{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:020807U10C13.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"10 C 13.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates ist - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; unter Umständen kann dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. 2. Der Asylbewerber hat regelmäßig einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eine Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates trifft.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 13.07 (bisher: 1 C 17.06)\nVGH A 8 S 854/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 2. August 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n9. Januar 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger begehrt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die\nVoraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG in Bezug auf Nordkorea vorliegen.\n\n2 Der 1962 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), kam im November 1999 nach Deutschland und\nbeantragte hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte\nmit Bescheid vom 20. März 2000 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse\nnach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung „in\nsein Herkunftsland“ an. Das Bundesamt hielt die Staatsangehörigkeit des Klä-\n\ngers für ungeklärt. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, aufgrund der Zweifel an der vom Kläger angegebenen Staatsangehörigkeit sei in\nder Abschiebungsandrohung kein (konkreter) Zielstaat bestimmt worden; von\neiner Abschiebung nach Nordkorea sei abzusehen; Nordkorea sei ein totalitärer\nStaat, in dem zurzeit Hungersnot herrsche; daher sei es nicht angezeigt, eine\nAbschiebungsandrohung in ein solches Land auszusprechen. Die vom Kläger\nhiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart\nverwies darauf, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich aus Nordkorea stamme; da das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid\nausdrücklich von einer Abschiebung nach Nordkorea abgesehen habe, stünden\nder Abschiebung des Klägers keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53\nAuslG entgegen.\n\n3 Im August 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt lehnte\nes mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und seinen (ersten) Ablehnungsbescheid vom 20. März 2000 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Von einer erneuten Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Auf die\ndagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die\nBeklagte zu der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7\nAufenthG im Hinblick auf Nordkorea vorliegt. Den Bescheid des Bundesamts\nhob das Verwaltungsgericht auf, soweit er dieser Verpflichtung entgegenstand.\nIm Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte\nes aus, da der Kläger sich jederzeit freiwillig unter den Schutz der Republik\nKorea (Südkorea) begeben könne, sei kein Raum für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dies\ngelte aber nicht für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der sich auf die Abschiebung\nin einen konkreten Staat beziehe. Die Asylantragstellung des Klägers im westlichen Ausland werde in Nordkorea als politische Straftat angesehen und hart\nbestraft.\n\n4 Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des\nVerwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Verwaltungsge-\n\nricht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen, soweit der Kläger die Verpflichtung\nder Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60\nAbs. 7 AufenthG im Hinblick auf Nordkorea begehrt. Denn er besitze als Staatsangehöriger von Nordkorea nach der völkerrechtlich anerkannten Praxis von\nSüdkorea zugleich dessen Staatsangehörigkeit, sei dort vor politischer Verfolgung sicher, werde in diesem Staat unter zumutbaren Bedingungen aufgenommen und könne dort ohne Existenzgefährdung leben. Angesichts des zumutbaren „Schutzangebots“ von Südkorea als dem Land seiner Staatsangehörigkeit habe der Kläger keinen Anspruch auf Schutz vor einer Abschiebung\nnach Nordkorea gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n5 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erhält der Kläger seinen Rechtsstandpunkt hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG aufrecht. Ohne die Feststellung\neines entsprechenden Abschiebungsverbots drohe ihm im Falle einer bisher\nnicht ausgeschlossenen Abschiebung nach Nordkorea eine erhebliche konkrete\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit.\n\nII\n\n6 Die Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141\nSatz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet. Die Entscheidung\ndes Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 137\nAbs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 4 VwGO).\n\n7 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Nordkorea. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf eine solche Feststellung\n- ohne Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens\nund ohne Prüfung der Gefahrenlage in Nordkorea - allein mit der Begründung\nverneint, dass der Kläger neben der nordkoreanischen auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitze und deshalb nach Südkorea ausreisen könne,\nwo ihm keinerlei Gefahren drohten. Dies ist mit Bundesrecht nicht vereinbar\n\n(1.). Der Rechtsverstoß führt allerdings nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, weil der Kläger unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise kein schutzwürdiges Interesse\ndaran hat, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen (2.).\n\n8 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Grundsätze,\ndie das Bundesverwaltungsgericht zum asylrechtlichen (flüchtlingsrechtlichen)\nAbschiebungsschutz entwickelt hat, ohne Weiteres auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat\nmehrfach betont, dass asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1\nAufenthG und ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG hinsichtlich der Gewährung anderweitigen Schutzes in einem\nDrittstaat unterschiedlich zu beurteilen sind, weil beide Schutzformen sowohl\nverfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet sind.\n\n9 Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur\neinheitlich entschieden werden. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur\nwenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der\nSubsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamts\nfür Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), eine entsprechende Feststellung zu\ntreffen, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine derartige Entscheidung, und\nzwar unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt ist (vgl. etwa Urteile vom\n8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <380 f.> = Buchholz\n402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 5 f. sowie vom 12. April 2005 - BVerwG\n1 C 3.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 2; jeweils m.w.N.). Andererseits schließt namentlich die Möglichkeit, Schutz im Staat der (zweiten) Staatsangehörigkeit zu finden, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.\nOb dies auch für den Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. der\n\nRichtlinie 2004/83/EG gilt, der die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland, d.h. im Staat oder in den Staaten der Staatsangehörigkeit des Betroffenen (vgl. Art. 2 Buchst. e und k der Richtlinie) voraussetzt, kann hier\noffenbleiben. Denn im vorliegenden Fall ist ein Anspruch auf subsidiären Schutz\nnach der Richtlinie nicht im Streit, sondern lediglich der allein nach nationalem\nRecht zu beurteilende subsidiäre Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n10 Während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz\nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem\nErgebnis zu entscheiden. Von daher durfte das Berufungsgericht den Kläger\nnicht darauf verweisen, dass er die ihm in Nordkorea drohenden Gefahren\ndurch eine - ihm mögliche und zumutbare - Ausreise nach Südkorea abwenden\nkönne. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für die Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz auf die Entscheidung des früher für Asylsachen zuständig gewesenen\n9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C\n38.96 - (BVerwGE 104, 265 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 7) bezogen. In\ndieser Entscheidung wurde lediglich ausgeführt, dass bei der Prüfung von subsidiären Abschiebungsschutz nach dem damals geltenden § 53 AuslG auch\neine etwaige Gefahrenminderung durch eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat\n(anstelle einer zwangsweisen Abschiebung in eben diesen Staat) in den Blick\nzu nehmen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der\nEntscheidung nicht entnehmen, dass die Gewährung von ausländerrechtlichem\nAbschiebungsschutz auch entfällt, wenn eine Abschiebung oder eine freiwillige\nAusreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich ist.\n\n11 Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Nordkorea ist auch nicht deshalb von\nvornherein ausgeschlossen, weil das Bundesamt dem Kläger eine Abschiebung\ndorthin nicht angedroht hat und darüber hinaus in der Begründung seines Bescheides ausgeführt hat, dass diese wegen des totalitären Regimes in Nordkorea und der zurzeit dort herrschenden Hungersnot nicht in Betracht komme.\n\nGrundsätzlich darf sich in einem Asylverfahren weder das Bundesamt noch ein\nGericht der Prüfung entziehen, ob ausländerrechtliche Abschiebungsverbote\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Dass das Bundesamt regelmäßig\nvon Amts wegen zu entsprechenden Feststellungen berechtigt und verpflichtet\nist, ergibt sich insbesondere aus § 31 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG. In § 31\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AsylVfG ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen\nausnahmsweise von der Feststellung abgesehen werden kann. Auch in Fällen,\nin denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit\nabschieben zu können, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten,\neine Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und dem\nAsylsuchenden damit die gerichtliche Überprüfung einer derartigen Feststellung\nzu eröffnen. Dieser Feststellung kommt nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 insofern noch verstärkte Bedeutung zu, als\nnach der seitdem geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einem\nAusländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Satz 2 - eine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt werden soll, wenn die\nVoraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5\noder 7 AufenthG vorliegen. Damit ist die Entscheidung des Bundesamts nicht\nmehr nur für die Abschiebung des Ausländers, sondern nunmehr auch für seinen aufenthaltsrechtlichen Status von Bedeutung. Entsprechend zielt der Anspruch des Ausländers nicht mehr nur darauf, die gerichtliche Überprüfung der\nAbschiebevoraussetzungen zu eröffnen, sondern zusätzlich darauf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzubereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings\nnicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von\nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden ist. Der\nAsylsuchende hat Anspruch auf die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige\nFeststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus\nberechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001\n- BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <271 f.> = Buchholz 402.240 § 53\nAuslG Nr. 52; vgl. auch Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 -\nBVerwGE 118, 308 <311 f.> = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 14).\n\n12 Im Falle des Klägers durfte das Bundesamt danach nicht von einer Feststellung\nüber das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG hinsichtlich Nordkoreas absehen. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht inzwischen fest, dass der Kläger aus Nordkorea stammt und die nordkoreanische\nStaatsangehörigkeit besitzt. Hinsichtlich des Herkunftsstaats des Asylbewerbers ist das Bundesamt aber regelmäßig zur Prüfung und Feststellung eines\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet. Der Gesetzgeber\ngeht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster\nLinie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf\nden politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit\ndieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dies\nhat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt und näher begründet (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - a.a.O.).\nJedenfalls dann, wenn das Bundesamt - wie hier - auch keine Feststellung zu\n§ 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich eines anderen Staates getroffen hat, verdichtet sich die Verpflichtung auf das Herkunftsland. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes hat der Asylbewerber einen materiellrechtlichen Anspruch.\n\n13 2. Der Senat kann allerdings davon absehen, das Verfahren zur Nachholung\nder Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich\nNordkoreas an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsurteil sich mit der Abweisung der Klage jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist.\nDenn unter den gegebenen Umständen hat der Kläger dennoch ausnahmsweise kein schutzwürdiges Interesse daran, seinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf\nNordkorea gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Feststellung brächte ihm\nnämlich keinerlei Vorteile. Eine Abschiebung nach Nordkorea hat der Kläger\nnach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesamts im Ablehnungsbescheid nicht ernsthaft zu befürchten. Sein Vorbringen, eine Abschiebung nach\nNordkorea sei „nicht ausgeschlossen“, entbehrt jeglicher Grundlage. Auch hinsichtlich seines aufenthaltsrechtlichen Status würde eine (positive) Feststellung\nseine Rechtsstellung nicht verbessern. Zwar würde er damit die (Regel-)Vor-\n\naussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären\nGründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2\nAufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch ausgeschlossen,\nwenn dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der\nKläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die den Senat deshalb\nbinden (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist dem Kläger eine Ausreise nach Südkorea,\ndessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, ohne Weiteres möglich und\nzumutbar. Insofern hätte der Kläger mit der von ihm erstrebten Feststellung\nnichts gewonnen. Der Senat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass\ndas Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen nur deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt und ihm eine Ausreise in einen Staat seiner Staatsangehörigkeit\nmöglich und zumutbar ist.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-08-02/10-c-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-08-02/10-c-13-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:22.994029+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-08-02/10-c-13-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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