{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:290806B10B47.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"10 B 47.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 47.06\nOVG 9 C 11453/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. August 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel)\ni.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf,\n\nob die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens gesteigerten Voraussetzungen unterliegt, wenn die weit\nüberwiegende Anzahl aller Betroffenen gegen dieses\nFlurbereinigungsverfahren ist, keine ausdrücklichen Befürworter existieren und dennoch dieses Verfahren gegen\nden Willen der weit überwiegenden Mehrzahl aller Betroffenen mit einem erheblichen Kostenaufwand durchgesetzt\nwerden soll.\n\n3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist, soweit\nihr ein verallgemeinerungsfähiger Gehalt zukommt, in der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist bei der Prüfung, ob die\n\nVoraussetzungen des § 4 FlurbG für die Anordnung der Flurbereinigung erfüllt\nsind, auf das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und\nder Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes abzustellen. Insoweit ist nicht die subjektive Meinung Einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten maßgeblich, sodass die\nFlurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer zulässig sein kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 26. März 1974\n- BVerwG 5 B 14.72 - BVerwGE 45, 112, 115 f. m.w.N. = Buchholz 424.01 § 1\nFlurbG Nr. 4 S. 6 f.). Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht\nauch zutreffend ausgegangen. Weiteren Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren zeigt die Beschwerde schon deswegen nicht auf, weil ihr als Grundsatzrüge geltend gemachtes Anliegen von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht,\ndie das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Grundsätzliche Bedeutung kann jedoch nur solchen Fragen zukommen, die sich in einem Revisionsverfahren stellen würden. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die\nvorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 -\nBuchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43). Das ist hier der Fall, weil die Beschwerde unterstellt, die weit überwiegende Anzahl aller Betroffenen sei gegen\ndas Flurbereinigungsverfahren und es existierten keine ausdrücklichen Befürworter. Solche Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, die Annahme des Klägers, die\nMehrheit der Betroffenen sei gegen eine Flurbereinigung, sei nicht belegt (UA\nS. 13). Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Eigentümer der weit überwiegenden Flächen des Verfahrensgebietes nicht als Gegner der Flurbereinigung erkennbar seien (UA S. 14).\n\n4 Dass diese und andere tatsächliche Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf Verfahrensmängeln beruhen, macht die Beschwerde nicht in einer\nden Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes entsprechenden Weise geltend. Denn dazu ist es\nunter anderem erforderlich, dass der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen\nWürdigung substantiiert dargetan wird (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August\n\n1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Solche\nAusführungen enthält die Beschwerde nicht. Soweit sie kritisiert, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Zustimmung von Betroffenen und\nGemeinde zur Flurbereinigung ausgegangen und habe die Tendenz zur Stilllegung von Flächen, den Rückgang der Bedeutung der Landwirtschaft insgesamt,\ndas Problem der Aufbringung öffentlicher Mittel zu Zeiten leerer Kassen und\nden mangelnden Erfolg der Flurbereinigung in Nachbarorten verkannt, wendet\nsie sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen - angebliche - Mängel in\nder Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, die revisionsrechtlich\nnicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind\nund einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\ngrundsätzlich nicht begründen können (vgl. Beschluss vom 2. November 1995\n- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen des möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung\nsind weder dargelegt noch erkennbar.\n\n5 Soweit die Beschwerde schließlich meint, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auch die Wahl der Teilnehmergemeinschaft hätte\nzurückgestellt werden müssen, lässt dieses Vorbringen einen Bezug zu den in\n§ 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen schon im Ansatz nicht erkennen.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.\n\nHien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-29/10-b-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-29/10-b-47-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.654903+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-08-29/10-b-47-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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