{"status":"available","doknr":"BVERWG-280405B10B27050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:280405B10B27.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"10 B 27.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 27.05\nOVG 9 C 10271/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 28. April 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r\nund Prof. Dr. R u b e l\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das\nSaarland) vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit\nAusnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst\ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1\nSatz 2 FlurbG) Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich\naus dem Beschwerdevorbringen nicht.\n\n1. Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe entscheidungserhebliche\nTatsachen unterstellt, ohne den auf den Nachweis des Gegenteils gerichteten Beweisangeboten des Klägers nachzugehen. So stütze das Flurbereinigungsgericht\nsein Urteil auf die Annahme, der streitgegenständliche Weg habe auch zwischen den\nAbfindungsflurstücken des Klägers weitergeführt werden müssen, obwohl der Kläger\nunter Beweis gestellt habe, dass der Weg im südlichen Einmündungsbereich wegen\ndes starken Gefälles mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht gefahrlos befahren\nwerden könne und daher zur Erschließung der im weiteren Verlauf anliegenden\nlandwirtschaftlichen Grundstücke ungeeignet sei. Zu Letzterem sei vom Kläger mit\nSchriftsatz vom 22. Februar 2005 Beweis durch Anhörung eines sachverständigen\nZeugen sowie eines Sachverständigen angeboten worden. Hätte sich das Flurberei-\n\nnigungsgericht über diesen Punkt sachverständig aufklären lassen, hätte es zu der\nFeststellung gelangen müssen, dass dem Schutz der Hof- und Gebäudefläche nach\n§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG Vorrang gebühre.\n\nEine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.\n\nDas Flurbereinigungsgericht hat die Nachteile, die dem Kläger durch die Weiterführung des Weges entstehen, damit gerechtfertigt, dass anderenfalls eine ausreichende Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke Dritter nicht gewährleistet sei.\nDer Weg habe auch im Interesse dieser Anlieger weitergeführt werden dürfen, weil\nes grundsätzlich zweckmäßig sei, Wege als Verbindungen zwischen anderen Wegen\nauszugestalten und Sackgassen zu vermeiden. Die durch das Gefälle im südlichen\nTeil des Weges bei bestimmten Witterungsverhältnissen für landwirtschaftliche\nFahrzeuge auftretenden Gefahren hat das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang zwar berücksichtigt, aber als hinnehmbar eingeschätzt (UA S. 11).\nWenn sich die Beschwerde dagegen wendet, das Flurbereinigungsgericht habe dabei zu Unrecht unterstellt, dass der Weg bei Glätte immerhin bergab benutzt werden\nkönne, während in Wirklichkeit gerade dies gefährlich sei, weil schwere landwirtschaftliche Maschinen ins Rutschen geraten könnten, zeigt sie mit diesem Vorbringen nicht auf, dass die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts durch Verfahrensfehler beeinflusst sind.\n\nDie bei Glätte auftretenden Einschränkungen einer Wegenutzung hat das Flurbereinigungsgericht darin gesehen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge bei diesen\nFahrbahnverhältnissen nicht bergauf fahren können. Zu der Frage, ob auch die Fahrt\nbergab - obwohl die Fahrzeuge dabei nicht einfach stehen bleiben - nur eingeschränkt möglich ist, weil bei schweren Maschinen Rutschgefahr auftritt, verhält sich\ndas Urteil nicht. Nach dem Akteninhalt hatte auch der Kläger diese Frage bis zum\nSchluss der mündlichen Verhandlung, die am 16. Februar 2005 stattfand, nicht gezielt aufgeworfen. Erst in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2005 - also nach der\nmündlichen Verhandlung - hat der Kläger dazu unter Beweisantritt seine Einwände\nvorgetragen. Wenn die Beschwerde insoweit den Schriftsatz vom 22. Februar 2005\nzitiert, versucht sie damit den Eindruck zu erwecken, für das Flurbereinigungsgericht\n\nhabe auf diesen Schriftsatz hin die Verpflichtung bestanden, dem Kläger durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu geben, den bislang\nversäumten Beweisantritt nachzuholen. Dabei wird aber übersehen, dass die Möglichkeit, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, im revisionsgerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen der\nTatsacheninstanz liegt und zumindest im Falle der Versäumung eines Beweisantritts\nin der mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ein Anspruch auf Wiedereintritt in die Verhandlung ausscheidet (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 5. November 2001 -BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18).\n\nEine weitere Sachaufklärung musste sich dem Flurbereinigungsgericht insoweit auch\nnicht von Amts wegen - ohne einen förmlichen Beweisantritt des Klägers in der\nmündlichen Verhandlung - aufdrängen. Es ist nämlich unstreitig, dass das Gefälle die\nNutzung des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht völlig ausschließt, weil\ndie vom Kläger beschriebenen Nutzungseinschränkungen nur bei bestimmten Witterungsverhältnissen zu erwarten sind, die nicht in jeder Jahreszeit und selbst im\nWinter nur vorübergehend auftreten. Darauf hat das Urteil in diesem Zusammenhang\naber entscheidungstragend abgestellt (UA S. 11). Die von der Beschwerde erhobene\nRüge der mangelhaften Sachaufklärung erweist sich unter diesem Blickwinkel als\neine Beanstandung, die sich in Wirklichkeit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz richtet. Die Beschwerde macht geltend, die\nTatsacheninstanz habe nicht sämtliche Details des Sachverhalts in den Blick genommen, auf die es aus der Sicht der Beschwerde zusätzlich auch noch ankommen\nkann. Ob die in Rede stehenden Details des Sachverhalts entscheidungserheblich\nsind, hängt aber von dem materiellrechtlichen Standpunkt ab, den das Flurbereinigungsgericht eingenommen hat. Auf Einwände gegen diese materiellrechtliche Position kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nämlich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996\n- BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 425.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1).\n\n2. Die Beschwerde verweist auf die Klagebegründung im Schriftsatz vom 10. März\n2004 und den dortigen Vortrag, dass in Kastel-Staadt nur noch zwei Landwirte und\nauch diese nur im Nebenerwerb tätig seien, wobei die von ihnen bewirtschafteten\nGrundstücke in anderen Ortsteilen lägen. Dies führe - worauf der Kläger in seinem\nergänzenden Schriftsatz vom 21. April 2004 aufmerksam gemacht habe - dazu, dass\ndie Wegedienstbarkeit ohne weiteres wirkungslos geworden sei. Es fehlt jeder Hinweis, welche Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts damit in Zweifel gezogen\nwerden und welche Verfahrensvorschrift die Beschwerde als verletzt erachtet. Das\nBeschwerdevorbringen genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 133\nAbs. 3 Satz 3 VwGO. Falls die Beschwerde etwa eine Verletzung von § 108 Abs. 1\nSatz 2 VwGO rügen wollte, hätten Umstände vorgetragen werden müssen, die von\ndem Gericht übergangen worden sind, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm\naber hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG\n9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Daran fehlt es hier. Das Flurbereinigungsgericht hält dem Kläger zwar die Belastung seiner Hoffläche mit der Dienstbarkeit entgegen (UA S. 11), ohne sich mit seiner Argumentation auseinander zu setzen, diese\nDienstbarkeit sei inzwischen erloschen. Dies lässt sich aber zwanglos damit erklären,\ndass die Dienstbarkeit zur Sicherung eines Anspruchs eingetragen ist, der gegen ihn\naus der in § 7 Abschnitt III Nr. 4 des Zusammenlegungsplans von 1971 getroffenen\nRegelung erwachsen ist und der ohne eine Planänderung nicht erlöschen konnte.\n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Aufklärungsrüge, mit der die Beschwerde geltend macht,\ndas Flurbereinigungsgericht hätte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen müssen, ob die Bildung und Zweckerweiterung des Wegeeigentums\nden Verkehrswert seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt habe. Eine erfolgreiche Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht setzt unter\nanderem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr\nbeanstandet, hingewirkt hat. Da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, ist\nzumindest von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten in diesem Zusammenhang\nregelmäßig ein förmlicher Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung zu verlangen\n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310\n§ 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Einen solchen Beweisantrag hat der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers hier nicht gestellt. Seine Beweisanregung in der Klagebegründung vom 10. März 2004 führt auch nicht dazu, dass sich dem Flurbereinigungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen\nmüssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat\ndas Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,\nob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn\nes sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht\nmehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden\nRichtern allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1983\n- BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182 f.>; Urteil vom 6. November 1986\n- BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>). Das Flurbereinigungsgesetz hat\ndurch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit sachverständigen\nRichtern (§ 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG) Sorge dafür getragen, dass eine\nsachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden\nSachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Dementsprechend ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Flurbereinigungsgericht nur\nunter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in\nFällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern\n(BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz\n424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 m.w.N.). Die Beurteilung der hier anstehenden Frage,\ninwieweit der Verkehrswert einer Hof- und Gebäudefläche durch eine sie zerschneidende Wegeführung gemindert wird, kann nicht als besonders schwierig angesehen\nwerden und setzt auch keine Fachkenntnisse voraus, die von den ehrenamtlichen\nBeisitzern nicht erwartet werden können (vgl. zu dem Erfahrungswissen, das nach\n§ 139 Abs. 3 FlurbG Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist,\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2003 - BVerwG 9 B 28.03 - Buchholz\n424.01 § 139 FlurbG Nr. 18). Hinzu kommt, dass sich das Flurbereinigungsgericht\nmit dem vom Kläger erhobenen Einwand, die streitgegenständliche Wegeparzelle\nwirke sich zu seinen Lasten wertmindernd aus, auseinander gesetzt hat, indem es\neinen Vergleich mit der Wertminderung angestellt hat, die durch \"die trennende Wirkung der vorher bestehenden Dienstbarkeit\" auch bereits für die frühere Hof- und\nGebäudefläche des Klägers bewirkt wurde (UA S. 13 f.). Die Beschwerde legt nicht\ndar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass die in diesem Zusammenhang vom Flur-\n\nbereinigungsgericht angestellten Erwägungen deswegen im Ergebnis fehlerhaft sein\nkönnten, weil dabei denkbare künftige Entwicklungen - wie etwa spätere Veräußerungsabsichten oder veränderte Bebauungs- und Bewirtschaftungsabsichten des\nKlägers - nicht hinreichend in den Blick genommen worden sind.\n\n4. Die Beschwerde erwähnt nicht, welche Verfahrensvorschrift sie als verletzt erachtet, wenn sie ferner rügt, das Flurbereinigungsgericht habe nicht zu der Feststellung\ngelangen dürfen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen und Schäden für die\nVersorgungsleitungen des Klägers zu erwarten seien (UA S. 14). Falls die Beschwerde - in Anknüpfung an die Einleitung der Beschwerdebegründung - auch insoweit eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO geltend machen möchte, fehlt es zum\neinen an der schlüssigen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahme das Flurbereinigungsgericht versäumt haben soll. Zum anderen fehlt es auch an der ebenfalls erforderlichen Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die\nAufklärungsmaßnahme, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder\naufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Flurbereinigungsgericht trotz anwaltlicher\nVertretung des Klägers auch ohne ein solches Hinwirken diese Maßnahme von sich\naus hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969\n- BVerwG 4 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>). Die Beschwerde beschränkt sich in\ndiesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass der Kläger im Falle einer Reparatur\noder Erweiterung der Versorgungsleitungen mit den Kosten für die Wiederherstellung\nder von der beigeladenen Gemeinde aufgebrachten Teerdecke belastet werden\nkönne. Eine entsprechende Verpflichtung, den Weg im Falle von Unterhaltungs- und\nNeubaumaßnahmen \"ordnungsgemäß wiederherzustellen\", hatte der Kläger in seiner\nKlagebegründung vom 10. März 2004 zwar behauptet. Mit Schriftsatz vom 21. April\n2004 hat er demgegenüber aber die Behauptung aufgestellt, die Beigeladene zu 2\nsei aufgrund einer Zusage ihres Ersten Beigeordneten verpflichtet, die Befestigung\ndes Weges durch eine Teerdecke wieder zu entfernen. Zumal Beweisantritte des\nKlägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht fehlen, ist\nes angesichts dieses in sich nicht schlüssig wirkenden Prozessvortrags nicht Sache\ndes Senats, in Mutmaßungen darüber einzutreten, welche weitere Sachaufklärung\naus der Sicht der Beschwerde erforderlich gewesen sein mag und sich dem\nFlurbereinigungsgericht hätte aufdrängen müssen.\n\n5. Schon an dem Darlegungserfordernis (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) scheitert\nschließlich auch die Verfahrensrüge, die von der Beschwerde mit dem Hinweis begründet wird, das Flurbereinigungsgericht habe angesichts der sachlichen Beschränkungen, denen eine - von der Klägerin bestrittene - Verpflichtung zur Übereignung\nder mit der Wegedienstbarkeit belasteten Flächen unterlegen hätte, nicht zu dem\nErgebnis gelangen dürfen, dass die durch den Eingriff in die Hoffläche bewirkten\nNachteile unbedeutend seien. Dazu ist anzumerken, dass das Flurbereinigungsgericht in seinem Urteil die nachteiligen Veränderungen in der Betroffenheit des Klägers\nberücksichtigt hat, in diesem Zusammenhang allerdings Zweifel an einer ehemals\nbestehenden Übereignungsverpflichtung des Klägers, die aus der in § 7 Abschnitt III\nNr. 4 des Zusammenlegungsplans von 1971 getroffenen Regelung erwachsen war,\nnicht anklingen lässt (UA S. 11). Das ist keine Tatsachenfeststellung, sondern\nAusdruck einer materiellrechtlichen Würdigung des Erklärungsinhalts der genannten\nRegelung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist dagegen auch nach dem\nBeschwerdevorbringen unstreitig, sodass unklar bleibt, worauf die Verfahrensrüge\nabzielt. Möglicherweise will sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung der Tatsacheninstanz wenden, die der Gewichtung der nachteiligen Veränderungen der Betroffenheit des Klägers zugrunde liegt. In diesem Fall\nmuss sie sich entgegenhalten lassen, dass damit - von hier nicht gegebenen\nAusnahmen abgesehen - ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt werden kann\n(oben 1.).\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-28/10-b-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-28/10-b-27-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.725833+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-04-28/10-b-27-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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