{"status":"available","doknr":"BVERWG-040506U10C10050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:040506U10C10.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"10 C 10.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 10.05 am 4. Mai 2006\nOVG 14 A 1970/03 Oertel\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am\nBundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte und Domgörgen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Klägerin, die das Lehmbruck Museum in Duisburg betreibt, wendet sich\ngegen die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG\nfür eine Umsatzsteuerbefreiung. Die auf Ersuchen des Finanzamts Duisburg-Süd von der Beklagten am 21. Februar 2002 erteilte Bescheinigung besagt,\ndass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt. Die Umsatzsteuerbefreiung hindert die Klägerin, gegenüber dem\nFinanzamt einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend\nzu machen.\n\n2 Den gegen die Bescheinigung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit\nBescheid vom 14. Juni 2002 zurück.\n\n3 Die auf Aufhebung der Bescheinigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin\nzurückgewiesen (DÖV 2006, 225) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG zur Erteilung der Bescheinigung berufene Landesbehörde sei befugt, ohne Mitwirkung des betroffenen\nUnternehmers diese Bescheinigung zu erteilen, wenn das Finanzamt deswegen\nan sie herantrete. § 22 VwVfG NRW stehe dem nicht entgegen, unabhängig\ndavon, ob man ein Antragsrecht des Finanzamts annehme oder ob es sich insoweit lediglich um eine Anregung handele. Rechtsvorschriften, aus denen sich\nergebe, dass die Landesbehörde ohne Antrag nicht tätig werden dürfe, bestünden nicht. Ein Ermessensspielraum, der sie berechtigen könnte, von der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG\nabzusehen, sei ihr nicht eingeräumt. Werde sie nämlich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens durch das Finanzamt um entsprechende Prüfung ersucht, sei sie in das Besteuerungsverfahren eingebunden, das seinerseits der\nFinanzbehörde ebenfalls keinen Entscheidungsspielraum belasse. In gleicher\nWeise müsse dies für die Landesbehörde im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG gelten, gleich ob sie von\nder Finanzbehörde dazu ersucht werde oder ob der Unternehmer die Bescheinigung zum Zweck der Umsatzsteuerbefreiung beantrage.\n\n4 Der Einwand der Klägerin, es bestehe im Anwendungsbereich des § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ein „strukturelles Vollzugsdefizit“, das zur Unwirksamkeit dieser Regelung führe, sei offensichtlich unzutreffend. Zwar sei es\nmangels einer entsprechenden Verpflichtung, die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung offen zu legen, möglich, einen in der Sache unberechtigten Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies betreffe aber nicht die\nhier in Streit stehende Norm um die Steuerbefreiung, sondern ein Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit den Regelungen des Vorsteuerabzugs. Darauf\nkomme es hier nicht an.\n\n5 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG verpflichte die zuständige Landesbehörde nicht,\neine Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung zu erteilen, selbst wenn\n\nsie erkenne, dass deren Voraussetzungen vorlägen. Weder der Wortlaut noch\nSinn und Zweck der Vorschrift sprächen für eine solche Handlungspflicht der\nBehörde. Zweck der Steuerbefreiung sei es nämlich, den Steuerschuldner über\ndie Umsatzsteuer zu subventionieren, um hierdurch andere staatliche Unterstützungen zu vermeiden. Selbst wenn, wie der Bundesfinanzhof meine, die\nVorschrift auch dem Zweck dienen solle, die Wettbewerbsgleichheit zwischen\nden in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen der öffentlichen Hand mit den in Satz 2 der Bestimmung genannten gleichartigen Einrichtungen herzustellen, führe dies nicht zwingend zu einer Verpflichtung der Bescheinigungsbehörde zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens.\n\n6 Die Beklagte habe auch nicht auf Anregung der Finanzverwaltung tätig werden\ndürfen, weil dem Finanzamt kein Antragsrecht zur Erteilung der Bescheinigung\nzustehe. Das Finanzamt verfüge insoweit über keine eigenen Rechte. Die Finanzverwaltung sehe in ihrer eigenen Umsatzsteuerrichtlinie ebenfalls kein eigenes Antragsrecht, sondern lediglich die Möglichkeit vor, die für die Erteilung\nder Bescheinigung zuständige Landesbehörde „einzuschalten“. Mangels der\nerforderlichen Antragstellung sei die Beklagte daher nicht berechtigt gewesen\n- auch nicht nach pflichtgemäßem Ermessen -, die in Streit stehende Bescheinigung zu erteilen.\n\n7 Selbst wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz der zuständigen Landesbehörde\ndie Erteilung der Bescheinigung ohne Antragstellung des Steuerpflichtigen nach\npflichtgemäßem Ermessen eröffnen sollte, fehlte es hier jedenfalls an der dann\nerforderlichen pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die zuständige Landesbehörde hätte Ermessenserwägungen dazu anstellen müssen, ob die Erteilung der Bescheinigung über die Steuerfreiheit entgegen den Interessen des\nSteuerschuldners der Zwecksetzung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG gerecht\nwerde. Dies sei nicht geschehen.\n\n8 In jedem Fall wäre es verfassungswidrig, der Landesbehörde auch ohne Antrag\ndes Steuerpflichtigen die Erteilung der Bescheinigung nach ihrem Ermessen zu\ngestatten. Denn in diesem Fall würde die Erhebung der Umsatzsteuer an einem\nstrukturellen Vollzugsdefizit leiden, weil weder dem Finanzamt noch den Be-\n\nscheinigungsbehörden ein gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung stehe,\ndas die Ermittlung aller Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erfüllen könnten, gewährleiste und so einen\ngleichmäßigen Belastungserfolg sicherstelle. Weder seien die Unternehmer\ndurch eine Vorschrift verpflichtet, der Finanz- oder Bescheinigungsbehörde anzuzeigen, ob sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllten, noch\nseien die genannten Behörden zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet. Im\nÜbrigen bestünde auch keine Mitwirkungspflicht des steuerpflichtigen Unternehmens bei der Aufklärung der nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG relevanten Umstände. Die mangelnde Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der\nUnternehmen müsste daher sanktionslos bleiben. Es wäre verfassungswidrig,\nwenn § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnete, immer dann, wenn sie mehr oder minder zufällig in Erfahrung brächte,\ndass Leistungen eines Unternehmers die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20\nBuchst. a UStG erfüllten, durch eine entsprechende Anregung oder einen Antrag bei der Bescheinigungsbehörde unmittelbar Einfluss auf die Steuerschuld\ndes Unternehmers zu nehmen. Es sei im Steuerrecht allgemein anerkannt,\ndass es allein Sache des Steuerpflichtigen sei, einen Sachverhalt mit steuerlicher Wirkung so zu gestalten, dass er die für ihn günstigste Steuerbelastung\nergebe. Diese Möglichkeit würde dem Steuerpflichtigen genommen, wenn er\ngegen seinen Willen von der Umsatzsteuer befreit werde.\n\n9 Die Klägerin beantragt,\n\ndie Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom\n10. März 2003 und des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2005 zu ändern\nund den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2002\nsowie deren Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002\naufzuheben.\n\n10 Die Beklagte beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n11 Das Finanzamt sei berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung\nnach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG zu stellen, jedenfalls könne es eine ent-\n\nsprechende Anregung zum Tätigwerden der zuständigen Landesbehörde geben. Zweck der Bestimmung sei die Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität\nzwischen den Einrichtungen der Gebietskörperschaften und den gleichartigen\nEinrichtungen anderer Unternehmen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn\nein Unternehmen durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im\nWege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften erlangen könne. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen widerspreche\ndem eindeutigen Wortlaut des § 9 UStG, der diejenigen Steuerbefreiungsvorschriften abschließend aufzähle, auf die der Steuerpflichtige verzichten könne,\nohne hierbei § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zu erwähnen. Dürfte die zuständige\nLandesbehörde nicht von Amts wegen tätig werden, stünde der Gesetzesvollzug des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG unzulässigerweise im Belieben des\nSteuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang stehe der Finanzbehörde auch ein\nentsprechendes Initiativrecht gegenüber der Landesbehörde zu. Die Ausstellung der Bescheinigung nach der in Streit stehenden Vorschrift stehe nicht\nim Ermessen der zuständigen Behörde; wenn die Tatbestandsvoraussetzungen\nvorlägen, sei die Umsatzsteuerbefreiung zwingende Rechtsfolge. Strukturelle\nVollzugshindernisse bei Anwendung der Rechtsnorm seien nicht ersichtlich.\nDen Finanzämtern seien sowohl die Umsatzsteuerpflichtigen als auch diejenigen, die einen Vorsteuerabzug geltend machten, bekannt sowie auch deren\nUnternehmensgegenstand.\n\n12 Die Vertreterin des Bundesinteresses verteidigt das angefochtene Urteil. § 4\nNr. 20 Buchst. a UStG beruhe auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n) der Sechsten EG-Umsatzsteuerrichtlinie. Die Richtlinie räume den Mitgliedstaaten Spielräume ein, welche Leistungen sie auf dem kulturellen Sektor von der Umsatzsteuer befreien wollten. Der deutsche Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, nur die kulturellen Leistungen der in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG aufgeführten Einrichtungen der Gebietskörperschaften zu begünstigen sowie Leistungen\nvergleichbarer Einrichtungen. Mit dieser Regelung werde eine weitgehende\nNeutralität bei der Umsatzsteuer im Wettbewerb zwischen den verschiedenen\nEinrichtungen erreicht. Ebenfalls der Wettbewerbsneutralität sowie der Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen diene das Initiativrecht der Finanzverwaltung zur Erteilung einer Bescheinigung, denn anderenfalls wäre die Steu-\n\nerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG europarechtswidrig in das\nBelieben des Künstlers oder Veranstalters gestellt. Dieses Initiativrecht der Finanzverwaltung könne letztlich auch zu einer Steuerbefreiung gegen den Willen\ndes Unternehmers führen.\n\nII\n\n13 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil lässt einen\nVerstoß gegen revisibles Recht nicht erkennen.\n\n14 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Vorschrift des\n§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Anschluss an\ndie Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 23. Mai 2003 - 1 Bf 399/02 - (DÖV 2004, 626) dahingehend auslegt,\ndass die Erteilung der Bescheinigung nicht einen Antrag des Unternehmers\nvoraussetzt.\n\n15 Durch die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes durch Gesetz vom\n26. November 1979 (BGBl I S. 1953) wurde die bis dahin seit 1967 geltende\nFormulierung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG („…, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass …“)\ndurch die nunmehr gültige Formulierung („…, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass …“) ersetzt. In der Gesetzesbegründung wird dies als\nÄnderung \"redaktioneller Art\" erläutert (vgl. BTDrucks 8/1779 S. 35). Spätestens damit ist der Auffassung, der Unternehmer müsse an der Erteilung der\nBescheinigung durch einen Antrag mitwirken - nämlich um den geforderten\n„Nachweis“ zu erbringen -, der Boden entzogen (vgl. Plückebaum/Malitzky,\nUStG, Stand 1982, § 4 Nr. 20 Rn. 33; Weymüller, in: Sölch/Ringleb, UStG,\nStand 2003, § 4 Nr. 20 Rn. 28 und Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 3. April 1980, BStBl I S. 190). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift soll die Erteilung der Bescheinigung nicht davon\nabhängen, ob der Unternehmer einen Antrag stellt.\n\n16 Diesen Befund bestätigt die Systematik des Umsatzsteuerrechts. Mit der Einräumung eines Antragsrechts würde dem Unternehmer letztlich eine Möglichkeit eröffnet, auf die Steuerbefreiung zugunsten eines Vorsteuerabzugs zu verzichten. Das wäre mit der Regelung des § 9 UStG unvereinbar. Absatz 1 dieser\nVorschrift räumt dem Unternehmer die Option ein, einen Umsatz, der nach bestimmten Vorschriften des § 4 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG gehört nicht zu den in § 9\nAbs. 1 UStG im Einzelnen aufgezählten Steuerbefreiungstatbeständen. Damit\nverbietet es sich, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zur Disposition des Unternehmers zu stellen (so BFH, Urteil vom 24. September 1998\n- V R 3/98 - BFHE 187, 334 <336>).\n\n17 Ein anderes Auslegungsergebnis wäre auch mit dem Sinn der Vorschrift unvereinbar. Sie zielt darauf ab, die Wettbewerbsgleichheit zwischen den in § 4\nNr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen der öffentlichen Hand\nmit den in Satz 2 der Vorschrift beschriebenen gleichartigen Einrichtungen\nanderer Unternehmer herzustellen (so BFH, Urteil vom 24. September 1998,\na.a.O., unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses des Deutschen\nBundestags vom 30. März 1967 zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes,\nBTDrucks V/1581 zu § 4 Nr. 20). Die Zielsetzung, Wettbewerbsneutralität der\nUmsatzbesteuerung sicherzustellen, würde konterkariert, wenn dem privaten\nUnternehmer insoweit ein Wahlrecht zugunsten eines im Einzelfall ihm günstigeren Vorsteuerabzugs eingeräumt würde, über das die unmittelbar kraft\nGesetzes steuerbefreiten öffentlichen Unternehmer nach § 4 Nr. 20 Buchst. a\nSatz 1 UStG nicht verfügen.\n\n18 Eine Antragsbefugnis des privaten Unternehmers, die ihm die Option für eine\nBesteuerung einräumen würde, stünde schließlich auch nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie\n77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 (ABl EG Nr. L 145 S. 1 <mit weiteren\nÄnderungen>) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das\nRecht einräumen können, in bestimmten Fällen für eine Besteuerung zu optie-\n\nren. Zu den dort aufgezählten, ersichtlich abschließend gemeinten Fällen gehören die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bezeichneten nicht. Eine Befreiung von der\nUmsatzsteuer, die zu Wettbewerbsverzerrungen führt, wäre mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar; denn der genannten Richtlinie ist der - für den nationalen Steuergesetzgeber verbindliche - Grundsatz der Gleichbehandlung der\nWirtschaftsteilnehmer bei einer Befreiung von der Umsatzsteuer zu entnehmen\n(so zur Anerkennung von „anderen … Einrichtungen gleicher Art“ nach Art. 13\nTeil A Abs. 1 Buchst. b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG EuGH, Urteil vom\n6. November - C-45/01 - [EuGHE I 2003, 12911 ff. <12914>]).\n\n19 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zuständigen\nLandesbehörde, wenn sie durch das Ersuchen des Finanzamts um entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden wird, kein Handlungsermessen verbleibt. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen,\nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG\nvorliegen.\n\n20 Nach § 85 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) haben die Finanzbehörden die\nSteuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.\nDieser - verfassungsrechtlich gebotene - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und\nGleichmäßigkeit der Besteuerung ist auch für die Verfahrensdurchführung zwingend, so dass er eine Einleitung des Besteuerungsverfahrens von Amts wegen\ngebietet (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO). Das Legalitätsprinzip und die Offizialmaxime\nwerden flankiert durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO), der die Aufklärung des nach dem materiellen Steuerrecht entscheidungserheblichen Sachverhalts so regelt, dass auch insoweit der Steuersicherungsauftrag des § 85\nSatz 1 AO erfüllt wird. Nach diesen Grundsätzen sind die Finanzbehörden verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Steuern fest- und durchzusetzen. Ein\nHandlungsspielraum steht ihnen insoweit nicht zu (vgl. dazu etwa Lang, in:\nTipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage, 2005, § 4 Rn. 161 ff.; Söhn, in:\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 85 AO Rn. 28 ff.; § 86 AO Rn. 18,\n37 f., § 88 AO Rn. 13).\n\n21 § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG verbietet es den Finanzbehörden allerdings,\ndie dort genannte Voraussetzung der „Gleichartigkeit“ in eigener Zuständigkeit\nzu prüfen, und bindet sie insoweit an die Entscheidung der zu diesem Zweck in\ndas Besteuerungsverfahren einzubeziehenden Verwaltungsbehörde. Die Finanzbehörden sind damit rechtlich gehindert, in dieser Hinsicht selbst tätig zu\nwerden. Sie sind darauf angewiesen, das Fachwissen der Verwaltungsbehörde\nfür sich nutzbar zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.).\n§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG wirkt sich aus diesem Grunde für die Finanzbehörden als eine spezialgesetzliche Ermittlungsbeschränkung aus (vgl. dazu\nSöhn, a.a.O., § 88 AO Rn. 22). Der Steuersicherungsauftrag erleidet dadurch\ndennoch keine Abstriche, weil der genannten Vorschrift zugleich eine Pflicht der\nVerwaltungsbehörde zu entnehmen ist, die Finanzbehörden durch Prüfung der\nVoraussetzungen der „Gleichartigkeit“ und ggf. durch Erteilung der Bescheinigung zu unterstützen. Die Amtshilfevorschriften der §§ 111 ff. AO werden durch\ndie spezialgesetzliche Regelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG verdrängt.\n\n22 Unanwendbar ist aber auch die von der Klägerin ins Feld geführte Vorschrift\ndes § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November\n1999 (GVBl NRW S. 602). Wenn im Schrifttum (Grams, UR 1995, 41 ff.; Schuhmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, Stand 2003, § 4 Nr. 20 Rn. 60.2) die Meinung\nvertreten wird, die Bescheinigung sei nach den gleich lautenden Vorschriften\nder Landesverwaltungsverfahrensgesetze antragsabhängig, wird dabei die\nsubsidiäre Geltung des Verwaltungsverfahrensrechts gegenüber abweichenden\nRegelungen des Bundesrechts übersehen.\n\n23 3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die von der Revision erneut erhobene Rüge\neines „strukturellen Vollzugsdefizits“.\n\n24 Das Bundesverfassungsgericht hat seine in dem Urteil zur Zinsbesteuerung\nbegründete Rechtsprechung zur normativen Vollzugsgerechtigkeit im Steuerrecht in der Entscheidung vom 9. März 2004 zur Spekulationssteuer (2 BvL\n17/02 - BVerfGE 110, 94) zusammengefasst und klargestellt, dass verfas-\n\nsungsrechtlich verboten der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der\nmateriell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel sei. Zur Gleichheitswidrigkeit führe\nnicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber\ndas normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts\n(a.a.O., S. 113). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen\nBelastungserfolg verhindern, sei dabei maßgeblich auf den Regelfall des Besteuerungsverfahrens abzustellen (a.a.O. S. 114).\n\n25 Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der erkennende Senat für die vorliegend in Streit stehende Fallgruppe der Umsatzsteuer kein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen. Einer Heranziehung der zitierten Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts könnte schon entgegenstehen, dass - auch nach\ndem Vortrag der Klägerin - nicht etwa der Vollzug der Umsatzsteuererhebung\nim Allgemeinen oder auch nur in einem größeren Teilbereich dieser Steuer als\nineffektiv zu bezeichnen wäre. Von der Klägerin wird vielmehr lediglich die eng\nbegrenzte Fallgruppe zur Steuerbefreiung berechtigter, privater kultureller Einrichtungen problematisiert, für die sich der Vorsteuerabzug als finanziell vorzugswürdig erweist. Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung des\nSystems der Umsatzsteuererhebung in diesem Bereich ist dabei, dass - wie\nausgeführt wurde - das Finanzamt nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der\nBesteuerung verpflichtet ist, einen Vorsteuerabzug abzulehnen, wenn es davon\nKenntnis erhält, dass ein Unternehmer die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20\nBuchst. a Satz 2 UStG voraussichtlich erfüllt. Da die private kulturelle Einrichtung, wenn sie einen Vorsteuerabzug geltend macht, mit entsprechend belegten\nAnträgen an das Finanzamt herantreten muss, besteht auch eine hinreichende\nWahrscheinlichkeit, dass es vom Vorliegen der Voraussetzungen einer\nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG Kenntnis erlangt. Der\nUnternehmer mag - wie die Klägerin geltend macht - gegenüber der Verwaltungsbehörde keiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Voraussetzungen der „Gleichartigkeit“ unterliegen. Hieraus erwachsende praktische Schwierigkeiten werden in aller Regel aber überwindbar sein, weil eine für Kultusangelegenheiten zuständige Behörde andere Erkenntnisquellen Erfolg versprechend\nnutzen kann. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, für den kennzeichnend ist,\n\ndass der Beklagte die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG\nerteilen konnte, obwohl die Klägerin das von ihr geforderte Informationsmaterial\nnicht vorgelegt hatte.\n\n26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nDr. Nolte Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 €\nfestgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-05-04/10-c-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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