{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B10B84.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"10 B 84.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 84.05\nOVG 2 LB 31/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 2. Februar 2006\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und\nProf. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 828,19 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Die Beschwerde begehrt die Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, ob das Berufungsgericht von der in seinem Beschluss vom 7. August 2002 geäußerten Auffassung zu Rechtsfragen der Zweitwohnungssteuer abweichen durfte, obwohl jener Beschluss zumindest in formelle Rechtskraft erwachsen sei und denselben Streitgegenstand betreffe. Das Berufungsgericht habe in diesem Beschluss dem Antrag der\nKläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO teilweise\nstattgegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 bestünden. Denn die für diesen Zeitraum maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung habe die Zweitwohnungsinhaber\njeweils zur vollen Jahressteuer herangezogen unabhängig von der Dauer der\nFremdvermietung der Zweitwohnung. Für die Steuerjahre 2000 und 2001 habe das\nBerufungsgericht Zweifel an der festgesetzten Steuerhöhe im Hinblick darauf geäußert, dass auf Grund einer neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil\nvom 6. November 2001 - IX R 97/00) bei so genannten gemischt genutzten Wohnungen womöglich der für die Bestimmung des Verfügbarkeitsgrads maßgebliche\nFremdnutzungsanteil in größerem Umfang als bisher in Ansatz gebracht werden\nmüsste. Von dieser Rechtsauffassung habe das Berufungsgericht in dem angefochtenen Hauptsacheurteil nicht ohne weiteres abweichen dürfen. Jedenfalls habe die\nFrage, ob dies zulässig sei, grundsätzliche Bedeutung.\n\n<rd nr=\"3\"/>Die Zulassung der Revision kann die Beschwerde mit diesem Vorbringen\nnicht erreichen. Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz\nbeantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Dabei brauchen aus Anlass des vorliegenden Falles Umfang und Grenzen der\nBindungswirkung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht im Einzelnen\ngeklärt zu werden (vgl. hierzu lediglich Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 358 ff.; Clausing, a.a.O., § 121 Rn. 16 sowie\nJ. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 80 Rn. 98 f.). Jedenfalls - und\nnur darauf kommt es hier an - besteht keine förmliche Bindung des Gerichts bei der\nEntscheidung im Hauptsacheverfahren an von ihm im Beschluss über das Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes geäußerte Rechtsauffassungen. Dies folgt bereits\nunmittelbar aus dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und seinem\nVerhältnis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. dazu Schoch, a.a.O., Vorb. § 80\nRn. 52 ff.). Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nach ihrer\nStellung im verwaltungsprozessualen Rechtsschutzsystem und ihrer sich daraus ergebenden gesetzlichen Zweckbindung immer nur eine vorläufige Regelung bis zur\nendgültigen Entscheidung in der Hauptsache treffen. Demzufolge stehen der Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO und seine ihm zugrunde liegenden\nErwägungen grundsätzlich immer - zumeist ausdrücklich, sonst jedenfalls unausgesprochen - unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache.\n\n<rd nr=\"4\"/>Gerade in Bezug auf die von der Beschwerde beanstandeten \"Meinungsänderungen\" des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil finden sich entsprechende ausdrückliche Vorbehalte in dem vorangegangenen Eilbeschluss vom\n7. August 2002. Das Berufungsgericht hat in diesem Beschluss \"ausdrücklich darauf\nhingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.09. und\n15.10.2001 (9 C 1/ und 2/01 die genannten Entscheidungen des Senats aufgehoben\nhat\" (BA S. 3), auf die es seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten für die Jahre 1997 bis 1999 gestützt hatte. Es hat dann\nweiter ausgeführt: \"ob der Senat deshalb seine Rechtsprechung aufgeben und sich\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen wird, bedarf einer\ndieses Verfahren sprengenden Auseinandersetzung mit den Gründen der Entschei-\n\ndungen des Bundesverwaltungsgerichts und bleibt deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.\" (BA S. 3). Auch soweit das Berufungsgericht in jenem Beschluss\nseine Entscheidung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur\nMischnutzung von Zweitwohnungen gestützt hatte, hat es ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt formuliert: \"Da die Zweitwohnungssteuer allein an den Aufwand anknüpfen kann, der der Einkommensverwendung dient, erscheint es fraglich,\nob der Senat seine bisherige Auffassung zur Zuordnung der Leerstandszeiten aufrechterhalten kann. Auch die Beantwortung dieser Frage ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.\" (BA S. 4).\n\n<rd nr=\"5\"/>Vor diesem Hintergrund steht es außer Frage, dass das Berufungsgericht nicht daran gehindert war, in dem angefochtenen Urteil die von ihm im Eilbeschluss geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide aufzugeben.\n\n<rd nr=\"6\"/>Dass das Gericht im Hauptsacheverfahren ganz allgemein nicht durch\nvon ihm geäußerte Rechtsauffassungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebunden ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Nach\ndieser Vorschrift ist das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes\nselbst befugt, Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO \"jederzeit\" zu ändern oder aufzuheben. Veränderter oder zuvor ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände\nbedarf es hierfür nicht, wie der Gegenschluss zu § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO belegt.\n\n<rd nr=\"7\"/>Angesichts dieser Rechtslage kann sich die Beschwerde - unabhängig\ndavon, dass sie damit ohnehin keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132\nAbs. 2 VwGO bezeichnet - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kläger nur\nim Vertrauen auf die im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2002\ngeäußerte Rechtsauffassung Berufung eingelegt hätten und so ein entsprechendes\nKostenrisiko eingegangen wären. Wenn sie ein solches Vertrauen gehabt haben\nsollten, war es jedenfalls nicht schutzwürdig. Denn das Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes ist vom Gesetzgeber nicht zu dem Zweck geschaffen, das\nProzessrisiko der Beteiligten im Hauptsacheverfahren zu minimieren.\n\n<rd nr=\"8\"/>2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie als Verfahrensmangel geltend macht, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen\n(§ 138 Nr. 6 VwGO).\n<rd nr=\"9\"/>Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine\nEntscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn\ndie Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder\nsonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6\nVwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli\n1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 35; Beschluss\nvom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 32).\n\n<rd nr=\"10\"/>Gemessen hieran kann von einem Fehlen der Urteilsgründe in dem\nangefochtenen Urteil keine Rede sein. Die von der Beschwerde als unzureichend\nbeantwortet kritisierten Streitfragen sind in dem Urteil unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend behandelt. Soweit das Berufungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 7. August 2002 in der bis 1999 geltenden\nZweitwohnungssteuersatzung der Beklagten eine Maßstabsdifferenzierung im Hinblick auf erhebliche Zeiträume der Fremdvermietung der Zweitwohnung vermisst hatte, hat es sich in dem angefochtenen Urteil nunmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 26. September 2001 (BVerwG 9 C\n1.01 - BVerwGE 115, 165) ausdrücklich angeschlossen, wonach die Erhebung des\nvollen Jahresbetrags der Zweitwohnungssteuer nicht unverhältnismäßig ist, wenn der\nInhaber über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung\nvon mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt (UA S. 6). Dass das Berufungsgericht\nhierbei die für den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Gründe in seinem Urteil nicht nochmals ausdrücklich wiederholt hat, führt zu keinem Begründungsmangel, da es sich mit seinem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar auch seiner Begründung angeschlossen hat. Auf\n\ndie im Eilbeschluss noch vermisste Maßstabsdifferenzierung in der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten kam es nach dem nunmehr maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht mehr an. Denn die Kläger hatten offenbar\nunter Einbeziehung der Leerstandszeiten zusammen mit den von ihnen angegebenen tatsächlichen Eigennutzungszeiten über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung von jeweils mindestens zwei Monaten im Jahr\nverfügt.\n\n<rd nr=\"11\"/>Dass auch diese Leerstandszeiten bei nicht ausdrücklich ausgeschlossener Eigennutzung zu den Zeiten möglicher Eigennutzung der Zweitwohnung zählen, hat das Berufungsgericht wiederum unter ausdrücklichem Verweis auf die\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2004\n- BVerwG 10 C 2.04 - NVwZ 2005, 828 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer\nNr. 21) entschieden (UA S. 8). Auch insoweit bedurfte es unter dem Gesichtspunkt\nder Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. auch § 117 Abs. 2\nNr. 5 VwGO) nicht der Wiederholung der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts, nachdem es sich dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts, wie aus seinen weiteren Begründungserwägungen hinreichend deutlich wird (\"davon ausgehend stellt sich die Frage nach der\nanteilsmäßigen Zuordnung der Leerstandszeiten zu den Vermietungstagen nicht\nmehr\" - UA S. 8), angeschlossen hatte.\n\n<rd nr=\"12\"/>Einen Begründungsmangel vermag die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, dass sich die maßgeblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entscheidungen durchweg auf Bundesrecht bezogen hätten. Denn die vom bundesrechtlichen\nAufwandsbegriff geprägten Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Mindestzeiten einer Eigennutzung für die Erhebung der vollen Jahressteuer sowie zur Zuordnung der Leerstandszeiten sind in dem vom Berufungsgericht entschiedenen Fall ebenso wie in den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren auch für das Landesrecht maßgeblich.\n\n<rd nr=\"13\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-02-02/10-b-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2006-02-02/10-b-84-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:10.703078+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2006-02-02/10-b-84-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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