{"status":"available","doknr":"BVERWG-021106B10B5060","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:021106B10B5.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"10 B 5.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 5.06\nOVG 14 A 4089/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 2. November 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin\nam Bundesverwaltungsgericht Buchberger\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2005\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13,80 € (entspricht 27 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in\nihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl.\n§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997\n- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran\nfehlt es hier.\n\n3 Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, „ob das Halten eines Hundes ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen muss oder ob Aspekte der\nEigennutzung, die von absolut untergeordneter Bedeutung sind, mit einfließen\ndürfen“. Diese Frage betrifft die Auslegung der vom Oberverwaltungsgericht als\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Hundesteuersatzung des Beklagten, die auf § 3 KAG NW beruht. Dieses Landesrecht\nwird vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft und kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen. Zudem\nhat das Berufungsgericht einen Sachverhalt, wie ihn die aufgeworfene Frage\nvoraussetzt, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Für den Senat bindend\n(§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass von dem\nWachhund des Klägers das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus ebenfalls be-\n\nwacht wird. Deshalb ist es davon ausgegangen, dass der Hund auch zu persönlichen Zwecken gehalten werde. Diese Tatsachen hat es der Anwendung\nder Hundesteuersatzung zugrunde gelegt. Die Hundesteuersatzung des Beklagten wird nicht dadurch zu revisiblem Recht, dass Art. 105 Abs. 2a GG zur\nErhebung von Aufwandsteuern und damit auch der Hundesteuer ermächtigt.\nFür die grundsätzliche Klärung einer Frage des Bundesrechts kommt es nicht\ndarauf an, wie Landesrecht, hier die Gemeindesatzung, im Lichte des Bundesrechts auszulegen ist. Die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom\n7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7\nm.w.N.).\n\n4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die\nAufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über\ndie Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für\ndie persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 29. November 1991\n- BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 <5>, vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <304 f.> und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer\nNr. 12 S. 15 <16>). Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten\neines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs\nhinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. Beschlüsse vom 28. November\n1997 - BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5, vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2 f.).\n\n5 Nach der für den Senat verbindlichen Auslegung der Hundesteuersatzung des\nBeklagten durch das Berufungsgericht ist die Hundesteuer als Aufwandsteuer\nim Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ausgestaltet. Danach liege im Halten von\nHunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken diene,\n\nkeine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgehe. Ein solcher nicht persönlichen Zwecken dienender\nAufwand gehöre nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG\nden Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandsteuern verliehen\nsei (UA S. 6). Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann eine Aufwandsteuer nicht für Gegenstände\nerhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand),\nsondern allein der Einkommenserzielung dienen (Urteil vom 26. Juli 1979\n- BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1). Hier besteht kein Klärungsbedarf.\n\n6 Soweit die Beschwerde einwenden will, der Satzungsgeber habe verkannt, dass\nunter den Begriff der Aufwandsteuer nicht eine Hundehaltung falle, die überwiegend zu betrieblichen Zwecken erfolge, geht dieser Einwand fehl. Der\nSatzungsgeber kann sich nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es\nsich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die\nsteuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den\nmit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom\n6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <354 f.>). Das ist der\nFall. Hier wurden die betrieblichen Interessen, die nicht als steuerpflichtiger\nAufwand anzusehen sind, in § 4 Abs. 2 der Satzung insoweit berücksichtigt, als\nfür Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von\ndem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt\nliegen, erforderlich sind, die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes\nnach § 2 der Satzung zu ermäßigen ist.\n\n7 Zudem ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits zur Einkommensverwendung dient (Urteil vom\n26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <170 f.> zur\nZweitwohnungssteuer). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des\n\nEinzelfalles können pauschalierend Beträge, die die unterschiedlichen Nutzungen berücksichtigen, festgelegt werden (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O.\nS. 172).\n\n8 Die Verletzung revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) macht der\nKläger mit der Behauptung geltend, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das\nÜbermaßverbot seien verletzt. Zudem verletze eine unvertretbare Rechtsanwendung Art. 3 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob das Landesrecht in der ihm vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Auslegung mit\nBundesrecht vereinbar ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 -\nBuchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 4 ff.). Nach dem oben unter anderen Gesichtspunkten Dargelegten ist offensichtlich, nicht zuletzt angesichts\neiner jährlichen Belastung des Klägers in Höhe von 13,80 €, dass keiner der\ngenannten Rechtsgrundsätze verletzt wurde.\n\n9 Grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage auch nicht deshalb\nzu, weil Obergerichte die Hundesteuerpflicht bei Hunden, die sowohl zu betrieblichen Zwecken wie auch zur privaten Lebensführung gehalten werden, unterschiedlich beurteilen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S\n2113/00 - VBlBW 2003, 288; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 5 UZ\n1006/06 - KStZ 2006, 198; Urteil vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 - NVwZ-RR\n2004, 213). Die Hundesteuerpflicht wird aufgrund jeweiliger landesrechtlicher\nNormen erhoben. Diese entziehen sich revisionsgerichtlicher Prüfung, soweit\nsie den von Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen und revisionsgerichtlich geklärten Begriff des Aufwands nicht verletzen (vgl. Urteile vom 12. April 2000\n- BVerwG 11 C 12.99 - BVerwGE 111, 122 <125> und vom 30. Juni 1999\n- BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <189>).\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nDr. h.c. Hien Vallendar Buchberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-11-02/10-b-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-11-02/10-b-5-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:13.132201+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-11-02/10-b-5-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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