{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:240806B10B1.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-08-24","aktenzeichen":"10 B 1.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 1.06\nOVG 1 L 231/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 24. August 2006\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Dr. Nolte\nund Domgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November\n2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 515,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unbegründet.\n\n2 1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision\nwegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3 a) Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an,\n\nob bzw. inwieweit das Ortsrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer Auslegung über den Wortlaut\nhinaus - bzw. im Extremfall einer sachdienlichen Anwendung auch (scheinbar) „contra legem“ - zugänglich ist.\n\n4 Für diese Frage besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf. Sie betrifft\ndie Grenzen zulässiger Auslegung von Normen des dem Landesrecht zuzuordnenden kommunalen Satzungsrechts. Auslegungsregeln und allgemeine\nGrundsätze der Auslegung sind dem revisiblen Bundesrecht jedoch nur zuzuordnen, wenn und soweit sie der Anwendung von Bundesrecht dienen. Sie sind\ndagegen Teil des revisionsgerichtlicher Prüfung nicht unterliegenden Landes-\n\nrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO), wenn und soweit es sich wie hier um die Anwendung dieser Regeln und Grundsätze auf das Landesrecht handelt (Beschluss\nvom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 10 m.w.N.).\n\n5 b) Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,\n\ninwieweit das Berufungsgericht, zumal im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO, eine Entscheidung fällen\nkann, die erkennbar auch den Interessen der formal obsiegenden Partei in ihren tatsächlichen Auswirkungen objektiv nicht zu dienen geeignet ist, was umso mehr infrage\nsteht, wo eine Befassung mit dem (erkennbaren) eigentlichen Anliegen der Kläger umgangen wird,\n\nführt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Mit ihr unterstellt die Beschwerde tatsächliche Feststellungen, die so vom Berufungsgericht nicht getroffen worden sind. Die Vorinstanz hat zwar die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Errichtung eines Revisionsschachts für die Kläger (geruchs-)\nschädlich ist. Es hat durch Bezugnahme auf seinen Zulassungsbeschluss vom\n30. August 2005 aber auch betont, dass ein solcher Schacht für die Wartung\nder Haus- und Grundstücksanschlussleitungen im Falle einer Havarie dienlich\nsei. Die aufgeworfene Frage bräuchte daher in der gestellten Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden.\n\n6 c) Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Verstoß der angefochtenen\nEntscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, beschränkt sie\nsich auf den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung, ohne eine klärungsbedürftige Frage von fallübergreifender Bedeutung darzulegen.\n\n7 2. Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die\nmangelnde technische Erforderlichkeit eines Revisionsschachts negiert bzw.\nweitgehend ignoriert, obgleich diese unstreitig sei, einen Verfahrensfehler geltend machen wollen, kann diese Rüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gleichfalls\nkeinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich ausdrücklich die\nMöglichkeit erwogen, dass ein Revisionsschacht aus technischen Gründen\n\nnicht erforderlich sei. Dass es diesen Umstand für unerheblich gehalten hat, ist\neine Frage der materiellrechtlichen Würdigung und deshalb nicht geeignet, einer Verfahrensrüge zum Erfolg zu verhelfen.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nVallendar Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-24/10-b-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-24/10-b-1-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.553929+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-08-24/10-b-1-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2006-08-24","dockets":["10 B 1.06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:240806B10B1.06.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:240806B10B1.06.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 – 10 B 1.06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-24/10-b-1-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November\n2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 515,50 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/130a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"130a","label":"§ 130a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:12.553929+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}