{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B10B34.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"10 B 34.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Ein Satzungsgeber, der \"Kampfhunde\" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. 2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine von der erhöhten Steuer erfasste Hunderasse in Wahrheit kein höheres Gefährdungspotenzial aufweist als vergleichbare andere, nicht von der Liste erfassten Hunde vom Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe im maßgeblichen Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der aus dem Landesrecht übernommenen Rasseliste.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 34.05\nOVG 14 A 1819/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 28. Juli 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben.\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützten Rügen führen nicht zur Zulassung\nder Revision (1. und 2.). Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts leidet\njedoch an einem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO). Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung\nberuht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das\nBerufungsgericht zurück (3.).\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Grundsatzrügen werfen\nkeine Rechtsfragen auf, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in dem angestrebten\nRevisionsverfahren zugänglich wären (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n<rd nr=\"3\"/>a) Die erste Frage (Beschwerdebegründung S. 8), die die Vereinbarkeit\nder für gefährliche Hunde im Gemeindegebiet der Beklagten geltenden erhöhten Besteuerung von Hunden der Rasse Kuvasz mit dem allgemeinen Gleichheitssatz\n(Art. 3 Abs. 1 GG) zum Gegenstand hat, ist mit zahlreichen tatsächlichen Annahmen\nzur von der Beschwerde behaupteten Ungefährlichkeit dieser Hunderasse verknüpft,\ndie vom Berufungsgericht so nicht festgestellt wurden. Die aufgeworfene Rechtsfrage\nkönnte schon deshalb von dem in der Revision grundsätzlich auf die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts beschränkten Bundesverwaltungsgericht nicht\ngeklärt werden.\n\n<rd nr=\"4\"/>b) Auch die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 16),\n\n<rd nr=\"5\"/>ob ein Normgeber (…) darauf verzichten (kann), die Sachrichtigkeit\neiner Regelung und das Vorliegen des dieser Regelung zugrunde gelegten Lebenssachverhalts zu prüfen, wenn ein anderer, höherrangiger Normgeber bereits von der Sachrichtigkeit und einem bestimmten zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bzw. von bestimmten Tatsachen ausgegangen ist,\n\n<rd nr=\"6\"/>ist wiederum unter anderem mit der tatsächlichen Annahme verknüpft,\ndass \"der Lebenssachverhalt bzw. die Tatsachen wissenschaftlich nicht zu begründen sind, weil (dieser Normgeber) sich auf eine bloße, nicht wissenschaftlich überprüfte Annahme stützt\", die vom Berufungsgericht so nicht festgestellt wurde und\ndeshalb aus den gleichen Gründen wie die vorangehende Frage nicht zur Zulassung\nder Revision führen kann.\n\n<rd nr=\"7\"/>Soweit der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, der hinter der von\nder Beschwerde aufgeworfenen Frage steht, einer Prüfung am Maßstab von Bundesrecht zugänglich ist, lassen sich die damit verbundenen Fragen im Übrigen ohne\nweiteres aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es hierfür der Zulassung der Revision bedürfte.\n\n<rd nr=\"8\"/>aa) Der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt, dass der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landesordnungsrechts wegen ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten, und damit einer vom\nLandesrecht vorgegebenen Typisierung folgt, deshalb nicht gehalten sei, von sich\naus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die landesrechtlichen Rasselisten vorgenommene Typisierung von Hunden, bei denen ein erhebliches Gefährdungspotenzial vermutet wird, sachgerecht ist, verstößt nicht gegen\nhöherrangiges Bundesrecht. Er ist insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip und\ndem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.\n\n<rd nr=\"9\"/>Es steht außer Frage, dass ein Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen kann, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und\n\nsich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei\nbraucht der Satzungsgeber die der übernommenen Regelung zugrundeliegenden\nErkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre\nsachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass\nsie offensichtlich falsch sind. Nur wenn Letzteres der Fall ist, wäre er gehindert,\ngleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen\nAnnahmen begründete Regelung zu übernehmen. Selbst wenn die andere Norm\n- was die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 3. Juli 2002 (BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347) geltend macht - etwa aus\nkompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht notwendig die\nsachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der als mit\nbesonderem Gefährdungspotenzial angenommenen Hunderassen und damit deren\nVerwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber in Frage gestellt.\n\n<rd nr=\"10\"/>Mithin verlangen weder das Rechtsstaatsprinzip noch der hier in Rede\nstehende allgemeine Gleichheitssatz, dass jede Gemeinde komplexe und strittige\nTatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich\nselbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte ordnungs- oder steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können,\ndass die der dortigen normativen Konzeption zugrundeliegenden Annahmen - für den\nordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde -\nnutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden auch nicht\ngehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder -verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen. Dies sieht das Berufungsgericht im Grundsatz offenbar ebenso.\n\n<rd nr=\"11\"/>bb) Mit dieser Auffassung wird auch nicht - wie die Beschwerde meint -\ndas in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betonte Gebot in Frage gestellt, dass der Normgeber\ngehalten ist, insbesondere eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung gleichsam \"unter Kontrolle zu halten\", indem er sowohl die Auswirkungen der\n\nRegelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und\ndaraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht (vgl. etwa BVerfG,\nUrteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 <166>; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <276>; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 3.01 - BVerwGE 115, 189 <194 f.>).\nNimmt nämlich ein Satzungsgeber die Regelung eines anderen Normgebers in sein\neigenes Regelwerk auf, gilt sie kraft seiner Rechtsetzungsmacht mit der Folge, dass\ner von Anfang an in vollem Umfang verantwortlich ist für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, auch soweit sie von der Richtigkeit etwa jener tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse abhängt, die der Regelung des Landesnormgebers\nzugrunde liegen. Dies umschließt auch die beschriebene Pflicht des Satzungsgebers,\ndie übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu\nkorrigieren. Auch hierbei kann er sich freilich etwaigen Reaktionen des anderen\nNormgebers auf mögliche neuere Erkenntnisse und Entwicklungen anschließen.\n\n<rd nr=\"12\"/>cc) Aus dieser uneingeschränkten Verantwortung des Satzungsgebers\nfür die Rechtmäßigkeit der übernommenen Regelung folgt zugleich, dass Einwände\ngegen sie nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit der Erwägung abgewehrt werden dürfen, hierauf könne es von vornherein nicht ankommen, weil die Vorschrift\nzulässigerweise von dem anderen Normgeber übernommen worden sei und der Satzungsgeber sie daher auch hinsichtlich der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen nicht auf ihre Richtigkeit habe überprüfen müssen. Dieser Standpunkt verkennt die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgende eigene Verantwortung jedes Normgebers für das durch ihn gesetzte Recht. Zugleich \"immunisiert\" das\nBerufungsgericht dadurch die von dem Satzungsgeber erlassene Vorschrift gegen\nAngriffe auf ihre Rechtmäßigkeit. Das ist nicht vereinbar mit dem Anspruch des Bürgers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn im Grundsatz gebietet diese Rechtsschutzgarantie eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <111>, Beschluss vom\n22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339 <373>; BVerwG, Urteil vom\n18. März 2004 - BVerwG 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227 <231>). Diesen Anforderungen genügt ein Tatsachengericht nicht, wenn es - wie hier das Berufungsgericht -\neine Beweisregel aufstellt, die im Ergebnis dazu führt, dass der von der übernom-\n\nmenen Vorschrift Betroffene - hier der mit einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche\nHunde Belastete - die Regelung ohne Rechtsschutzmöglichkeit hinnehmen muss,\nselbst wenn sie rechtswidrig ist. Das Berufungsgericht schneidet ihm durch seinen\nRechtsstandpunkt den Einwand ab, dass die Listen von Hunderassen mit einem\nerheblichen Gefährdungspotenzial schon vom Landesverordnungsgeber unter\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zusammengestellt wurden und - ungeachtet dessen,\ndass der Satzungsgeber hierzu keine eigenen Ermittlungen anstellen musste - nun\nauch auf kommunalrechtlicher Ebene an dem gleichen Fehler leiden. Diese Verkürzung des Rechtsschutzes ist nicht zu rechtfertigen.\n\n<rd nr=\"13\"/>Die Vereinbarkeit seines Standpunktes mit Bundesrecht vermag das\nBerufungsgericht auch nicht dadurch zu erreichen, dass es eine eigene Überprüfungspflicht des kommunalen Satzungsgebers bei der Übernahme landesrechtlicher\nRegelungen dann annimmt, \"wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass\ndie Liste der vom Zuchtverbot der LHV NRW betroffenen Hunde willkürlich wäre\"\n(Beschlussabdruck S. 7 und entsprechend für die Rasseliste nach Anlage 2: Beschlussabdruck S. 14). Zwar eröffnet das Berufungsgericht mit der unter dieser Voraussetzung vorbehaltenen Nachforschungspflicht des kommunalen Satzungsgebers\nwohl auch dem Kläger die Möglichkeit, das Unterbleiben einer solchen Überprüfung\nim Prozess geltend zu machen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht damit\nnach wie vor den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer etwaigen Pflicht zur\neigenen Tatsachenerhebung durch den Satzungsgeber und seiner uneingeschränkten Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Satzung verkennt, ist der Anwendungsbereich der von ihm geforderten Nachforschungspflicht mit der Begrenzung auf\n\"offensichtliche Willkür\" indes zu eng und so rechtlich nicht begründbar. Es ist zwar\nanerkannt, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungsund Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten\nHunde zusteht (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., S. 157) und dass er\nhinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine \"weitgehende\nGestaltungsfreiheit\" verfügt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C\n8.99 - BVerwGE 110, 265 <272>). Eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung\nauf Fälle offensichtlicher Willkür lässt sich aus der Einräumung dieser Spielräume\njedoch nicht ableiten. Dieser Verstoß gegen Bundesrecht führt - wie unter 3 auszuführen ist - letztlich zum Erfolg der Verfahrensrüge.\n\n<rd nr=\"14\"/>c) Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie die\nKlärung der Frage für grundsätzlich bedeutsam hält (Beschwerdebegründung S. 18),\n\n<rd nr=\"15\"/>ob es mit Art. 90 EG vereinbar ist, wenn eine Hundesteuerregelung, die im Interesse einer Gefahrenvorbeugung in der Gemeinde die Zahl gefährlicher Hunde im Verhältnis zu den Hunden, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, vermindern soll, die Haltung von Hunden, die\naus dem Europäischen Ausland importierten Rassen zugerechnet werden, einem mehr als\n5-fachen Steuersatz unterwirft, während vergleichbare inländische Hunde dieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden, obwohl es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass die höher besteuerten Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen.\n\n<rd nr=\"16\"/>Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie von der tatsächlichen Annahme ausgeht, dass \"es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse\ngefährlicher sind als Hunde anderer Rassen\", die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Dem Bundesverwaltungsgericht könnte sich daher in dem angestrebten\nRevisionsverfahren die auf der zitierten Annahme beruhende Rechtsfrage nicht stellen, da es als Revisionsgericht zur eigenen Tatsachenerhebung nicht berufen ist (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - NVwZ 2005,\n598 zu einer gleich lautenden Grundsatzrüge sowie die dortigen ergänzenden Hinweise).\n\n<rd nr=\"17\"/>2. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, a.a.O., liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\nWeder hat das Berufungsgericht den auf S. 25 oben der Beschwerdebegründung\numschriebenen Rechtssatz mit den dort enthaltenen Maßgaben auch nur sinngemäß\naufgestellt, wie es die Beschwerde der Entscheidung entnehmen zu können meint,\nnoch liegt dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts der auf S. 26 Mitte der Beschwerdebegründung wiedergegebene\n\nRechtssatz zugrunde, wonach sich ein Normgeber \"nicht auf ein Regelungsmodell\neines anderen Normgebers verlassen\" dürfe.\n\n<rd nr=\"18\"/>3. Die Beschwerde ist mit der geltend gemachten Verfahrensrüge begründet. Sie beanstandet hinreichend substantiiert im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO (vgl. Beschwerdebegründung S. 27 ff., insbesondere S. 27 Mitte und S. 28 f.)\nund im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht dem im Schriftsatz vom\n3. September 2004 gestellten Beweisantrag des Klägers,\n\n<rd nr=\"19\"/>durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass Hunde der in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Hundesteuersatzung\ndes Beklagten aufgezählten Rasse Kuvasz nicht gefährlicher sind als Hunde\nanderer Rassen, ihnen insbesondere kein anderes genetisches Potenzial innewohnt, zu einem gefährlichen Hund zu werden, als Hunden anderer vergleichbarer Rassen und dass auch kein größerer Verdacht oder größeres Besorgnispotenzial gegenüber Hunden vergleichbarer, nicht aufgelisteter Rassen besteht,\nes handele sich bei Hunden der Rasse Kuvasz um gefährliche Hunde,\n\n<rd nr=\"20\"/>nicht nachgekommen ist, ohne hierfür eine verwaltungsprozessual tragfähige Begründung zu geben.\n\n<rd nr=\"21\"/>Das Berufungsgericht ist bei der Ablehnung dieses Beweisantrags zunächst davon ausgegangen, der Satzungsgeber der Hundesteuersatzung habe sich\nbei der Aufnahme der Rasse Kuvasz in die Rasseliste des § 2 Abs. 3 Satz 2 Anlage 2 der Hundesteuersatzung von den entsprechenden Bestimmungen der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen leiten lassen dürfen. Aus deren Anlage 2\nhabe er die Hunderassen übernommen, für die er von einem individuell widerlegbaren Gefährdungspotenzial ausgegangen sei. Der Satzungsgeber habe sich insoweit\nden Vorgaben des Landesrechts anschließen dürfen. Für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Einbeziehung der Hunderasse Kuvasz in die Rasseliste sei nichts\nersichtlich. Deshalb habe für den Satzungsgeber eine Überprüfungspflicht jedenfalls\nfür die erste Zeit nach Erlass der Satzung nicht bestanden, da in diesem Zeitraum\nzunächst Erfahrungen hätten gesammelt werden müssen. Dies gelte jedenfalls bis\nzum In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2003,\n\ndas keine Sonderregelung für Hunde der Rasse Kuvasz mehr vorsehe. Da sich der\nSatzungsgeber den Vorgaben des Landesrechts rechtsfehlerfrei habe anschließen\ndürfen, komme es auf die vom Kläger gestellte Beweisfrage zur Gefährlichkeit der\nRasse Kuvasz im Verhältnis zu anderen Hunderassen nicht an (Beschlussabdruck\nS. 14 f.).\n\n<rd nr=\"22\"/>Wie bereits im Zusammenhang mit der zweiten Grundsatzrüge allgemein ausgeführt wurde (oben unter 1. b), durfte der Satzungsgeber zwar grundsätzlich die Rasselisten der Landeshundeverordnung für die mit einem vergleichbaren\nLenkungszweck erhobene Hundesteuer übernehmen, ohne selbst Erhebungen über\ndie Gefährlichkeit der einzelnen Hunderassen anstellen zu müssen. Dies befreit den\nBeklagten jedoch nicht von der Verantwortung, für die Rechtmäßigkeit der Satzung\nauch im Hinblick auf die verwendeten Rasselisten einstehen zu müssen. Das verkennt das Berufungsgericht, indem es die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache mit Blick darauf verneint, dass der Satzungsgeber jedenfalls\nin dem hier maßgeblichen Steuerjahr 2002 (noch) keine Überprüfung der übernommenen Rasselisten habe vornehmen müssen. Denn dem Einwand, dass die\nAufnahme einer Hunderasse in eine nach Rassezugehörigkeit bestimmte Liste als\ngefährlich geltender Hunde von Beginn an nicht berechtigt ist - auch nicht mit Rücksicht auf die dem Steuersatzungsgeber durch die Rechtsprechung im Hinblick auf die\nin vielerlei Hinsicht noch ungeklärte Sachlage eingeräumten Prognose- und Einschätzungsspielräume - muss der Satzungsgeber in gleicher Weise standhalten, wie\nes der Verordnungsgeber der Landeshundeverordnung im Falle einer entsprechenden Klage tun müsste. Allein durch die Übernahme der Rasselisten aus der Landeshundeverordnung wird der Satzungsgeber der Hundesteuersatzung nicht für eine\nmehrjährige Übergangsfrist von der Auseinandersetzung mit einem solchen Einwand\nfreigestellt. Ob und inwieweit der Satzungsgeber jedenfalls in den ersten Jahren nach\ndem Erlass einer auf Rasselisten beruhenden Hundesteuersatzung davon befreit ist,\nvon Amts wegen eigene Erhebungen zur Gefährlichkeit der in die Rasselisten\naufgenommenen Hunderassen anzustellen, ist in dem hier maßgeblichen verwaltungsprozessualen Zusammenhang mit der Frage, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist und wie die tatsächlichen Grundlagen hierfür gegebenenfalls\nunter Beweis zu stellen sind, unerheblich.\n\n<rd nr=\"23\"/>Die Ablehnung der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch nicht etwa deshalb rechtens, weil es nach der Rechtsauffassung\ndes Berufungsgerichts auf die unter Beweis gestellte Tatsache - die generelle Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse Kuvasz - nicht ankam. Zwar kann eine unterbliebene Beweiserhebung nur dann einen Verfahrensfehler begründen, wenn es um eine\nentscheidungserhebliche Tatsache geht. Es besteht auch Übereinstimmung darin,\ndass für die Frage nach der Entscheidungserheblichkeit der Tatsache die materielle\nRechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgeblich ist. Hier indes betrifft die\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach es auf die unter Beweis gestellte\nUngefährlichkeit der Hunderasse Kuvasz in dem maßgeblichen Steuerjahr nicht ankomme, die Frage der Beweiserheblichkeit selbst und ist nicht prozessuale Folge\nseiner materiellen Rechtsauffassung im Übrigen. Das Berufungsgericht kann nicht\ndadurch, dass es von seinem Standpunkt aus, wonach der Satzungsgeber unter dem\nBlickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in den ersten Jahren nach Übernahme\nder landesrechtlich vorgegebenen Rasselisten keine eigenen Ermittlungen und\nNachforschungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen muss,\nin - wie oben ausgeführt - rechtlich nicht zulässiger Weise darauf schließt, dass\ndeshalb auch im Verwaltungsprozess entsprechenden Beweisanträgen nicht\nnachgegangen werden muss, gleichzeitig die rechtliche Unerheblichkeit der zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen begründen und sich so gegen jede in diesem\nZusammenhang ansonsten in Betracht zu ziehende Beweiserhebung und etwaige\nentsprechende Verfahrensrügen absichern. Die einen Verfahrensfehler grundsätzlich\nausschließende Entscheidungsunerheblichkeit einer Tatsache darf mit anderen Worten nicht allein auf der unzutreffenden Rechtsauffassung des Tatsachengerichts von\ndieser mangelnden Entscheidungserheblichkeit beruhen.\n\n<rd nr=\"24\"/>Das Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung ist schließlich auch\nnicht etwa deshalb verfahrensfehlerfrei erfolgt, weil das Berufungsgericht den beantragten Sachverständigenbeweis jedenfalls im Ergebnis zulässigerweise ablehnen\ndurfte. Diese Frage lässt sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens vielmehr nicht\nabschließend beurteilen. Zwar steht es nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts\n(§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung), die Einholung eines\n(weiteren) Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits vorhandener Erkennt-\n\nnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende eigene Sachkunde\nabzulehnen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B\n518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60; Beschluss vom 30. Januar 2002\n- BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, S. 31, jeweils m.w.N.). Das\nBerufungsgericht hat sich hier indes weder auf ein solches Ermessen noch auf eine\nbesondere eigene Sachkunde berufen. Es hat die Ablehnung des Sachverständigenbeweises auch nicht etwa darauf gestützt, dass es sich um einen unzulässigen\nAusforschungs- oder Beweisermittlungsantrag in Bezug auf die behauptete Ungefährlichkeit der Hunderasse Kuvasz handele, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche (zu den Voraussetzungen eines\nnach diesen Grundsätzen unzulässigen Beweisantrags vgl. BVerwG, Beschlüsse\nvom 27. März 2000 und vom 30. Januar 2002, jeweils a.a.O.).\n\n<rd nr=\"25\"/>Nach allem ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei\nordnungsgemäßer Behandlung des Beweisantrags des Klägers zu einer anderen\nBeurteilung der Frage gelangt wäre, ob der Beklagte als Satzungsgeber Hunde der\nRasse Kuvasz in die Liste der nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Hundesteuersatzung erhöht zu besteuernden Hunde aufnehmen durfte.\n\n<rd nr=\"26\"/>4. Für die weitere Behandlung des Falles weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n<rd nr=\"27\"/>Die Frage, ob die Aufnahme des Kuvasz in die Rasseliste nach § 2\nAbs. 3 Satz 2 Anlage 2 Hundesteuersatzung die Grenzen der Sachgerechtigkeit überschreitet, so dass die Heranziehung des Klägers zu einem erhöhten Steuersatz\nunter dem Blickwinkel der steuerlichen Belastungsgleichheit zu beanstanden ist,\nhängt in erster Linie von der Auslegung des Landesrechts ab. Dem Hinweis auf die\neinschlägige Verwaltungsvorschrift zur Landeshundeverordnung (Beschlussabdruck\nS. 14) ist nicht hinreichend sicher zu entnehmen, ob das Berufungsgericht insofern\ndavon ausgeht und es billigt, dass der Kuvasz als Herdenschutzhund wegen seines\ngenetisch bedingten Schutztriebes in die Rasseliste aufgenommen worden ist. Zu\ndieser Frage wird das Berufungsgericht eindeutig Stellung beziehen müssen, weil\ndavon abhängt, welcher Art von Gefahren mit der Aufnahme in die Rasseliste der\nAnlage 2 der Landeshundeverordnung entgegengewirkt werden sollte. Davon kann\n\nabhängen, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits\nvorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende\neigene Sachkunde vom Berufungsgericht abgelehnt werden darf.\n\n<rd nr=\"28\"/>In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht sich ferner Rechenschaft darüber ablegen müssen, welchen Lenkungszweck es der Hundesteuersatzung beilegt, wenn es um die Rasseliste geht, die aus der Anlage 2 der Landeshundeverordnung übernommen worden ist. Die Ausführungen der Berufungsinstanz\nzu dieser Frage sind in dieser Hinsicht ebenfalls mit Unklarheiten behaftet. Einerseits\nwird nämlich auf Vorentscheidungen Bezug genommen, die es billigen, wenn mit der\nerhöhten Hundesteuer \"der legitime soziale (Lenkungs-)Zweck verfolgt (wird), im Interesse einer Gefahrenvorbeugung die Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den Hunden zu vermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten\nRassen angehören\" (Beschlussabdruck S. 12). Dieser Gedanke wird dann hinsichtlich der Rasseliste der Anlage 2 möglicherweise aufgegriffen, wenn es an anderer\nStelle heißt, der potenzielle Hundehalter werde wegen des Risikos, ggf. den Nachweis der individuellen Ungefährlichkeit des Hundes nicht erbringen zu können, eventuell dazu bewegt, auf den Erwerb eines solchen Tieres zu verzichten, wenn nicht\nbereits zuvor durch die entsprechenden Wesenstests dieser Nachweis erbracht sei\n(Beschlussabdruck S. 14). Andererseits verweist das Berufungsgericht aber wiederholt auf die die Regelung des § 2 Abs. 4 Hundesteuersatzung (Beschlussabdruck\nS. 2, 13, 15), die aufzeigt, dass die Lenkungswirkung des erhöhten Steuersatzes bei\nden Hunden dieser Rasseliste möglicherweise eine völlig andere Zielrichtung hat als\nbei den Hunden der Rasseliste aus Anlage 1 der Landeshundeverordnung, weil es\nbei der Rasseliste der Anlage 2 - zumindest vorrangig - nicht darum gehen dürfte,\neindämmend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundepopulation im Gemeindegebiet zu nehmen. Tiere dieser Rassen sollen im Gemeindegebiet nur gehalten\nwerden, wenn sie einen Wesenstest bestanden haben (Beschlussabdruck S. 14).\nDer erhöhte Steuersatz soll dann für die Hundehalter einen Anreiz schaffen, ihre Tiere dem Wesenstest zu unterwerfen, um auf diese Weise in den Genuss der - im Regelfall wohl zu erwartenden - Steuerersparnis zu gelangen. Dies hat nicht nur - wie\ndas Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - Einfluss auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (Beschlussabdruck S. 15). Damit wird zugleich\nnachvollziehbar, dass die Landeshundeverordnung und ihr folgend die Hundesteuer-\n\nsatzung den Gefahrenmomenten, die von der Hundehaltung ausgehen, durch ein\ndeutlich abgestuftes Schutzniveau Rechnung tragen wollen. Neben die Rasseliste für\n\"echte\" Kampfhunde sollte offenbar eine Rasseliste für \"fiktive\" Kampfhunde treten,\nvon denen abstrakte Gefahren in einem nicht vergleichbaren Umfange ausgehen, so\ndass bei Letzteren etwa auf ein Zuchtverbot verzichtet werden kann. Auch dies kann\n- wenn das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Auslegung des\nLandesrechts gelangt - für die Beantwortung der Frage Bedeutung haben, ob im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits\nvorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende\neigene Sachkunde vom Berufungsgericht abgelehnt werden darf. Denn an den\nNachweis der abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürfen auf dieser - niedrigeren -\nStufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden.\n\n<rd nr=\"29\"/>5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3\nGKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-07-28/10-b-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-07-28/10-b-34-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:07.954421+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-07-28/10-b-34-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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In einem solchen Fall kann der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine von der erhöhten Steuer erfasste Hunderasse in Wahrheit kein höheres Gefährdungspotenzial aufweist als vergleichbare andere, nicht von der Liste erfassten Hunde vom Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe im maßgeblichen Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der aus dem Landesrecht übernommenen Rasseliste.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben.\nDer Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 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