{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:230806U10C4.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"10 C 4.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG enthält eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. 2. Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. 3. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung „qualifizierte“ Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne „qualifiziert“, wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist. 4. Ein Teilnehmer, der lediglich einen „einfachen“ Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 4.05 am 23. August 2006\nOVG 9 C 10979/04 Renner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2006\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel,\nDr. Nolte und Domgörgen sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht\nBuchberger\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz\n- Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das\nSaarland - vom 16. Februar 2005 wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider\nRechtszüge. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen\nwerden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger, ein in K. ansässiger Winzer, begehrt eine Änderung des Flurbereinigungsplans K. VII.\n\n2 Als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens K. VII hat der Kläger mehrere\nGrundstücke in das Verfahren eingebracht, darunter die im Süden von Block 11\n\ndes Flurbereinigungsgebiets an der Kreisstraße 4 nebeneinander liegenden\nAltparzellen Gemarkung K. Nr. 920/3 und 921.\n\n3 Im Rahmen des Planwunschtermins äußerte der Kläger ausweislich des Terminprotokolls den Wunsch, alle nördlich des das Flurbereinigungsgebiet von\nOsten nach Westen durchschneidenden Schlittgrabens gelegenen Einlagegrundstücke sollten „nördlich … in Block 2“, alle südlich des Grabens gelegenen\nEinlagegrundstücke „in Block 11 …, ganz im Süden“ abgefunden werden. Der\nFlurbereinigungsplan weist eine Abfindung des Klägers in zwei nördlich bzw.\nsüdlich des Grabens gelegenen Wirtschaftsstücken aus, von denen das\nsüdliche (Neuparzelle Nr. 4601) gegenüber den Altparzellen Nr. 920/3 und 921\nnach Osten verschoben am südlichen Rand von Block 10 liegt. Die Neuparzelle\n4483, die sich zu einem großen Teil mit den Altparzellen 920/3 und 921 deckt,\nteilt der Flurbereinigungsplan dem in Bad Dürkheim als Winzer ansässigen\nBeigeladenen zu 2 zu. Dieser hatte im Planwunschtermin unter Hinweis auf\neine von ihm geplante Errichtung eines Kellereibetriebs den Wunsch nach einer\nGesamtabfindung in Block 12 Ost oder Block 11 Süd geäußert.\n\n4 Die vorläufige Einweisung in den Besitz seiner Abfindungsgrundstücke focht der\nKläger mit der Begründung an, er habe im Planwunschtermin die Absicht einer\nTeilaussiedlung in den Bereich seiner Altflurstücke in Block 11 geäußert. Seine\nRechtsbehelfe blieben erfolglos; das Flurbereinigungsgericht wies die Klage\ngegen die vorläufige Besitzeinweisung nach Zeugenvernehmung über den\nAblauf des Wunschtermins mit der Begründung ab, der durch das Terminsprotokoll erbrachte Beweis, dass der Kläger keine Aussiedlungsabsicht geäußert\nhabe, sei durch die Vernehmung der Zeugen nicht widerlegt worden.\n\n5 Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan hat der Kläger\nKlage erhoben und geltend gemacht, der Beklagte habe sein Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Zur Verwirklichung seiner im Planwunschtermin geäußerten Aussiedlungsabsicht sei er auf die weitgehend zu seinem Altbesitz gehörenden Flächen am südlichen Rand von Block 11 angewiesen, weil er seinen\nWeinbaubetrieb in der beengten innerörtlichen Lage nicht weiterführen könne.\nAngesichts dessen sei es abwägungsfehlerhaft gewesen, diese Flächen dem\n\nBeigeladenen zu 2 zuzuteilen, der seinen Betriebsschwerpunkt andernorts habe.\n\n6 Das Flurbereinigungsgericht hat die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die\nSpruchstelle für Flurbereinigung zurückverwiesen und die Klage im Übrigen\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt (vgl. RdL\n2005, 151): Die im Flurbereinigungsplan getroffene Abfindungsregelung verstoße zu Lasten des Klägers gegen das Abwägungsgebot gemäß § 44 Abs. 2\ndes Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Dass die Abfindung des Klägers dem\nGebot einer nach Bemessung und Gestaltung wertgleichen Abfindung genüge,\nhindere ihn nicht, sich auf den Abwägungsmangel zu berufen. Im Rahmen dieses Gebots verbleibe der Flurbereinigungsbehörde ein Gestaltungsspielraum,\nder durch eine echte, den Regeln des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots folgende Planungsentscheidung auszufüllen sei. Das Abwägungsgebot vermittele\ndem Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf fehlerfreie\nBerücksichtigung aller für die Abwägung nach § 44 Abs. 2 FlurbG beachtlichen\nbetriebswirtschaftlichen Belange. Dem trage die Zuteilungsentscheidung nicht\nausreichend Rechnung. Der Beklagte habe zwar mangels entsprechender Hinweise im Planwunschtermin eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht in die\nAbwägung einstellen müssen; insoweit werde an der Beweiswürdigung im Urteil\nüber die vorläufige Besitzeinweisung festgehalten. Der Beklagte sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 2 seinerseits im\nWunschtermin einen qualifizierten Planwunsch geäußert habe, der geeignet\ngewesen wäre, sich in der Abwägung ohne Weiteres gegenüber dem Interesse\ndes Klägers durchzusetzen. Betrieblichen Entwicklungsperspektiven in Gestalt\neiner geplanten Aussiedlung könne gegenüber „einfachen“ Planwünschen erhöhtes Gewicht nur dann beigelegt werden, wenn es sich nicht bloß um vage\nÄußerungen über eine Aussiedlungsabsicht handele, sondern im Zeitpunkt des\nWunschtermins zumindest der künftige Standort für die Betriebsgebäude feststehe. Grundsätzlich müsse noch hinzukommen, dass die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt sei. Diesen Anforderungen genüge der protokollierte Planwunsch des Beigeladenen zu 2 nicht. Abgesehen davon, dass der\nNachweis einer gesicherten Finanzierung weder dokumentiert sei noch vom\n\nBeigeladenen zu 2 behauptet werde, sei auch der Aussiedlungsstandort durch\nAngabe von zwei Alternativen nicht hinreichend konkretisiert worden. Der aufgezeigte Mangel führe im Ergebnis zu einer Abwägungsdisproportionalität.\nDenn es sei nicht ersichtlich, dass den betriebswirtschaftlichen Belangen des\nBeigeladenen zu 2 ohne Fehlgewichtung seines Aussiedlungswunsches im\ngleichen Maße Vorrang vor denen des Klägers eingeräumt worden wäre. Vielmehr stünden sich dann zwei „einfache“ Planwünsche gegenüber; der auch\nohne geäußerte Aussiedlungsabsicht erkennbar betriebswirtschaftlich motivierte\nPlanwunsch des Klägers, eine orts- und betriebsnahe Abfindung in der Lage\ndes durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes zu erlangen,\nkonkurriere mit einem alternativ formulierten, mit vagen Aussiedlungsabsichten\nbegründeten Planwunsch des nicht ortsansässigen Beigeladenen zu 2. Da eine\nKorrektur des Abwägungsfehlers umfangreiche Eingriffe in die Abfindung weiterer Teilnehmer erfordere, mache der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache zur Behebung des Mangels an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückzuverweisen.\n\n7 Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Fehler bei der Abwägung nach § 44 Abs. 2\nFlurbG den Flurbereinigungsplan auch dann angreifbar machen, wenn sie das\nErgebnis der wertgleich gestalteten Abfindung unberührt lassen. Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die aufgeworfene\nGrundsatzfrage stelle sich gar nicht, weil das Flurbereinigungsgericht der im\nPlanwunschtermin protokollierten Aussiedlungsabsicht des Beigeladenen zu 2\nzu Unrecht das Gewicht eines abwägungserheblichen Aussiedlungswunsches\nabgesprochen habe. Die Angabe von zwei Alternativstandorten im Wunschtermin sei nicht als unzureichende Standortkonkretisierung zu werten, sondern\nAusdruck des Bestrebens gewesen, die Chancen für eine das Aussiedlungsvorhaben ermöglichende Abfindung zu erhöhen. Auch von einer gesicherten\nFinanzierung des Vorhabens habe die Flurbereinigungsbehörde nach den ihr\nbekannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beigeladenen zu 2 und seiner\nFamilie ausgehen dürfen. Außerdem sprächen andere abwägungsbeachtliche\nBelange von solchem Gewicht für die Gestaltung der Abfindung, dass das Abwägungsergebnis Bestand haben müsse. Nur so sei die zwingende gesetzliche\n\nVorgabe einzuhalten gewesen, die Landabfindung in möglichst großen\nGrundstücken auszuweisen. Für die Abfindung des Klägers seien neben den in\nseinem Eigentum stehenden Altparzellen nämlich weitere Einlageflächen zu\nberücksichtigen gewesen. Dies gelte zum einen für Flächen, die Gegenstand\neiner Tauschvereinbarung gewesen seien, aus der dem Kläger Abfindungsansprüche erwachsen seien, zum anderen für vom Kläger angepachtete Einlagegrundstücke. Der Flurbereinigungsplan habe den Kläger insoweit zusammenhängend mit der Abfindung für seine eigenen Einlageflächen abgefunden, was\nbei einer anderen Gestaltung nicht möglich gewesen wäre.\n\n8 Der Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz\nvom 16. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als der Klage\nstattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.\n\n9 Der Kläger beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n10 Er macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und rügt ergänzend, die Revisionsbegründung enthalte über weite Strecken neuen Sachvortrag.\n\n11 Die Beigeladene zu 1 hat sich nicht zur Sache geäußert, der Beigeladene zu 2\nunterstützt das Vorbringen des Beklagten, stellt aber keinen eigenen Antrag.\n\nII\n\n12 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2004 aufgehoben hat. Die in ihm ergänzend zur Überprüfung wertgleicher Abfindung vorgenommene Abwägungskontrolle ist nicht frei\n\nvon Mängeln. Das führt zur Aufhebung des Urteils im erwähnten Umfang und\nzur Abweisung der Klage insgesamt.\n\n13 1. Die Annahme des Flurbereinigungsgerichts, der Kläger sei durch den Flurbereinigungsplan nach Bemessung und Gestaltung wertgleich mit Land abgefunden worden, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen.\n\n14 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster\nGrundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992\n- BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.). Es\nverlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der\nAbzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (Urteil\nvom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - RdL 1959, 221 <222>). Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1\nSatz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrundezulegen sind. Diese Werte\nbilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer\nwertgleichen Abfindung. Zusätzlich sind vielmehr nach Maßgabe des § 44\nAbs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung\nmitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 27. November\n1961 - BVerwG 1 B 127.61 - RdL 1962, 243 <244>; Urteil vom 14. Dezember\n1978 - BVerwG 5 C 16.76 - BVerwGE 57, 192 <193>). Hierbei ist auch auf die\nVerhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B.\nder Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen\n(Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O.; Urteile vom 15. Oktober 1974\n- BVerwG 5 C 30.72 - BVerwGE 47, 87 <94> und vom 16. Dezember 1992\na.a.O. S. 34).\n\n15 Das Flurbereinigungsgericht ist unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass die Zuteilung unter diesen Gesichtspunkten\nkeinen Bedenken begegnet und dass deshalb dem Gebot wertgleicher Abfindung Rechnung getragen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Wi-\n\nderspruchsbehörde ist der Kläger rechnerisch wertgleich abgefunden worden.\nZur Gestaltung hat sie Feststellungen zu den Wertklassen der Einlage- und\nAbfindungsgrundstücke, zu deren Erreichbarkeit und zur Frage überschwemmungsbedingter Betriebserschwernisse getroffen und daraus den Schluss gezogen, auch die Gestaltung stelle die Wertgleichheit der Abfindung nicht infrage. Die erwähnten tatsächlichen Feststellungen, die die Vorinstanz sich durch\nBezugnahme zu eigen gemacht hat, sind vom Kläger nicht mit verfahrensrechtlichen Gegenrügen angegriffen worden; sie stehen daher für das Revisionsgericht verbindlich fest (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass die Vorinstanz aus diesen\nFeststellungen fehlerhafte rechtliche Schlüsse zur Frage der Gleichwertigkeit\ngezogen hätte, lässt sich weder dem Vortrag des Klägers entnehmen noch ist\ndies sonst ersichtlich.\n\n16 2. Dagegen kann dem Flurbereinigungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es\ndie getroffene Abfindungsregelung wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG beanstandet hat. Zwar unterliegt die\nGestaltung der Landabfindung in engen Grenzen einer Abwägungskontrolle (a).\nDas Flurbereinigungsgericht hat aber zu Unrecht einen Abwägungsfehler zu\nLasten des Klägers bejaht (b).\n\n17 a) Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Daneben besteht\nein - allerdings schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat (vgl. Urteile vom\n12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <308 f.> und\nvom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>). Sie\nrichtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung\neröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind,\nabwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat.\n\n18 aa) Das Flurbereinigungsgericht kann sich für seine Annahme, die gerichtliche\nÜberprüfung der Abfindungsregelung umfasse neben der Gleichwertigkeitskontrolle auch eine Abwägungskontrolle, auf eine sowohl in der Rechtsprechung\nder Flurbereinigungsgerichte (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 1985\n- 9 C 119/84 - RdL 1986, 154 <155>; VGH München, Urteile vom 19. Juni 1986\n- 13 A 83 A.337 - RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG, vom 17. April 1997 - 13 A\n94.351 - RzF - 101 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG und vom 26. März 2001 - 13 A\n99.1316 - RzF - 98 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; s. auch VGH Mannheim, Urteil vom\n4. April 1984 - 7 S 124/82 - AgrarR 1985, 121) als auch im Schrifttum (vgl.\nHoecht, RdL 1984, 29 <30>; Storost, RdL 2000, 281 <282 f.>) vertretene Auffassung stützen. Zur Begründung wird auf den Planungscharakter der Abfindungsgestaltung verwiesen. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspreche\nes, dass die planerische Gestaltungsfreiheit durch das Gebot gebunden sei, die\nberührten Belange gegeneinander abzuwägen. Dieses Gebot, dem ein Abwägungsanspruch des Planbetroffenen korrespondiere, gelte aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung allgemein. Sachliche Besonderheiten, die\nseine Anwendung im Flurbereinigungsrecht oder die entsprechende gerichtliche\nKontrollbefugnis infrage stellen könnten, bestünden nicht (VGH München,\nUrteile vom 19. Juni 1986, 17. April 1997 und 26. März 2001, jeweils a.a.O.;\nStorost, a.a.O. S. 282). § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG habe das Abwägungsgebot\nin Ausnutzung der dem Gesetzgeber insoweit belassenen Spielräume lediglich\ndahingehend modifiziert, dass der Kreis der abwägungserheblichen Belange auf\ndie betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer reduziert sei (Storost,\na.a.O. S. 282).\n\n19 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.\nS. 35) die Frage, ob Fehler bei der Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG\nden Plan angreifbar machen, wenn sie das Ergebnis der mittels voll\nüberprüfbarer Rechtsanwendung wertgleich gestalteten Abfindung nicht berühren, ausdrücklich offengelassen. In früheren Entscheidungen hat sich das Gericht auf die Prüfung konzentriert, ob die Gesamtabfindung gleichwertig sei;\ntreffe dies zu, so stehe damit in aller Regel zugleich fest, dass die Flurbereinigungsbehörde von ihrem Gestaltungsermessen einen zweckmäßigen Gebrauch\ngemacht habe. Die gerichtliche Kontrollbefugnis sei damit erschöpft.\n\nAusnahmen davon seien nur in Extremfällen - etwa bei rein schikanöser Missachtung verständlicher Wünsche eines Teilnehmers - in Betracht zu ziehen (Urteil vom 14. Dezember 1978 a.a.O. S. 197).\n\n20 Zu einer erweiterten Kontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich\nunter dem Blickwinkel veranlasst gesehen, ob die Flurbereinigungsbehörde\nkonkrete Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebs, die bei\nWirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar waren,\nberücksichtigt habe (Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 5 CB 13.80 -\nBuchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 39 und vom 6. November 1987 - BVerwG\n5 CB 40.85 - juris Rn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gleichwertigkeitsprüfung also schon bisher um eine Kontrolle des behördlichen Gestaltungsermessens ergänzt worden.\n\n21 Diese Rechtsprechung bedarf der Fortentwicklung dahin, dass die ergänzende\nÜberprüfung zweckgerichteter Ausübung des Gestaltungsermessens nach den\nvon der Rechtsprechung zur Abwägungskontrolle planerischer Entscheidungen\nim Bau- und Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen vorzunehmen ist.\n\n22 bb) Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets stellt eine Planungsentscheidung dar. Das hat zur Folge, dass die Flurbereinigungsbehörde bei der\nWahrnehmung ihres Auftrags über eine durch das in § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG\nnormierte rechtsstaatliche Abwägungsgebot gebundene planerische Gestaltungsfreiheit verfügt (vgl. Hegele, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, § 37 Rn. 2 und § 41 Rn. 8). Integrierender Bestandteil der\nNeugestaltung ist die Gestaltung der Landabfindung. Sie wird geprägt durch\ndas Erfordernis, eine Vielzahl unterschiedlicher Interessen der betroffenen Betriebe untereinander zu einem Ausgleich zu bringen und zwischen den dafür in\nBetracht kommenden Lösungen eine Auswahl zu treffen. Damit erweist sich\nauch die Landabfindung als ein mit Abwägungen verbundener Akt planerischer\nGestaltung. Das rechtfertigt es, nicht nur § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, sondern\nauch § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG als Positivierung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots zu begreifen.\n\n23 § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG schränkt die Anforderungen an die behördliche Abwägung allerdings ein. Der Gesetzgeber ist in den einzelnen Fachmaterien\ninnerhalb der durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen frei zu entscheiden, was er an Interessen für in beachtlicher Weise betroffen hält und\ndeshalb bei der Entscheidung als abwägungserheblichen Belang beachtet wissen will (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -\nBVerwGE 59, 87 <99>). Von dieser Möglichkeit hat er bei Erlass des § 44\nAbs. 2 Halbs. 1 FlurbG Gebrauch gemacht und die bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle\nVorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial\n(vgl. Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 C 37.72 - BVerwGE 44, 92 <95>;\nBeschluss vom 20. März 1974 - BVerwG 5 B 108.72 - Buchholz 424.01 § 37\nFlurbG Nr. 10).\n\n24 Soweit danach private Belange zu berücksichtigen sind, vermittelt das Abwägungsgebot dem jeweiligen Planbetroffenen ein subjektives öffentliches Recht\nauf gerechte Abwägung (vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 a.a.O. S. 66 und\nvom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <123>). Es\nspricht grundsätzlich nichts dagegen, dies für die Abwägung nach § 44 Abs. 2\nHalbs. 1 FlurbG, der nach den vorstehenden Ausführungen als spezifische\nAusformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots begriffen werden muss,\nebenso zu sehen (so auch VGH München, Urteil vom 19. Juni 1986 a.a.O.;\nStorost, a.a.O. S. 282).\n\n25 cc) Hieraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass zusätzlich zur\nvollen gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Gebots wertgleicher Abfindung eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle stattzufinden habe, die\nauch die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller die Gleichwertigkeit bestimmenden Faktoren zum Gegenstand hat. Zwar korrespondiert dem aus dem\nplanungsrechtlichen Abwägungsgebot erwachsenden Recht des Planbetroffenen auf gerechte Abwägung grundsätzlich eine gerichtliche Abwägungskontrolle. Die spezifische Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2\nHalbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1\n\nFlurbG lässt für eine gesonderte Abwägungskontrolle aber keinen Raum, soweit\nes um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der\nAbwägung geht. Eine wertgleiche Abfindung ist wesentlichstes Ziel und zugleich\nbindende Vorgabe für die Abwägung. Werden bei der Gestaltung der\nLandabfindung wertbildende Faktoren außer Acht gelassen oder fehlgewichtet,\nso schlägt sich dies, sofern nicht ausnahmsweise durch eine zu starke Gewichtung anderer wertbildender Faktoren eine Kompensation eintritt, in Abfindungsdefiziten nieder, die im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung erfasst werden.\nUmgekehrt ist dem Interesse des Teilnehmers an der Wertsicherung seiner\nEinlage Rechnung getragen, wenn er eine wertgleiche Abfindung erhält. In diesem Bereich besteht deshalb kein Bedürfnis für eine gesonderte Abwägungskontrolle.\n\n26 Anders wäre nur zu entscheiden, wenn den die Gleichwertigkeit bestimmenden\nFaktoren nicht nur im Rahmen einer saldierenden Betrachtung Bedeutung für\neine gleichwertige Gesamtabfindung zukäme, sondern ein darüber hinausgehender Eigenwert im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses einzelner\nTeilnehmer beizumessen wäre. Dies trifft jedoch grundsätzlich nicht zu. Lediglich den in § 45 FlurbG genannten Flächen und Anlagen wird nach der gesetzlichen Regelung ein gesonderter, subjektivrechtlicher Schutz zuteil; sie können\nnur unter eingeschränkten Voraussetzungen und teilweise nur mit Zustimmung\ndes Eigentümers verändert bzw. einem anderen Teilnehmer zugewiesen werden, was voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Nur mit Zustimmung des\nTeilnehmers ist zudem eine völlige Änderung der Struktur seines Betriebes zulässig (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG). Die Rechtsprechung hat darüber hinaus\nder Baulandqualität eines Einlagegrundstücks ein besonderes Gewicht zuerkannt, dies allerdings nicht ergänzend, sondern im Rahmen der Prüfung des\nGebots wertgleicher Abfindung berücksichtigt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1990\n- BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 88, 129 <132 ff.>). Diese Ausnahmen lassen\nden Gegenschluss zu, dass wertbildende Faktoren der Einlage im Übrigen keinen über die Gewährleistung einer gleichwertigen Gesamtabfindung hinausgehenden gesonderten Schutz genießen. Für eine die Gleichwertigkeitsprüfung\nergänzende Abwägungskontrolle, die entsprechend den im Bau- und Fachplanungsrecht geltenden Grundsätzen zusätzlich zum Abwägungsergebnis den\n\nAbwägungsvorgang in den Blick nähme und die ordnungsgemäße Berücksichtigung aller einzelnen wertbildenden Faktoren prüfte, ist im Flurbereinigungsverfahren angesichts des fehlenden subjektivrechtlichen Schutzes dieser Faktoren\nals solcher kein Raum.\n\n27 Nichts anderes gilt, wenn man daneben den so genannten „Anspruch … auf\neine … zweckmäßig gestaltete Abfindung“ (so Urteil vom 19. September 1989\n- BVerwG 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 <316>) betrachtet. Dieser ist in der Weise mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung untrennbar verbunden, dass es\nunzulässig wäre, den Planungsakt der Flurbereinigungsbehörde bezüglich der\nwertbestimmenden Faktoren einerseits in Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1\nFlurbG einer Gleichwertigkeitskontrolle und andererseits in Anwendung von\n§ 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG einer Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen\n(vgl. Urteil vom 14. Dezember 1978 a.a.O. S. 193). Soweit der Teilnehmer nicht\n- in den zuvor angeführten Ausnahmefällen - einen „qualifizierten“ Planwunsch\nanmeldet, der mit einem Anspruch auf eine bestimmte Abfindungsgestaltung\neinhergeht, versagt ihm das Flurbereinigungsrecht auch unter dem Aspekt der\nzweckmäßigen Gestaltung seiner Abfindung einen subjektivrechtlichen Schutz,\nder über den strikten Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausreicht.\n„Einfache“ Planwünsche lösen somit keine Abwägungskontrolle nach dem Muster des Bau- und Fachplanungsrechts aus. Dies ist dem Umstand geschuldet,\ndass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen „Postulat der Bestandssicherung“ (Urteil vom 10. Mai 1990 a.a.O. S. 134) mit der Folge geprägt\nist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein\nzwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes\ngeht. Dementsprechend hat die Rechtsprechung stets betont, dass in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die überhaupt mögliche Gleichbehandlung der Teilnehmer erreicht sei, wenn der Flurbereinigungsplan die\ndem jeweiligen Teilnehmer zustehende wertgleiche Abfindung gewährleiste\n(vgl. Beschlüsse vom 27. November 1961 a.a.O. S. 244 und vom 17. Dezember\n1965 - BVerwG 4 B 90.65 - RdL 1966, 111; Urteil vom 25. November 1970\n- BVerwG 4 C 80.66 - RdL 1971, 97 <99>). Kein Teilnehmer hat hingegen einen\nAnspruch auf Zuteilung von Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften,\n\ngeschweige denn auf Zuteilung seines Altbesitzes oder sonst auf Zuteilung\nbestimmter Grundstücke (vgl. Beschluss vom 27. November 1961 a.a.O.\nS. 244; Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99). Durch welche Gestaltung\nerreicht wird, dass die Landabfindung dem Gebot der Wertgleichheit gerecht\nwird, ist mithin der - außer durch das Willkürverbot - nicht weiter gebundenen\nGestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörden überantwortet. Diese\neinfachrechtliche Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots bleibt,\nauch was den Rechtsschutz des Teilnehmers angeht, nicht hinter den\nAnforderungen des Verfassungsrechts zurück.\n\n28 Für die grundsätzliche Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die\nGleichwertigkeitsprüfung spricht im Übrigen auch das Bedürfnis, die Abfindungsgestaltung praktikabel zu halten. Denn angesichts der Vielzahl der im\nFlurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden, verschieden gelagerten Interessen der Beteiligten würde sonst die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich erschwert (vgl. Urteil vom 25. November 1970 a.a.O. S. 99).\n\n29 dd) Dies bedeutet, dass für eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle nur ein schmaler Anwendungsbereich verbleibt. Sie bezieht\nsich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen\nund deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche\nAbfindung noch nicht gewährleistet ist. Das trifft zu für besondere betriebliche\nEntwicklungstendenzen, deren Berücksichtigung - wie bereits erwähnt - schon\nnach der bisherigen Rechtsprechung Gegenstand einer ergänzenden, freilich\nnicht explizit den Grundsätzen planerischer Abwägungskontrolle folgenden gerichtlichen Überprüfung war. Ihre Abwägungserheblichkeit ergibt sich aus dem\nGestaltungsauftrag der Flurbereinigungsbehörde. Um ihm gerecht zu werden,\nmuss die Behörde nämlich auch versuchen, für die Beteiligten die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie hat dabei,\nsoweit möglich, künftigen Verhältnissen abwägend Rechnung zu tragen (vgl.\nBeschluss vom 19. Mai 1981 a.a.O. S. 1 m.w.N.).\n\n30 Abwägungserheblich sind in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findende Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkreti-\n\nsiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge\nzu unterbreiten (Beschlüsse vom 19. Mai 1981 und 6. November 1987, jeweils\na.a.O.). Nur derart „qualifizierte“ Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial.\n\n31 Wesentlichster Anwendungsfall solcher Entwicklungstendenzen sind hinreichend konkretisierte und verfestigte Aussiedlungsvorhaben. Verfügte ein Teilnehmer schon vor der Flurbereinigung über geeignete Aussiedlungsflächen, so\nist dies zwar schon in der Gleichwertigkeitsprüfung in der Weise zu berücksichtigen, dass ihm die Aussiedlungsmöglichkeit nicht durch die Gestaltung der Abfindung ohne seine Zustimmung entzogen werden darf (vgl. VGH München,\nUrteil vom 12. September 2005 - 13 A 04.890 - juris Rn. 23). Eröffnet sich ihm\ndie Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht jedoch erst durch\ndie Zuweisung geeigneter Flächen in der Flurbereinigung, so handelt es sich bei\ndem entsprechenden Gestaltungswunsch um einen Belang, dessen Berücksichtigung nur im Rahmen ergänzender Abwägungskontrolle geprüft werden kann. Den Erfordernissen hinreichender Konkretisierung und Verfestigung\ngenügt eine Aussiedlungsabsicht nur, wenn der Standort für das neue Gehöft\ngenügend bestimmt und die Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung\nklargestellt ist (Beschlüsse vom 6. November 1987 a.a.O. und vom 16. Mai\n2000 - BVerwG 11 B 50.99 - juris Rn. 6, jeweils unter Hinweis auf das Urteil\nvom 28. Januar 1960 - BVerwG 1 C 51.58 - Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO\nNr. 14 S. 21). Mit Blick auf das angefochtene Urteil ist freilich anzumerken, dass\ndie Anforderungen an die Konkretisierung der Aussiedlungsabsicht überspannt\nwürden, wenn man stets die Festlegung auf einen bestimmten Standort\nforderte. Trägt die Angabe von Alternativstandorten allein der typischen, aus\nder Gestaltungsvielfalt der Flurbereinigung folgenden Ungewissheit Rechnung,\nan welcher Stelle der aussiedlungswillige Teilnehmer mit einer Landabfindung\nrechnen kann, so relativiert sie nicht die Konkretheit und Ernsthaftigkeit der\nAussiedlungsabsicht; es geht bei einer solchen Sachlage vielmehr gerade dar-\n\num, die Chancen auf die Zuteilung einer zur Aussiedlung geeigneten Abfindungsfläche zu erhöhen.\n\n32 ee) Soweit danach eine gerichtliche Abwägungskontrolle geboten ist, folgt diese\nden von der Rechtsprechung zum Bau- und Fachplanungsrecht entwickelten\nGrundsätzen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 309 und vom\n14. Februar 1975 a.a.O. S. 63 f.). Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die abwägungsbeachtlichen Belange\ndes Beteiligten in sie eingestellt worden sind und ob weder ihre Bedeutung sowie diejenige der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange zu Lasten des Beteiligten verkannt noch der Ausgleich zwischen diesen Belangen in\neiner Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange des Beteiligten außer Verhältnis steht. Zu den Maßgaben für die Abwägungskontrolle gehören darüber hinaus die Grundsätze über die eingeschränkte\nBeachtlichkeit von Abwägungsfehlern, die etwa in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2\nBauGB und § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG Niederschlag gefunden haben, aber\nAusdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Planerhaltung sind; ein\nMangel im Abwägungsvorgang ist danach nur erheblich, wenn er offensichtlich\nund auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. dazu Urteil vom\n25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>).\n\n33 b) Hiervon ausgehend kann der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die\ngetroffene Abfindungsregelung beruhe zu Lasten des Klägers auf Abwägungsmängeln, nicht gefolgt werden. Auf eine etwaige Überbewertung der Belange\ndes Beigeladenen zu 2 könnte sich der Kläger nur berufen, wenn dieser Mangel\nsich auf eigene abwägungsbeachtliche Belange auswirkte. Daran fehlt es jedoch.\n\n34 Mit dem Flurbereinigungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht als „qualifizierter“ Planwunsch in die Abwägung\neinzustellen war. Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls über den Planwunschtermin (§ 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO) und der nicht mit Gegenrügen angegriffenen Beweiswürdigung der Vorinstanz steht für das Revisionsverfahren bindend fest, dass der Kläger im Wunschtermin eine solche Absicht\n\nnicht geäußert hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bindungswirkung entfaltet ebenso die\nFeststellung des Flurbereinigungsgerichts, es lägen keine anderen Umstände\nvor, aufgrund deren eine Aussiedlungsabsicht des Klägers für den Beklagten\n- auch ohne Äußerung im Wunschtermin - bei der Abfindungsgestaltung offenkundig gewesen wäre.\n\n35 Das Flurbereinigungsgericht hat einen abwägungsbeachtlichen Belang indessen fehlsam in dem „einfachen“ Planwunsch des Klägers gesehen, in dem sein\nInteresse an einer orts- und betriebsnahen Abfindung in der Lage des durch\neine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes Niederschlag gefunden habe; ergänzend hat es auf die durch die Abfindung verursachte Erhöhung des\nRebflächenanteils in der Bodenklasse V und die damit verbundenen Nachteile\nfür die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hingewiesen. Damit\nsind Belange, die trotz wertgleicher Abfindung einer gesonderten Abwägung\nbedürften, nicht benannt.\n\n36 Die Entfernung des Altbesitzes vom Ort und vom Betrieb des Klägers stellt einen wertbildenden Faktor dar und ist in die saldierende Betrachtung eingegangen, auf der die Feststellung wertgleicher Abfindung beruht. Gleiches gilt für\nVeränderungen der Erschließungssituation und der Bodenklassen. Was\nschließlich den schlichten Planwunsch anbelangt, in alter Lage abgefunden zu\nwerden, hat dieser ohne eine nach außen erkennbare Verknüpfung mit konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungstendenzen kein abwägungsbeachtliches Gewicht. Es fehlt daher an jeglichem Gesichtspunkt, unter\ndem der Kläger berechtigt sein könnte, sich auf eine Fehlgewichtung in der\nAbwägung zugunsten des Beigeladenen zu 2 zu berufen. Angesichts dessen\nmuss die Abfindungsregelung Bestand haben, ohne dass es auf die weiteren im\nangefochtenen Urteil einerseits und in der Revisionsbegründung andererseits\nangesprochenen Umstände ankäme.\n\n37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154\nAbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren\nnicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich\ndamit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Kostenentscheidung hat zur\n\nFolge, dass die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Klägers im Vorverfahren gegenstandslos wird.\n\nVallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte\n\nDomgörgen Buchberger\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 €\nfestgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).\n\nVallendar Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-23/10-c-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":20},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-23/10-c-4-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.505006+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-08-23/10-c-4-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht. 3. Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle hat aber hinsichtlich der Frage zu erfolgen, ob die Abfindungsgestaltung „qualifizierte“ Planwünsche in Gestalt konkretisierter und verfestigter Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und deshalb für die Wertgleichheit der Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat. Der Planwunsch, durch Zuweisung geeigneter Flächen die Möglichkeit zur Realisierung einer Aussiedlungsabsicht zu erhalten, ist nur dann in diesem Sinne „qualifiziert“, wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Finanzierung gesichert ist. 4. Ein Teilnehmer, der lediglich einen „einfachen“ Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet hat (hier: Zuteilung einer orts- und betriebsnahen Fläche in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes), kann im Abfindungsstreit über die Prüfung, ob er wertgleich abgefunden worden ist, hinaus keine auch den Abwägungsvorgang erfassende Abwägungskontrolle verlangen, wie sie Planbetroffenen im Bau- und Fachplanungsrecht mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung zusteht.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz\n- Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das\nSaarland - vom 16. Februar 2005 wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider\nRechtszüge. 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