{"status":"available","doknr":"BVERWG-111006U10C7050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:111006U10C7.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"10 C 7.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Eine doppelte Behördenbeteiligung in Prozessstandschaft für ein Land ist ein Verfahrensfehler, der durch die Aufhebung der unzulässigen Beiladung der weiteren Landesbehörde auszuräumen ist. Geschieht dies erst im Revisionsverfahren, bleibt der Verfahrensfehler für das Land dann folgenlos, wenn die beklagte Behörde die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung und -begründung durch die beigeladene Behörde vor Aufhebung der Beiladung genehmigt hat. Der Beklagte erlangt dadurch weder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Rechtsmittelfrist noch verhält er sich prozessual widersprüchlich. 2. Ob ein Unternehmer dadurch, dass er eine Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich macht, die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der zuständigen Kultusbehörde nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG beurteilt und entschieden werden.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 7.05 am 11. Oktober 2006\nOVG 13 LC 129/02 Renner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel,\nDr. Nolte und Domgörgen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Klägerin, die ein Schifffahrtsmuseum unterhält, wendet sich mit ihrer Klage\ndagegen, dass ihr auf Antrag des Finanzamts Bad Bentheim durch die Bezirksregierung Weser-Ems als damals zuständige Kultusbehörde eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darüber erteilt worden ist, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in\ndieser Vorschrift genannten Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft\nerfüllt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsatzsteuerbefreiung hindert die Klägerin, gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug nach § 15\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend zu machen. Den gegen die Bescheinigung\neingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems zurück.\n\n2 Die auf Aufhebung der Bescheinigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht\nhat nach Beiladung des Finanzamts Bad Bentheim das von der Klägerin mit der\nBerufung angefochtene Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen\nausgeführt: Es möge dahinstehen, ob die von der Bezirksregierung Weser-Ems\nausgestellte Bescheinigung schon deswegen aufzuheben sei, weil das Finanzamt der Klägerin die Unternehmer-Eigenschaft abspreche, die eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2\nUStG sei. Letztlich dahinstehen könne ebenso, ob die Bezirksregierung Weser-Ems im Rahmen der „Gleichartigkeitsprüfung“ nicht hätte klären müssen, ob\ndas von der Klägerin betriebene Schifffahrtsmuseum überhaupt ein Museum im\nSinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG sei. Wenn das Verwaltungsgericht\ndies unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für entbehrlich\ngehalten und nicht die Streitfrage geprüft habe, ob das klägerische Schifffahrtsmuseum eine „wissenschaftliche Sammlung“ sei, verkenne es, dass die\nFrage der Vergleichbarkeit nur unter Einbeziehung dieses Merkmals beurteilt\nwerden könne. Die ausgestellte Bescheinigung leide aber jedenfalls an einem\nanderen irreparablen Mangel, der sie rechtswidrig mache, weil sie weder von\nAmts wegen noch auf Antrag des Finanzamts hätte erteilt werden dürfen. Wegen der mit der Vorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG bezweckten\nBegünstigung von privat betriebenen Einrichtungen im Wege der Gleichstellung\nmit bereits von Gesetzes wegen begünstigten Einrichtungen öffentlichrechtlicher Träger sei allein der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer antragsbefugt.\n\n3 Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt Bad Bentheim die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nachdem der erkennende Senat\nauf Bedenken hingewiesen hatte, ob das Finanzamt hätte beigeladen werden\ndürfen, obwohl die Bezirksregierung Weser-Ems und damit der inzwischen in\nderen Funktionsnachfolge als Kultusbehörde zuständig gewordene Beklagte\ndenselben Rechtsträger - nämlich das Land Niedersachsen - repräsentiere, hat\n\nder Beklagte die Einlegung der Revision durch das Finanzamt genehmigt. Daraufhin hat der Senat die Beiladung des Finanzamts aufgehoben.\n\n4 Der Beklagte macht zur Begründung seiner Revision im Wesentlichen geltend:\nDurch das Senatsurteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 10 C 10.05 - sei inzwischen\ngeklärt, dass das Finanzamt entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG befugt gewesen sei, hinsichtlich\nder Frage, ob ein Unternehmen die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfülle, ein Amtshilfeersuchen an die zuständige Kultusbehörde zu richten. Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorlägen, habe das Finanzamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ob die Klägerin ein Unternehmen\nbetreibe, sei für das Bescheinigungsverfahren ohne Belang. Die inzwischen\ngeläuterte Auffassung, die das Finanzamt Bad Bentheim auf Anfrage des Senats hierzu geäußert habe, ziehe im Übrigen nicht in Zweifel, dass von der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu besteuernde Umsätze erzielt würden.\nStreitig sei lediglich die Unternehmereigenschaft des Alleingesellschafters der\nKlägerin, dem diese Umsätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eventuell zuzurechnen wären.\n\n5 Der Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 aufzuheben und die Berufung der\nKlägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. März 2002 zurückzuweisen.\n\n6 Die Klägerin beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n7 Sie hält die Revision für unzulässig, weil eine nachträgliche Genehmigung des\nvon einer unzuständigen Behörde eingelegten Rechtsmittels ausscheide. Zumindest könne die Revision keinen Erfolg haben, weil das Finanzamt die Unternehmer-Eigenschaft der Klägerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dezidiert verneint habe. Bei Erteilung der Bescheinigung sei zu-\n\ndem rechtswidrig versäumt worden zu prüfen, ob das Schifffahrtsmuseum eine\n„wissenschaftliche Sammlung“ sei. Die Frage nach der Gleichartigkeit der wahrgenommenen kulturellen Aufgabe sei logisch untrennbar mit der Frage nach der\nGleichartigkeit der Einrichtung verknüpft. Das Oberverwaltungsgericht habe die\nzuletzt genannte Fragestellung somit zutreffend als vorgreiflich angesehen.\n\n8 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die\nRechtsfrage, ob die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a\nSatz 2 UStG einen Antrag des Unternehmers voraussetzt, durch das Senatsurteil vom 4. Mai 2006 für geklärt und nimmt zu den verbleibenden Streitpunkten\nkeine Stellung.\n\nII\n\n9 Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig. Die Frage, ob die\nKlägerin durch die angefochtene Bescheinigung in ihren Rechten verletzt wird,\nlässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 VwGO). Die\nRevision führt somit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n10 1. Die Einwände, die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Revision erhoben werden, schlagen nicht durch.\n\n11 Zwar war die Beiladung des Finanzamts Bad Bentheim, das dieses Rechtsmittel\nfristgerecht eingelegt und begründet hat, im Hinblick darauf unzulässig, dass\nseinerzeit bereits die beklagte Bezirksregierung Weser-Ems in Prozessstandschaft für das Land Niedersachsen handelte und damit eine weitere Landesbehörde nicht in Anwendung von § 61 Nr. 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an dem\nVerfahren beteiligt werden konnte (vgl. Beschlüsse vom 28. August 2002\n- BVerwG 9 VR 11.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142 S. 11 und vom\n23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 330 S. 45,\n47). Die Beiladung war aber dennoch gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unan-\n\nfechtbar und damit bis zu ihrer Aufhebung durch den erkennenden Senat im\nBeschluss vom 9. August 2006 wirksam.\n\n12 Die Klägerin meint, eine nachträgliche Genehmigung des vom damaligen Beigeladenen als einer unzuständigen Behörde eingelegten Rechtsmittels - wie sie\nhier vom Beklagten mit Schriftsätzen vom 14. März bzw. 17. Juli 2006 noch vor\nAufhebung der Beiladung ausgesprochen worden ist - scheide aus, weil dies im\nErgebnis auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinauslaufe; denn im Zeitpunkt der Genehmigung sei das Rechtsmittel der\nRevision verfristet gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte, indem er in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf eine Antragstellung und nachfolgend auf die Einlegung einer Revision verzichtet habe, eine\nbewusste Entscheidung getroffen, an der er sich nunmehr festhalten lassen\nmüsse.\n\n13 Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar hat das\nBundesverwaltungsgericht die von einem zu Unrecht Beigeladenen eingelegten\nRechtsmittel verschiedentlich mit dem Hinweis als unzulässig angesehen, dass\nihm in aller Regel die für ein Rechtsmittel erforderliche materielle Beschwer\nfehlen wird (vgl. Urteile vom 23. August 1974 - BVerwG 4 C 29.73 - BVerwGE\n47, 19 <20>, vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 84.69 - BVerwGE 37, 43\n<44 f.> und vom 31. Januar 1969 - BVerwG 4 C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <234\nf.>; Beschluss vom 18. September 2000 - BVerwG 8 B 85.00 - Buchholz 310 §\n65 VwGO Nr. 135 S. 3 f.). Der vorliegende Fall ist jedoch durch die\nBesonderheit gekennzeichnet, dass dem beigeladenen Finanzamt, soweit es\nmit seiner Revision Interessen des Landes Niedersachsen verfolgt hat, eine\nmaterielle Beschwer nicht abgesprochen werden kann, weil das Besteuerungsverfahren, in das die streitgegenständliche Bescheinigung als rechtliches\nErfordernis eingebunden ist, in seiner Hand liegt. Von der Beteiligung einer\n„unzuständigen“ Behörde kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.\nDie Beiladung ist vom Senat dementsprechend nicht mangels der\nBehördenzuständigkeit oder eines Interesses der Finanzverwaltung an der Korrektur des Berufungsurteils beanstandet und aufgehoben worden. Die Beiladung ist vielmehr aus der Erwägung heraus als unzulässig angesehen worden,\n\ndass - trotz einer an sich auf der Hand liegenden Beschwer der Finanzverwaltung - neben der Beteiligung der beklagten Kultusbehörde eine zusätzliche Verfahrensbeteiligung des Finanzamts ausscheidet. Der Umstand, dass das Land\nNiedersachsen in § 8 des Nds. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 1. Juli 1993\n(Nds. GVBl S. 176) von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch\ngemacht hat und damit die Klage nicht gegen die Körperschaft zu richten ist,\nliefert keine Rechtsgrundlage für eine doppelte Behördenbeteiligung in Prozessstandschaft für das Land Niedersachsen. Die Einführung einer von § 78\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO abweichenden Parteibezeichnung zielt auf eine Erleichterung der Formalien bei der Klageerhebung ab und erlaubt es dem Gericht nicht,\nfür das Land im Prozess mehrere Behörden nebeneinander zu beteiligen.\n\n14 Geschieht dies - wie im vorliegenden Fall - infolge einer unzulässigen Beiladung\ndennoch, unterläuft dem Gericht ein Verfahrensfehler. Dieser hat nicht zur\nFolge, dass ein von der zu Unrecht beigeladenen Behörde eingelegtes\nRechtsmittel durch die Aufhebung der Beiladung rückwirkend seine die\nRechtsmittelfrist wahrende Wirkung verliert. Das gilt zumindest dann, wenn dem\nzu Unrecht Beigeladenen - wie hier - eine materielle Beschwer nicht abgesprochen werden kann und die beklagte Behörde dessen Prozessführung vor\nAufhebung der Beiladung genehmigt. Bis zur Aufhebung der Beiladung ist das\nRechtsmittel infolge des Verfahrensfehlers allenfalls schwebend unwirksam. In\ngewisser Weise ähnlich wie bei einem vollmachtlos eingelegten Rechtsmittel,\nbei dem durch die nachträgliche Genehmigung des Vertretenen die bisherige\nProzessführung geheilt wird (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der\nobersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -\nBVerwGE 69, 380 <381>), führt eine Genehmigung seitens der beklagten Behörde im vorliegenden Fall dazu, dass der von der Vorinstanz zu verantwortende Verfahrensfehler ausgeräumt wird und für den Rechtsträger, der nunmehr\nallein von der beklagten Behörde vertreten wird, folgenlos bleibt. Der Beklagte\nerlangt dadurch weder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der\nRechtsmittelfrist noch verhält er sich prozessual widersprüchlich, wenn er die\nRevisionseinlegung genehmigt, obwohl er selbst keinen fristgerechten\nGebrauch von dem Rechtsmittel machen wollte; denn aufgrund der fehlerhaften\nBeiladung hatte er keine Veranlassung, das - im Prozess fristgerecht geltend\n\ngemachte - Interesse des Beigeladenen in seine eigene Prozessführung einzubeziehen.\n\n15 2. Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie rügt mit Recht eine Verletzung von\nBundesrecht durch die Vorinstanz.\n\n16 Das Berufungsurteil beruht auf der Aussage, die angefochtene Bescheinigung\nsei rechtswidrig, weil sie nicht auf Ersuchen des Finanzamts habe erteilt werden\ndürfen; nach der Vorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sei allein der\numsatzsteuerpflichtige Unternehmer antragsbefugt. Wie der Senat in seinem\nUrteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 10 C 10.05 - (UR 2006, 517 = HFR 2006, 926)\nim Einzelnen erläutert hat, ist es im Gegenteil richtig, dass die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des zuständigen Finanzamts in das\nBesteuerungsverfahren in der Weise eingebunden wird, dass ihr kein Handlungsermessen verbleibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen. Gegen diese Auslegung erhebt die Klägerin\ninzwischen keine Einwände mehr.\n\n17 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig. An der\ndort ausgesprochenen Aufhebung der angefochtenen Bescheide kann der erkennende Senat nicht festhalten. Die von der Klägerin gegen die Erteilung der\nBescheinigung erhobenen Einwände gehen entweder fehl oder sie sind mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\nsoweit überprüfbar, dass das Revisionsgericht selbst darüber entscheiden\nkönnte, ob die Bescheinigung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.\n\n18 a) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den Einwand erhoben hat, der\nrückwirkende Ausschluss des Vorsteuerabzugs habe für sie eine steuerliche\nRückforderung zur Folge, mit der sie nicht habe rechnen müssen, ist dies unbehelflich. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06 - ausgeführt hat, obliegt die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des\nVertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze erst ab dem Zeit-\n\npunkt der Ausstellung der Bescheinigung als steuerfrei zu behandeln, dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht.\n\n19 b) Fehl geht der Einwand der Klägerin, die Bescheinigung sei rechtswidrig und\ndeswegen aufzuheben, weil das Finanzamt ihr die Unternehmer-Eigenschaft\nabspreche. Das Berufungsurteil hat - aus seiner Sicht zutreffend - dahingestellt\ngelassen, ob die Unternehmer-Eigenschaft der Klägerin zu verneinen ist, und\nhat dementsprechend hierzu Tatsachenfeststellungen, die den Senat binden\nkönnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht getroffen. Nach dem gegenwärtigen\nSachstand, der auf Anfrage des Senats vom Finanzamt Bad Bentheim berichtet\nworden ist, zieht dieses die Unternehmer-Eigenschaft der Klägerin nicht länger\nin Zweifel. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann\nunter diesen Umständen als unstreitig angesehen werden, dass weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass der Klägerin die Unternehmer-Eigenschaft abzusprechen ist. Die Prüfung der Unternehmer-Eigenschaft\nder Klägerin obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht. Ob sich\nin einem Fall, in dem das Besteuerungsverfahren einen Stand erreicht hat, der\nes zweifelsfrei zulässt, die Unternehmer-Eigenschaft zu verneinen, der Erteilung der Bescheinigung - weil sie unvermeidlich ins Leere gehen würde - ein\nauch im nachfolgenden Verwaltungsprozess zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegenstehen kann, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Sachverhalt\nliegt hier nicht vor, so dass es dabei bleibt, dass die Unternehmer-Eigenschaft\nder Klägerin nicht entscheidungserheblich ist.\n\n20 c) Soweit die Klägerin rügt, bei Erteilung der Bescheinigung sei die Prüfung\nversäumt worden, ob das von ihr betriebene Schifffahrtsmuseum eine „wissenschaftliche Sammlung“ sei, ist nicht auszuschließen, dass in dieser Hinsicht\neine Rechtsverletzung vorliegt. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 19. Mai 1993\n- V R 110/88 - BFHE 172, 163 <169>) hat zwar entschieden, dass die Kultusbehörde nicht mit Bindungswirkung für die Finanzverwaltung darüber zu befinden hat, „ob es sich bei der Einrichtung um ein Museum oder um eine sonstige\nin § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG 1980 genannte Einrichtung handelt“. Wie\ndas Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, darf daraus aber nicht\ngefolgert werden, die Entscheidung darüber, ob die Klägerin, indem sie ihre\n\nSammlung der Öffentlichkeit zugänglich macht, die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, könne losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG beurteilt und entschieden werden. Die sich daraus ergebende Frage nach der „Wissenschaftlichkeit“ des Schifffahrtsmuseums lässt das Berufungsgericht dann aber in tatsächlicher Hinsicht offen. Damit fehlt es an Feststellungen zum Sachverhalt, die\ndem Senat ermöglichen würden, eine Zurückverweisung zu vermeiden. Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:\n\n21 aa) Die vom Bundesfinanzhof (Urteile vom 19. Mai 1993 - V R 110/88 - a.a.O.\nS. 169, vom 20. April 1988 - X R 20/82 - BFHE 153, 454 <458> und vom 3. Mai\n1989 - V R 83/84 - BFHE 157, 458 <462 f.>) gebilligte Praxis der Finanzverwaltung versagt der von der Kultusverwaltung erteilten Bescheinigung im Besteuerungsverfahren eine Bindungswirkung, soweit darüber zu befinden ist, ob das\nUnternehmen eine Einrichtung betreibt, die einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a\nSatz 1 UStG genannten Einrichtungen - u.a. Museen in öffentlich-rechtlicher\nTrägerschaft - „gleichartig“ ist. Diese „Gleichartigkeitsprüfung“ ist - wie der Bundesfinanzhof zutreffend betont - schon nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 20\nBuchst. a Satz 2 UStG von der weiteren „Gleichartigkeitsprüfung“ zu unterscheiden, die der Kultusverwaltung zugewiesen ist und sich auf die Frage beschränkt, ob das Unternehmen die „gleichen kulturellen Aufgaben … erfüllt“ wie\ndie in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen. Ob eine Einrichtung der Gebietskörperschaften die in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt,\nentscheidet die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit, ohne dass insoweit\nunter dem Gesichtspunkt der größeren Sachkunde ein Bedürfnis zur Einschaltung der Kultusbehörde besteht.\n\n22 bb) Der Klägerin ist zuzugeben, dass beide „Gleichartigkeitsprüfungen“ sich\ninhaltlich teilweise überschneiden. Es ist jedoch nicht geboten, die der Finanzverwaltung obliegende „Gleichartigkeitsprüfung“ als für das Bescheinigungsverfahren - wie die Klägerin meint - denkgesetzlich vorrangig oder sonst „vorgreiflich“ einzustufen. Falls die Aussagen des Berufungsurteils in der Lesart zu verstehen sind, dass wegen der „Vorgreiflichkeit“ im Bescheinigungsverfahren und\nim nachfolgenden Verwaltungsprozess eine Vollprüfung der Frage stattzufinden\n\nhat, ob der Steuerpflichtige ein Unternehmen betreibt, das einer der in § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig ist, folgt der\nerkennende Senat der Vorinstanz darin nicht. Wie er durch sein Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 C 4.06 entschieden hat, können beispielsweise aus dem Begriff des Theaters Kriterien entwickelt werden, die die\nFeststellung tragen, dass ein Unternehmer mit einer Musical-Produktion die\ngleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Theater in öffentlich-rechtlicher\nTrägerschaft, obwohl Zweifel fortbestehen, ob mit dieser Musical-Produktion\nauch eine „Einrichtung“ betrieben wird, die für ein Theater kennzeichnend ist.\n\n23 cc) Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Schifffahrtsmuseum der Klägerin,\nfalls die Frage der „Wissenschaftlichkeit“ dieser Sammlung zu bejahen ist, alle\nsonstigen Voraussetzungen erfüllt, die für Museen unter dem Blickwinkel ihrer\nkulturellen Aufgabenerfüllung kennzeichnend sind. Dies hat die Bezirksregierung Weser-Ems beanstandungsfrei ermittelt. Dass sie dabei Kriterien des internationalen Museumsbegriffs des Conseil international des musées (ICOM)\nherangezogen hat, lässt noch nicht einen Rechtsverstoß erkennen. Wegen der\nLegaldefinition des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG kann es damit aber nicht\nsein Bewenden haben. Denn der internationale Museumsbegriff kennt zwar\nauch ein Kriterium der „Wissenschaftlichkeit“ (Article 2 Status de l`ICOM: „les\ncentres scientifiques“), geht aber in diesem Punkt möglicherweise von einem\nanderen Verständnis aus als das deutsche Umsatzsteuerrecht, das - neben\nKunstsammlungen - nur „wissenschaftliche Sammlungen“ als Museen einstuft.\nOb eine Sammlung das danach maßgebliche Kriterium der „Wissenschaftlichkeit“ erfüllt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände, so insbesondere\ndanach, ob die Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt oder geordnet ist und ob sie entsprechend durch Beschriftungen\nund/oder Kataloge erläutert wird (so BFH, Urteil vom 19. Mai 1993 - V R\n110/88 - a.a.O. S. 169). Die wissenschaftliche Vorbildung des zur Betreuung\nder Sammlung eingesetzten Personals kann ebenfalls ein Indiz dafür sein, dass\nein Museum betrieben wird. Allerdings gilt dies mit der Einschränkung, dass\ndieses Personal auch tatsächlich eine wissenschaftlich zu nennende Tätigkeit\nausüben muss. Das hängt wiederum nicht davon ab, ob die wissenschaftliche\nTätigkeit erfolgreich ausgeübt wird oder nicht. WissenschaftlicheTätigkeit er-\n\nschöpft sich nicht etwa in der Forschung. Gerade das Personal im Museumsbereich versieht häufig Tätigkeiten, denen auf andere Weise wissenschaftlicher\nCharakter zukommt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1968 - BVerwG 7 P 8.67 -\nBVerwGE 29, 77 <78 ff.>).\n\n24 dd) Dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1993 - V R 110/88 - (a.a.O.)\nvermag der erkennende Senat nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über\ndie „Wissenschaftlichkeit“ einer Sammlung der „Gleichartigkeitsprüfung“ der\nFinanzverwaltung vorbehalten ist. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24.\nSeptember 1998 - V R 3/98 - BFHE 187, 334 <336>) betont zutreffend, dass\nder Sinn des Bescheinigungsverfahrens darin liegt, mit der Bescheinigung das\nFachwissen der zuständigen Kultusbehörde für das Besteuerungsverfahren\nnutzbar zu machen. Fragen der Wissenschaft zählen zur Kernkompetenz der\nKultusbehörde. Ein sachlicher Grund dafür, im Bescheinigungsverfahren dennoch die Prüfung der „Wissenschaftlichkeit“ einer Sammlung zugunsten der in\ndieser Frage nicht bewanderten Finanzverwaltung auszuklammern, ist nicht\nerkennbar.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nDr. Nolte Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 8. Januar 2003 für\ndas Berufungs- und das Revisionsverfahren auf je 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine höhere Bemessung ist der\nStreitwert für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf den Regelwert\nfestzusetzen (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 GKG). Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner höheren Streitwertfestsetzung das klägerische Interesse an der Sache nach dem Erstattungsbetrag bemessen, der von der Klägerin im Besteuerungsverfahren angeblich zurückgezahlt worden sein soll. Abgesehen davon, dass dabei möglicherweise nicht berücksichtigt worden ist, dass\ndie Rückzahlung in Wirklichkeit zu Lasten des Alleingesellschafters der Klägerin\ngegangen ist, ist die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin, die unstreitig nur sehr niedrige Umsätze getätigt hat, schon nicht ohne\nWeiteres mit etwaigen Ergebnissen des Besteuerungsverfahrens gleichzusetzen. Die angefochtene Bescheinigung beeinflusst als Grundlagenbescheid den\nAusgang des Besteuerungsverfahrens nur mittelbar und die dort für den Steuerschuldner zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen hängen von der Prüfung\nzusätzlicher Fragen ab.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-10-11/10-c-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-10-11/10-c-7-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:12.995838+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-10-11/10-c-7-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2006-10-11","dockets":["10 C 7.05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:111006U10C7.05.0","ids":{"doknr":"BVERWG-111006U10C7050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:111006U10C7.05.0"},"cite_as":"BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 – 10 C 7.05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-10-11/10-c-7-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. Eine doppelte Behördenbeteiligung in Prozessstandschaft für ein Land ist ein Verfahrensfehler, der durch die Aufhebung der unzulässigen Beiladung der weiteren Landesbehörde auszuräumen ist. Geschieht dies erst im Revisionsverfahren, bleibt der Verfahrensfehler für das Land dann folgenlos, wenn die beklagte Behörde die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung und -begründung durch die beigeladene Behörde vor Aufhebung der Beiladung genehmigt hat. Der Beklagte erlangt dadurch weder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Rechtsmittelfrist noch verhält er sich prozessual widersprüchlich. 2. Ob ein Unternehmer dadurch, dass er eine Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich macht, die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der zuständigen Kultusbehörde nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG beurteilt und entschieden werden.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/65","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"65","label":"§ 65 VwGO","mentions":4},{"id":"VwGO/78","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"78","label":"§ 78 VwGO","mentions":3},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/144","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"144","label":"§ 144 VwGO","mentions":1},{"id":"UStG 1980/1","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"1","label":"§ 1 UStG 1980","mentions":1},{"id":"UStG 1980/2","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"2","label":"§ 2 UStG 1980","mentions":1},{"id":"UStG 1980/15","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"15","label":"§ 15 UStG 1980","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:12.995838+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}