{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:310505B10B65.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"10 B 65.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 65.04\nOVG 1 L 264/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 31. Mai 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes\nSachsen-Anhalt vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 227 284,57 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Beschwerdebegründung lässt nicht den Schluss zu, dass der Rechtssache die\nvon der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache\nnur, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage\ndes revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des\nRechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Erfordernisse nicht.\n\na) Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage,\n\nob ein endgültiger Beitragsbescheid den vorläufigen Bescheid (Vorausleistungsbescheid) auch dann aufhebt, wenn mit dem endgültigen Bescheid lediglich als Leistung der mit dem vorläufigen Bescheid nicht geforderte überschießende Teil des endgültig festgesetzten Beitrages gefordert wird, auf den vorläufigen Beitragsbescheid nur ein Teil der geforderten Vorausleistung unfreiwillig geleistet wurde und der endgültige Bescheid unter Verletzung einer im\nöffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich übernommenen Verpflichtung, hier\nAnrechnung der Kosten auf den endgültig festzusetzenden Beitrag für die\nHerstellung eines Teils der öffentlichen Anlage, durch die beitragsfordernde\nöffentliche Körperschaft erlassen und damit der öffentlich-rechtliche Vertrag\ndurch die öffentliche Körperschaft nicht erfüllt wird.\n\nSofern sich dieser auf die verschiedenen Umstände des konkreten Falls abhebenden\nund sie kombinierenden Fragestellung überhaupt eine fallübergreifend bedeutsame\nFrage entnehmen lässt, bedarf diese jedenfalls nicht der Klärung in einem Revisi-\n\nonsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin selbst\nherangezogenen Beschluss vom 19. Dezember 1997 (BVerwG 8 B 244.97 -\nBuchholz 310 § 42 VwGO Nr. 251) entschieden, das Rechtsschutzinteresse für eine\nKlage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfalle, soweit dessen Regelungsteile\ndurch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt würden, in gleicher Weise,\nals wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt werde. Für die maßgeblich nach irrevisiblem\nFachrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintrete, sei zu\nberücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben könne, nämlich zum einen die Festsetzung\nder Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des\nRechtsschutzinteresses habe dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen, soweit es über die Klage hinsichtlich des gezahlten Teilbetrags\nvon 190 000 € durch Prozessurteil entschieden hat. Dass sie in diesem Zusammenhang ergänzungsbedürftig wären, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, welche bundesrechtlich bedeutsame Fragestellung sich daraus ergeben sollte, dass sie den Teilbetrag nur unter\ndem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat.\n\nOffen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung\nlediglich, ob das Rechtsschutzinteresse bezogen auf die Anfechtung einer im Vorausleistungsbescheid enthaltenen Zahlungsaufforderung aufgrund eines nachfolgenden endgültigen Bescheides auch dann entfällt, wenn der Abgabenschuldner auf\nder Grundlage des vorläufigen Bescheides bisher nicht geleistet hat und der endgültige Bescheid keine oder nur eine den etwaigen überschießenden Betrag umfassende eigene Zahlungsaufforderung enthält (a.a.O., S. 45). Auf diese Frage kam es indes für das Berufungsurteil nicht an; denn die Vorinstanz hat hinsichtlich des den\nTeilbetrag von 190 000 € überschießenden Beitrags die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen.\n\nb) Grundsätzliche Bedeutung verleiht der Rechtssache auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage,\n\nob der Beklagte mit der Bekanntgabe des endgültigen Heranziehungsbescheides vom 30. Januar 2004 während des laufenden Gerichtsverfahrens nur\nan die Klägerin und nicht an den Prozessbevollmächtigten sein Ermessen bei\nder Bekanntgabe fehlerhaft ausgeübt hat und damit die Bekanntgabe des\nBescheides vom 30. Januar 2004 nur gegenüber der Klägerin unwirksam erfolgte und die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten beginnt.\n\nDie gestellte Frage ist ganz auf die Gegebenheiten des Einzelfalls zugeschnitten und\nschon deshalb einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Falls der Beschwerdebegründung darüber hinaus sinngemäß die abstrakte Fragestellung zu entnehmen sein sollte, ob bei Vorliegen einer Prozessvollmacht für eine Klage gegen\neinen Vorausleistungsbescheid nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes\nSachsen-Anhalt ein während des Klageverfahrens ergehender endgültiger Beitragsbescheid dem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden muss, verhilft das der\nGrundsatzrüge gleichwohl nicht zum Erfolg. Über diese Frage ist nach § 13 Abs. 1\nNr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 122 Abs. 1 AO zu entscheiden. Diese Regelung ist\nnicht dem revisiblen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zuzurechnen; es handelt\nsich vielmehr um Landesrecht. Daran ändert nichts, dass § 1 Abs. 1 KAG LSA wegen\nder Zustellung auf die einschlägige Regelung in der jeweiligen Fassung der dem\nBundesrecht zugehörigen Abgabenordnung verweist. § 122 Abs. 1 AO gilt insoweit\nnämlich nicht kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern nur\nkraft der Bezugnahme im Landesrecht und damit aufgrund einer gesetzgeberischen\nEntscheidung des Landes. Auf diese Weise wird die Zustellungsregelung als Landesrecht übernommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C\n1.78 - BVerwGE 57, 204 <206 f.>; Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C\n64.89 - BVerwGE 91, 77 <81>).\n\n2. Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung die Pflicht\nmissachtet, das Urteil aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO), greift ebenfalls nicht durch. Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das von der Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides vom 30. Januar 2004 ausgegangen\nist, konnte es auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen\nVertrag nicht ankommen.\n\n3. Eine Divergenz des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin schon nicht schlüssig\ndargetan. Den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nur Genüge getan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene\nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz\neinem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer oberster\nBundesgerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat\n(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\nBuchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).\n\na) Dem wird die Rüge, das Berufungsgericht sei vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1991 (BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO\nNr. 235) abgewichen, nicht gerecht. Abgesehen davon, dass der Rechtssatz, den die\nBeschwerde der zitierten Entscheidung entnimmt, nicht präzise bezeichnet worden\nist, hat die Beschwerde es versäumt, einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz im Berufungsurteil zu benennen. Vielmehr beschränkt sich die Rüge darauf, eine\nMissachtung des - im Übrigen in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht thematisierten - prozessrechtlichen Grundsatzes geltend zu machen, dass Urteile aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen\nsind.\n\nb) Sofern die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer die Zustellung des endgültigen\nHeranziehungsbescheides betreffenden Grundsatzrüge zugleich rügen will, das\nOberverwaltungsgericht sei von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom\n19. Dezember 1997 (BVerwG 8 B 244.97 - a.a.O., S. 44) abgewichen, fehlt es\ngleichfalls an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz. Ein abstrakter Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hätte, dass auf das Verhältnis zwischen einem\nendgültigen Heranziehungsbescheid und einem Vorausleistungsbescheid die für das\nVerhältnis zwischen Änderungsbescheiden und ursprünglichen Bescheiden geltenden Grundsätze Anwendung finden, ist nicht bezeichnet worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Aussage allein unter\n\ndem Aspekt des Rechtsschutzinteresses und nicht bezogen auf die Anforderungen\nan eine ordnungsgemäße Zustellung von Bescheiden getroffen hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-05-31/10-b-65-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-05-31/10-b-65-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.853645+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-05-31/10-b-65-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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