{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:050406U10C6.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"10 C 6.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Dass bei der Festsetzung der Grundsteuermesszahl für Grundstücke in den neuen Bundesländern, die nach Maßgabe der aufgrund des Einigungsvertrages wieder in Kraft gesetzten §§ 29, 30 GrStDV zu beurteilen sind, nach § 30 Abs. 3 GrStDV eine nach dem 1. Januar 1935 erfolgte Eingemeindung mit der Folge einer erhöhten Grundsteuerbelastung unberücksichtigt bleibt, begründet keinen Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer aus Billigkeitsgründen (insoweit Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG 7 C 97.57 - BVerw-GE 8, 334).","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 6.05 am 5. April 2006\nOVG 5 B 111/03 Renner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am\nBundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Eichberger, Dr. Nolte und\nDomgörgen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Urteile des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom\n10. Dezember 2002 und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Klägerin begehrt den Erlass von 1/8 der Grundsteuer für die Jahre 1992 bis\n1997 aus Billigkeitsgründen.\n\n2 Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer im Stadtteil Siegmar-Schönau der beklagten Stadt Chemnitz liegender Geschäftsgrundstücke. Dieser Stadtteil hatte\nfrüher eine eigene Stadt gebildet und war mit Wirkung vom 1. Juli 1950 in die\nStadt Chemnitz eingemeindet worden. Die bis zum 1. Oktober 1935 selbständigen Gemeinden Siegmar und Schönau hatten nach dem Stand der allgemeinen\n\nVolkszählung vom 16. Juni 1933 gemeinsam eine Einwohnerzahl von unter\n25 000 Einwohnern.\n\n3 Mit Bescheiden vom 1. und 4. Oktober 1997 setzte das Finanzamt Chemnitz-Süd für die Grundstücke der Klägerin die Grundsteuermessbeträge fest. Die\nEinheitswerte, von denen es dabei ausging, vervielfältigte es jeweils mit einer\nSteuermesszahl von 8 v.T. Zur Begründung wies es auf die Abstufung der\nSteuermesszahlen je nach Grundstücks- und Gemeindegruppen in § 29 der\nGrundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 - GrStDV - hin. Das\nFinanzamt ordnete insoweit die Grundstücke der Gruppe III - Geschäftsgrundstücke mit Neubauten (bezugsfertig nach dem 31. März 1924) - zu und\nlegte die Gemeindegruppe a - bis 25 000 Einwohner - zugrunde.\n\n4 Auf der Grundlage dieser Grundsteuermessbescheide setzte die Beklagte mit\nBescheiden vom 13. und 27. November 1997 für die Grundstücke die Grundsteuer für die Jahre 1992 bis einschließlich 1997 auf insgesamt rund\n245 000 DM fest.\n\n5 Den im Dezember 1997 unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959 gestellten Antrag der Klägerin auf teilweisen Erlass der Grundsteuer lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 1998 ab.\nAuch der Widerspruch blieb erfolglos.\n\n6 Der auf Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Neubescheidung des Erlassantrags gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom\n10. Dezember 2002 mit der Begründung stattgegeben, der Gesetzgeber verfolge mit der Abstufung der Steuermesszahlen in § 29 GrStDV, wodurch die\nGrundstückseigentümer in größeren Gemeinden begünstigt würden, das Ziel,\ndie Unterschiede zwischen den Hebesätzen auszugleichen, die in Gemeinden\nmit mehr als 25 000 Einwohnern durchgängig höher seien als in kleineren Gemeinden. Diese Absicht werde durch die Regelung des § 30 Abs. 3 GrStDV,\nwonach die höheren Steuermesszahlen auch nach einer nach dem 1. Januar\n1935 erfolgten Umgemeindung heranzuziehen seien, in ihr Gegenteil verkehrt,\nweil eine Neufestsetzung der Messbeträge trotz einheitlich höherer Hebesätze\n\nnicht stattfinde. Folge sei - bei gleichem Einheitswert - die höhere Besteuerung\nder Grundstücke in den eingemeindeten Stadtteilen gegenüber den im Stadtkern gelegenen.\n\n7 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom\n8. Dezember 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen\nausgeführt: Die Unbilligkeit der Anwendung einer höheren Steuermesszahl in\neinem nach dem 1. Januar 1935 eingemeindeten Ortsteil ergebe sich bereits\ndaraus, dass mit dem Erlass des für das Beitrittsgebiet geltenden § 41 Satz 1\nGrStG zugleich mit den Bestimmungen der §§ 29 bis 33 GrStDV auch die zu\n§ 30 Abs. 3 GrStDV ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich geworden sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n5. Juni 1959 gehöre zu den Entscheidungen, die kraft der mit § 41 Satz 1\nGrStG erfolgten bundesgesetzlichen Geltungsanordnung zusammen mit den\n§§ 29 bis 33 GrStDV zu beachten seien. Danach müsse jedenfalls nach jahrzehntelanger Anwendung der höheren Steuermesszahlen ein Billigkeitserlass\nerfolgen, so auch im Fall der Klägerin.\n\n8 Die Einziehung des sich aus der Anwendung der höheren Steuermesszahl ergebenden Differenzbetrages sei unabhängig hiervon auch verfassungswidrig\nund im Sinne von § 227 Halbs. 1 AO unbillig. Allerdings könne das Motiv für die\nStaffelung der Steuermesszahlen nach der Gemeindegrößenklasse durch § 29\nGrStDV nicht der Ausgleich unterschiedlich hoher Hebesätze sein. Die Abstufung der Steuermesszahlen habe vielmehr die Aufgabe, hohe Einheitswerte zu\nkompensieren. Das Grundsteuerrecht sei mit dem Gesetz vom 1. Dezember\n1936 völlig umgestaltet worden. Der damalige Gesetzgeber habe vorausgesehen, dass die Vereinheitlichung und Aktualisierung der Steuergrundlagen bei\neiner allein an den Einheitswerten von 1935 ausgerichteten Steuererhebung\ninsbesondere in größeren Städten zu einer erheblichen Steigerung der Belastung geführt hätte. Deshalb habe der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung mit § 29 GrStDV eine Differenzierung nach\ndrei Gemeindegrößenklassen vorgenommen. Nach der Konzeption des\nReichsbewertungsgesetzes habe der Einheitswert möglichst den Verkehrswert\ndes Grundstücks widerspiegeln und die Grundsteuer dementsprechend abhän-\n\ngig vom Verkehrswert erhoben werden sollen. Die für die Einheitsbewertung\neinschlägigen Bestimmungen hätten jedoch zur Konsequenz gehabt, dass die\nzum 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte nur in den großen Städten den\nVerkehrswerten nahe gekommen seien. Je kleiner hingegen die Gemeinde gewesen sei, desto weiter seien die Einheitswerte hinter den Verkehrswerten zurückgeblieben. Dies habe zu einer Begünstigung der Grundstückseigentümer in\nkleineren Gemeinden gegenüber den Steuerpflichtigen in größeren Gemeinden\ngeführt. Die Reduzierung der Steuermesszahl in den höheren Gemeindegrößenklassen habe deshalb die zusätzliche Funktion gehabt, auch diese Diskrepanzen der Einheitswertberechnung zumindest bis zu einem gewissen Grad zu\nbereinigen.\n\n9 Die mit der Staffelung der Messzahlen bezweckte Milderung und Kompensation\nfür Einfamilienhausgrundstücke und Neubauten in größeren Gemeinden (über\n25 000 Einwohner) müsse jedoch zur Vermeidung einer Verletzung des Prinzips der Steuergerechtigkeit auch den Grundstücken in Gemeinden zugute\nkommen, die nach dem 1. Januar 1935 in eine größere Gemeinde eingegliedert\nworden seien. Denn Eingliederungen in größere Gemeinden mit über 25 000\nEinwohnern seien ab 1935 generell nur hinsichtlich derjenigen Gemeinden mit\ngeringerer Einwohnerzahl erfolgt, die schon urbanen Charakter gehabt hätten\nund mit der benachbarten, sie aufnehmenden größeren Stadt städtebaulich,\nwirtschaftlich und verkehrsmäßig so eng verflochten gewesen seien, dass sie\nzusammen mit dieser einen einheitlichen Ballungsraum gebildet hätten. Deshalb hätten sich die Einheitswerte der Grundstücke in diesen im Randbereich\neiner größeren Stadt liegenden Gemeinden regelmäßig bereits am 1. Januar\n1935 auf gleich hohem Niveau wie in der Stadt selbst befunden.\n\n10 Der Verordnungsgeber selbst habe mit Erlass des § 30 Abs. 3 GrStDV den\nnach dem 1. Januar 1935 zu einer Gemeinde höherer Größenklasse gelangten\nGrundstücken die Gleichstellung keineswegs langfristig oder gar dauerhaft versagen wollen. Das durch § 12 Abs. 2 GrStG 1936 i.V.m. §§ 29 und 30 GrStDV\ngeschaffene normative System sei dem Grundgedanken gefolgt, dass bei Eingliederung einer Gemeinde mit bis zu 25 000 Einwohnern in eine größere Gemeinde mit über 25 000 Einwohnern spätestens nach Ablauf des grundsätzlich\n\nauf sechs Jahre bemessenen Hauptfeststellungszeitraums einheitlich die niedrigeren Steuermesszahlen angewandt werden würden. Sechs Jahrzehnte nach\ndem Erlass der §§ 29 bis 33 GrStDV ergebe die Abstufung der Steuermesszahlen nach einzelnen Teilen des Gemeindegebietes keinen Sinn mehr, unabhängig davon, ob die eingegliederte kleinere Gemeinde ein urbanes Gepräge aufgewiesen habe.\n\n11 Mit der Revision macht die Beklagte geltend, mit § 41 Satz 1 GrStG i.V.m.\n§§ 29 bis 33 GrStDV sei eine typisierende Regelung der Grundsteuerbelastung\ngeschaffen worden. Damit verbundene Härten seien für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, weil der Gesetzgeber seinen einigungsbedingten Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt habe. Auf einen Willen des\nGesetzgebers zur Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959 könne nicht geschlossen werden. Auch ließen sich\ndie Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht\nauf den vorliegenden Fall übertragen. Dem Erlassbegehren stehe jedenfalls die\nSubsidiarität des Billigkeitserlasses nach § 227 AO entgegen. Mit dem Einwand,\ndie in § 30 Abs. 3 GrStDV enthaltene Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, hätte sich die Klägerin bereits gegen den\nGrundsteuermessbescheid zur Wehr setzen können und müssen. Zudem\nscheide ein Billigkeitserlass nach § 227 AO hier aus, weil er zur Folge hätte,\ndass für die Regelung des § 30 Abs. 3 GrStDV kein relevanter Anwendungsbereich mehr verbliebe.\n\n12 Die Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2002 (Az. 8 K 1419/98) und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2004\n(Az. 5 B 111/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n13 Die Klägerin beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen der Vorinstanzen.\n\n15 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt\nsich am Verfahren und unterstützt die Beklagte. Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2004 - II R 55/02 - sei davon auszugehen, dass die\nAbstufung der Messzahlen nach § 29 GrStDV sachlich begründet und damit\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die vom Berufungsgericht und\nvom Bundesfinanzhof übereinstimmend angeführten Gründe für die Gestaltung\nder Messzahlen zeigten, dass diese integrale Bestandteile der Grundsteuer\nnach den Einheitswerten 1935 seien. Das Berufungsgericht stelle mit seiner\nEntscheidung in einem Teilbereich die Feinjustierung der Grundsteuer in Frage.\nEs durchbreche damit das System der Grundsteuerbemessung nach den Einheitswerten 1935 und den darauf zugeschnittenen Messzahlen; dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.\n\nII\n\n16 Die Revision der Beklagten ist begründet.\n\n17 Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen dürfen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat dem auf Teilerlass der Grundsteuer\ngerichteten Bescheidungsantrag der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Mit der\nBestätigung dieses Urteils verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht (§ 137\nAbs. 1 VwGO). Seine Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).\n\n18 1. Das Berufungsgericht hat den Teilerlass der für die Klägerin festgesetzten\nGrundsteuer zunächst - selbständig tragend - auf die Begründungserwägungen\ndes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1959 (BVerwG 7 C\n97.57 - BVerwGE 8, 334) gestützt. Es ist der Auffassung, dass mit dem Inkraftsetzen der Regelung über die Bemessung der Grundsteuer in den neuen Ländern durch Einfügung der §§ 40 ff. in das Grundsteuergesetz (GrStG) durch den\nEinigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885, 986) und mit der damit\neinhergehenden Geltungsanordnung der §§ 29 ff. der Grundsteuerdurch-\n\nführungsverordnung (GrStDV) vom 1. Juli 1937 (RGBl I S. 733) auch die zu\n§ 30 Abs. 3 GrStDV ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich geworden sei.\n\n19 a) Sofern das Berufungsgericht damit - was sich aus dessen Urteilsgründen\nnicht eindeutig erschließt - die Auffassung vertritt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1959 dergestalt in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden sei, dass es unmittelbare Gesetzeskraft erlangt\nhabe, verstößt es gegen Bundesrecht.\n\n20 Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar insofern zuzustimmen, dass\nder Gesetzgeber, wenn er ein bereits seit langem in Kraft befindliches oder\n- wie hier - ehemals in Kraft gewesenes Regelwerk rezipiert, dies im Grundsatz\nwohl mit dem Inhalt wird zur Geltung bringen wollen, den es im Zeitpunkt der\nRezeption auch durch die seitherige Auslegung und Anwendung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlangt hat. Inwieweit dies jedoch jeweils konkret\nder Fall sein soll oder ob die Anknüpfung an eine solche Art ungeschriebene\nRechtsentwicklung von dem die Regelung übernehmenden Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist, muss für jede Einzelfrage in erster Linie anhand des Gesetzeswortlauts und der übrigen anerkannten Auslegungsmethoden bestimmt\nwerden. Eine pauschale Übernahme etwa jeglicher höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem umfassenden Regelwerk kann dem Gesetzgeber dabei\ngrundsätzlich nicht unterstellt werden.\n\n21 Was die hier in Streit stehende Auslegung des § 30 Abs. 3 GrStDV betrifft, finden sich weder im Wortlaut des seine Geltung anordnenden § 41 GrStG noch in\nder Entstehungsgeschichte und auch nicht in der Gesetzessystematik Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in § 29 GrStDV vorgesehene Abstufung der Steuermesszahlen entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 30\nAbs. 3 GrStDV in nach dem 1. Januar 1935 eingemeindeten Kommunen nicht\nfortgelten lassen wollte. Gerade angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 30\nAbs. 3 GrStDV hätte es, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, eines\nklaren Hinweises des Gesetzgebers darauf bedurft, dass er trotz unveränderter\n\nÜbernahme des Verordnungstextes der seinen Regelungszweck entkräftenden\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Vorzug geben wollte.\n\n22 Hinzu kommt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni\n1959, wonach in nach dem 1. Januar 1935 eingemeindeten Kommunen die\ndurch die höheren Steuermesszahlen bewirkte Benachteiligung gegenüber Eigentümern in den aufnehmenden Gemeinden im Wege des Billigkeitserlasses\nausgeglichen werden müsse, vereinzelt geblieben ist und auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Widerspruch erfahren hat (so Gürsching, BB 1960,\n204 und Rössler, KStZ 1959, 221 <224>; vgl. ferner Drosdzol, KStZ 2005, 184).\nInsbesondere hat sich auch der Bundesfinanzhof in der Folgezeit auf einen von\nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959 abweichenden Standpunkt gestellt und dabei die Auffassung vertreten, dass die Abstufung der Steuermesszahlen in § 29 GrStDV sachlich begründet sei (BFH,\nUrteil vom 20. Oktober 2004 - II R 55/02 - BFH/NV 2005, 577 zur vertikalen\nStufung zwischen verschiedenen Grundstücksgruppen) und dass die Beibehaltung der Messzahlabstufung nach der Eingemeindung einer kleineren in eine\ngrößere Gemeinde gemäß § 30 Abs. 3 GrStDV nicht zu beanstanden sei (BFH,\nUrteil vom 9. Dezember 1966 - III 168/63 - BFHE 87, 572).\n\n23 Vor diesem Hintergrund hätte es nicht, wie das Berufungsgericht meint, einer\nausdrücklichen Distanzierung des Gesetzgebers von der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959 bedurft, sondern eines deutlichen Hinweises darauf, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut der §§ 29, 30\nGrStDV für Grundstücke in eingemeindeten Kommunen aus Billigkeitserwägungen eine Anpassung der Grundsteuermesszahlen an das Niveau der eingemeindenden Kommune stattfinden solle.\n\n24 b) Sollte sich das Berufungsgericht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1959 nicht - wie die Urteilsgründe vermuten, aber nicht eindeutig erkennen lassen - gesetzesgleich gebunden gefühlt haben, sondern der\nRechtsprechung aus eigener Überzeugung oder in Einsicht in die höchstrichterliche Rechtsprechung gefolgt sein, verstieße es auch damit gegen Bundesrecht.\nDenn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich, wie das Beru-\n\nfungsgericht im Übrigen in seinem Urteil selbst erkannt hat, jedenfalls für die\nhier in Rede stehende Fallgruppe der Grundstücke in den neuen Bundesländern, die nach Maßgabe der durch Gesetz von 1990 wieder in Kraft gesetzten §§ 29, 30 GrStDV zu beurteilen sind, als nicht zutreffend. Dies ergibt sich\naus den nachfolgenden Ausführungen (unter 2.).\n\n25 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Belastung der Klägerin mit\nder Grundsteuer auch in der Sache unbillig im Sinne des § 227 AO ist, soweit\nsie über den Betrag hinausgeht, der sich bei Heranziehung einer Steuermesszahl von 7 v.T. errechnet. § 30 Abs. 3 GrStDV führe im Fall der nach dem\n1. Januar 1935 erfolgten Eingliederung einer Gemeinde mit bis zu 25 000 Einwohnern in eine größere Gemeinde dazu, dass in der aufnehmenden Gemeinde verschiedene Steuermesszahlen und damit unterschiedliche Grundsteuertarife gelten würden - so auch im Fall der Klägerin. Dies verstoße gegen das aus\nArt. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Prinzip der Steuergerechtigkeit. Die Korrektur der\ninsoweit verfassungswidrigen Regelung müsse über einen Billigkeitserlass nach\n§ 227 AO erfolgen.\n\n26 Auch mit dieser zweiten, sein Urteil tragenden Begründung verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht. Es verkennt, dass mit dem im Hinblick auf die Einziehung der Grundsteuer begehrten Erlass hier kein Mangel des Grundsteuermessbescheids behoben werden kann (a). Auch taugt der Billigkeitserlass nach\n§ 227 AO nicht dazu, die - vom Berufungsgericht hier angenommene - grundsätzliche Verfassungswidrigkeit einer Norm zu korrigieren (b). Die Feststellungen und Erkenntnisse des Berufungsgerichts tragen im Übrigen aber auch nicht\nseinen Schluss, dass § 30 Abs. 3 GrStDV verfassungswidrig sei (c).\n\n27 a) Den die gleichheitswidrige Belastung der Klägerin begründenden Umstand\nsieht das Berufungsgericht darin, dass auf die Geschäftsgrundstücke der Klägerin nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 29 Nr. III Spalte a GrStDV eine Steuermesszahl\nvon 8 v.T. angewendet wurde, während die Grundstücke in dem schon vor\n1935 zur Beklagten zählenden Stadtgebiet nur mit einer Steuermesszahl in Höhe von 7 v.T. belastet werden. Die durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide vom Oktober 1997, in denen die beanstandete Steuer-\n\nmesszahl zur Anwendung kam, waren jedoch bereits bestandskräftig, als die\nKlägerin den Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellte. Zu diesem Zeitpunkt\nwaren selbst die von der Beklagten erlassenen Grundsteuerbescheide vom November 1997, durch die für die Grundstücke der Klägerin die Grundsteuer für\ndie Jahre 1992 bis 1997 festgesetzt wurde, zu einem überwiegenden Teil auch\nihrerseits bereits bestandskräftig.\n\n28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ist ein Billigkeitserlass nach § 227 AO allerdings selbst dann nicht\ngrundsätzlich ausgeschlossen, wenn mit ihm im Ergebnis die Bestandskraft\neiner zugrunde liegenden Steuerfestsetzung oder eines Grundlagenbescheids\ndurchbrochen wird, weil der Grund der Unbilligkeit ausdrücklich oder unausgesprochen Gegenstand des bestandskräftigen Bescheids ist. In solchen Fällen\nsetzt ein Erlass nach § 227 AO neben der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der Steuereinziehung voraus, dass die Steuerfestsetzung (oder der\nGrundlagenbescheid) offensichtlich und eindeutig unrichtig ist, und es außerdem dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen diese Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August\n1990 - BVerwG 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 § 222 AO Nr. 1, S. 5; BFH, Urteil\nvom 11. August 1987 - VII R 121/84 - BFHE 150, 502 sowie Groll, in:\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO Rn. 170 ff. m.w.N. zur Rspr).\n\n29 Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Festsetzung der\nGrundsteuermessbeträge offensichtlich und eindeutig unrichtig war, nicht auseinander gesetzt. Nach Auffassung des Senats ist diese Erlassvoraussetzung\nnicht gegeben. Das Finanzamt hat die einschlägigen Vorschriften der §§ 29, 30\nGrStDV wortgetreu und fehlerfrei angewandt. Die komplexen, über weite Strecken (rechts-)historischen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die\nGleichheitswidrigkeit dieser Regelung zu begründen sucht, zeigen, dass - selbst\nwenn man sich in der Sache auf den Standpunkt des Berufungsgerichts stellte -\nvon einer Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit des behaupteten Mangels keine\nRede sein kann.\n\n30 Die Zumutbarkeit, Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge zu ergreifen, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint,\ndass der Beklagten eine umfassende Kompetenz zum Grundsteuererlass zustehe und dass Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die Anwendung der beanstandeten Steuermesszahl durch das Finanzamt angesichts der gefestigten\nRechtsprechung der Finanzgerichte aus der Sicht der Klägerin ohnehin aussichtslos gewesen seien. Auch dies vermag nicht zu überzeugen. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Grundlagenbescheide\ndes Finanzamts hat mit der Erlasskompetenz der Beklagten grundsätzlich\nnichts zu tun. Auch entbindet selbst eine gefestigte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Steuermesszahlen die\nKlägerin grundsätzlich nicht von der Last, Rechtsbehelfe gegen die Hoheitsakte\nzu ergreifen, in denen die von ihr beanstandete Verfassungswidrigkeit der Steuermesszahlregelung für eingemeindete Kommunen ihren unmittelbaren Niederschlag findet, und hierbei eine Klärung der behaupteten Verfassungswidrigkeit\nder Vorschriften herbeizuführen (im Ergebnis ebenso BFH, Urteil vom 11. August 1987 - VII R 121/84 - a.a.O.).\n\n31 b) Das Berufungsgericht hätte die Beklagte auch deshalb nicht zum Teilerlass\nder Grundsteuer verpflichten dürfen, weil damit die Auswirkungen einer nach\nseiner Auffassung insgesamt verfassungswidrigen Norm korrigiert werden sollten.\n\n32 Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts von der Verfassungswidrigkeit des § 30 Abs. 3 GrStDV zuträfe, dürfte dieser allgemeine Mangel der Vorschrift nicht durch die Gewährung von Billigkeitserlassen nach § 227 AO „repariert“ werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zu einer Vorgängervorschrift\ndes § 227 AO entschieden, dass mit verfassungsrechtlich gebotenen Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des die Unbilligkeit begründenden ganzen\nGesetzes unterlaufen werden kann. Wenn Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges\nAusmaß erreichen müssten, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes\naufheben würden, bedeute dies, dass das Gesetz als solches verfassungswidrig wäre. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und mithin der auf seiner\nGrundlage ergangenen Steuerbescheide sei indes keine Frage der Billigkeit\n\n(BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102\n<116 f.>).\n\n33 Dies verkennt das Berufungsgericht. Es macht § 227 AO für die Korrektur der\nvon ihm als generell gleichheitswidrig angesehenen Vorschrift des § 30 Abs. 3\nGrStDV fruchtbar. Damit erfasst das Berufungsgericht nicht nur einen Einzelfall\nund auch nicht lediglich eine umgrenzte Gruppe von Fällen im Sinne einer\nGruppenunbilligkeit, sondern will mit dem Billigkeitserlass dem nach seiner Auffassung bestehenden Gleichheitsverstoß in allen von § 30 Abs. 3 GrStDV erfassten Fällen von Eingemeindungen Rechnung tragen. Denn die Begründung\ndes Berufungsgerichts für den Gleichheitsverstoß gilt allgemein und ist nicht nur\nauf den Einzelfall der Klägerin beschränkt.\n\n34 Dass dadurch § 227 AO in bundesrechtswidriger Weise zur „Reparatur“ der\n- vorausgesetzt die Auffassung des Berufungsgerichts träfe insoweit zu - generellen Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm herangezogen würde,\nvermag das Berufungsgericht auch nicht mit der Erwägung zu entkräften, dass\n§ 30 Abs. 3 GrStDV durch den nach seiner Auffassung gebotenen Grundsteuererlass für Grundstücke in nach dem 1. Januar 1935 eingemeindeten kleineren\nGemeinden keine umfassende Durchbrechung erfahre und die beanstandete\nVorschrift im Übrigen ohnehin nur auf eine kurzzeitige Geltung hin angelegt\ngewesen sei. Keine dieser Erwägungen greift durch. Nach dem 1. Januar 1935\nerfolgte Ausgemeindungen aus größeren Städten, für die das Berufungsgericht\nausgehend von seinem Standpunkt noch einen Anwendungsfall des § 30 Abs. 3\nGrStDV sieht, dürften so selten sein, dass für die Vorschrift in Wahrheit kein\nsinnvoller Anwendungsbereich mehr bliebe. Die vom Berufungsgericht ins Feld\ngeführte kurze Geltungsdauer der §§ 29 ff. GrStDV wurde durch die Rechtswirklichkeit widerlegt. Die Bestimmung galt zunächst bis 1974 in den alten\nBundesländern und wurde 1991 vom Gesetzgeber für die neuen Bundesländer\nerneut in Kraft gesetzt.\n\n35 c) Der Senat vermag im Übrigen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und auch unter Berücksichtigung seiner (rechts-)historischen\nAusführungen zur Eingemeindungspraxis im Deutschen Reich nach 1935 eine\n\nallgemeine Gleichheits- und damit Verfassungswidrigkeit des § 30 Abs. 3\nGrStDV nicht zu erkennen.\n\n36 aa) Das Berufungsgericht selbst zeigt überzeugend auf, dass die Staffelung der\nSteuermesszahlen nach Grundstücksgruppen und Gemeindegrößeklassen in\n§ 29 GrStDV dem Zweck diente, ansonsten drohende ungleiche Grundsteuerbelastungen auszugleichen. Die Gefahr erheblich ungleicher Belastungen rührte\ndaher, dass die zum 1. Januar 1935 erstmals im Deutschen Reich einheitlich\ndurchgeführte Grundstücksbewertung Einheitswerte erbracht hatte, die bei der\nGrundsteuer zu einer teilweise erheblichen Mehrbelastung der Steuerschuldner\ngegenüber der bisherigen Rechtslage geführt hätte. Zudem kamen die Einheitswerte in den Gemeinden mit großer Einwohnerzahl dem Verkehrswert\nrecht nahe, während sie in den kleineren Gemeinden typischerweise dahinter\nzurückblieben. Dieser unterschiedlichen Aussagekraft der Einheitswerte im\nVerhältnis zum gemeinen Wert der Grundstücke sollte durch die Abstufung der\nMesszahlen Rechnung getragen werden, mit denen die Einheitswerte zur Festsetzung des Steuermessbetrags zu vervielfältigen waren.\n\n37 Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ausgleichszweck der Messzahlstaffelung in § 29 GrStDV decken sich mit entsprechenden Erkenntnissen des\nBundesfinanzhofs (Urteil vom 9. Dezember 1966 - III 168/63 - BFHE 87, 572\n<574 f.>; Urteil vom 20. Oktober 2004 - II R 55/02 - BFH/NV 2005, 577) und\nwerden auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum bestätigt (Halaczinsky,\nGrundsteuer-Kommentar, 2. Auflage 1995, § 41 GrStG Rn. 11; Gürsching, BB\n1960, 204; Rössler, KStZ 1959, 221 <222 f.>, Gürsching/Stenger, GrStG-Kommentar 1959, § 12 GrStG Rn. 13).\n\n38 Aus dieser Erkenntnis über den Ausgleichszweck der Messzahlstaffelung folgt\nzugleich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juni\n1959 (BVerwG 7 C 97.57 - BVerwGE 8, 334) für den Billigkeitserlass gegebene\nBegründung nicht aufrechterhalten werden kann. Dass die Staffelung der\nMesszahlen dem Ausgleich unterschiedlicher Lasten dienen sollte, wie sie aus\nden ungleichen Ergebnissen der Einheitsbewertung der Grundstücke zum\n1. Januar 1935 folgten, und nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit\n\nmeinte, dem Ausgleich typischerweise unterschiedlich hoher Hebesätze in den\nGemeinden der verschiedenen Größenklassen, wurde im Übrigen bereits in\neiner ersten Kritik dieser Entscheidung mit dem Hinweis darauf belegt, dass die\nSteuermesszahlen in § 29 GrStDV im Jahre 1937 zu einem Zeitpunkt festgelegt\nwurden, als in den Gemeinden noch keine Hebesätze vorlagen (Gürsching, BB\n1960, 204).\n\n39 Vor dem Hintergrund der beschriebenen Zwecksetzung der Messzahlstaffelung\nin § 29 GrStDV, die vom Gesetzgeber im Jahre 1990 mit dem System der Einheitsbewertung und Grundsteuerbemessung aus den Jahren 1933 bis 1937\nzusammen mit Teilen des Bewertungsrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommen worden war, ist die in § 30 Abs. 3 GrStDV gezogene Schlussfolgerung für eingemeindete Kommunen folgerichtig. Da für die\neingemeindeten Grundstücke an der Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935\nauch für die Folgezeit festgehalten wird, müssen auch die Abstufungen in den\nMesszahlen beibehalten werden. Denn die Ungleichheiten, die die Messzahlstaffelung vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse der Einheitsbewertung zum\n1. Januar 1935 ausgleichen sollen, werden aus den ehemals selbständigen\nkleineren Gemeinden in die aufnehmenden größeren Kommunen „mitgenommen“. Dies gilt seit 1991 erneut und weiterhin für die neuen Länder durch die in\n§ 41 Satz 1 GrStG erfolgte Bezugnahme auf die Einheitswerte von 1935.\n\n40 bb) Auch das verkennt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht, zieht\njedoch auf einer hierfür nicht ausreichenden Tatsachengrundlage und unter\nVernachlässigung der maßgeblichen Grundentscheidung des Gesetzgebers für\ndas System der Grundsteuermessbeträge aus dem Jahre 1937 für die Gruppe\nder nach dem 1. Januar 1935 eingemeindeten Kommunen den unzutreffenden\nSchluss, dass die in § 30 Abs. 3 GrStDV angeordnete Beibehaltung der höheren Steuermesszahl auch nach der Eingemeindung aus Gleichheitsgründen\nnicht hinnehmbar sei.\n\n41 Das Berufungsgericht beschreibt in diesem Zusammenhang zwar nachvollziehbar, dass die Eingemeindungspolitik des Deutschen Reiches nach 1935 darauf\ngerichtet war, Eingliederungen in größere Gemeinden mit über 25 000 Einwoh-\n\nnern ab 1935 generell nur hinsichtlich derjenigen Gemeinden mit geringerer\nEinwohnerzahl durchzuführen, die schon einen urbanen Charakter trugen und\nmit der benachbarten, sie aufnehmenden größeren Stadt städtebaulich, wirtschaftlich und verkehrsmäßig so eng verflochten waren, dass sie zusammen\nmit dieser einen einheitlichen Ballungsraum bildeten (Urteilsabdruck S. 20).\nSeine für die hieraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung auf die Gleichheitswidrigkeit des § 30 Abs. 3 GrStDV zentrale These, dass angesichts der\nstädtischen Strukturen in den fraglichen Regionen sich die Einheitswerte der\nGrundstücke in diesen im Randbereich einer größeren Stadt liegenden Gemeinden regelmäßig bereits am 1. Januar 1935 auf gleich hohem Niveau wie in\nder Stadt selbst befunden hätten, wird vom Berufungsgericht indes in keiner\nWeise belegt. Hinzu kommt, dass die vom Berufungsgericht unternommene Beschreibung der Eingemeindungspolitik im Deutschen Reich nach 1935 keine\nAussage auf die im Falle der Klägerin maßgebliche Situation einer Eingemeindung im Jahre 1950 zulässt.\n\n42 cc) Selbst wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe, dass nach dem\n1. Januar 1935 weitestgehend nur noch Gemeinden mit „urbanem Charakter“,\nin denen die Einheitsbewertung der Grundstücke sich deshalb schon auf dem\nNiveau der aufnehmenden größeren Gemeinden befunden hätte, von Kommunen der Größenklassen b oder c des § 29 GrStDV eingemeindet wurden, folgt\ndaraus kein nicht hinnehmbarer Gleichheitsverstoß durch § 30 Abs. 3 GrStDV.\n\n43 Das Berufungsgericht engt bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG\nseine Sichtweise zu Unrecht auf die von § 30 Abs. 3 GrStDV erfassten\nGrundstücke eingemeindeter Kommunen ein. Es übersieht dabei, dass die von\nihm als gleichheitswidrig beanstandete unterschiedliche Höhe der Steuermesszahl für in derselben Gemeinde liegende Grundstücke ihre primäre Ursache\nnicht in der Überleitungsregelung des § 30 Abs. 3 GrStDV, sondern in der\nMesszahlstaffelung des § 29 GrStDV selbst hat. Waren Grundstücke stadtnaher\nkleinerer Gemeinden, wie das Berufungsgericht meint, bereits vor ihrer Eingemeindung in vergleichbarer Weise am gemeinen Wert orientiert bewertet\nworden wie in den benachbarten größeren Städten, hatte dies wegen der Mess-\n\nzahlabstufung durch § 29 GrStDV auch schon vor der Eingemeindung\nungleiche Belastungen der Grundstückseigentümer zur Folge.\n\n44 Die - sofern die rechtstatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts zutreffen - hierin liegende Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer hielte\nsich nach Auffassung des Senats jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen\nGestaltungsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Gesetzgeber namentlich zur Regelung von Massenerscheinungen, wie im Steuerrecht üblich, ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der\nDurchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - vor allem auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität - rechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999\n- BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 <239 f.>; Urteil vom 13. April 2005\n- BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220 f.> m.w.N.). Hinzu kommt, dass\ndas Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber, jedenfalls was die Bindung\nan den Gleichheitssatz betrifft, einen besonders weiten Spielraum zugesteht,\nwenn es, wie hier, um die Bewältigung der Folgen aus der Teilung Deutschlands geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -\nBVerfGE 102, 254 <298 f.> m.w.N. - zu Wiedergutmachungsfragen).\n\n45 Gemessen hieran vermag der Senat auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber im\nJahre 1990 die Staffelung der Steuermesszahlen des früheren § 29 GrStDV\nnicht - wie in § 41 GrStG geschehen - hätte übernehmen dürfen. Die horizontale\nAbstufung der Steuermesszahlen für Grundstücksgruppen in § 29 GrStDV in\nnur drei Gemeindegrößeklassen für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs\nfolgt erkennbar einer sehr groben Einteilung. Grund für die Staffelung waren,\nwie ausgeführt, die vom damaligen Normgeber erkannten Ungleichheiten bei\nder Einheitsbewertung. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser sehr pauschalen\nEinteilung vor allem der Gemeindegrößenklasse a in Gemeinden von unter\n25 000 Einwohnern die Annahme des Normgebers, dass die Einheitsbewertung\nfür Grundstücke in Gemeinden dieser Größenklasse typischerweise niedriger\n\nausfallen würde als in denen der Größenklassen b und c, in einzelnen Gebieten\nund womöglich gerade auch im Randbereich zu den größeren Städten nicht\nzugetroffen haben mag. Es ist allerdings auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts für den Senat nicht erkennbar, dass solche\nAbweichungen innerhalb der Gemeindegrößenklasse a angesichts der Größenordnung der Pauschalierung ein Ausmaß erreicht haben könnten, das die\nweite Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers hier überschritte.\n\n46 An dieser Beurteilung ändert auch der - ohnehin erst im Revisionsverfahren\nvorgebrachte - Einwand der Klägerin nichts, dass die Einheitswerte für ihre\nGrundstücke nicht nach dem Ertragswertverfahren, sondern nach dem Sachwertverfahren bestimmt worden seien, das nicht zu den den Normgeber des\n§ 29 GrStDV zur Messzahlstaffelung veranlassenden Schwankungen in der\nEinheitsbewertung gegenüber größeren Gemeinden führe. Soweit diesem Vorbringen neuer Sachvortrag zugrunde liegt, könnte er im Revisionsverfahren ohnehin grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen kommt es auf\nmögliche Unterschiede dieser Wertermittlungsverfahren für die Messzahlstaffelung in § 29 GrStDV auch deshalb nicht an, weil der Normgeber hierauf im\nRahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Staffelung der\nunterschiedlichen Grundstücksmesszahlen nach § 29 GrStDV ausdrücklich\nkeine Rücksicht genommen hat. Der Senat sieht keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber damit seinen Spielraum überschritten\nhätte. Zudem fließt auch bei der Sachwertermittlung der Bodenwert in die Bestimmung des Gesamteinheitswerts mit ein (vgl. § 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG, § 32\nAbs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1, 2 RBewDV vom 2. Februar 1935 - RGBl I S. 81 -;\nNr. 4.1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen betreffend die Bewertung von Gewerbegrundstücken vom 21. Mai\n1993 - BStBl I 1993, 467), der deshalb bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Januar 1935 vergleichbaren Schwankungen unterworfen gewesen sein dürfte, wie sie hier vom Berufungsgericht für das Ertragswertverfahren im Verhältnis zwischen ländlichem Raum, Stadtgebieten von Gemeinden\n\nmit über 25 000 Einwohnern und stadtnahen Ballungsräumen beschrieben\nworden sind.\n\n47 dd) Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht in seinen beiden auf den\nZeitablauf bezogenen Erwägungen gefolgt werden, mit denen es die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 GrStDV auf die Grundstücke der Klägerin in Abrede\nstellt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich bei der Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 GrStDV um eine Bestimmung, die von Anfang an\nnur bis zum ursprünglich vorgesehenen nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt\nam 1. Januar 1941 habe gelten sollen. Danach hätten auch die Eigentümer von\nGrundstücken in eingemeindeten kleineren Gemeinden in den Genuss der\nniedrigeren Steuermesszahlen der Gemeindegrößenklasse b kommen sollen.\nAußerdem sei es keinesfalls gerechtfertigt, auch noch sechs Jahrzehnte nach\nErlass der §§ 29 ff. GrStDV an der Staffelung der Steuermesszahlen in verschiedenen Teilen eines Gemeindegebietes festzuhalten.\n\n48 Diese Überlegungen tragen nicht. Da es in den Folgejahren nach dem 1. Januar 1935 - bis 1964 in den alten Ländern - nicht zu einer erneuten Hauptfeststellung kam, vielmehr die Verhältnisse durch die fortdauernde Bezugnahme\nauf die Einheitswertfeststellung im Jahre 1935 „eingefroren“ wurden, behielten\ndie seinerzeit für die Staffelung der Steuermesszahlen und die Eingemeindungsregelung in § 30 Abs. 3 GrStDV sprechenden Gründe ihre Gültigkeit.\nAuch ist nicht erkennbar, weshalb der von der Klägerin gerügte bloße Zeitablauf\nseit 1935 den für die Messzahlstaffelung in §§ 29, 30 GrStDV sprechenden\nGründen ihre Berechtigung entzogen haben sollte.\n\n49 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger\n\nDr. Nolte Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf\n15 650,41 € festgesetzt.\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-04-05/10-c-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-04-05/10-c-6-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:11.455869+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-04-05/10-c-6-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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