{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B10B6.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"10 B 6.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 6.06\nVGH 23 B 05.1745\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 3. November 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 334,88 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\ngestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,\n\nob bei der Auslegung des Begriffes „Regenwasserkanal“\nin § 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten die bundesrechtliche Vorschrift des § 18b Abs. 1 WHG nicht beachtet wurde.\n\n3 In diesem Zusammenhang will sie geklärt wissen,\n\nob die Vorschrift des § 18b Abs. 1 WHG dahin auszulegen\nist, dass Abwasserkanäle bestimmten technischen\nMindestanforderungen entsprechen müssen.\n\n4 Die erste dieser Fragen wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.\nSie betrifft ausdrücklich die Auslegung des Satzungsrechts der Beklagten und\ndamit Landesrecht. Dessen Auslegung und Anwendung ist einer revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich (§ 137 Abs. 1 VwGO) und kann deshalb\neine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass der Begriff des Kanals im Abgabenrecht anderer\nLänder in vergleichbarer Weise Verwendung finden mag (vgl. Beschluss vom\n25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353 f.>).\n\n5 Die mit der vorgenannten Fragestellung verbundene weitere Frage betrifft zwar\ndie Auslegung von Bundesrecht. Bezogen auf sie ist ein Klärungsbedarf aber\nnicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), da es auf sie für die\nvon der Beschwerde problematisierte Zuordnung des von der Beklagten als Teil\nihrer Entwässerungsanlage beanspruchten Grabensystems zum Begriff des\n(Abwasser-)Kanals nicht ankommt. § 18b WHG verhält sich nämlich nicht zu\nden - allein landesrechtlicher Bestimmung unterliegenden - begrifflichen Voraussetzungen für Kanäle als Teile von Abwasseranlagen, an die die Entwässerungssatzung der Beklagten anknüpft, sondern regelt die wasserrechtlichen\nAnforderungen, denen Abwasseranlagen genügen müssen.\n\n6 Soweit die Beschwerde rügt, die Auslegung des Begriffs „Regenwasserkanal“\ndurch den Verwaltungsgerichtshof verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und\nsei offensichtlich willkürlich, macht sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die nicht auf eine Grundsatzfrage führt. Die Ausführungen hierzu\ngeben im Übrigen angesichts des Spektrums möglicher Bedeutungsgehalte des\nKanalbegriffs für den Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit und Willkür nichts her.\n\n7 Mit der weiterhin aufgeworfenen Frage,\n\nob eine Entwässerungssatzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG\nverstößt, die eine Handlung, welche nach Landesrecht im\nRahmen des Gemeingebrauches gesetzlich erlaubt ist, einer Beitragspflicht unterwirft,\n\ngeht es der Beschwerde um die Vereinbarkeit von Bestimmungen des Landesrechts mit der bundesverfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Unter diesem\n\nGesichtspunkt könnte sich ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf nur dann ergeben, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits\nungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würde. Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese Norm noch\nklärungsbedürftig ist und warum der zu ihr ergangenen höchstrichterlichen\nRechtsprechung bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine hinreichende Klärung bewirken (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2001 - BVerwG\n9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217 und vom 4. April 2002 - BVerwG 6 B 1.02 -\njuris Rn. 4). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich darauf, die Beitragserhebung für die Möglichkeit einer als Gemeingebrauch qualifizierten Einleitung von Niederschlagswasser in Entwässerungsgräben als unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundeigentum zu rügen,\nohne sich damit auseinanderzusetzen, in welcher Hinsicht bislang ungeklärte\nFragen grundsätzlicher Art zu Inhalt und Tragweite der Eigentumsgarantie in\nBezug auf die Erhebung von Abgaben bestehen.\n\n8 Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Verstoß des in der Entwässerungssatzung der Beklagten festgelegten Benutzungszwangs gegen § 1a\nAbs. 2 WHG geltend macht, unterlässt sie es schon, eine als klärungsbedürftig\nerachtete Frage zu formulieren; auch mit diesem Einwand erschöpft sie sich in\ndem Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung, der als solcher den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auszufüllen vermag.\n\n9 2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.\n\n10 Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen zur\nAusgestaltung der Entwässerungsgräben auf nicht aussagekräftige Aktenauszüge gestützt und dadurch den Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 108\nAbs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Fehler in der\nSachverhaltswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern\ndem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl.\nBeschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108\nVwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme kommt allerdings bei einer aktenwidri-\n\ngen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür\ngeprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Urteile vom 25. Mai 1984\n- BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 15 f. und vom\n19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschluss\nvom 2. November 1995 a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\nNamentlich hat die Vorinstanz keine aktenwidrigen Feststellungen getroffen. Sie\nbezieht sich für ihre Angaben zur Ausgestaltung des bestehenden Grabensystems auf im Einzelnen bezeichnete Unterlagen, die dieses System teils textlich, teils zeichnerisch darstellen und sowohl dessen einzelnen Bestandteile als\nauch deren jeweilige Ausdehnung erläutern. Wieso diese Unterlagen nicht aussagekräftig sein sollten, legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar. Es kann im\nÜbrigen keine Rede davon sein, der Verwaltungsgerichtshof habe den vom\nVerwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt in sein Gegenteil verkehrt. Seine\nFeststellungen, die sich ergänzend zu den dem Verwaltungsgericht verfügbaren\nUnterlagen auch auf das erst später erstellte Entwässerungskonzept der Beklagten vom 18./25. Juli 2005 nebst Lageplan stützen konnten, decken sich in\nder Grundaussage, wonach das Grabensystem weitgehend aus nach oben offenen, lediglich durch verrohrte Teilstücke ergänzten Gräben besteht, mit derjenigen des Verwaltungsgerichts. Die rechtliche Zuordnung der Gräben zur gemeindlichen Entwässerungsanlage hat der Verwaltungsgerichtshof ohnehin\nunabhängig von dem Maß der Verrohrung vorgenommen mit der Folge, dass\nder behauptete Verfahrensfehler gar nicht entscheidungserheblich wäre.\n\n11 Soweit die Beschwerde weiterhin geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof sei\nohne Begründung von seiner eigenen früheren Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Einbeziehung von Gräben in eine gemeindliche Entwässerungsanlage abgewichen und habe dadurch das Willkürverbot verletzt, rügt\nsie eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Da sie nichts dafür\nvorträgt, dass es sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt haben\nkönnte, ist ein Verfahrensfehler hingegen nicht dargetan.\n\n12 Entsprechendes gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe die Nichtigkeit der\nmaßgeblichen gemeindlichen Satzung übersehen. Auch diese Rüge bezieht\n\nsich nur auf die Anwendung des materiellen Rechts und ist daher nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszufüllen.\n\n13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.\n\nDr. h.c. 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