{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:190406B10B83.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-04-19","aktenzeichen":"10 B 83.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 83.05\nOVG 4 L 168/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. April 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. September\n2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 661,23 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Sie misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) mit der Begründung bei, dass der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweiche. Da Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten divergenzfähigen Entscheidungen gehören, kommt insoweit in der Tat nur eine Zulassung\nnach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom\n22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225\nS. 15 f.). Unter keinem der in dieser Hinsicht gerügten Gesichtspunkte hat die\nSache indessen grundsätzliche Bedeutung.\n\n3 Die Rechtsfrage, ob die Frist zur Begründung einer verwaltungsgerichtlichen\nBerufung zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Kontrolle ein Rechtsanwalt seinem Büropersonal überlassen darf, wäre in einem Revisionsverfahren\nnicht klärungsfähig. Denn die Vorinstanz hat diese - in dem herangezogenen\nBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1995 (VIII ZB 2/95 - NJW\n\n1995, 1682) im Übrigen gar nicht behandelte - Frage ausdrücklich offen gelassen.\n\n4 Gleiches gilt für die von der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1987 (VI ZR 43/87 - NJW 1988, 1853 f.) aufgeworfene Frage, ob sich ein Rechtsanwalt auf die Befolgung auch mündlicher\nWeisungen durch eine sonst zuverlässige Bürokraft verlassen darf. Diese Frage\nstellte sich für das Oberverwaltungsgericht von vornherein nicht, weil es davon\nausgegangen ist, dass der betreffende Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. August 2005 verfristet sei.\n\n5 Inwiefern das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gesonderten Kontrolle von Rechtsmittelfristen (BGH, Beschluss\nvom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607 <608>; der in der Beschwerdebegründung außerdem zitierte Beschluss des BGH vom 7. März 2002\n- IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 betrifft eine andere Problematik) abgewichen\nsein sollte, hat die Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt und ist auch sonst\nnicht erkennbar. Ein Klärungsbedarf besteht in dieser Hinsicht umso weniger,\nals das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesgerichtshof hierzu vertretene\nAuffassung teilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B\n3209.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 140).\n\n6 2. Soweit der Beklagte seine Grundsatzrüge auf eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen stützt, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellen sind, ist sein Begehren an\n§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu messen. Es genügt jedoch nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz zu stellenden Anforderungen\n(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde hat nämlich versäumt, einander\nwidersprechende abstrakte Rechtssätze zu benennen, die in der angefochtenen\nEntscheidung einerseits und in den herangezogenen Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts andererseits aufgestellt sein sollen (vgl. zu diesem\nErfordernis BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\n\nBuchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14); vielmehr erschöpft sie sich insoweit in dem Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung.\n\n7 3. Die ohne nähere eingrenzende Angaben auf § 108 VwGO gestützte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dürfte dahin zu verstehen sein, dass die\nBeschwerde einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108\nAbs. 2 VwGO) durch rechtswidrige Verweigerung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend machen will. Das impliziert zugleich die Rüge\neines Verstoßes gegen § 60 VwGO. Beide Rügen greifen nicht durch. Das\nBerufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, es könne\nnicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine korrekte Fristnotierung in Rechtsmittelsachen gesorgt habe.\n\n8 Die Vorinstanz vertritt hierzu im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 429.02 -\nBuchholz 310 § 124a VwGO Nr. 24 S. 27) die Auffassung, zu einer ordnungsgemäßen Organisation der Fristenkontrolle gehöre es, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden dürfe, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt sei, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden sei (ebenso BGH, Beschluss vom 26. März 1996 - VI ZB 1 und\n2/96 - NJW 1996, 1900 <1901> m.w.N.; BSG, Beschluss vom 26. November\n1996 - 6 RKa 61/96 - juris Rn. 6); diesen Anforderungen habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt, denn aus seinen Darlegungen gehe\njedenfalls nicht hervor, dass eine Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im\nFristenkalender in den Handakten vermerkt worden sei. Ob an diesen strikten,\ndie denkbaren Möglichkeiten der Büroorganisation stark einschränkenden Vorgaben ohne Abstriche festgehalten werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft. So hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei späteren Entscheidungen\neine Fristnotierung unmittelbar nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für ausreichend gehalten (Beschlüsse vom 26. November 2004 - BVerwG\n5 B 33.04 - juris Rn. 4 und vom 29. November 2004 - BVerwG 5 B 105.04 -\nBuchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 S. 58). Der Bundesgerichtshof hat seiner-\n\nseits mit Beschluss vom 13. Februar 2003 (V ZR 422/02 - NJW 2003, 1528\n<1529>) es nicht für unabdingbar gehalten, dass das Empfangsbekenntnis erst\nnach vollständiger Fristensicherung in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des\nRechtsanwalts und von dort an das zustellende Gericht zurückgegeben wird; es\nreiche vielmehr aus, wenn bei Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses sichergestellt sei, dass Zustellungsdatum und Fristende in den\nFristenkalender und die Handakte eingetragen würden. Insoweit treffe den\nRechtsanwalt freilich eine besondere Sorgfaltspflicht, der er grundsätzlich nicht\nschon mit allgemeinen Weisungen an sein Personal gerecht werde.\n\n9 Letztlich bedürfen diese Einzelheiten der Anforderungen an die Organisation\nder Fristenkontrolle hier aber keiner Klärung. Das Wiedereinsetzungsbegehren\ndes Beklagten konnte nämlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht\ndem Erfordernis entsprochen hat, seine Darlegungen zur Büroorganisation,\nsoweit sie fristgerecht erfolgt sind, glaubhaft zu machen. Die Tatsachen zur\nBegründung des Wiedereinsetzungsantrags sind innerhalb der Antragsfrist des\n§ 60 Abs. 2 VwGO vorzutragen, sofern sie nicht offenkundig sind (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - Buchholz 310 § 60\nVwGO Nr. 243 S. 35). Unvollständige Angaben können nach Fristablauf zwar\nnoch ergänzt und erläutert werden (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982\n- BVerwG 7 B 84.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 126 S. 17); mit neuem, den\nursprünglichen Darlegungen widersprechendem Vorbringen ist der Antragsteller\nhingegen ausgeschlossen. Die fristgerecht vorgetragenen Tatsachen sind\nüberdies glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); dies setzt einen widerspruchsfreien Vortrag voraus, der keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung gibt. Dem hat der Beklagte nicht Genüge getan.\n\n10 Er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Januar 2005 vorgetragen,\nRechtsmittelfristen würden im Büro seines Prozessbevollmächtigten von der\nBürovorsteherin berechnet und dann in einen elektronischen Fristenkalender\neingegeben und gesondert davon in einem schriftlichen Fristenkalender notiert.\nIm Rahmen des weiteren Postlaufs werde dem Prozessbevollmächtigten die\nAkte vorgelegt und dabei mitgeteilt, welche Frist berechnet und - normalerweise - eingetragen worden sei. Nach einem Gespräch mit seiner Bürovorsteherin,\n\nin dem sich diese nochmals ausdrücklich bei ihm über die richtige Bemessung\nder Frist vergewissert habe, sei der Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen, dass auch im Streitfall entsprechend verfahren worden sei. Diese Darstellung des organisatorischen Ablaufs steht in deutlichem Widerspruch zu den\nAngaben der Bürovorsteherin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. August 2005. Danach nimmt die Bürovorsteherin die Eintragung in die Fristenkalender nämlich erst vor, nachdem der Prozessbevollmächtigte ihre Fristberechnung im Zuge seiner Postbearbeitung überprüft hat. Aufgrund dieses vom Beklagten nicht aufgelösten Widerspruchs kann die mit dem Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht vorgetragene Sachdarstellung nicht als glaubhaft gemacht\nangesehen werden.\n\n11 Soweit sich der Beklagte mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom\n9. August und 20. September 2005 der vorgenannten Sachdarstellung in der\nErklärung seiner Bürovorsteherin angeschlossen und darüber hinaus mit\nSchriftsätzen vom 9. August, 1. und 20. September 2005 behauptet hat, die\nBürovorsteherin ausdrücklich gesondert zur Fristeintragung angewiesen zu haben, ist dieser Vortrag erst lange nach Ablauf der Monatsfrist des § 60 Abs. 2\nSatz 1 Halbs. 2 VwGO erfolgt. Da er die früheren Angaben nicht vertieft oder\nergänzt, sondern in wesentlichen Punkten von ihnen abweicht, ist er verspätet\nund kann deshalb keine Berücksichtigung finden.\n\n12 Ist demnach eine ordnungsgemäße Büroorganisation nicht glaubhaft gemacht,\nso können auch die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte - namentlich der Umstand, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten seit\n1995 keine Fristen versäumt worden seien - für sich genommen eine andere\nBeurteilung des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht rechtfertigen.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-04-19/10-b-83-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-04-19/10-b-83-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:11.603749+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-04-19/10-b-83-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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