{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:270705B10B76.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"10 B 76.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 76.04\nOVG F 7 D 6/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 27. Juli 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r\nund D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Rechtssache kommt wegen keiner der von der Beschwerde aufgeworfenen\nFragen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO).\n\na) Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,\n\n\"ob im Rahmen des Tausch-/Zusammenführungsverfahrens nach (dem)\nLwAnpG auch eine Rechtsansicht ein nachträglich eingetretener Umstand\nim Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sein kann.\"\n\naa) Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen,\nweil sie daran vorbeigeht, dass das Flurbereinigungsgericht sein Urteil damit begründet hat, dass die in der Fragestellung erwähnte Rechtsansicht (hier die Auffassung\ndes Beklagten, dass die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin im Gebäudeeigentum der\nstreitbefangenen baulichen Anlagen geworden sei) im konkreten Fall nicht nur kein\n- wie im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu fordernder - faktischer Umstand\nsei, sondern auch nicht nachträglich eingetreten sei. In ihrer vorstehend wiedergegebenen Frage unterstellt die Beschwerde aber das Gegenteil. Ob die Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts hinsichtlich des zweiten Teils dieser doppelten\nBegründung (kein nachträglicher Umstand) zutreffend ist, ist für die Frage der Revisionszulassung unerheblich. Die Beschwerde hat insoweit jedenfalls keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht.\n\nbb) Unabhängig davon rechtfertigt die aufgeworfene Fragestellung die Zulassung der\nRevision auch deshalb nicht, weil sie sich - soweit für die hier gegebene Fallkonstellation entscheidungserheblich - ohne weiteres unmittelbar aus dem Gesetz beant-\n\nworten lässt. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der in Rechtsprechung und Literatur\n- soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Ansicht uneingeschränkt zuzustimmen ist,\nnach der eine Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1\nFlurbG oder hier - kraft der Verweisung in § 55 Abs. 3 LwAnpG, § 103d FlurbG - die\nEinstellung eines Bodenordnungsverfahrens nur wegen eines nachträglich eingetretenen Umstandes faktischer Art in Betracht kommt (so OVG Lüneburg, Urteil vom\n28. August 1970 - F OVG A 6/70 - RdL 1971, 18 <19>; Hegele, in: Seehusen/\nSchwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 9 Rn. 1; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung,\nStand: 12. Lfg. April 1989, § 9 Rn. 7; Steuer, FlurbG, 2. Aufl. 1967, § 9 Anm. 2,\nS. 111; Seehusen, RdL 1963, S. 29). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden\nkann, ist vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden (offen gelassen im Beschluss vom 11. September 2002 - BVerwG 9 B 61.02 - juris). Dies erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, wenn man etwa eine Parallele zu jüngeren\nGesetzen zieht, nach denen eine Änderung der Sach- und Rechtslage, also auch\neine Veränderung rechtlicher Umstände, einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen\ndes Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) begründen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) rechtfertigen können, also in\nähnlicher Weise die Korrektur einer früheren Verwaltungsentscheidung ermöglichen,\nwie das hier der Sache nach mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 9 FlurbG\nim Verhältnis zu dessen Einleitung nach § 4 FlurbG angestrebt ist. Doch bedarf dies\nanlässlich des vorliegenden Falls keiner Klärung und rechtfertigt deshalb auch nicht\ndie Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn jedenfalls in der hier gegebenen\nFallkonstellation einer bloßen Änderung der Rechtsansicht der zuständigen Behörde,\nalso bei einem rein inneren (Erkenntnis-)Vorgang ohne veränderte äußere Umstände\nund bei ansonsten gleichbleibender Sach- und Rechtslage, liegen keine nachträglich\neingetretenen Umstände i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vor.\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs\nvon § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im hier vertretenen Sinne werde die Flurbereinigungs-/\nBodenordnungsbehörde in ihren Möglichkeiten der Verfahrensführung über Gebühr\nbehindert. Vielmehr dürften viele Fallkonstellationen so gestaltet sein, dass es in der\nRegel äußere Umstände sind, wie etwa Änderungen in der Beschlusslage maßgeblicher Gremien oder Entscheidungsträger, die Anlass für eine geänderte Rechtsansicht und für eine veränderte Einschätzung der Zweckmäßigkeitsentscheidung nach\n\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geben. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits anerkannt, dass der Beschluss einer Gemeindevertretung, die Durchführung einer Flurbereinigung gegen den Willen der Mehrheit der Betroffenen abzulehnen und den mit ihr\nu.a. bezweckten Gewässerausbau im Flurbereinigungsgebiet außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens selbst vorzunehmen (so die Fallkonstellation im Urteil des\nBVerwG vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 30.82 - BVerwGE 67, 341 <346 f.>), ein\nnachträglicher Umstand i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sein kann. In diesem Fall\nwurde also nicht die bloße Meinungsänderung oder der Willensentschluss, sondern\nder tatsächliche Umstand, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde, als der äußere\nUmstand angesehen, der die veränderte Einschätzung der Zweckmäßigkeit i.S.v. § 9\nAbs. 1 Satz 1 FlurbG trug.\n\nb) Die Beschwerde hält weiter die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,\n\n\"ob die §§ 48, 49 BVwVfG von § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verdrängt werden.\"\n\nAuch diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil\nsie sich auf der Grundlage des angegriffenen Urteils nicht stellt. Das Flurbereinigungsgericht hatte den angefochtenen Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit zu\nüberprüfen. Darin hat der Beklagte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1\nSatz 1 FlurbG verfügt, nicht aber etwa die vorangegangene Anordnung (Einleitung)\ndes Verfahrens aufgehoben i.S.v. §§ 48, 49 VwVfG. Inwiefern vor diesem Hintergrund die aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.\n\nIm Übrigen ergibt sich schon aufgrund des Gesetzeswortlauts, dass die beiden Vorschriften verschiedene Regelungsgegenstände betreffen: § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG\nist die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens bzw. - im vorliegenden Fall über § 103d FlurbG, § 55 Abs. 3\nLwAnpG - eines freiwilligen Landtauschverfahrens nach dem LwAnpG. Die Einstellung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist der \"actus contrarius\" zur Anordnung (Einleitung) des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 4 FlurbG. Nach der gesetzlichen\nKonzeption bleibt allerdings der Anordnungs-(Einleitungs-)Beschluss als Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG davon unberührt. Der Einstellungsentscheidung kommt\n\nkeine kassatorische Wirkung (ex nunc oder ex tunc) mit Blick auf den Anordnungsbeschluss zu.\n\nDemgegenüber regeln die §§ 48, 49 VwVfG die Voraussetzungen für die Aufhebung\n(Rücknahme oder Widerruf) eines (rechtswidrigen oder rechtmäßigen) Verwaltungsaktes. Dem entsprechend enthält auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2002 zwei voneinander zu trennende Reglungen: erstens die Einstellung des Landtauschverfahrens nach dem LwAnpG, gestützt auf die erstgenannte Rechtsgrundlage, und zweitens die Aufhebung des\nTauschbeschlusses vom 27. August 1999, für die aus Sicht des Beklagten hier allein\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 SächsVwVfG) in Betracht kommt.\n\nc) In dem angestrebten Revisionsverfahren wäre auch nicht die von der Beschwerde\nangeführte Frage klärungsbedürftig,\n\n\"ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 BVwVfG im Zusammenführungsverfahren nach (dem) LwAnpG Anwendung findet.\"\n\nDie Frage wäre nach den tatsächlichen Abläufen im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Denn es käme - die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften einmal unterstellt - als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist hier allein\ndie Vorlage des Rechtsgutachtens von Rechtsanwalt Dr. D. vom 24. Mai 2002 und\ndes ergänzenden Gutachtens von Rechtsanwalt M. vom 16. Oktober 2002 in Betracht. Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts waren diese beiden\nGutachten und die daraus gewonnene (neue) Rechtsansicht des Beklagten, dass die\nKlägerin nicht Rechtsnachfolgerin im Gebäudeeigentum an den in Rede stehenden\nbaulichen Anlagen geworden sei, maßgeblich für den Erlass des angefochtenen Bescheides vom 9. Dezember 2002. Dieser ist somit eindeutig innerhalb der Jahresfrist\nnach Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen ergangen, die für diese neue (nunmehr\nfür richtig gehaltene) Rechtsauffassung maßgeblich waren und die die Aufhebung\ndes Tauschbeschlusses vom 27. August 1999 rechtfertigen sollten (vgl. zur Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG den Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1.84 und 2.84 - BVerwGE\n70, 356).\n\nd) Die von der Beschwerde weiter als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,\n\n\"ob bei der Umstrukturierung im Wege der Teilung und des Zusammenschlusses in einem Zuge gemäß §§ 14, 22 LwAnpG ein neues Unternehmen errichtet werden muss,\"\n\nwürde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Urteil des Flurbereinigungsgerichts zur Einstellung des Bodenordnungsverfahrens wird von der oben (sub a) behandelten, diesen\nTeil des Urteils selbstständig tragenden und nicht mit einer erfolgreichen Revisionszulassungsrüge angegriffenen Begründung gestützt (Ziff. II.1.1. der Entscheidungsgründe), dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht vorliegen,\nweil die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Klägerin wegen eines Fehlers bei\nden durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht Rechtsnachfolgerin im Gebäudeeigentum an den streitbefangenen baulichen Anlagen geworden sei, weder ein\nfaktischer noch ein nachträglich eingetretener Umstand i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1\nFlurbG sei. Auf die weitere Frage, ob die erwähnte Rechtsansicht des Beklagten zutrifft (wonach es bei der Teilung und beim Zusammenschluss von LPG in einem Zug\ngemäß §§ 22, 14 LwAnpG der Gründung einer neuen LPG bedarf), wie vom Flurbereinigungsgericht verneint (unter Ziff. II.1.2. der Entscheidungsgründe), kommt es\ndemnach nicht an.\n\nDasselbe gilt für die vom Flurbereinigungsgericht ebenfalls beanstandete Aufhebung\ndes Tauschbeschlusses (Ziff. II.2. der Entscheidungsgründe). Denn dieser Teil des\nangegriffenen Urteils ist unabhängig davon, ob die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts zur Auslegung der §§ 22, 14 LwAnpG zutrifft (Ziff. II.2.1. der Entscheidungsgründe), zusätzlich auf die selbstständig tragende und nicht mit einer erfolgreichen\nRevisionszulassungsrüge angegriffene Erwägung gestützt, dass die Rücknahme des\n- vom Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang als rechtswidrig unterstellten - Tauschbeschlusses an einem Ermessensfehler leidet (Ziff. II.2.2. der Entscheidungsgründe).\n\ne) Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,\n\n\"ob der Umwandlungsbeschluss einer unwirksam gemäß §§ 14, 22\nLwAnpG zusammengeschlossenen LPG (T und P) als 'Minus' den Umwandlungsbeschluss der LPG (T) enthält oder ob er zumindest in einen\nsolchen der LPG (T) umgedeutet werden kann,\"\n\nwäre in einem Revisionsverfahren aus einem doppelten Grunde ebenfalls nicht entscheidungserheblich, zum einen weil das Flurbereinigungsgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen hat (Ziff. II.1.2.2.3. der Entscheidungsgründe), das angegriffene Urteil also nicht auf ihr beruht, zum anderen weil - wie oben (sub d) bereits ausgeführt - die Begründung des Flurbereinigungsgerichts zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG\nsein Urteil selbstständig trägt (Ziff. II.1.1. der Entscheidungsgründe).\n\n2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch keine Zulassung der Revision unter\ndem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit genügt das\nBeschwerdevorbringen bereits nicht den Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO). Voraussetzung dafür wäre, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt,\nmit dem das Flurbereinigungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Nicht ausreichend ist dagegen das Aufzeigen einer fehlerhaften\noder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14\n= NJW 1997, 3328). Die Beschwerde legt bereits nicht in der erforderlichen Weise\nden abstrakten Rechtssatz in der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 30.82 - BVerwGE 67, 341)\ndar, von dem das angegriffene Urteil angeblich abweicht. Die Beschwerde zitiert die\ngenannte Entscheidung mit der (lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergebenden)\nAussage, dass die Einstellungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG an die\nrechtliche Voraussetzung geknüpft ist, dass \"die Flurbereinigung infolge nachträglich\neingetretener Umstände nicht zweckmäßig\" erscheint. Weder der Beschwerde noch\nder genannten Entscheidung kann indes entnommen werden, dass das Bundesver-\n\nwaltungsgericht darin den Rechtssatz aufgestellt hätte, eine Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens komme sowohl wegen faktischer als auch wegen rechtlicher\nnachträglicher Umstände in Betracht. Wie bereits erwähnt (sub 1. a) bb), ging es in\nder zitierten Entscheidung auch um einen faktischen Umstand (Beschluss der Gemeindevertretung, eine Flurbereinigung abzulehnen und den mit ihr bezweckten Gewässerausbau in Eigeninitiative durchzuführen). Indem die Beschwerde im Folgenden rügt, dass das Flurbereinigungsgericht den Anwendungsbereich von § 9 FlurbG\nauf das nachträgliche Eintreten (allein) von faktischen Umständen beschränke, beanstandet sie in Wahrheit lediglich eine fehlerhafte Anwendung der genannten Vorschrift durch das Flurbereinigungsgericht. Dies reicht indes weder für eine Divergenznoch für eine Grundsatzrüge aus.\n\n3. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen der von der Beschwerde\ngeltend gemachten Verfahrensfehler in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\na) Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen (§ 108 Abs. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass die Verfahrenseinstellung durchaus wegen eines faktischen\nUmstandes erfolgt sei, nämlich weil keiner der Beteiligten bereit gewesen sei, einen\nAntrag auf Nachtragsliquidation zu stellen. Der Vorwurf wird durch das angegriffene\nUrteil selbst entkräftet. Danach hat das Flurbereinigungsgericht den diesbezüglichen\nSachvortrag sehr wohl zur Kenntnis genommen: Der Beklagte hatte argumentiert,\ndass wegen Fehlens der Bereitschaft, mittels eines solchen Antrags die Bestellung\neines Liquidators herbeizuführen, der dann die zur Wirksamkeit des bereits beschlossenen Tauschplans erforderlichen Einverständniserklärungen für die (nach Ansicht des Beklagten weiter bestehende und unerkannt in Liquidation befindliche)\nfrühere LPG als Gebäudeeigentümerin abgeben könnte, das Tauschverfahren nicht\nzum Abschluss gebracht werden könne (vgl. S. 3 des Widerspruchsbescheides).\nDem hat das Flurbereinigungsgericht entgegengehalten, dass als rechtliche Konsequenz auf die vom Beklagten angenommene fehlende Aktivlegitimation der Klägerin\nauch die Verweigerung der Anordnung des Tauschplans oder (unter Beachtung der\ndafür normierten Voraussetzungen) die Aufhebung des Tauschbeschlusses in Betracht gekommen wäre (vgl. UA S. 8 unten/S. 9 oben). Dass das Flurbereinigungsge-\n\nricht die von der Klägerin vertretenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.\n\nb) Einen Gehörsverstoß sieht die Beschwerde weiter darin, dass der Beklagte keine\nGelegenheit gehabt habe, zu dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem\nFlurbereinigungsgericht ausdrücklich gestellten (Klage-)Antrag, die im Bescheid vom\n9. Dezember 2002 verfügte Aufhebung des Tauschbeschlusses vom 27. August\n1999 aufzuheben, Stellung zu nehmen. Auch diese Rüge erweist sich anhand der\ndem Senat vorliegenden Verfahrensakten als nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht schon aufgrund der - auf eine Nachfrage des Berichterstatters abgegebenen - (klarstellenden) Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom\n17. Juni 2003, dass sich die (nach der Formulierung in der Klageschrift allein \"gegen\nden Widerspruchsbescheid\" gerichtete) Klage auch gegen den Ausgangsbescheid\nvom 9. Dezember 2002 wende, Anlass und hinreichend Gelegenheit hatte, auch zu\nder - in dem Ausgangsbescheid angeordneten - Aufhebung des Tauschbeschlusses\nvom 27. August 1999 Stellung zu nehmen. Jedenfalls ist die Rüge angesichts des\nAblaufs der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht am 7. Oktober\n2004 haltlos. Ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift ist die Frage, welcher\nKlageantrag sachdienlich wäre, mit den erschienenen Beteiligten erörtert worden,\nsodann erfolgte die Stellung des Klageantrags und die (weitere) Erörterung der\nSach- und Rechtslage. In deren Rahmen erhielten die Beteiligten nicht nur Gelegenheit, sich zu der vom Flurbereinigungsgericht aufgeworfenen Frage zur Anwendung\nvon § 9 FlurbG zu äußern; sie nahmen außerdem \"insgesamt Stellung\" zur Sachund Rechtslage. Danach hatte der Beklagte sehr wohl Gelegenheit, zu der in der Beschwerdebegründung nunmehr als Einführung eines neuen Streitgegenstandes beanstandeten Einbeziehung auch der Aufhebung des Tauschbeschlusses sich inhaltlich zu äußern. Auch legt die Beschwerde nicht dar, dass die mit der Terminswahrnehmung befassten Bediensteten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sich\nzu einer Stellungnahme außerstande erklärt und einen Schriftsatznachlass beantragt\nhätten.\n\nc) Die Beschwerde erhebt schließlich den Vorwurf, das Flurbereinigungsgericht habe\ndie Regeln über die Nachprüfung behördlichen Ermessens verletzt, indem es dem\nBeklagten vorhalte, anstelle einer - in dessen Ermessen liegenden Verfahrenseinstel-\n\nlung - hätte er auf die (nach seiner Ansicht) fehlende Legitimation der Klägerin auch\ndurch eine Verweigerung der Anordnung des Tauschplans oder durch eine Aufhebung des Tauschbeschlusses reagieren können. Mit dieser Kritik macht die Beschwerde indes kein prozessrechtswidriges Vorgehen, sondern in Wahrheit eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Flurbereinigungsgericht geltend (§ 114 VwGO,\n§ 40 VwVfG). Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG n.F.\n\nHien Prof. Dr. Eichberger Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-07-27/10-b-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":19},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 103d","ref_norm":"103d","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-07-27/10-b-76-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:07.853069+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-07-27/10-b-76-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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