{"status":"available","doknr":"BVERWG-100506B10B58050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:100506B10B58.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"10 B 58.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 58.05\nOVG 9 A 375/94\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 10. Mai 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 347,64 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. a) Einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht die Beschwerde\ndarin, dass das Berufungsgericht keinen Beweis über die Vereinbarkeit der von\ndem Beklagten bei der Gebührenkalkulation angewandten Methode der Kostenrechnung (Kombination von Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten und einer Verzinsung nach dem Anschaffungsrestwert zum Nominalzinssatz) mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erhoben\nhat; das Gericht habe die entsprechenden Beweisanträge verfahrensfehlerhaft\nabgelehnt und dadurch seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO)\nverletzt. Diese Rüge greift nicht durch.\n\n3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung\nder Beweisanträge auf das Vorhandensein hinreichender eigener Sachkunde\ngestützt hat. Ein Gericht darf von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer entscheidungserheblichen Beweisfrage absehen, wenn es die\nFrage auf Grund jedermann zugänglicher Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine besonderen Ausnahmen durchbrochen sind, oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von\ndenen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres\nKenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel unschwer überzeugen können, zu ent-\n\nscheiden vermag (BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C\n56.82 - BVerwGE 68, 177 <182> m.w.N.). Anderenfalls darf es auf die Beweiserhebung nur verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann; dies ist in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachzuweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz\n310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 19. November 1998 - BVerwG\n8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 56 f.). Diesen Anforderungen\nhat die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil genügt.\n\n4 Die Beweisfragen richteten sich auf Feststellungen zum Vorhandensein oder\nNichtvorhandensein bestimmter betriebswirtschaftlicher Lehrmeinungen. Es\nging also - worauf das angefochtene Urteil ausdrücklich hinweist - nicht darum,\neinen durch spezifische Besonderheiten gekennzeichneten konkreten Einzelfall\nfachlich zu beurteilen, sondern um die Ermittlung fachwissenschaftlicher Auffassungen zu einer abstrakten Problematik. Diese Aufgabe ließ sich in der Tat\nnicht nur anhand eines Sachverständigengutachtens bewältigen, sondern\nebenso durch Sichtung und Auswertung allgemein zugänglicher Erkenntnismittel, nämlich betriebswirtschaftlicher Standardwerke. Angesichts des Hinweises\nder Vorinstanz auf ihre ständige Befassung mit der in Rede stehenden Materie\nund die bereits früher erfolgte Einholung eines Sachverständigengutachtens\nerscheint es auch plausibel, dass sie mit den aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW\nresultierenden betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in einer Weise vertraut\nwar, die sie befähigte, die einschlägige Fachliteratur verständig auszuwerten\nund deren Sinngehalt zutreffend zu erfassen. Das gilt umso mehr, als es nach\nihrem materiellrechtlichen Standpunkt, wonach sämtliche in der Betriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretene Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2\nSatz 1 KAG NRW Rechtsgeltung beanspruchen und der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnen (stRspr des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom\n1. September 1999 - 9 A 3342/98 - NVwZ-RR 2000, 383 <384>), nur darum\nging, Lehrmeinungen mit entsprechendem Verbreitungsgrad zu ermitteln, ohne\nzugleich deren „Richtigkeit“ beurteilen zu müssen. Der Vorwurf unzureichender\nDarlegung der gerichtlichen Sachkunde ist demnach nicht berechtigt.\n\n5 Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht entgegenhält, dieses habe seine\nSachkunde auf eine nur sehr geringe Zahl von Erkenntnisquellen gestützt und\ndie von Klägerseite angeführte Literatur unbeachtet gelassen, wird dieser Einwand durch die zahlreichen Zitate einschlägiger Werke in dem angefochtenen\nUrteil (UA S. 13) wie auch in dem Urteil vom 1. September 1999 (a.a.O. S. 384)\nwiderlegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Oberverwaltungsgericht\nhabe sich zum Nachweis seiner eigenen Sachkunde auf das im Verfahren 9 A\n1248/92 eingeholte Sachverständigengutachten berufen, ohne es in das vorliegende Verfahren einzuführen. Einer solchen Einführung hätte es zur Gewährung rechtlichen Gehörs nur bedurft, wenn sich das Berufungsgericht hinsichtlich konkreter Feststellungen oder fachlicher Beurteilungen auf das Gutachten\nbezogen hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Seine Feststellungen zu betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen hat das Gericht vielmehr allein auf die\nAuswertung der Fachliteratur gestützt; sein Hinweis auf das früher eingeholte\nGutachten diente nur dazu, in Verbindung mit weiteren Umständen die zu einer\nsachgerechten Auswertung befähigende Vertrautheit mit der in Frage stehenden betriebswirtschaftlichen Problematik darzulegen.\n\n6 Als nicht tragfähig erweist sich auch der Einwand, das Berufungsgericht habe\nsich die in Anspruch genommene Sachkunde jedenfalls deshalb nicht beimessen dürfen, weil ihm im betriebswirtschaftlichen Schrifttum bereits vorgeworfen\nworden sei, die einschlägigen Lehrmeinungen zu missdeuten. Die von der Beschwerde hierzu zitierte Veröffentlichung von Gawel (Betriebswirtschaftliche\nProbleme der Gebührenkalkulation, 1999, S. 75 und 84 f.) räumt ausdrücklich\nein, dass die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Methode der Kostenrechnung Kostenanschauungen entspreche, die in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten würden und in\nder Praxis sogar überragende Bedeutung hätten. Soweit es dort einschränkend\nheißt, diese die Kostenpositionen der Abschreibung und der Zinsen isoliert betrachtende Methode entbinde jedoch unstreitig nicht von dem Erfordernis, mögliche Doppelverrechnungen von Wertsicherungen zu beachten, stellt das die\nSachkunde der Vorinstanz bei der Auswertung einschlägiger Lehrmeinungen\nnicht in Frage; denn das Gericht hat die Inkaufnahme einer möglichen doppelten Verrechnung der Geldentwertung nicht mit betriebswirtschaftlichen\n\nGrundsätzen, sondern mit rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt und hierzu auf\ndie den vorerwähnten kalkulatorischen Kostenarten vom Gesetzgeber zugedachten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen hingewiesen,\ndenen gegenüber die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung nur\ndienende Funktion habe (UA S. 10; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999\na.a.O. S. 387).\n\n7 War die Vorinstanz demnach berechtigt, die Beweisanträge unter Hinweis auf\ndie eigene Sachkunde abzulehnen, so kommt es auf den weiteren Einwand der\nBeschwerde, der Beweisantrag zu 3 sei zu Unrecht auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der mit ihm gestellten Beweisfrage abgelehnt worden,\nnicht mehr an. Ungeachtet dessen trägt aber auch die zweite Begründung die\ninsoweit erfolgte Ablehnung. Der betreffende Beweisantrag bezog sich lediglich\nauf das Verständnis der in einem einzelnen Lehrbuch zum Verhältnis von Zinsund Abschreibungskalkulation enthaltenen Ausführungen. Selbst wenn sich\ndiese Ausführungen nicht für die von der Vorinstanz als zulässig erachtete Kalkulationsmethode in Anspruch nehmen ließen, schlösse das nicht aus, dass\nentsprechende - den Begriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Sinne\nder maßgeblichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ausfüllende -\nLehrmeinungen an anderer Stelle vertreten werden.\n\n8 b) Die Verfahrensrügen, die sich auf die Behandlung des von dem Kläger gestellten Befangenheitsantrags beziehen, rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Ablehnung des Antrags durch das Oberverwaltungsgericht stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die\ngemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung durch das\nBundesverwaltungsgericht unterliegt. Das hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Nur\nausnahmsweise ist die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags dann beachtlich, wenn mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden\nkann. Das setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür\noder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl.\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - BVerwG 6 B 59.01 - Buchholz\n310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 6 f. und vom 21. Dezember 2004\n- BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6). Einen solchen\nbesonders schweren Mangel, für den im Übrigen auch nichts ersichtlich ist,\nmacht die Beschwerde selbst nicht geltend.\n\n9 2. Die Divergenzrüge hat die Beschwerde nicht eigenständig begründet; eine\nBegründung lässt sich allenfalls der ergänzenden pauschalen Bezugnahme auf\ndie Ausführungen in den Nichtzulassungsbeschwerden der Parallelverfahren\nBVerwG 10 B 56 und 57.05 entnehmen, die auch auf den Zulassungsgrund des\n§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingehen. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Bezugnahme mit dem Erfordernis einer eigenen Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten vereinbar ist\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz\n406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2), greift die Rüge jedenfalls in der Sache nicht\ndurch. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. November 1998 a.a.O.\nS. 57) aufgestellten Rechtssatz ab, das Tatsachengericht müsse die in Anspruch genommene (besondere) Sachkunde in einer von den Beteiligten und\ndem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen. Den vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner\nSachkunde gemachten Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es divergierende Grundsätze über die insoweit zu beachtenden Anforderungen aufstellen\nwollte. Seine Ausführungen zielen vielmehr darauf, die eigene Sachkunde\nnachvollziehbar und überzeugend darzulegen.\n\n10 3. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der\nRechtssache die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.\n\n11 Das Berufungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass\nnach § 6 Abs. 2 KAG NRW die Gemeinden bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten kombiniert mit einer Verzinsung zu einem Nominalzinssatz vom Anschaf-\n\nfungsrestwert als Kosten in Ansatz bringen dürfen (UA S. 7). Damit beruht das\nangefochtene Urteil auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, das\nrevisionsgerichtlicher Kontrolle nicht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO).\n\n12 Um eine Frage revisiblen Rechts aufzuwerfen, genügt es in einem solchen Fall\nnicht, geltend zu machen, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz\nunter Verstoß gegen Bundesrecht ausgelegt und angewandt worden. Hinzutreten müsste vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnormen ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft.\nAus diesem Grund ist zusätzlich im Einzelnen darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren\nVerletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine\nbundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 -\nNVwZ-RR 2002, 217). Dem hat die Beschwerde nicht Genüge getan.\n\n13 Dies gilt zunächst, soweit sie die Frage aufwirft,\n\nob sich dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem\nbei der Gebührenbemessung geltenden Äquivalenzprinzip\nbei der Kalkulation von und bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren (hier: Entwässerungsgebühren) ein\nqua Bundesrecht vorgegebenes Verbot eines doppelten\nbzw. mehrfachen Inansatzbringens bestimmter Kostenpositionen (hier: der Geldentwertungsrate) entnehmen lässt.\n\n14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die\nbeiden mit der Frage angesprochenen Grundsätze dem Normgeber bei der\nGebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belassen. Die ihm\ndurch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die\nGebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist\n(BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - Buchholz\n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass\ndie geforderte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem\ngroben Missverhältnis stehen dürfen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999\n- BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <274>; Beschluss vom 10. April 2000\n\n- BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 7). Anhand dieser Vorgaben ist auch zu beurteilen, ob innerhalb verschiedener Kostenpositionen jeweils ein Inflationsausgleich in Ansatz gebracht werden darf. Insoweit muss berücksichtigt werden,\ndass die Bestimmung der im Rahmen von Gebührenkalkulationen ansatzfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung sich entscheidend nach dem jeweiligen landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Kostenbegriff richtet (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - BVerwG 8 B 185.97 - ZKF 1998,\n62). Haben die kalkulatorische Verzinsung und die kalkulatorische Abschreibung nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch die Vorinstanz\nstrikt zu trennende Funktionen - einerseits die Gewährleistung eines Ausgleichs\nfür die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens\nder Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen, andererseits die Substanzerhaltung der Anlage durch Erwirtschaftung der Mittel zur Wiederbeschaffung (UA S. 9; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 384 f.) -, so\nbeeinflusst dies auch die innere Rechtfertigung einer Berechnungsmethode, die\nsowohl bei der Verzinsung (durch Ansatz eines Nominalzinssatzes) als auch bei\nder Abschreibung (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) einen Inflationsausgleich berücksichtigt. Die Beschwerde, die sich mit diesen Rückwirkungen des landesrechtlichen Kostenbegriffs auf die Anwendung der bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht auseinander setzt, zeigt bezogen auf die\ngenannten Maßstäbe als solche keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.\n\n15 Die weitere als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,\n\nob sich ein solches bundes(verfassungs)rechtlich wirkendes Verbot (ergänze: doppelten Inansatzbringens der\nGeldentwertungsrate) dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nbzw. dem Rechtsstaatsprinzip entnehmen lässt und ob eine entgegenstehende Rechtsprechung damit Art. 19\nAbs. 4 GG bzw. einen allgemeinen juristischen Auslegungsgrundsatz (der besagt, dass bei der Gebührenrechnung eine jede Kostenposition zu Lasten des Gebührenpflichtigen nur einfach und nicht mehrfach berücksichtigt\nwerden darf) verletzt,\n\nrechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Äquivalenzprinzip\nleitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem\n\nRechtsstaatsprinzip ab (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O. S. 274). In\nwelcher Hinsicht sich aus den beiden letztgenannten Prinzipien zusätzlich zum\nÄquivalenzprinzip Maßstäbe für die Beurteilung der in Rede stehenden Kalkulationsmethode ergeben sollten, ist nicht ansatzweise dargetan. Gleiches gilt für\ndie Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Wegen ihres - keiner Klärung\nin einem Revisionsverfahren bedürfenden - rein verfahrensrechtlichen Gehalts\nscheidet diese Verfassungsbestimmung im Übrigen von vornherein als Maßstab\nzur Beurteilung der angegriffenen Auslegung und Anwendung des § 6\nKAG NRW durch die Vorinstanz aus. Was schließlich die vom Bundesrecht\nvorgegebenen Grundsätze und Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung anbelangt, so sind diese - soweit abstrakt-generell möglich - höchstrichterlich geklärt;\nob das Oberverwaltungsgericht sie beachtet hat, betrifft lediglich eine Frage des\nLandesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1997 - BVerwG 8 B\n198.97 - juris Rn. 7).\n\n16 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-05-10/10-b-58-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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