{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:180906B10B55.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"10 B 55.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 55.06\nOVG 13 LB 75/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 18. September 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Domgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 957,13 € (entspricht 25 341,95 DM)\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte\nBeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage auf:\n\n„Ist der hier zu beurteilende Sachverhalt, nämlich das\nvorübergehende Absenken des Grundwassers in einer\nBaugrube für die Zeit der Herstellung der Kellersohle und\ndes Kellermauerwerks, um sonst ungewollt in die Baugrube eindringendes Grundwasser abzuhalten, unter den\nTatbestand zu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 NWG zu subsumieren mit\nder Folge, dass dann dem Grunde nach eine Gebührenpflicht gemäß § 47 Abs. 1 NWG gegeben wäre, oder ist\nder hier zu beurteilende Sachverhalt zu subsumieren unter\nden Tatbestand des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 NWG mit der Folge,\ndass dann eine Gebührenpflicht gemäß § 47 Abs. 1 NWG\nschon dem Grunde nach nicht gegeben wäre?“\n\n3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes und mithin Normen des irrevisiblen\n\nLandesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht\nnachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision\nwegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.\n\n4 Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung dieser\nirrevisiblen Normen durch das Oberverwaltungsgericht für „möglicherweise\nauch verfassungswidrig“ hält. Denn die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu\nrechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des\nBundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern\nallenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss\nvom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO\nNr. 7 m.w.N.). Mit dem bloßen Hinweis auf die Unklarheit der maßgeblichen\nlandesrechtlichen Norm zeigt die Beschwerde jedoch in der von § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO geforderten Weise weder einen bundesrechtlichen Maßstab noch\ndessen Klärungsbedürftigkeit auf (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133\n<n.F.> VwGO Nr. 26).\n\n5 Darüber hinaus will die Beschwerde folgende Frage geklärt wissen:\n\n„Wäre eine Festsetzung der Wasserentnahmegebühr,\nwenn diese überhaupt gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4\nAbs. 1 Nr. 7 NWG bei dem hier gegebenen Sachverhalt\nzulässig wäre, eventuell verfassungswidrig und würde insoweit dann auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 vom Urteil des\nBundesverfassungsgerichts zu den verbundenen Sachen\n2 BvR 413/88 und 2 BvR 1300/93 vom 7. November 1995\nabweichen und würde dann das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf dieser Abweichung\nberuhen?“\n\n6 Soweit die Beschwerde mit dieser Frage eine Grundsatzrüge erheben will, gilt\ndas bereits zur ersten Frage Gesagte, denn das Beschwerdevorbringen lässt\nauch insoweit weder einen bundesrechtlichen Maßstab noch dessen Klärungs-\n\nbedürftigkeit erkennen. Wenn die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs unter dem „Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung“ und des\n„Sondervorteils“ für verfassungsrechtlich bedenklich hält, übersieht sie, dass\nder Vorteilsbegriff durch das irrevisible Landesrecht geprägt ist (vgl. etwa Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 184.98 - NVwZ-RR 1999, 336\nm.w.N.).\n\n7 Soweit die zweite Frage - auch - eine Divergenzrüge enthalten soll, erfüllt sie\nnicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines\nsolchen Zulassungsgrundes stellt. Danach ist die Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die\nVorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des\nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben\nRechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).\nWidersprechende Rechtssätze zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf, wenn sie\nder Sache nach geltend macht, der vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88\nund 1300/93 - (BVerfGE 93, 319) könne wegen einer anderen Fallgestaltung\nnicht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Wasserentnahmegebühr im\nhier einschlägigen Fall einer vorübergehenden Grundwasserabsenkung begründen. Auch der Hinweis, das angefochtene Urteil stehe hinsichtlich der\nVorteilsabschöpfung, der Kausalität der Grundwasserabsenkung für den angenommenen Vorteil und das Erfordernis einer öffentlichen Leistung nicht im Einklang mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Aufzeigen einer\n- vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen,\ndie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat,\ngenügt nicht den genannten Darlegungsanforderungen (Beschluss vom\n19. August 1997 a.a.O. m.w.N.).\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Prof. Dr. Rubel Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-09-18/10-b-55-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-09-18/10-b-55-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.753128+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-09-18/10-b-55-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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