{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:050106B10B26.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-01-05","aktenzeichen":"10 B 26.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 26.05\nOVG 5 B 200/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 5. Januar 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 385,99 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung\nund der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Die Rüge der Klägerin, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche\nvon den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZR 278/02 - WuM\n2003, 458 und VIII ZR 279/02 - NJW 2003, 3131) ab, führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Danach ist die Revision wegen Divergenz\nnur zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die enumerative Auflistung dieser Gerichte lässt keinen Raum, auch Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte, namentlich \"fachfremder\" oberster\nBundesgerichte, dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzuordnen.\nEin Bedürfnis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Wege der Revision zu sichern, hat der Gesetzgeber erkennbar nur gesehen, soweit es zu Divergenzen innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit dem Gemeinsamen Senat der obersten\nBundesgerichte oder mit dem Bundesverfassungsgericht kommt; im Übrigen hat er\nsich damit begnügt, das Verfahren zum Ausgleich von Divergenzen zwischen obers-\n\nten Gerichtshöfen des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bereitzustellen (vgl. BVerfG,\nVorprüfungsausschuss, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 2 BvR 128/85 -\nDVBl 1985, 566).\n\n<rd nr=\"3\"/>Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass das angefochtene Urteil von\nden in der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nabweicht. Der Bundesgerichtshof hat zwar den Rechtssatz aufgestellt, das Angebot\neines Wasserversorgungsunternehmens auf Erbringung der Versorgungsleistungen\nrichte sich typischerweise an den Grundstückseigentümer. Diesen Rechtssatz hat\ndas Oberverwaltungsgericht aber nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr den\nStandpunkt eingenommen, es bestehe eine atypische Fallgestaltung, die dadurch\ngekennzeichnet sei, dass sich der beklagte Grundstückseigentümer mit Treuhandverwaltungsvertrag vom 16. August 1991 maßgeblicher Eigentümerbefugnisse begeben habe.\n\n<rd nr=\"4\"/>2. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht\ndurch. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob\nAdressat der Realofferte durch Bereitstellen von Trinkwasser der jeweilige Grundstückseigentümer oder ein Verwalter des betreffenden Grundstücks ist, rechtfertigt\nnicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.\n\n<rd nr=\"5\"/>Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache scheidet von vornherein aus, wenn der Rechtsstreit zwar vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, eine\nweitere Befassung der Verwaltungsgerichte mit der aufgeworfenen Streitfrage aber\nwegen Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom\n2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; Beschluss\nvom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO\nNr. 11). Dies trifft hier zu. Der Rechtsstreit ist vom Oberlandesgericht Dresden mit\nBeschluss vom 24. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht verwiesen worden. Diese\nVerweisung bindet die Verwaltungsgerichte (§ 17a Abs. 5 GVG). Das ändert jedoch\nnichts daran, dass Zahlungsansprüche aus einem Wasserlieferungsvertrag, wie sie\ndie Klägerin mit ihrer Leistungsklage geltend macht, nach einhelliger Auffassung\n\nzivilrechtlicher Natur sind. Auch das Oberlandesgericht hat hierzu keinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen, sondern den Rechtsstreit an die Verwaltungsgerichte allein aufgrund der Erwägung verwiesen, die Klägerin habe ihre\nForderung zuvor - gleichviel, ob zu Recht oder zu Unrecht - durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht. Da selbst in einem solchen Fall das Versorgungsunternehmen nicht gehindert wäre, seinen zivilrechtlichen Anspruch aus Vertrag mit der\nLeistungsklage im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen, ist somit in aller Regel nicht\ndamit zu rechnen, dass derartige Streitigkeiten zu den Verwaltungsgerichten gelangen.\n\n<rd nr=\"6\"/>Im Übrigen ist mit der oben wiedergegebenen Fragestellung keine Frage\nvon fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen, auf die es für die Entscheidung der\nVorinstanz ankam und die demgemäß die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen\nkönnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 -\nBuchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10). Wie bereits ausgeführt, hat das\nOberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte vertretene Auffassung, dass sich die in der Bereitstellung von Wasser durch ein Versorgungsunternehmen liegende Realofferte typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, nicht in Zweifel gezogen; namentlich hat es nicht die Meinung vertreten, in Fällen,\nin denen ein Grundstücksverwalter bestellt sei, richte sich die Offerte generell an\ndiesen und nicht an den Grundstückseigentümer. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl einen Vertragsschluss zwischen den Beteiligten verneint hat, ist dies darauf\nzurückzuführen, dass es aufgrund der besonderen Regelungen des zwischen dem\nGrundstückseigentümer und der WbN als Verwalter geschlossenen Treuhandvertrags von einem untypischen, durch eine eigentümerähnliche Stellung des Verwalters geprägten Zuschnitt des Falles ausgegangen ist. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls und verleiht der Rechtssache mithin keine grundsätzliche Bedeutung.\n\n<rd nr=\"7\"/>3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-01-05/10-b-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-01-05/10-b-26-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:10.462652+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-01-05/10-b-26-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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