{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:111006U10CN2.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"10 CN 2.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 CN 2.05 am 11. Oktober 2006\nOVG 4 N 936/98 Renner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Normenkontrollsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Dr. Nolte und Domgörgen\nund die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n13. Dezember 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das\nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die\nWasserbenutzungssatzung, die Entwässerungssatzung und die zugehörigen\nBeitrags- und Gebührensatzungen des Antragsgegners, auf deren Grundlage er\nzu Beiträgen herangezogen worden ist; dazu macht er geltend, der Antragsgegner sei als Verband mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung der Verbandssatzung rechtlich nicht existent geworden.\n\n2 Die Hauptsatzung des für die Verbandsgründung als Aufsichtsbehörde zuständig gewesenen früheren Landkreises Neuhaus am Rennweg aus dem Jahr\n1991 sah in ihrem § 14 Abs. 1 Satz 1 vor, Bekanntmachungen des Landkreises\nin den Tageszeitungen „Freies Wort“ und „Thüringer Tag“ vorzunehmen. Der\n\n„Thüringer Tag“ stellte im Februar 1993 sein Erscheinen ein. Die Verbandssatzung des Antragsgegners wurde am 6. Mai 1993 im „Freien Wort“ und zusätzlich am 10. Mai 1993 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Den Abdrucken der Verbandssatzung vorangestellt war eine Bekanntmachung des\nLandkreises Neuhaus am Rennweg, wonach auf der Grundlage des § 18 des\nGesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992\n(ThürKGG - GVBl S. 232) der Antragsgegner errichtet und die Verbandssatzung\nfestgestellt werde.\n\n3 Wegen zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an einer ordnungsgemäßen\nErrichtung des Antragsgegners fertigte der Vorsitzende des Antragsgegners im\nFebruar 1995 eine Neufassung der Verbandssatzung aus, die vom Landratsamt\nSonneberg als nunmehr zuständiger Aufsichtsbehörde genehmigt und zusammen mit der Genehmigung im „Amtsblatt des Landkreises Sonneberg“ vom\n22. Februar 1995 bekannt gemacht wurde. Nach der Genehmigung sollte die\nVerbandssatzung rückwirkend zum 11. Mai 1993 in Kraft treten.\n\n4 Die Ausgangsfassungen der hier angefochtenen Satzungen waren im Thüringer\nStaatsanzeiger vom 7. Juni 1993 bekannt gemacht worden. Anlässlich der\nSicherheitsneugründung des Antragsgegners wurden sie 1995 neu gefasst und\nveröffentlicht. Im Jahr 1999 erfolgte wiederum eine Neufassung, die im „Amtsblatt“ des Antragsgegners vom 2. August 1999 bekannt gemacht wurde.\n\n5 Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtenen Satzungen in ihrer Neufassung aus dem Jahr 1999 für\nnichtig erklärt, da der Antragsgegner mangels einer konstitutiv wirkenden Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam\nals Zweckverband entstanden und deshalb nicht zum Erlass dieser Satzungen\nermächtigt gewesen sei. Der Bekanntmachung in der Tageszeitung „Freies\nWort“ vom 6. Mai 1993 komme bereits deshalb keine konstitutive Wirkung zu,\nweil die maßgebliche Bekanntmachungsregelung in § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Neuhaus am Rennweg zusätzlich die Bekanntmachung\nim „Thüringer Tag“ verlangt habe. Unabhängig von der Wirksamkeit der\nHauptsatzung sei nach damals geltendem Thüringer Bekanntmachungsrecht,\n\ndas sogar einen formlosen Beschluss oder Ähnliches als Bekanntmachungsbestimmung habe ausreichen lassen, die Bekanntmachungsregelung des § 14\nAbs. 1 der Hauptsatzung verbindlich gewesen. Eine Bekanntmachung von Satzungen habe daher bis zu einer Änderung dieser Regelung zwingend in beiden\nTageszeitungen erfolgen müssen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der\n„Thüringer Tag“ sein Erscheinen vor der Bekanntmachung eingestellt gehabt\nhabe. Die Einstellung der einen von zwei zu Publikationsorganen bestimmten\nTageszeitungen rechtfertige es nicht, die Bekanntmachung entgegen der Bekanntmachungsregelung ersatzweise nur in der anderen Tageszeitung bekannt\nzu machen oder etwa auf ein ganz anderes Publikationsorgan auszuweichen.\nDenn diese Art einer nicht geregelten Ersatzbekanntmachung erschwere den\nNormadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt\ndes geltenden Ortsrechts, die das rechtsstaatliche Publizitätsgebot verlange.\nDer Bürger müsse in der Lage sein, mit zumutbarem Aufwand hinreichende Gewissheit darüber zu erlangen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die\nVoraussetzungen, von denen das Inkrafttreten einer neuen Satzung abhänge,\nvorgelegen hätten. Hier sei es für die Bürger nach Einstellung des „Thüringer\nTags“ zwar ohne weiteres möglich gewesen, das „Freie Wort“ als weiteres\nBekanntmachungsorgan zu erkennen und dort den Text der Verbandssatzung\nund die Wiedergabe der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu finden. Aber\nsie hätten deshalb noch nicht gewusst, ob die Veröffentlichung allein im „Freien\nWort“ für das Inkrafttreten ausreiche. Die späteren Bekanntmachungen seien\nebenfalls nicht geeignet gewesen, den Antragsgegner wirksam zur Entstehung\nzu bringen.\n\n6 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Antragsgegner geltend,\ndas angegriffene Urteil verletze das Rechtsstaatsprinzip. Rechtsstaatlichen Anforderungen werde Genüge getan, wenn der Bürger in der Lage sei, sich verlässliche Kenntnis vom Inhalt der verkündeten Norm zu verschaffen. Dies sei\ngewährleistet gewesen, da nach Wegfall des einen Publikationsorgans festgestanden habe, dass die Veröffentlichung im verbleibenden anderen Organ ausreiche.\n\n7 Der Antragsgegner stellt den Antrag,\n\ndas Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n13. Dezember 2004 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.\n\n8 Der Antragsteller beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n9 Er macht geltend, das Oberverwaltungsgericht stelle bei der Kontrolle von\nGründungssatzungen der Zweckverbände lediglich auf formelle Fehler ab. Angesichts dessen sei die genaue Beachtung der Bekanntmachungsregelungen\nzwingend geboten.\n\n10 Die Vertreterin des Bundesinteresses verteidigt das angefochtene Urteil. Da die\nBekanntmachung der Verbandssatzung konstitutiv für das Entstehen des Verbandes sei, müsse der Eintritt dieses Akts zweifelsfrei bestimmbar sein. Das sei\nnur möglich, wenn Bekanntmachungsregelung und Bekanntmachung genau\nübereinstimmten.\n\nII\n\n11 Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nberuht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die\nAuffassung der Vorinstanz, die Veröffentlichung der Verbandssatzung des Antragsgegners am 6. Mai 1993 in der Tageszeitung „Freies Wort“ genüge nicht\ndem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot und sei daher unwirksam, überspannt\ndie aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgenden Bekanntmachungsanforderungen. Mit dieser Begründung kann deshalb nicht infrage gestellt werden, dass der Antragsgegner rechtlich existent geworden und\nzum Erlass der angefochtenen Satzungen ermächtigt gewesen ist. Ob die angefochtenen Satzungen wirksam sind, hängt von weiteren, nach Landesrecht\nzu beurteilenden Voraussetzungen und gegebenenfalls noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ab. Die Revision führt somit zur Aufhebung des vor-\n\ninstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nVwGO).\n\n12 Die Vorinstanz geht bei der Beurteilung der erwähnten Bekanntmachung von\nder Bekanntmachungsregelung des § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung des früheren\nLandkreises Neuhaus am Rennweg aus und leitet daraus das Erfordernis kumulativer Bekanntmachung in zwei Tageszeitungen ab. Trotz Einstellung einer\nder beiden Zeitungen legt sie die Fortgeltung der gesamten Bekanntmachungsregelung zugrunde und qualifiziert die dahinter zurückbleibende Bekanntmachung in nur einem der vorgegebenen Publikationsorgane als eine „Art einer\nnicht geregelten Ersatzbekanntmachung“, die den rechtsstaatlichen Bekanntmachungsanforderungen nicht genüge. Zwar verstößt die in dieser Argumentation zum Ausdruck kommende Meinung, der Wegfall des „Thüringer Tags“ lasse\ndie Gültigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung unberührt, nicht gegen\nBundesrecht (1.). Als unzutreffend erweist sich aber die weitere Auffassung, es\nsei mit dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot nicht zu vereinbaren gewesen,\nwegen der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Bekanntmachung in der eingestellten Tageszeitung die Bekanntmachung auf die verbliebene Tageszeitung zu\nbeschränken (2.).\n\n13 1. Bundesrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung trotz Einstellung\ndes „Thüringer Tags“ in dem Sinne als fortgeltend betrachtet hat, dass unverändert eine kumulative Bekanntmachung „zwingend“ ist; der Senat ist hieran\nnach § 137 Abs. 1 VwGO, § 560 ZPO gebunden. Zwar hätte es nahegelegen,\nnach den Konsequenzen des Wegfalls dieser Tageszeitung für die Bekanntmachungsregelung zu fragen. Wurde - wie die Vorinstanz selbst betont - die Veröffentlichung im „Thüringer Tag“ und damit die Beachtung der entsprechenden\nsatzungsrechtlichen Vorgabe tatsächlich unmöglich, so stellt sich die Frage, ob\ndie Bekanntmachungsregelung nach den Grundsätzen über die Teil- und Gesamtungültigkeit von Normen (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Januar 1998\n- BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 S. 18; Urteil vom\n10. Juli 2003 - BVerwG 4 CN 2.02 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 6 S. 5)\n\nteilweise, nämlich bezogen auf die unmöglich gewordene Form der Bekanntmachung, oder sogar insgesamt ihre Verbindlichkeit einbüßte.\n\n14 Das Bundesverwaltungsgericht hat für Bebauungspläne angenommen, diese\nträten auch ohne förmliche Aufhebung außer Kraft, wenn und soweit sie funktionslos geworden seien (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 -\nBVerwGE 54, 5 <8>). Zur Begründung verweist das genannte Urteil auf die\nGrundbeziehung zwischen dem Recht und der von ihm zu ordnenden Wirklichkeit. Das Recht sei um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande, etwas zu\nbestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten habe oder eine schlechthin unmögliche Regelung treffe. Diese\nÜberlegung ist nicht auf die Besonderheiten von Bebauungsplänen zugeschnitten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon in einer\nEntscheidung über eine Kirchenbaulast unter Berufung auf eine in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Auffassung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom\n31. März 1955 - Vf. 126-V-53 u.a. - BayVGHE n.F. 8, Teil II S. 25 <28>; OVG\nMünster, Urteil vom 22. Dezember 1958 - 3 A 326/58 - OVGE 14, 276 <283 f.>;\nWolff/Bachof, VwR I, 11. Auflage 1999, § 27 I 2 Rn. 5; Enneccerus/Nipperdey,\nAllgemeiner Teil des BGB, 1. Halbband, 15. Auflage 1959, S. 287 f.) die völlige\nVeränderung der Verhältnisse als Grund für das Außerkrafttreten der diese\nVerhältnisse regelnden Norm angesehen (Urteil vom 3. November 1967\n- BVerwG 7 C 68.66 - BVerwGE 28, 179 <182>; vgl. auch Urteil vom 23. April\n1971 - BVerwG 7 C 4.70 - BVerwGE 38, 76 <81 f.> m.w.N.).\n\n15 Dies kann aber auf sich beruhen. Die Beachtung eines etwaigen entsprechenden Rechtsgrundsatzes, dass bei endgültigem Wegfall eines Bekanntmachungsorgans eine auf die Bekanntmachung in dem weggefallenen Organ gerichtete (Teil-)Regelung gegenstandslos wird, wäre nämlich revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich. Allgemeine Rechtsgrundsätze teilen den\nCharakter des Rechts, dessen Ergänzung sie dienen (Beschluss vom 8. Juli\n1992 - BVerwG 4 NB 20.92 - NVwZ-RR 1993, 262 <263>). Welche Anforderungen an die Gültigkeit ortsrechtlicher Bekanntmachungsregelungen zu stellen\nsind, bestimmt sich primär nach dem Bekanntmachungsrecht des jeweiligen\nLandes. Geht es darum, das einschlägige Landesrecht durch allgemeine\n\nRechtsgrundsätze zur Frage des Außerkrafttretens der ortsrechtlichen Regelungen zu ergänzen, so sind auch derartige Rechtsgrundsätze dem irrevisiblen\nLandesrecht zuzurechnen (so auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,\n2. Auflage 2006, § 137 Rn. 69). Ob es im thüringischen Landesrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, nach dem eine auf eine tatsächlich unmögliche\nForm der Bekanntmachung gerichtete Bekanntmachungsvorschrift gegenstandslos wird, ist deshalb revisionsgerichtlicher Kontrolle ebenso entzogen wie\ndie eventuelle Anschlussfrage, ob im Falle kumulativ vorgeschriebener Bekanntmachungsformen sich das Gegenstandsloswerden auf die unmöglich gewordene Bekanntmachungsform beschränkt oder auf die Gesamtregelung erstreckt.\n\n16 2. Gegen Bundesrecht verstößt aber die Auffassung der Vorinstanz, die von ihr\nals „Art einer gesetzlich nicht geregelten Ersatzbekanntmachung“ qualifizierte\nVeröffentlichung im „Freien Wort“ verstoße gegen das rechtsstaatliche Publizitätsgebot. Das Normenkontrollgericht verwendet den Begriff der Ersatzbekanntmachung - wie klarstellend anzumerken ist - nicht im technischen Sinne;\nes versteht darunter also nicht eine für Karten, Pläne und Zeichnungen als Bestandteile von Rechtsnormen übliche Form der Bekanntmachung dergestalt,\ndass diese Bestandteile, anstatt sie vollinhaltlich in die Bekanntmachung der\nNorm aufzunehmen, unter Bekanntmachung eines entsprechenden Hinweises\nbei der normgebenden Körperschaft zur Einsichtnahme ausgelegt werden (vgl.\netwa § 3 Abs. 2 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August\n1994). Gemeint ist vielmehr eine Art der Bekanntmachung, die angesichts der\ntatsächlichen Unmöglichkeit, die ortsrechtlichen Bekanntmachungsvorgaben\nvoll einzuhalten, hinter diesen Vorgaben zurückbleibt. Nach Auffassung der\nVorinstanz schließt das Rechtsstaatsprinzip ein derartiges Vorgehen auch dann\naus, wenn die zwingende Vorgabe einer kumulativen Bekanntmachung unverändert fortgilt, tatsächlich aber nicht mehr erfüllt werden kann, die gültige Bekanntmachungsregelung also notleidend geworden ist. Dem kann nicht gefolgt\nwerden.\n\n17 a) Der Senat ist nicht an das vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte\nVerständnis der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung ge-\n\nbunden. Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip schreibt die\nAusgestaltung des Verkündungsverfahrens zwar nicht in allen Einzelheiten vor.\nVielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.\nDiese Aufgabe obliegt dem Landesgesetzgeber, soweit die Regelung eines\nNormsetzungsverfahrens - wie hier - in seine Zuständigkeit fällt. Insoweit bleibt\nes grundsätzlich dem Gericht des Landes vorbehalten, den Inhalt der konkretisierenden landesrechtlichen Bestimmungen verbindlich festzustellen (Beschlüsse vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <208>\nund vom 8. Juli 1992 a.a.O. S. 263). Aus dem bundesverfassungsrechtlichen\nRechtsstaatsprinzip folgen aber Mindestanforderungen, denen eine Bekanntmachung unabhängig von ihrer gesetzlichen Konkretisierung genügen muss\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65,\n283 <290>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1972 - BVerwG 7 C 37.69 -\nBuchholz 11 Art. 20 GG Nr. 16 S. 18). Ob das Landesgericht sie zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Auf eben diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen und nicht\nauf eine weitergehende Ausformung des Rechtsstaatsprinzips durch das Landesrecht hat das Normenkontrollgericht abgestellt, indem es die Bekanntmachung der Verbandssatzung im „Freien Wort“ vom 6. Mai 1993 am „rechtsstaatlichen Publizitätsgebot“ gemessen hat.\n\n18 b) Im Ausgangspunkt zutreffend entnimmt das Oberverwaltungsgericht dem\nRechtsstaatsprinzip als zwingendes Bekanntmachungserfordernis die Möglichkeit verlässlicher Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht. Dieses Erfordernis\nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das wiederholt\ndie rechtsstaatliche Funktion des Verkündungsverfahrens darin gesehen hat,\nder Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 a.a.O. S. 291; Urteil\nvom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <85>; vgl. auch Beschluss vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 <18>). Sachlich übereinstimmend fordert das Bundesverwaltungsgericht, der Normadressat müsse\ndie Möglichkeit erhalten, vom Erlass und vom Inhalt der Norm Kenntnis zu\nnehmen (Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - BVerwGE 44,\n244 <249>; Beschluss vom 8. Juli 1992 a.a.O. S. 262). Das Oberverwaltungs-\n\ngericht zieht daraus den Schluss, es reiche nicht aus, dass der Bürger in die\nLage versetzt werde, den Text einer neu erlassenen Satzung aufzufinden. Eine\nverlässliche Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts setze vielmehr zusätzlich voraus, dass der Bürger mit zumutbarem Aufwand auch hinreichende Gewissheit darüber erlangen könne, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen, von denen das Inkrafttreten der neuen\nSatzung und damit ihre Geltung als neues Ortsrecht abhängen, vorgelegen haben. Daran fehle es im Streitfall, weil der Bürger nach Einstellung des „Thüringer Tags“ zwar ohne weiteres das „Freie Wort“ als weiteres Bekanntmachungsorgan habe erkennen und dort den Text der Verbandssatzung und die Wiedergabe der aufsichtsbehördlichen Genehmigung habe auffinden können, aufgrund\ndessen aber noch nicht gewusst habe, ob die Veröffentlichung allein im „Freien\nWort“ für das Inkrafttreten ausreichend sei. Damit überspannt die Vorinstanz\ndas aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis, außer der\nKenntnisnahme vom Norminhalt auch die Kenntnisnahme vom Normerlass zu\nermöglichen.\n\n19 Welche Bedeutung letzterer Vorgabe zukommt und welche Anforderungen daran zu stellen sind, erschließt sich aus der Stellung der Bekanntmachung im\nRechtsetzungsverfahren. Die Bekanntmachung ist ein integrierender Teil der\nförmlichen Rechtsetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983\na.a.O. S. 291). Sie bildet den letzten Schritt in diesem Verfahren; mit ihr ist der\nVorgang der Rechtsetzung abgeschlossen und die Rechtsnorm wird zum Bestandteil der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass dem Bürger mit der Bekanntmachung nicht nur ein bestimmter Norminhalt, sondern zugleich und zunächst das Existentwerden der Norm als solches verlautbart wird. Um dieser\nVerlautbarungsfunktion gerecht zu werden, muss die Bekanntmachung zum\neinen klar zum Ausdruck bringen, dass Gegenstand der Publikation eine\nRechtsnorm ist. Zum anderen muss sie im Gegensatz zu einer bloß nachrichtlichen Information als amtliche Verlautbarung im Sinne eines zum Rechtsetzungsverfahren gehörigen Formalakts erkennbar sein (vgl. Urteil vom\n16. Januar 1964 - BVerwG 1 C 127.60 - Buchholz 437.2 KindergeldG Nr. 1\nS. 8). Weitergehende Anforderungen lassen sich aus der Funktion der Rechtsnormverkündung, den Bürgern ohne Schwierigkeit die Kenntnisnahme vom Er-\n\nlass der Rechtsnorm zu ermöglichen, nicht ableiten. Es ist nicht Aufgabe und\nZweck der Bekanntmachung, dem Bürger ohne weitere Nachforschung oder\nRückgriff auf andere Umstände die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Bekanntmachungsvoraussetzungen im Einzelfall eingehalten worden sind. Die\nVerkündung ist nicht - wie die Vorinstanz offenbar meint - zusätzlich darauf gerichtet, auch die Ordnungsmäßigkeit des eigenen Verkündungsvorgangs zu\nbeweisen (Urteil vom 11. Februar 1972 a.a.O. S. 20 f.).\n\n20 Weitergehende Anforderungen lassen sich auch nicht auf die Erwägung stützen, nur eine strikt formale Betrachtungsweise, die die exakte Beachtung der\npositiv-rechtlichen Verkündungsregelungen einfordere, werde dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot gerecht. Zwar folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass\nbestehende Vorschriften über Bekanntmachungsformen eingehalten werden\nmüssen, soweit das tatsächlich möglich ist. Nur so ist zu gewährleisten, dass\ndie rechtsbetroffenen Bürger Bekanntmachungen in zumutbarer Weise auffinden können. Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative Veröffentlichung in mehreren Publikationsorganen vor, so darf der Bürger darauf vertrauen, sich in jedem dieser Organe lückenlos über Bekanntmachungen der\nbetreffenden Stelle informieren zu können. Von ihm kann in diesem Fall also\nnicht erwartet werden, auch die weiteren in der Bekanntmachungsregelung\nfestgelegten Publikationsorgane auszuwerten oder gar eine Bekanntmachung\nin überhaupt nicht benannten Organen in Betracht zu ziehen. Dieser Gesichtspunkt kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn eines von zwei kumulativ vorgesehenen Bekanntmachungsorganen entfällt. Wird die Veröffentlichung in\neinem der beiden Organe tatsächlich unmöglich, so verbleibt für jedermann erkennbar nur die Möglichkeit, das andere Organ als Quelle zur Information über\nnachfolgende Bekanntmachungen zu nutzen. Entgegen der Ansicht des\nOberverwaltungsgerichts verbietet das Rechtsstaatsprinzip es aus diesem\nGrunde nicht, die notleidend gewordene Bekanntmachungsregelung zumindest\nvorübergehend als Rechtsgrundlage für eine „Ersatzbekanntmachung“ in dem\nverbliebenen Publikationsorgan heranzuziehen.\n\n21 Der Normgeber wird eine in dieser Weise notleidend gewordene Bekanntmachungsregelung allerdings nicht auf Dauer nutzen können. Es dürfte mit rechts-\n\nstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbar sein, auf unabsehbare Zeit ein Auseinanderfallen von Bekanntmachungsregelung und Verkündungspraxis als Folge\neiner Änderung der tatsächlichen Umstände hinzunehmen. Dagegen spricht,\ndass eine Bekanntmachungsregelung, die - wenn auch kumulativ - auf ein\nlängst eingestelltes Verkündungsorgan verweist, dem Bürger als überholt und\ndamit insgesamt unmaßgeblich erscheinen muss. Aus diesem Grund wird eine\n„Ersatzbekanntmachung“ in dem verbliebenen Organ nur für eine Übergangsphase bis zu einem Zeitpunkt akzeptabel sein, zu dem von dem Normgeber eine Anpassung der Bekanntmachungsregelung an die veränderten Umstände\nerwartet werden kann (vgl. bereits VGH Kassel, Urteil vom 3. November 1965\n- OS II 37/65 - HessVGRspr. 1966, 22 <23>; Schubert, Gemeindetag 1970, 173\n<176>).\n\n22 Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn den Landkreis\nNeuhaus am Rennweg als Urheber der Bekanntmachungsregelung eine Pflicht\ngetroffen haben sollte, die Regelung unter Kontrolle zu halten und an die durch\ndie Einstellung des „Thüringer Tags“ veränderte Sachlage anzupassen, so war\ndie ihm zuzubilligende angemessene Reaktionsfrist angesichts des zur Vorbereitung und Durchführung der Satzungsänderung notwendigen Zeitaufwandes\njedenfalls bei Vornahme der ca. drei Monate nach Einstellung der Zeitung erfolgten Bekanntmachung noch nicht überschritten.\n\n23 c) Gemessen an den hiernach aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Bekanntmachungsvorgaben kann die Annahme der Vorinstanz, die „Ersatzbekanntmachung“ der Verbandssatzung im „Freien Wort“ verletze das rechtsstaatliche Publizitätsgebot, keinen Bestand haben. Für die Rechtsbetroffenen\nwar aufgrund der Bekanntmachungsregelung auch nach Einstellung des „Thüringer Tags“ weiterhin erkennbar, wo sie sich über Erlass und Inhalt des Satzungsrechts unterrichten konnten. Dass der „Thüringer Tag“ als Bekanntmachungsorgan ausschied, konnte selbst demjenigen nicht verborgen bleiben, der\nvon dessen Einstellung zunächst nicht erfahren hatte; spätestens bei dem Versuch, sich diese Zeitung als Informationsquelle über das bekannt gemachte\nSatzungsrecht zu beschaffen, musste er von dessen Wegfall Kenntnis erlangen. Damit lag es für jeden Rechtsbetroffenen auf der Hand, dass als einziges\n\nder Bekanntmachungsregelung entsprechendes Publikationsorgan das „Freie\nWort“ verblieb, die durch § 14 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung eröffnete Möglichkeit zur Information über Neubekanntmachungen sich also tatsächlich auf\ndieses Organ verengte. Mit Rücksicht auf den engen zeitlichen Zusammenhang\nzwischen der Einstellung des „Thüringer Tags“ und der Bekanntmachung konnte für den Bürger auch nicht der berechtigte Eindruck entstehen, bei der Bekanntmachungsregelung könne es sich nur um eine insgesamt überholte Vorschrift handeln, die von vornherein ohne Aussagewert für die Ermittlung des\nmaßgeblichen Bekanntmachungsorgans sei. Da das „Freie Wort“ in der Bekanntmachungsregelung deutlich als amtliches Bekanntmachungsorgan bezeichnet wurde, war zudem nicht zweifelhaft, dass Satzungsbekanntmachungen in diesem Organ nicht nur über den authentischen Inhalt, sondern auch\nüber den Erlass der betreffenden Norm als solchen unterrichten sollten. Ebenso\nwenig konnte Unsicherheit über den intendierten Zeitpunkt des Inkrafttretens\nder bekannt gemachten Satzungen entstehen; als maßgeblicher Bezugspunkt\nfür die Berechnung dieses Termins kam wegen der tatsächlichen Beschränkung\nauf ein Publikationsorgan nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung nur der\nTag der Veröffentlichung in eben diesem Organ in Betracht.\n\n24 Umstände, welche die Unterrichtung aus dem „Freien Wort“ für einen Teil der\nRechtsbetroffenen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind auf der\nGrundlage der Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht ersichtlich.\n\nHien Vallendar Dr. Nolte\n\nDomgörgen Buchberger\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47\nAbs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 20 000 € (5 000 € für jede der angegriffenen Satzungen) festgesetzt.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-10-11/10-cn-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-10-11/10-cn-2-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.857226+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-10-11/10-cn-2-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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