{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:140806B10B29.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-08-14","aktenzeichen":"10 B 29.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 29.06\nVGH 23 B 05.2353\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 14. August 2006\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel und\nDr. Nolte\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 208,06 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\ngestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,\n\n„ob die Verpflichtung zur Tragung von Benutzungsgebühren einer öffentlichen Einrichtung zulässig ist, wenn die\nBenutzung allein durch einen rechtlich selbständigen Dritten erfolgt, dessen Versorgung allein im öffentlichen Interesse steht, die Inanspruchnahme gegen den Willen des\nVerpflichteten erfolgt und zu einer faktischen Verlagerung\nvon öffentlichen Aufgaben auf den privaten Verpflichteten\nführt“.\n\n3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft - wie die\nBeschwerde selbst erkennt - die Frage der hinreichenden Rechtsgrundlage für\ndie Inanspruchnahme der Klägerin. Diese Frage ist auf der Grundlage des\nBayerischen Kommunalabgabengesetzes sowie des Satzungsrechts der Klägerin zu entscheiden und betrifft mithin Normen des irrevisiblen Landesrechts,\nderen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird\n\n(vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.\n\n4 Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde in der Auslegung und Anwendung der genannten landesrechtlichen Normen durch den Verwaltungsgerichtshof einen\nVerstoß gegen Art. 2 und Art. 14 GG sieht. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung\nirrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu\nrechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des\nBundes(verfassungs)rechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl.\netwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137\nAbs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit von Bundesrecht zeigt\ndie Beschwerde jedoch nicht auf. Denn ihre Anknüpfung an die genannten\nGrundrechte beschränkt sich auf das - höchstrichterlich insoweit geklärte -\nErfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe. Wenn die Beschwerde geltend macht, für die Inanspruchnahme der Klägerin\nreichten die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Rechtsgrundlagen\nnicht aus, vielmehr bedürfte es hierfür einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung, so führt dies über die bloße Kritik der Auslegung und Anwendung\nvon irrevisiblem Landesrecht nicht hinaus und vermag eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen.\n\n5 Dasselbe gilt für die weitere in diesem Zusammenhang von der Beschwerde\naufgeworfene Frage,\n\n„ob das dinglich gesicherte Leitungsrecht zugunsten des\nGrundstücks L. 3 nicht sogar eine Erschließung im Sinne\nvon § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS darstellt mit der Folge, dass\ndas Grundstück L. 3 selbst unmittelbar dem Anschlussund Benutzungszwang unterliegt, §§ 5, 4 WAS“.\n\n6 2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht\nzur Zulassung der Revision.\n\n7 a) Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1\nVwGO ergebende Pflicht des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, darin, dass\nder Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass ein Antrag auf Befreiung vom\nAnschluss- und Benutzungszwang nicht vorliege, obwohl die Klägerin in ihrem\nSchreiben vom 6. November 2000 an die Beklagte die Einstellung der Wasserversorgung schriftlich beantragt habe. Dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit Sachvortrag der Klägerin „übergangen“ hätte, wie die Klägerin meint, ist\njedoch schon deswegen nicht erkennbar, weil er das genannte Schreiben im\nTatbestand des Urteils ausdrücklich erwähnt und in den Gründen dadurch beschieden hat, dass er eine einseitige Erklärung nicht als ausreichend ansieht,\num ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu beenden (UA S. 8). Der\nSache nach rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen ohnehin einen Fehler in der\nSachverhaltswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, weil sie der Auffassung ist, das Schreiben stelle einen Antrag auf Befreiung im Sinne von § 22\nAbs. 3 WAS dar. Ein solcher - angeblicher - Fehler ist aber revisionsrechtlich\nregelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. Beschluss vom\n2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266\nS. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausnahmefalls einer gegen\nDenkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 6. November 2000 nicht als Befreiungsantrag im Sinne von § 22 Abs. 3 WAS zu werten ist, sondern ihm allenfalls nach § 22 Abs. 2 WAS Bedeutung zuzumessen sei, was aber das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nicht beenden könnte. Diese Erwägung ist\njedenfalls nachvollziehbar und deswegen im vorliegenden Zusammenhang nicht\nzu beanstanden. Dass die Entscheidung auf dem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte, ist ohnehin nicht erkennbar, weil\nder Verwaltungsgerichtshof - von der Beschwerde unwidersprochen - davon\nausgegangen ist, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang\noder eine teilweise Beschränkung der Benutzungspflicht, selbst wenn sie beantragt worden wäre, jedenfalls von der Beklagten nicht gewährt worden ist.\n\n8 b) Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Klägerin, das Berufungsurteil verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil es sich nicht mit der Frage auseinander setze, ob ein Benutzungszwang bereits deshalb nicht bestehe, weil die\nKlägerin in dem angegriffenen Zeitraum objektiv keinen Wasserbedarf gehabt\nhabe unabhängig davon, ob der Anschluss- und Benutzungszwang aufgrund\ndes Befreiungsantrages der Klägerin vom 6. November 2000 beendet worden\nsei. Auch diese Rüge greift jedoch nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, den\nSachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung\nzu ziehen (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Er verbietet dem Gericht jedoch nicht,\neine von der Meinung der Beteiligten abweichende Rechtsauffassung zu vertreten (Beschluss vom 15. Juni 2000 - BVerwG 4 BN 20.00 -). Nur dies hat der\nVerwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung getan. Er ist der vom\nVerwaltungsgericht vertretenen, von der Klägerin im Berufungsverfahren übernommenen und vom Verwaltungsgerichtshof im Tatbestand seines Urteils\nwiedergegebenen Ansicht, die Klägerin habe nicht dem Benutzungszwang unterlegen, weil kein Wasser- bzw. Entwässerungsbedarf bestanden habe, nicht\ngefolgt. Er ist vielmehr in Auslegung irrevisiblen Rechts davon ausgegangen,\ndass der von der Klägerin unstreitig veranlasste Anschluss- und Benutzungszwang hier nur durch eine Befreiung oder eine Beschränkung der Benutzungspflicht beendet werden konnte. Auf das Fortbestehen eines konkreten Wasseroder Entwässerungsbedarfs kommt es danach - was angesichts der mangelnden Praktikabilität eines solchen Abgrenzungskriteriums auch durchaus nahe\nliegen mag - jedenfalls nicht an. Dass sich diese Rechtsauffassung für die Klägerin als überraschend darstellen musste (vgl. zur Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör bei Überraschungsentscheidungen Beschluss vom\n23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241\nm.w.N.), macht sie selbst nicht geltend. Auf dieser Grundlage erweist sich die\nRüge der Klägerin als bloße Kritik an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht begründen kann.\n\n9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nVallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-14/10-b-29-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-08-14/10-b-29-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.356600+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-08-14/10-b-29-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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