{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B10B38.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"10 B 38.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 38.06\nOVG 2 LB 9/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 30. August 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen\nOberverwaltungsgerichts vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 164,64 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,\n\n„ob ein von einem Verwaltungshelfer ausgefertigter und\nübersandter Verwaltungsakt, dessen Inhalt der Verwaltungshelfer auf Grundlage selbst erhobener Daten selbständig rechnerisch ermittelt hat, der Behörde jedenfalls\ndann zuzurechnen ist, wenn es sich um eine gebundene\nEntscheidung im Auftrag der Behörde handelt, der Verwaltungshelfer deutlich macht, den Verwaltungsakt für die\nBehörde zu erlassen, es sich um automatisierte Massenverfahren handelt und die Behörde die Möglichkeit hat,\nZugriff auf die Datensätze zu nehmen und die Fertigung\ndes Verwaltungsakts zu verhindern“.\n\n3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.\n\n4 Es ist bereits fraglich, ob sie angesichts der in ihr enthaltenen zahlreichen und\nzum Teil von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Voraussetzungen als\nverallgemeinerungsfähig gelten kann und deswegen einer generellen Klärung\ndurch das Revisionsgericht überhaupt zugänglich ist. Auch ist nicht erkennbar,\ndass das Oberverwaltungsgericht alle Tatsachen festgestellt hat, die vorliegen\nmüssten, damit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sich die\nangesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch stellen könnte\n\n(vgl. zu dieser Anforderung etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B\n99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).\n\n5 Jedenfalls betrifft die aufgeworfene Frage Normen des irrevisiblen Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Denn sie beurteilt\nsich - wie auch die Beschwerde nicht infrage stellt - ausschließlich nach Normen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein\n(Landesverwaltungsgesetz - LVwG), das nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als\nPrüfungsmaßstab der Revision nicht in Betracht kommt. Auch aus § 137 Abs. 1\nNr. 2 VwGO kann die Klärungsfähigkeit der Frage nicht hergeleitet werden.\nZwar kann nach dieser Vorschrift eine Revision darauf gestützt werden, dass\ndas angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes beruhe, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz übereinstimmt. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine von der Beschwerde beanstandete Rechtsauffassung, dass die Stadtwerke K. AG als juristische\nPerson des Privatrechts keine Verwaltungsakte erlassen konnte, darauf gestützt, dass sie weder Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG noch Beliehener\nim Sinne von § 24 Abs. 1 LVwG und somit lediglich Verwaltungshelfer sei, der\nallenfalls in die technische Abwicklung des Gebühreneinzugs einbezogen werden dürfe. Entscheidungserhebliche Bedeutung kommt danach entgegen der\nAuffassung der Beschwerde nicht der den Verwaltungsakt definierenden Norm\ndes § 106 Abs. 1 LVwG, sondern nur den genannten Vorschriften zu. Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die mit ihnen dem Wortlaut nach\nübereinstimmen, existieren jedoch nicht. Die den Behördenbegriff regelnde Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG weicht in ihrem Wortlaut („Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“) von demjenigen des § 3 Abs. 2 LVwG („Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede organisatorische selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche\nVerwaltungstätigkeit ausübt“) - sogar nicht nur unwesentlich - ab. Ob beide\nVorschriften einen ähnlichen Regelungsinhalt besitzen, ist insoweit unerheblich.\nDenn nur im Falle gleichen Wortlauts besteht die Möglichkeit unterschiedlicher\n\nAuslegung und Anwendung, der § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entgegenwirken will\n(Beschluss vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 81.81 - Buchholz 316 § 1\nVwVfG Nr. 1 S. 2). § 24 Abs. 1 LVwG findet im Verwaltungsverfahrensgesetz\nohnehin keine Entsprechung. Soweit man den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Verwaltungshelfers einen selbständigen, über die\nAuslegung der genannten Vorschriften hinausgehenden Gehalt beimessen\nwollte, ginge es hierbei jedenfalls um ein ungeschriebenes, Landesrecht ergänzendes Element des irrevisiblen Rechts (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 2000\n- BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172>), so dass auch in diesem Fall\nweder § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Anwendung\nfinden könnte.\n\n6 Selbst wenn man aber annimmt, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, so rechtfertigt\ndas nicht die Zulassung der Revision. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne\nerlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde\nhier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als\nEntscheidungsträger.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-30/10-b-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-30/10-b-38-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.683587+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-08-30/10-b-38-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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