{"status":"available","doknr":"BVERWG-280605B10B22050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:280605B10B22.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"10 B 22.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 22.05\nVGH 5 UE 903/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 28. Juni 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g er\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 398,47 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche\nBedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\na) Die Beschwerde wirft sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob\ndie erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit aufgrund von\nRasselisten unwiderleglich vermutet wird, mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1\nGG und dem daraus folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, obwohl die Regelungen des Gefahrenabwehrrechts das Halten solcher nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde nur erlauben, wenn die Zuverlässigkeit und\nSachkunde des Halters nachgewiesen sind und der Hund einen Wesenstest mit dem\nErgebnis seiner Ungefährlichkeit bestanden habe. Es stelle sich danach also die\nFrage, ob das Lenkungsziel der Zurückdrängung solcher vermeintlich \"abstrakt gefährlichen\" Hunderassen dann noch verfassungsgemäß sein könne, wenn aufgrund\nentsprechender Regelungen alle \"abstrakt gefährlichen\" Hunde konkret als ungefährlich erwiesen seien.\n\nMit diesen ordnungsrechtlichen Vorschriften über den Eignungsnachweis des Halters\nund den Wesenstest der Hunde sei eine dramatische Änderung der tatsächlichen\nund rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265), das die erhöhte Besteuerung nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde für rechtens\nerklärt hat, den Boden entzogen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe\nsich in jener Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Ungefährlichkeit\neines einzelnen Hundes - nach damaligem Erkenntnisstand - nicht mit dem für eine\nsolche Aussage notwendigen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden\nkönne und dass solchen Einzelprüfungen erhebliche Praktikabilitätsbedenken entgegenstünden. Die mittlerweile auch in seinem Fall geltende gefahrenabwehrrechtliche\nRegelung habe demgegenüber zur Folge, dass im Ergebnis jeder Hund, bei dem die\nBeklagte aufgrund seiner Rassezugehörigkeit in ihrer Hundesteuersatzung die Einordnung als \"gefährlicher Hund\" unwiderlegbar vermute, nach menschlichem Ermessen in Wahrheit konkret ungefährlich sei. Die in der Hundesteuersatzung enthaltene\nunwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung für Hunde bestimmter Rassen sei danach\njedenfalls nicht mehr durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -\npraktikabilität getragen, wie das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom\n19. Januar 2000 gemeint habe.\n\nb) Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ist auch unter Berücksichtigung dieser ordnungsrechtlichen Regelungen damit nicht aufgezeigt.\n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht in der gestellten Form zur Entscheidung stehen, weil\ndie Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der für das hier in Streit stehende Steuerjahr 2001 maßgeblichen\nFassung vom 15. August 2000 (Hess. GVBl S. 411) mit der positiven Wesensprüfung\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 8 nur den Nachweis verbindet, dass der Hund keine gesteigerte\nAggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, nicht\naber - wie die Beschwerde meint - generell die individuelle Ungefährlichkeit des im\nÜbrigen nach seiner Rassezugehörigkeit als gefährlich geltenden Hundes belegt.\n\nUnabhängig hiervon lässt sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres dahin beantworten, dass ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und\nSachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen,\ndie erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe\neiner Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt lassen. Denn ein\nrechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel\nder Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann,\nwenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden\ndürfen, die und deren Halter die genannten Voraussetzungen erfüllen. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer zudem\nnicht ihre Lenkungseignung.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O.\nS. 274 f.) der Auffassung des Berufungsgerichts, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, entgegengehalten, es verkenne dabei\nden vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungszweck und den ihm dabei zustehenden\nGestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung\nausgestalteten Steuertatbestand für \"Kampfhunde\" nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste verfolge der Satzungsgeber nicht in erster\nLinie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne \"polizeilichen\" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel bestehe vielmehr\n- zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer\nWeise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch\nerst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in der Rasseliste sei in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich\nin bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Schon in jener\nGrundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht danach die erhöhte Besteuerung unwiderleglich als gefährlich vermuteter Hunde unabhängig von ihrer indi-\n\nviduellen Gefährlichkeit für rechtens gehalten. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Januar 2000, was die Beschwerde offenbar verkennt, lediglich ergänzend (\"unabhängig davon\") darauf hingewiesen, dass die mit\nder Rasseliste verbundene Typisierung \"auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte\ngedeckt\" sei, weil Einzelfallprüfungen auch wegen der teilweisen Unberechenbarkeit\ndes tierischen Verhaltens objektiv auf Schwierigkeiten stießen (a.a.O. Seite 275).\n\nDer die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasseliste rechtfertigende Lenkungszweck als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 selbstständig tragender Grund entfiele aus der Sicht der damaligen Entscheidung mithin\nauch dann nicht, wenn wegen der auf ordnungsrechtlicher Grundlage ohnehin erfolgenden Eignungsprüfung des Halters und des Wesenstests der Hunde die zusätzliche Praktikabilitätserwägung nicht mehr trüge. Selbst dies ist indes nicht der Fall.\nDenn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von\nHunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren\nKreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes\nentschlossen haben.\n\nHierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll\ndie Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet\nminimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es\ndem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und - hier - einen nach\nMaßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht\nder Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter und des Wesenstests für den Hund.\nAn der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indes nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht.\nEntginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre\n\ngenerelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als\ngefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten\ngefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.\n\nDies zeigt, dass der steuerrechtliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in\nihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, unabhängig davon\ngreift, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene\nZuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des\nHundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen.\n\nDie erhöhte Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen erweist sich entgegen der\nAuffassung der Beschwerde auch nicht im Hinblick darauf als gleichheitswidrig, dass\ndie Halter von Hunden, die sich als individuell gefährlich gezeigt haben, nicht ihrerseits einer entsprechend erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei den konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf\nder Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem\nOrdnungsrecht überlassen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom\n22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - NVwZ 2005, 598).\n\n2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)\ndes angefochtenen Beschlusses zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n19. Januar 2000 (a.a.O.) liegt nicht vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die\nBeschwerde die behauptete Divergenz den Darlegungsanforderungen des § 133\nAbs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan hat.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit\ndem von der Beschwerde seinem Beschluss sinngemäß entnommenen Rechtssatz,\ndass eine an die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter\nHunderassen anknüpfende Hundesteuersatzung ungeachtet bestehender gefahrenabwehrrechtlicher Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt für das Verhalten solcher\nHunde mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 19. Januar 2000 nicht widerspricht.\n\n3. Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg mit den gerügten Verfahrensmängeln. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1\nSatz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zu den\neinschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis genommen habe.\n\nEs trifft zu, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf den vom Kläger im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren mehrfach vorgetragenen Einwand, die erhöhte Besteuerung von nach Rasselisten als gefährlich\nvermuteter Hunde könne angesichts der ordnungsrechtlichen Regelung, wonach solche Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn sie eine Wesensprüfung positiv bestanden hätten und der Halter seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachgewiesen\nhabe, nicht eingegangen ist.\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtete das entscheidende Gericht, die Ausführungen der\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen\ngewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen,\ndie den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen\nRechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Urteil vom\n8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn\nes in den Gründen der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten ausdrücklich Stellung nimmt. Keine grundsätzlich anderen Pflichten folgen für das Gericht insoweit\naus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, demzufolge sich aus den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar\nergeben muss, warum das erkennende Gericht beispielsweise Parteivorbringen für\nunerheblich gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B\n298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 S. 92).\n\nDer Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und\n§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verstoßen hat, dass es sich in dem ange-\n\nfochtenen Beschluss jeglicher Begründung zu dem auf die einschlägigen ordnungsrechtlichen Regelungen zielenden Vorbringen des Klägers enthalten hat, obwohl es\nsich dabei erkennbar um eines der wesentlichen Argumente des Klägers zur Stützung seines Begehrens handelte und dieses auch nicht von vornherein als offensichtlich nicht entscheidungserheblich unberücksichtigt bleiben konnte. Selbst wenn\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit an einem Verfahrensfehler leiden\nsollte, könnte dies weder zum Erfolg der Revision noch unmittelbar zur Zurückverweisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO führen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dem Senat - wie vorstehend unter 1. ausgeführt - jedenfalls eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als im Ergebnis\nrichtig erlauben (§ 144 Abs. 4 VwGO), würden von diesem Gehörs- und Begründungsverstoß nicht berührt (zur Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO in solchen\nFällen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1\nAbs. 3 VermG Nr. 35; Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz\n442.151 § 46 StVO Nr. 10; stRspr).\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung\nfolgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-06-28/10-b-22-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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