nFrage,\n\nob die Wertermittlung, insbesondere der daraus resultierende Neuverteilungsmaßstab bzw. der daraus resultierende Verteilungsschlüssel, nach dem die Zuteilung der\neinzelnen Grundstücke erfolgt, zu einer Änderung der Zuteilung bei sämtlichen im Rahmen der Flurbereinigung Beteiligten führt und nicht nur die Gewichtung der Abfindung\nzwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde\nverschiebt.\n\n3 Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie\nlässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der\nüblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne\nder hierzu im vorinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung beantworten. Das\nGebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten\nNeuzuteilung an einen Teilnehmer unter Berücksichtigung der Abzüge für Fol-\n\ngeeinrichtungen dem Wert seiner Gesamteinlage entspricht (Urteile vom\n24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - RdL 1959, 221 <222> und vom\n23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - UA Rn. 14). Bei der Gleichwertigkeitsprüfung ist also auf einen Wertvergleich des Alt- und des Neubesitzes des jeweiligen Teilnehmers abzustellen. Wird im Rahmen der Flurbereinigung ein\nGemeindewald unter Ablösung der daran bestehenden Nutzungsrechte aufgelöst, so betrifft dies nur die Einlagen der Gemeinde und der zur Nutzung des\nWaldes Berechtigten, nicht hingegen diejenigen anderer Teilnehmer. Folgerichtig kann die Ablösung der Nutzungsrechte, um dem Gebot wertgleicher Abfindung Rechnung zu tragen, auch nur bei der Abfindung der Gemeinde und der\nvormals Nutzungsberechtigten, nicht jedoch bei den anderen Teilnehmern zu\nBuche schlagen. Sollte das dazu führen, dass die vormals nutzungsberechtigten Teilnehmer aus der Flurbereinigung besondere Vorteile ziehen, so stellt dies\n- wie das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C\n3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 36 f. m.w.N.) zutreffend ausgeführt hat - in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse auch keinen\nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.\n\n4 2. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86\nAbs. 1 VwGO) greift nicht durch. Ob das vorinstanzliche Verfahren an einem\nAufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt\nsein sollte (Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005,\n447 <449> m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie von weiteren Nachforschungen zu der\nFrage abgesehen hat, ob der „Verbandswald“ entgegen der Eintragung im\nGrundbuch nicht im Eigentum des Waldverbandes bzw. seiner Mitglieder, sondern der Gemeinde stand. Nach der - im Übrigen keinen Bedenken unterliegenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs hätte die von den Klägern behauptete eigentumsrechtliche Zuordnung des Waldes zur Gemeinde nur\ndie Gewichtung der Abfindung zwischen den Mitgliedern des Waldverbandes\nund der Gemeinde verschieben, nicht aber zu einer höheren Abfindung der\nKläger führen können. Angesichts dessen kam es, worauf das Flurbereini-\n\ngungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, auf die von den Klägern geforderte\nAufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem „Verbandswald“ nicht an.\n\n5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die\nFestsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG.\n\nDr. h.c. Hien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-01-03/10-b-53-06","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-01-03/10-b-53-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:13.319079+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-01-03/10-b-53-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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