{"status":"available","doknr":"BVERWG-111006U10C4060","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:111006U10C4.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"10 C 4.06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen „die gleichen kulturellen Aufgaben“ erfüllt worden sind. 2. Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 4.06 am 11. Oktober 2006\nVGH 9 BV 05.1531 Renner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel,\nDr. Nolte und Domgörgen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass ihr für eine Musical-Produktion auf Antrag des Finanzamts München durch die Regierung von\nOberbayern als zuständiger Kultusbehörde des Landes eine Bescheinigung\nnach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darüber\nerteilt worden ist, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in dieser\nVorschrift genannten Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt,\ndie von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsatzsteuerbefreiung hindert die\nKlägerin, gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 UStG geltend zu machen. Gegen die Bescheinigung, die die Prüfung, ob ein Theater im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegeben ist, dem\nFinanzamt vorbehält, legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein.\n\n2 Die auf Aufhebung der Bescheinigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen, die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2\nUStG könne entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur vom Unternehmer,\nsondern auch vom Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag sei kein Antrag\nim Sinne des Artikels 22 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sondern eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung zur\nBeteiligung einer Fachbehörde, die am Besteuerungsverfahren mitzuwirken\nhabe und deren Mitwirkung in Form eines Verwaltungsakts ergehe. Die erteilte\nBescheinigung sei auch materiell rechtmäßig. Insofern könne offen bleiben, ob\neine Bescheinigung rechtswidrig wäre, wenn die von § 4 Nr. 20 Buchst. a\nSatz 2 UStG geforderte Gleichartigkeit der Einrichtung weder vorliege noch\nverbindlich festgestellt sei. Zwar sei die Tatbestandsvoraussetzung „Gleichartigkeit mit den kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften“ gegenüber\nder Tatbestandsvoraussetzung „Erfüllung der gleichen kulturellen Aufgaben wie\ndie kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften“ vorgreiflich. Die hieraus resultierenden praktischen Schwierigkeiten dürften aber nicht dazu führen,\ndass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Unternehmers verkürzt würden. Das\nsei hier aber nicht der Fall. Unterstelle man nämlich, dass die Bescheinigung\nvon der Klägerin auch mit der Begründung angefochten werden könne, ihre\nMusical-Produktion stelle keine „gleichartige Einrichtung“ dar, dann führe dies\nnicht zum Erfolg der Klage, weil dieser Einwand der Klägerin in der Sache nicht\ndurchdringe. Ebenso wenig könne die Klägerin aber mit Erfolg geltend machen,\nsie erfülle mit der Musical-Produktion nicht „gleiche kulturelle Aufgaben“.\n\n3 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:\nSie nehme zur Kenntnis, dass der Senat mit Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG\n10 C 10.05 - entschieden habe, dass das Finanzamt gemäß § 4 Nr. 20\nBuchst. a Satz 2 UStG berechtigt sei, hinsichtlich der Frage, ob ein Unternehmen die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1\nUStG genannten Einrichtungen erfülle, ein Amtshilfeersuchen an die zuständige\nKultusbehörde zu richten, weil anderenfalls der Vollzug der Besteuerung\nunzulässigerweise in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt sei. Nicht berücksichtigt habe der Senat, dass diese Auffassung im Zusammenwirken mit\nder vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 - BFHE\n\n187, 334) angenommenen Rückwirkung einer Bescheinigung im Ergebnis dazu\nführe, dass der Gesetzesvollzug dann in das Belieben der Finanzverwaltung\ngestellt sei. Dies habe in ihrem Fall zur Folge, dass der verfassungsrechtlich\ngebotene Vertrauensschutz missachtet werde. Aus diesem Grunde habe die\nangefochtene Bescheinigung nicht für Zeiträume ausgestellt werden dürfen, die\nvor dem Datum des Antrags des Finanzamts (12. November 2002) lägen. Die\nBescheinigung besage aber ausdrücklich, die Klägerin habe mit ihrer Musical-Produktion „seit 2001 die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt“ wie staatliche\noder kommunale Theater. Klärungsbedürftig sei weiterhin der von der Kultusverwaltung anzuwendende Prüfungsmaßstab. Es sei zu beanstanden, dass die\nRegierung von Oberbayern sich nicht mit dem Einwand der Klägerin auseinander gesetzt habe, keine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1\nUStG betrieben zu haben.\n\n4 Die Klägerin beantragt,\n\ndas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n10. Januar 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts\nMünchen vom 24. Februar 2005 zu ändern und den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 8. April 2003\nsowie den Widerspruchsbescheid vom 19. November\n2003 aufzuheben.\n\n5 Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf den inzwischen ergangenen Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 29. August 2006\n- 1 BvR 1673/06 -, mit dem die gegen das Senatsurteil vom 4. Mai 2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n6 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verweist\nebenfalls auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n29. August 2006, aus dem sich ergebe, dass im Bescheinigungsverfahren nicht\ndarüber entschieden werde, von welchem Zeitpunkt an die von der Klägerin\ngetätigten Umsätze steuerfrei zu behandeln seien.\n\nII\n\n7 Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.\n\n8 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Soweit\ndarin Aussagen enthalten sind, die nicht vereinbar mit Bundesrecht sein dürften, erweist sich das Berufungsurteil zumindest im Ergebnis als richtig.\n\n9 1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 10 C 10.05 - (UR\n2006, 517 = HFR 2006, 926) im Einzelnen erläutert hat, ist die Bescheinigung\nnach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG auch ohne einen Antrag des Unternehmers zu erteilen. Die Bescheinigungsbehörde wird durch das Ersuchen des\nzuständigen Finanzamts in der Weise in das Besteuerungsverfahren eingebunden, dass ihr kein Handlungsermessen verbleibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen. Dies stimmt mit\nder Auslegung überein, die diese Vorschrift durch das Berufungsurteil erfahren\nhat. Gegen diese Auslegung erhebt die Klägerin inzwischen keine Einwände\nmehr.\n\n10 2. Der Einwand der Klägerin, ein rückwirkender Ausschluss des Vorsteuerabzugs habe für sie aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes nicht hinnehmbare Nachteile zur Folge, ist unbehelflich. Wie das\nBundesverfassungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06 - ausgeführt hat, obliegt die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung\nder Bescheinigung als steuerfrei zu behandeln, dem Finanzamt und im Streitfall\ndem Finanzgericht. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung - wie hier -\neine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen „die gleichen kulturellen Aufgaben“ erfüllt worden sind.\n\n11 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesfinanzhof (Urteil\nvom 24. September 1998 - V R 3/98 - BFHE 187, 334 <336 f.>) seine frühere\nRechtsprechung (Urteil vom 15. September 1994 - XI R 101/92 - BFHE 176,\n146 <147 f. >) aufgegeben hat, wonach die Bescheinigung nicht auf Zeiträume\n\nvor ihrer Ausstellung zurückwirkt, weil anderenfalls dem Finanzamt faktisch ein\nWahlrecht eingeräumt wird, das es ihm ermöglicht, nach seinem Ermessen\neinseitig auf die Besteuerung einzuwirken, was mit dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar wäre. Wenn danach für die Beurteilung der vom Unternehmer erbrachten Leistungen als steuerfrei der in der\nBescheinigung angegebene Zeitraum heranzuziehen ist und auch ein sachlicher Billigkeitsgrund, der einer rückwirkenden Verweigerung des Vorsteuerabzugs entgegenstehen könnte, zu verneinen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - V B 52/94 - BStBl. II 1995, 913), mag dies verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Diese resultieren daraus, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit es verlangen, dass „grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar\nformuliert sein müssen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist\nund er sein Verhalten danach einrichten kann“ (so BVerfG, Beschluss vom\n12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <41>). Im Steuerrecht ist diesem\nErfordernis zwar genügt, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer mit hinreichender Genauigkeit trifft. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge lässt sich dabei die\nVerwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht vermeiden. Dem Erfordernis\nder Normenklarheit ist dann trotzdem Rechnung getragen, wenn auftauchende\nZweifelsfragen sich mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln beantworten lassen\n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79,\n106 <120>). Wird in das Besteuerungsverfahren aber eine Verwaltungsbehörde\neinbezogen, deren Bescheinigung für die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit eines Steuertatbestandes ausschlaggebend ist, mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Steuerpflichtige nicht von Anfang an mit den steuerlichen Belastungen zu rechnen braucht, weil deren Eintritt erst dann feststeht,\nwenn das Bescheinigungsverfahren und im Streitfall der sich anschließende\nVerwaltungsprozess abgeschlossen ist. Die Klärung der damit zusammenhängenden Fragen des einfachen wie auch des Verfassungsrechts gehört in das\nBesteuerungsverfahren. Im Finanzrechtsweg ist dementsprechend auch darüber zu entscheiden, ob die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unverändert fortgeführt werden kann.\n\n12 3. Die angefochtene Bescheinigung kann von der Revision auch nicht erfolgreich mit der Begründung beanstandet werden, die Regierung von Oberbayern\nhabe sich dort nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, die Klägerin habe\nmit ihrer Musical-Produktion keine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20\nBuchst. a Satz 1 UStG betrieben.\n\n13 Die vom Bundesfinanzhof (Urteile vom 19. Mai 1993 - V R 110/88 - BFHE 172,\n163 <169>, vom 20. April 1988 - X R 20/82 - BFHE 153, 454 <458> und vom\n3. Mai 1989 - V R 83/84 - BFHE 157, 458 <462 f.>) gebilligte Praxis der Finanzverwaltung versagt der von der Kultusverwaltung erteilten Bescheinigung im\nBesteuerungsverfahren eine Bindungswirkung, soweit darüber zu befinden ist,\nob das Unternehmen eine Einrichtung betreibt, die einer der in § 4 Nr. 20\nBuchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen - u.a. Theater und Orchester in\nöffentlicher Trägerschaft - „gleichartig“ ist. Diese „Gleichartigkeitsprüfung“ ist\n- wie der Bundesfinanzhof zutreffend betont - schon nach dem Wortlaut des § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der weiteren „Gleichartigkeitsprüfung“ zu unterscheiden, die der Kultusverwaltung zugewiesen ist und sich auf die Frage\nbeschränkt, ob das Unternehmen die „gleichen kulturellen Aufgaben … erfüllt“\nwie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen. Ob eine Einrichtung der Gebietskörperschaften die in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheiden die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit, ohne dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der größeren Sachkunde ein Bedürfnis zur Einschaltung der Kultusbehörde besteht.\n\n14 Anders als die Vorinstanz möglicherweise angenommen hat, ergibt sich Abweichendes auch nicht aus Formulierungen in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2000 - V R 23/99 - (BFHE 191, 88 <91, 93>).\nWenn dort von der Bindung der Steuerbefreiung an eine Bescheinigung der\nKultusbehörde die Rede ist, „welche die Vergleichbarkeit mit … Einrichtungen in\nöffentlich-rechtlicher Trägerschaft feststellt“, und ferner davon, dass die Steuerbefreiung von der Vorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nur unter der Voraussetzung gewährt werde, „dass es sich nach der Bestätigung der zuständigen Landesbehörde um eine gleichartige Einrichtung handelt“, ist dies lediglich\nals eine verkürzte Umschreibung der gesetzlichen Regelung zu werten. Dass\n\nder Bundesfinanzhof damit nicht seine frühere - zuvor zitierte - Rechtsprechung\nzur eingeschränkten Bindungswirkung der Bescheinigung in Frage stellt oder\nsogar aufgibt, ist nicht zweifelhaft. In seinem Urteil vom 24. Februar 2000 befasst sich der Bundesfinanzhof nämlich nicht mit dieser Einschränkung der Bindungswirkung, sondern ausschließlich mit Auslegungsfragen, die sich aus dem\nBegriff der „Einrichtung“ etwa eines Theaters oder Orchesters in Abgrenzung\nvon künstlerischen Darbietungen von Solisten ergeben (vgl. dazu inzwischen\nauch EuGH, Urteil vom 3. April 2003 - Rs. C-144/00 - juris Rn. 24 - 30; ferner\nBFH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - V R 13/95 - BFHE 179, 477 <480>). Wie\nauch das Finanzgericht München in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 27. August 2004 - 14 V 2466/04 - (juris Rn. 38) in Kenntnis des\nUrteils des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2000 zutreffend angenommen\nhat, bleibt es somit dabei, dass der Steuerpflichtige mit dem Einwand, er\nbetreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG\ngenannten Einrichtungen gleichartig sei, nicht eine Entscheidung dieser Frage\nim Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen kann; denn diese Entscheidung obliegt ausschließlich dem Finanzamt\nund im Streitfall dem Finanzgericht.\n\n15 Dem hat die Regierung von Oberbayern in den angefochtenen Bescheiden dadurch Rechnung getragen, dass sie die Prüfung, ob die Klägerin mit der Produktion ihres Musicals eine Einrichtung betreibt, die im Sinne des Umsatzsteuerrechts einem Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gleichartig ist,\nausdrücklich dem laufenden Besteuerungsverfahren vorbehalten hat. Gegen\ndiesen „Entscheidungsvorbehalt“ zugunsten der Finanzbehörde ist auch unter\ndem Blickwinkel eines effektiven Rechtsschutzes - den das Berufungsurteil anspricht - nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht, die die Vorinstanz in Anlehnung an das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom\n8. Juni 2005 - 13 LC 129/02 - vertritt, ist es nicht geboten, die der Finanzverwaltung obliegende „Gleichartigkeitsprüfung“ als für das Bescheinigungsverfahren\n„vorgreiflich“ einzustufen, um den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen sicherzustellen. Zumindest in der Lesart, dass wegen der „Vorgreiflichkeit“ im Bescheinigungsverfahren und im nachfolgenden Verwaltungsprozess eine Vollprüfung\nder Frage stattzufinden hat, ob der Steuerpflichtige ein Unternehmen betreibt,\n\ndas einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen\ngleichartig ist, folgt der erkennende Senat der Vorinstanz nicht. In diesem Punkt\nbeinhaltet auch das genannte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2005 - wie der Senat durch sein Urteil vom heutigen Tage\nim Verfahren BVerwG 10 C 7.05 entschieden hat - Aussagen, die mit Bundesrecht nicht vereinbar sind.\n\n16 Es besteht kein Bedürfnis dafür, im Bescheinigungsverfahren durch eine Vollprüfung die der Finanzverwaltung obliegende „Gleichartigkeitsprüfung“ vorwegzunehmen. Dass im Bescheinigungsverfahren - wie das Berufungsurteil hervorhebt - im Einzelfall „praktische Schwierigkeiten“ auftreten können, ist zwar nicht\nzu leugnen. Diese resultieren daraus, dass sich die beiden „Gleichartigkeitsprüfungen“, die getrennt im Bescheinigungs- und im Besteuerungsverfahren stattzufinden haben, inhaltlich teilweise überschneiden. Diese Schwierigkeiten sind\naber überwindbar, ohne dass die Kultusverwaltung mit einer abschließenden\nBeurteilung auch sämtlicher Fragen belastet werden muss, die sich im Rahmen\nder den Finanzbehörden zugewiesenen „Gleichartigkeitsprüfung“ zusätzlich\nergeben können. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Hier war es dem Verwaltungsgericht - ohne erkennbare „praktische Schwierigkeiten“ - möglich, aus\ndem Begriff des Theaters Kriterien zu entwickeln, die bezogen auf die klägerische Musical-Produktion überzeugend die Feststellung tragen, dass die Klägerin mit ihren Veranstaltungen die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater\nin öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt. Auf die Fragen, mit denen die Klägerin es dennoch weiterhin in Zweifel zieht, eine „Einrichtung“ zu betreiben, die\neinem Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gleichartig ist (namentlich\nFehlen einer selbst unterhaltenen Theatereinrichtung mit entsprechendem\ntechnischen Personal; Beschränkung des Spielprogramms auf ein Bühnenwerk;\nsaisonale Spielzeiten), kommt es danach nicht an. Aus diesem Grunde nimmt\nder erkennende Senat zu diesbezüglichen Aussagen des Berufungsurteils nicht\nStellung. Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung schon\ndeswegen Stand, weil die Vorinstanz sich darin zusätzlich die entscheidungserheblichen Ausführungen des Urteils erster Instanz zu Eigen gemacht hat; die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die auf diese\n\nWeise auch Inhalt des Berufungsurteils geworden sind, binden mangels einer\nvon der Revision erhobenen Verfahrensrüge den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO).\n\n17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nDr. Nolte Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 10. Januar 2006\nfür das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf je 15 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Angesichts der für die Klägerin im Besteuerungsverfahren auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen der von ihr angefochtenen Bescheinigung erscheint es dem Senat angemessen, den Streitwert für das Berufungsund das Revisionsverfahren nicht auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2\nGKG festzusetzen, sondern die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GKG zur Anwendung\nzu bringen (vgl. § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG), wobei der Senat sich der\nAuffassung der Vorinstanz anschließt, dass sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG\nim vorliegenden Fall keine Beschränkung ergibt.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-10-11/10-c-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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