{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:030106B10B17.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-01-03","aktenzeichen":"10 B 17.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 17.05\nOVG 1 L 82/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 3. Januar 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes\nSachsen-Anhalt vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als\nGesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 459,79 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Die eingangs der Beschwerdebegründung erhobene Verfahrensrüge\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Die Bezugnahme des angefochtenen\nUrteils auf die Gründe des zwischen den Beteiligten zeitgleich im Verfahren 1 L 79/04\nergangenen Urteils verstößt nicht gegen die Vorschriften über die Abfassung der Urteilsgründe.\n\n<rd nr=\"3\"/>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es prozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau\nbezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung\nhat die Funktion, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise\nauseinander gesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung\n\nder Entscheidung ermöglicht werden. Diese Funktion erfüllt auch eine Bezugnahme,\nsofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr\nohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das\nRechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug\nnehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche\nÜberzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG,\nBeschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG\nNr. 6 S. 3; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15\n<26 f.>). Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus § 117 Abs. 5 und\n§ 130 b Satz 2 VwGO keine andere Beurteilung. Dass diese Vorschriften Bezugnahmen der Urteilsgründe in bestimmten Fallgestaltungen ausdrücklich zulassen,\nrechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Bei den genannten Regelungen handelt es sich vielmehr lediglich um spezielle\nAusprägungen schon früher anerkannter allgemeiner Grundsätze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 S. 9\nf.). Auch unter dem von den Klägern angeführten Aspekt der Rechtskraft bestehen\ngegen die Verweisung auf (nur) den Beteiligten bekannte Entscheidungen keine Bedenken, da Urteile Rechtskraft grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten und ihren\nRechtsnachfolgern entfalten (§ 121 VwGO).\n\n<rd nr=\"4\"/>Hiervon ausgehend gibt die Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil\nkeinen Anlass zu Beanstandungen. Das in Bezug genommene Urteil ist zeitgleich mit\ndiesem gegenüber denselben Beteiligten ergangen, war also für sie zusammen mit\ndiesem verfügbar. Aus der Gesamtschau beider Entscheidungen ergab sich für die\nBeteiligten auch deutlich, welche Erwägungen für das angefochtene Urteil maßgeblich geworden sind; denn dessen Entscheidungsgründe lassen keinen Zweifel, dass\ndas Berufungsgericht die den beiden Verfahren zugrunde liegenden Fälle als gleichgelagert ansah und deshalb die Erwägungen des in Bezug genommenen Urteils vollinhaltlich auch als maßgebend für das Bezug nehmende Urteil erachtete.\n\n<rd nr=\"5\"/>2. Die weiteren Rügen entsprechen uneingeschränkt denen, die die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BVerwG 10 B 14.05 geltend\ngemacht haben. Mit dem in jenem Verfahren ergangenen Beschluss vom heutigen\nTag hat der Senat ausgeführt, warum die betreffenden Rügen die Zulassung der Re-\n\nvision nicht rechtfertigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, macht der\nSenat von der auch insoweit eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Begründung\ndes Beschlusses im Verfahren BVerwG 10 B 14.05 zu verweisen.\n\n<rd nr=\"6\"/>3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-01-03/10-b-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-01-03/10-b-17-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:10.409357+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-01-03/10-b-17-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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