{"status":"available","doknr":"BVERWG-250906B6B15060","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:250906B6B15.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"6. Senat","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"6 B 15.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie der Besuch des Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG einzuordnen ist.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 28.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/250906B6B15.06.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-09-25/6-b-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/250906B6B15.06.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-09-25/6-b-15-06","upstream":"https://www.bverwg.de/de/250906B6B15.06.0","retrieved":"2026-10-04 16:00:00.617553+00:00"}}