{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:240806B10B46.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"10 B 46.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 46.06\nOVG 6 A 10145/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 24. August 2006\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel\nund Dr. Nolte\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nRheinland-Pfalz vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 423,81 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\ngestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Rechtssache bei, weil\nes\n\n„um die Benachteiligungen des Bürgers durch die Art der\nAusschreibung und Akzeptieren von Ausschreibungsangeboten durch die Verwaltung aufgrund so genannter\nMischkalkulationen sowie Abpreisungen einzelner Positionen zum Nachteil anderer Positionen“\n\ngehe.\n\n3 Es kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerde zur grundsätzlichen\nBedeutung der Rechtssache den Anforderungen entspricht, die § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl.\nhierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310\n§ 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Jedenfalls fehlt es an der Klärungsfähigkeit des\nAnliegens der Beschwerde. Denn es betrifft die vom Oberverwaltungsgericht als\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Normen\ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz und des\nSatzungsrechts der Beklagten, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.\n\n4 Das Anliegen der Beschwerde wird auch nicht dadurch zu einer Frage des revisiblen Rechts, dass sie unter Hinweis auf „Benachteiligungen des Bürgers“\nmöglicherweise die Vereinbarkeit der Auslegung und Anwendung dieser Normen durch das Oberverwaltungsgericht mit Bundesrecht rügen will. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde konkrete bundesrechtliche Maßstäbe\nschon nicht benennt, zeigt sie die Klärungsbedürftigkeit bundesrechtlicher Normen jedenfalls nicht auf. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der\nvorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag\ndie Zulassung der Grundsatzrevision aber nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt,\nnicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996\n- BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).\n\n5 Sollte die Beschwerde mit ihrer Grundsatzrüge Fragen der Auslegung und Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil A - (VOB/A) aufwerfen wollen, könnte dies die Klärungsfähigkeit ihres Anliegens ebenfalls nicht\nbegründen. Denn auch sie stellt keine revisible Rechtsnorm dar, sondern besitzt\nallenfalls den Charakter von Verwaltungsvorschriften (Beschluss vom 25. April\n2000 - BVerwG 11 B 4.00 - unter Hinweis auf den Beschluss vom\n23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86 f.).\n\n6 Schließlich ist auch der bloße Hinweis der Beschwerde, die angefochtene Entscheidung stehe „im krassen Widerspruch“ zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzutun.\nSollte die Beschwerde damit eine Divergenzrüge erheben wollen, könnte auch\ndies die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass\ndas Beschwerdevorbringen insoweit den Anforderungen des § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes nicht entspricht (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.), ist eine Divergenz\njedenfalls nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht hat den von der Beschwerde insoweit offenbar angesprochenen Beschluss des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04 - (BGHZ 159, 186) ausdrücklich zitiert und\nist ihm auch inhaltlich gefolgt, indem es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Erteilung des Zuschlags bei der öffentlichen Ausschreibung an die obsiegende\nFirma mit den maßgebenden Vorschriften nicht zu vereinbaren war. Zu der vom\nOberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob dieser Umstand einem Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG entgegensteht, verhält sich die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.\n\n7 2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht\ndurch.\n\n8 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,\n§ 108 Abs. 2 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Kostengründen unterlassen habe, ohne zuvor einen rechtlichen Hinweis zu geben. Der Kläger\nhabe deswegen davon abgesehen, einen Beweisantrag zu stellen, weil er auf\nGrund des Zulassungsbeschlusses sowie der Ausführungen in der mündlichen\nVerhandlung davon habe ausgehen müssen, dass für das Gericht eine „erhebliche Benachteiligung des Bürgers“ feststehe.\n\n9 Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO. Danach erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre\n(Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Beschwerde legt weder dar, welchen Beweisantrag der Kläger gestellt hätte, noch inwieweit er - insbesondere\nangesichts der Befugnis des Gerichts, im Rahmen von § 287 ZPO auch von\nbereits beantragten Beweiserhebungen abzusehen (vgl. Urteil vom 1. März\n1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 14) - geeignet\ngewesen wäre, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen.\n\n10 Dass das Oberverwaltungsgericht - insbesondere nach den im Urteil (UA\nS. 13 f.) erwähnten Erläuterungen des Diplom-Ingenieurs L. in der mündlichen\n\nVerhandlung - den Kläger über die Auffassung des Gerichts zur Frage einer\n„erheblichen Benachteiligung“ in falscher Gewissheit hielt, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\nschützt im Übrigen nicht davor, dass das Gericht in der abschließenden Beratung eine zuvor geäußerte vorläufige Meinung ändert (vgl. Beschluss vom\n28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO\nNr. 51 S. 2 m.w.N.). Dass sich das Oberverwaltungsgericht, das im Hinblick auf\nden Vergleich zwischen den auf die Hausanschlüsse bezogenen Angebotspreisen der Firma T. und denjenigen der übrigen Bieter den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, seiner Auffassung Gesichtspunkte zugrunde gelegt\nhätte, zu denen sich der Kläger nicht hätte äußern können, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Die Angriffe der Beschwerde richten sich somit\nletztlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht\nbegründen kann.\n\n11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nVallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-24/10-b-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-24/10-b-46-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.620099+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-08-24/10-b-46-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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