{"status":"available","doknr":"BVERWG-091106B1B163060","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B1B163.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Senat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"1 B 163.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. November 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.\n\n\n2\nDas Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - schon mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass Christen im Irak keine weitergehenden Nachteile zu befürchten haben als Angehörige anderer religiöser Minderheiten.\n\n\n3\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 41.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/091106B1B163.06.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-11-09/1-b-163-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/091106B1B163.06.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-11-09/1-b-163-06","upstream":"https://www.bverwg.de/de/091106B1B163.06.0","retrieved":"2026-08-31 23:23:54.443266+00:00"}}