{"status":"available","doknr":"BVERWG-291205B10B5050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:291205B10B5.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-12-29","aktenzeichen":"10 B 5.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 5.05\nOVG 5 B 626/01\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. Dezember 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am\nBundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 395 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hat\nkeinen Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. a) Als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wirft die\nBeschwerde die Frage auf,\n\nob die Erhebung und Bemessung von Beiträgen nach §§ 17 f.\nSächsKAG mit dem bundesrechtlichen Beitragsbegriff bzw. den\nbundesrechtlichen Grenzen der Beitragserhebung vereinbar ist,\ninsbesondere ob\n\n- eine Vorzugslast auch dann vorliegt, wenn das Gesetz die Erhebung der Beiträge für die Ausstattung mit Betriebskapital und\nnicht für die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung vorsieht,\n\n- die Höhe des Beitrags, der zur Ausstattung einer anderweitig\nzu finanzierenden öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital\nerhoben wird, aus bundesrechtlicher Sicht alleine auf der\nGrundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte der prognostizierten Anlageinvestitionen ermittelt werden darf oder auf die tatsächlich ersparten Aufwendungen beschränkt bleiben muss.\n\n<rd nr=\"3\"/>Diese Fragestellung bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.\n\n<rd nr=\"4\"/>Soweit der Kläger mit ihr auf die Vereinbarkeit von Beiträgen nach\n§§ 17 f. SächsKAG mit einem bundesrechtlichen Beitragsbegriff abstellt, setzt er\nvoraus, dass es einen einheitlichen bundesrechtlichen Beitragsbegriff gibt. Insoweit\nist eingangs klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\n\ngerichts der Begriff des Beitrags weder durch das Grundgesetz vorgegeben noch\nsonst bundesrechtlich vorgeprägt ist (vgl. Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C\n20.03 - BVerwGE 120, 311 <317>).\n\n<rd nr=\"5\"/>Wie die Spezifizierung der Fragestellung unter den Spiegelstrichen und\ndie erläuternden Ausführungen in der Beschwerdebegründung verdeutlichen, geht es\ndem Kläger maßgeblich um die Frage, ob die Erhebung und Bemessung von Beiträgen nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz mit der Begrenzungs- und\nSchutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104 a GG) vereinbar\nist. Auch insoweit besteht kein Bedarf für eine revisionsgerichtliche Klärung. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 f. SächsKAG und der auf sie gestützten\nAbwasserabgabensatzung 2002 des Beklagten gehören dem Landesrecht an, das\nnicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. § 137 Abs. 1\nVwGO). Wird die Unvereinbarkeit des Landesrechts mit Bundesrecht gerügt, so kann\nsich daraus ein Bedarf revisionsgerichtlicher Klärung nur dann ergeben, wenn die\nAuslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von\nfallübergreifender Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2002\n- BVerwG 6 B 1.02 - Juris Rn. 4 m.w.N.). Das trifft hier nicht zu.\n\n<rd nr=\"6\"/>aa) Soweit es um die Erhebung des Beitrags nach § 17 SächsKAG geht,\nmacht die Beschwerde geltend, der Begriff der Vorzugslast, den das Bundesverfassungsgericht zur Kennzeichnung der mit der Schutzfunktion der bundesstaatlichen\nFinanzverfassung als vereinbar erachteten Gebühren und Beiträge im herkömmlichen Sinne verwende, sei bisher nicht genügend präzisiert, um die Zuordnung des\nBeitrags im Sinne der genannten Vorschrift zu diesem Begriff beurteilen zu können.\nDem ist nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht sieht Vorzugslasten gekennzeichnet durch die sie legitimierende Ausgleichsfunktion. Sie werden erhoben zum\nAusgleich für die Vorteile, die durch die tatsächliche oder potenzielle Inanspruchnahme staatlicher Leistungen vermittelt werden, bzw. für die Kosten, die mit diesen\nLeistungen verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1959 - 1 BvL\n1,7/58 - BVerfGE 9, 291 <297 f.>; Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93\nu.a. - BVerfGE 92, 91 <115>; Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88\nu.a. - BVerfGE 93, 319 <343 f.>). Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Anschlussbeitrag nach § 17 SächsKAG eine Vorzugslast darstellt. Denn die erwähnte\n\nAusgleichsfunktion erfüllt er - anders als der Kläger meint - unabhängig davon, dass\n§ 17 Abs. 1 SächsKAG als Verwendungszweck der Abgabe nicht die Herstellung von\nAnlagen, sondern die Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital bezeichnet. Die Vorinstanz hat in Auslegung des § 18 Abs. 1 SächsKAG als Vorteil, der\nmit der Beitragszahlung ausgeglichen werden soll, die durch die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Abwassereinrichtung vermittelte Nutzungsmöglichkeit gesehen. An diese Auslegung von Landesrecht ist der Senat gebunden, so dass es auf die Ausführungen, mit denen der Kläger die Maßgeblichkeit\ndieses Vorteils in Zweifel zu ziehen sucht (S. 10 der Beschwerdebegründung), nicht\nankommt.\n\n<rd nr=\"7\"/>bb) Der Kläger wirft mit seiner oben wiedergegebenen Fragestellung\nweiterhin die Frage auf, ob neben der Erhebung auch die Bemessung des Beitrags\nnach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz mit Bundesrecht vereinbar ist;\ninsoweit verweist er ebenfalls auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesrechtlichen Finanzverfassung. Ein diesbezüglicher Klärungsbedarf ist indessen nicht\nhinreichend dargetan.\n\n<rd nr=\"8\"/>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2003\n(2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <17 ff.>) bezogen auf Gebühren die Begrenzungsund Schutzfunktion der Finanzverfassung als Maßstabsnorm nicht nur für die Erhebung, sondern auch für die Bemessung herangezogen und dazu ausgeführt, Gebühren seien auch der Höhe nach rechtfertigungsbedürftig. Die Bemessung einer Gebühr sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige, vom\nGesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgte Gebührenzwecke legitimiert werde, wobei zulässige Zwecke insbesondere die Kostendeckung\nund der Vorteilsausgleich seien. Diese Grundsätze sind - wovon auch der Kläger\nausgeht - auf Beiträge als weitere Vorzugslast ohne weiteres übertragbar. Denn für\nBeiträge gilt in gleicher Weise wie für Gebühren, dass ihre Höhe nicht im Belieben\ndes Normgebers stehen darf, damit die finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nicht umgangen werden können. Die bundesrechtliche Maßstabsnorm ist mit\ndiesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen hinreichend konkretisiert. Ob die Beitragsregelung im Sächsischen Kommunalabgabengesetz den\ngenannten Vorgaben gerecht wird, ist demgegenüber eine Frage, die die Auslegung\n\nund Anwendung des Landesrechts betrifft und deshalb keinen revisionsgerichtlichen\nKlärungsbedarf schafft.\n\n<rd nr=\"9\"/>Um die Notwendigkeit einer weitergehenden Klärung darzutun, macht die\nBeschwerde allerdings geltend, es stelle sich das Problem, ob die Grundsätze zur\nBeurteilung der Beitrags- und der Gebührenbemessung auch \"im Verhältnis von Beiträgen zu Gebühren\" Geltung beanspruchen könnten. So wie es unzulässig sei, Gebührenschuldner durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten heranzuziehen, so liege es nahe, Gleiches im Verhältnis zwischen Gebühren- und\nBeitragspflichtigem anzunehmen und es deshalb als unzulässig anzusehen, den Beitragspflichtigen für solche Kosten in Anspruch zu nehmen, die nach der gesetzlichen\nKonzeption auch vom Gebührenschuldner zu tragen seien. Ein die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen betreffender Klärungsbedarf wird damit nicht aufgezeigt. Der Kläger missversteht die Schutz- und Begrenzungsfunktion der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln, wenn er in diesem Zusammenhang auf das\nVerhältnis verschiedener Gebühren zueinander bzw. von Gebühren und Beiträgen\nzueinander abhebt. Vielmehr geht es bei dem erwähnten verfassungsrechtlichen\nMaßstab um das Verhältnis zwischen Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben; der\nFinanzverfassung würde es - wie das Bundesverfassungsgericht deutlich hervorgehoben hat (a.a.O. S. 14) - zuwiderlaufen, wenn Gebühren und andere nicht steuerliche Abgaben wegen unzulässiger Überhöhung der Sache nach zu Steuern würden.\n\n<rd nr=\"10\"/>Im Übrigen ist es der Beschwerde auch nicht gelungen, die Entscheidungserheblichkeit der zum Verhältnis von Beitrag und Gebühr aufgeworfenen Frage\ndarzulegen. Ob die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem Sächsischen\nKommunalabgabengesetz wirklich - wie vom Kläger vorausgesetzt - zur Deckung\nteilweise derselben Kosten und damit insoweit zu einer Doppelfinanzierung führt,\nhängt von dem landesrechtlich bestimmten und damit irrevisiblen Kostenbegriff (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - BVerwG 8 B 185.97 - ZKF 1998, 62 f.)\nab. Dem Urteil der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass es nach dessen Auslegung des Landesrechts zu einer entsprechenden Doppelfinanzierung kommt. Für die\nVorinstanz stellte sich die Frage der Zulässigkeit einer Doppelfinanzierung durch die\nErhebung von Beiträgen und Gebühren also gar nicht. Eine für die Entscheidung des\nTatsachengerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage aber vermag die Zulässigkeit der\n\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - BVerwG 9 BN 3.03 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 22).\n\n<rd nr=\"11\"/>Eine Frage des Landesrechts stellt es schließlich auch dar, wie der Vorteil zu fassen ist, der den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kommunalen Abwassereinrichtung geboten wird. Denn in gleicher Weise wie der Kostenbegriff ist auch der Vorteilsbegriff nicht bundesrechtlich vorgeprägt,\nsondern von seiner landesrechtlichen Ausgestaltung abhängig (BVerwG, Beschluss\nvom 9. September 1997 a.a.O.).\n\n<rd nr=\"12\"/>b) Der von der Beschwerde außerdem aufgeworfenen Frage,\n\nob die vom Bundesverwaltungsgericht (Az.: 9 CN 1.01 -\nBVerwGE 116, 188) festgestellten Beschränkungen der gerichtlichen Kontrolle von Gebührensatzungen auch dann auf die\nFestsetzung von Beiträgen übertragbar sind, wenn die Ermittlung der für die Bestimmung des Beitragssatzes maßgeblichen\nFaktoren in einem selbstständigen Teil des Satzungsverfahrens\naufgrund einer besonderen Prognose des Satzungsgebers erfolgt, ohne die ein höchstzulässiger Beitragssatz nicht festgestellt und die Beitragshöhe insoweit auch nicht auf Ergebnisrichtigkeit überprüft werden kann,\n\nkommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n<rd nr=\"13\"/>Das Berufungsgericht hat sich bei seiner auf eine Ergebniskontrolle\nbeschränkten Überprüfung des in der Satzung des Beklagten festgelegten Beitragssatzes nicht unmittelbar auf die vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom\n17. April 2002 (a.a.O. S. 192 ff.) für Gebührensatzungen aus dem kommunalen\nSelbstverwaltungsrecht abgeleiteten Grundsätze zum Satzungsermessen und daraus\nfolgenden Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolldichte, sondern auf § 2 Abs. 2\nSächsKAG gestützt. Fragen, die die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift\neinschließlich der Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zum Gegenstand haben,\nbetreffen wiederum irrevisibles Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit\nder sächsische Gesetzgeber mit Einfügung dieser Bestimmung in das Sächsische\nKommunalabgabengesetz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nentwickelte Grundsätze übernehmen wollte. Denn der Umstand, dass ein\n\nLandesgesetzgeber aus dem Bundesverfassungsrecht abzuleitende Grundsätze für\nein seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegendes Rechtsgebiet konkretisiert,\nändert nichts am landesrechtlichen Charakter der von ihm gesetzten Norm. Fragen\nder Anwendung dieser Norm rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.\n\n<rd nr=\"14\"/>Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts zeigt die Beschwerde\nauch in diesem Zusammenhang nicht auf. Mit ihrem Vortrag zu Art. 28 Abs. 2 GG\nlegt sie nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Beschränkung der gerichtlichen Ü-\nberprüfung eines Beitragssatzes auf eine Ergebniskontrolle das Selbstverwaltungsrecht eines kommunalen Trägers beeinträchtigen sollte. Soweit dem Satzungsgeber\nauch bei der Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes Wertungs- und Prognosespielräume eröffnet sein sollten, hat die gerichtliche Kontrolle diese zu achten,\nist dagegen nicht gehalten, anstatt einer nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 SächsKAG\neingeschränkten Kontrolle eine das kommunale Selbstverwaltungsrecht in der Tat\nberührende volle Überprüfung des in der Satzung festgelegten Beitragssatzes auf\nKalkulationsfehler vorzunehmen.\n\n<rd nr=\"15\"/>2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht\ndurch.\n\n<rd nr=\"16\"/>Eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur dann vor,\nwenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit\neinem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B.\nBVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310\n§ 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier. Dies gilt schon deshalb, weil der der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entnommene Rechtssatz, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung sei die gruppennützige Abgabenverwendung, sich in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen jeweils auf Sonderabgaben (mit Finanzierungsfunktion) bezieht; in der angefochtenen Entscheidung geht es demgegenüber\n\nnach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts um\neinen Beitrag. Abgesehen davon leitet die Beschwerde die Divergenz aus einem unzutreffenden Verständnis der herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde meint offenbar, das Erfordernis gruppennütziger Verwendung stelle auf die tatsächliche Verwendung im Einzelfall ab (vgl. insbesondere S. 25 und 26 unten der Beschwerdebegründung). Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und\nBundesverwaltungsgerichts zu den Sonderabgaben geht indessen hervor, dass es\nnicht auf eine etwaige zweckwidrige Verwendung des Beitragsaufkommens im Einzelfall, sondern auf die von der jeweils einschlägigen normativen Regelung intendierte Verwendung ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99\nu.a. - BVerfGE 108, 186 <229> - u.a. Hinweis auf § 7 Abs. 1 und 3 AltPflG NRW -;\nBVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <325>\n- Hinweis auf § 8 Abs. 1 Satz 3 EAG -). Damit steht die angefochtene Entscheidung,\ndie darauf abhebt, dass eine zweckwidrige tatsächliche Verwendung die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung unberührt lasse, in keinem erkennbaren Widerspruch.\n\n<rd nr=\"17\"/>3. Schließlich muss auch den Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) der Erfolg versagt bleiben.\n\n<rd nr=\"18\"/>Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Mit der Anregung des Klägers, die\nVerwendung der erhobenen Beiträge weiter aufzuklären, hat sich die Vorinstanz inhaltlich auseinander gesetzt. Dies zeigt, dass sie seinen Vortrag hierzu nicht übergangen hat. Sein Einwand, die Art der Behandlung lasse erkennen, dass die Vorinstanz \"den sachlichen Gehalt des klägerischen Vorbringens missverstanden und also\nweder seinem Sinn noch seinem Wortlaut nach zur Kenntnis genommen\" habe, führt\nzu keiner anderen Beurteilung. Der Klägervortrag bezog sich ausdrücklich auf die\ntatsächliche Verwendung des Beitragsaufkommens und nicht auf die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Verwendungszwecke. In diesem Sinne hat das\nBerufungsgericht ihn auch verstanden und behandelt. Von einer haltlosen Umdeutung kann also keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht\nauf Gehör nicht berührt ist, soweit es darum geht, ob ein Gericht bestimmtem tat-\n\nsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung beigemessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 - BVerfGE 27, 248 <251 ff.>).\n\n<rd nr=\"19\"/>Ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86\nAbs. 1 VwGO) ist ebenfalls zu verneinen. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt,\ndass es auf eine dem gesetzlichen Verwendungszweck widersprechende tatsächliche Beitragsverwendung für die rechtliche Beurteilung der Beitragserhebung nicht\nankomme, brauchte sich dem Oberverwaltungsgericht die angeregte weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen.\n\n<rd nr=\"20\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-29/10-b-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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