{"status":"available","doknr":"BVERWG-270605B10B72040","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B10B72.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"10 B 72.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Mit dem Demokratieprinzip kann es vereinbar sein, in der Satzung eines Wasserund Bodenverbandes vorzuschreiben, dass ein bestimmter Anteil der von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter der Berufsgruppe der hauptberuflichen Landwirte angehören muss; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen können, ohne durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt zu sein, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Vertretern bestehen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 ff.).","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 72.04\nOVG 20 A 3166/02\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 27. Juni 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 259 618,67 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)\nund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte\nBeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beschwerde lässt nicht den Schluss zu, dass der Rechtssache die von der\nKlägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von grundsätzlicher\nBedeutung ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der\nEinheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der\nKlägerin aufgeworfenen Fragen erfüllen diese Erfordernisse nicht.\n\na) Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die folgende Frage:\n\nIst es mit dem Prinzip der demokratischen Repräsentation\n(Art. 20 Abs. 2 GG) vereinbar, wenn in der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine zwingende Beteiligung bzw.\nein zwingendes Beteiligungsverhältnis bestimmter Berufsgruppen in der Vertreterversammlung vorgesehen ist?\n\nUnter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die\nOrganisation von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus dem Demokratieprinzip\nabgeleitet hat, besteht für diese Frage kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf.\nWie das Bundesverfassungsgericht speziell für Wasserverbände entschieden hat,\nlassen sich die für die unmittelbare Staatsverwaltung und die gemeindliche Selbst-\n\nverwaltung geltenden Anforderungen des Demokratiegebots auf Träger funktionaler\nSelbstverwaltung nicht ungesehen übertragen. Bezogen auf diese Träger ist das\nDemokratiegebot offen für andere, insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt. Insoweit lässt das Grundgesetz insbesondere Raum für besondere Formen der Beteiligung Betroffener bei der\nWahrnehmung öffentlicher Aufgaben (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002\n- 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 <91 f.>). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass funktionale Selbstverwaltung und demokratisches Prinzip in einer engen Beziehung zueinander stehen; denn sowohl das Demokratieprinzip in seiner traditionellen Ausprägung einer ununterbrochen auf das Volk zurückzuführenden Legitimationskette für\nalle Amtsträger als auch die funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung\nder sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen verwirklichen\ndie sie verbindende Idee des sich selbst bestimmenden Menschen in einer freiheitlichen Ordnung. Der Gesetzgeber darf deshalb in Bereichen funktionaler Selbstverwaltung ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren (BVerfG, a.a.O. S. 92). Dies bedeutet freilich nicht,\ndass Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung verbindliches Handeln\nmit Entscheidungscharakter ermöglicht werden dürfte, ohne dass das Volk maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behielte. Das Bundesverfassungsgericht hat aber\ninsoweit eine lückenlose personelle Legitimationskette vom Volk zum Entscheidungsbefugten für verzichtbar gehalten, sofern eine sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation durch eine ausreichende gesetzliche Steuerung der Aufgaben und\nHandlungsbefugnisse der Organe und eine Aufsicht über sie durch personell demokratisch legitimierte Amtswalter gewährleistet sei (a.a.O. S. 94).\n\nHiervon ausgehend kann es mit dem Demokratieprinzip vereinbar sein, wenn in der\nSatzung eines Wasserverbands zwingend die Beteiligung bestimmter Berufsgruppen\nin der Verbandsversammlung vorgesehen wird. Eine solche Beteiligung kann aus\nGründen sachgerechter und zugleich die Interessen der von der Verbandstätigkeit in\nherausgehobener Weise Betroffenen berücksichtigender Aufgabenwahrnehmung\ngerechtfertigt sein. Das Berufungsgericht hat derartige Gründe für die in Rede stehende Satzungsregelung, nach der eine bestimmte Anzahl der von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Delegierten der Gruppe der\n\nhauptberuflichen Landwirte angehören muss, im Hinblick auf die Aufgaben des Verbandes als gegeben angesehen. Das leuchtet ein, da diese Berufsgruppe - wie im\nBerufungsurteil näher ausgeführt - sowohl besonderen aufgabenspezifischen Sachverstand in die Verbandsarbeit einbringen kann als auch in besonderem Maße von\nder Wahrnehmung der Verbandsaufgaben in ihren Interessen betroffen ist, unter beiden Gesichtspunkten also den vom Bundesverfassungsgericht in dieser Hinsicht genannten Kriterien entspricht.\n\nOb den Mindestanforderungen demokratischer Legitimation, die auch an verbindliches Handeln derartiger Organisationsformen funktioneller Selbstverwaltung zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen worden ist, lässt sich anhand der vom\nBundesverfassungsgericht formulierten Maßgaben ebenfalls unschwer beantworten.\nDie demokratische Legitimation der Aufgabenerfüllung durch die Verbandsversammlung des Beklagten geht nämlich über die vom Bundesverfassungsgericht als hinreichend erachteten Anforderungen sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation\nsogar erheblich hinaus. Es sind nicht nur die Aufgaben der Verbandsversammlung\neinschließlich der Änderung der Verbandssatzung durch ein Parlamentsgesetz im\nEinzelnen vorherbestimmt (vgl. § 47 WVG) und die Aufgabenerfüllung der Rechtsaufsicht durch demokratisch legitimierte Amtswalter unterstellt (vgl. § 72 Abs. 1\nWVG). Vielmehr verfügte die Verbandsversammlung nach den hier maßgeblichen\nBestimmungen der Verbandssatzung 1980 auch über eine personelle demokratische\nLegitimation, weil die der Verbandsversammlung angehörenden Delegierten ausnahmslos von den Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden zu wählen\nwaren. Eine Einschränkung erfuhr die personelle Legitimation lediglich insofern, als\ndie Vertretungskörperschaften darauf festgelegt waren, eine bestimmte Zahl von Delegierten aus der Gruppe der hauptberuflichen Landwirte zu wählen. Das Gewicht\ndieser Einschränkung wird aber deutlich dadurch relativiert, dass - worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat - die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen konnten, also nicht durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt waren, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Delegierten bestanden (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 <196>; Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 271, 342/68 - BVerfGE 27, 312 <320>;\nHerzog in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Art. 20 II Rn. 55).\n\nEin weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Klägerin\nauf ein von dem Gebot demokratischer Legitimation zu trennendes Prinzip demokratischer Repräsentation verweist, das - jedenfalls auch - für die Vertretungskörperschaften von Verbänden funktionaler Selbstverwaltung gelten und die zwingende\nBerücksichtigung bestimmter Berufsgruppen bei der Delegiertenwahl ausschließen\nsoll. Ein solches Prinzip hat die Klägerin lediglich postuliert, ohne seine Herleitung\naus dem Demokratieprinzip näher zu begründen. Der maßgeblichen Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts, das sich - wie ausgeführt - ausdrücklich zur Beteiligung\nder von der Verbandstätigkeit Betroffenen und zur Aktivierung verwaltungsexternen\nSachverstandes im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung bekannt hat, entspricht die von der Klägerin erhobene Forderung nicht (vgl. auch BVerfG, Beschluss\nvom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247 <254 f.>; Beschluss vom 16. Dezember 1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1 <12>).\n\nb) Die von der Beschwerde außerdem aufgeworfene Frage,\n\nob es mit § 30 Abs. 1 WVG und Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem allgemeinen Willkürverbot vereinbar ist, dass bei einem Wasserverband der Maßstab für Verbandsbeiträge durch eine Kombination von einem Flächenanteil und einem Einwohneranteil gebildet wird,\n\nverleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist\nauf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bejahenden Sinne zu beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. § 30 Abs. 1 WVG sieht eine Beitragsbemessung primär nach dem\nVerhältnis der Vorteile der Mitglieder und der im Hinblick auf die Mitglieder aufgewandten Kosten des Verbandes vor (Satz 1); hierfür reicht es aus, die Vorteile und\nKosten annähernd zu ermitteln (Satz 2). Nach § 30 Abs. 2, 2. Alt. WVG ist es auch\nzulässig, einen abweichenden Beitragsmaßstab festzulegen. Die gesetzliche Regelung eröffnet, wie vor allem das vorerwähnte Wahlrecht zeigt, dem Satzungsgeber\neinen weiten Gestaltungsspielraum. Begrenzt wird dieser Spielraum durch das Willkürverbot (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG 4 C 22.63 - BVerwGE 18, 324\n<327>; Urteil vom 2. Dezember 1966 - BVerwG 4 C 185.65 - Buchholz 445.2 § 81\n\nWVVO Nr. 1 S. 4), auf das sich verbandsangehörige Gemeinden ungeachtet ihrer\nmangelnden Grundrechtsträgerschaft wegen seiner Verankerung im Rechtsstaatsprinzip berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -\nBVerfGE 26, 228 <244>; Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. -\nBVerfGE 56, 298 <313>). Der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das\nWirken des Verbandes völlig unpassend sein.\n\nHiervon ausgehend liegt es auf der Hand, dass sich der Beitragsmaßstab nicht notwendig an einem einzelnen Kriterium ausrichten muss. Vielmehr kann es sachangemessen sein, mehrere Faktoren einzubeziehen, wenn ihnen nicht nur je für sich,\nsondern auch in ihrer Kombination typischerweise Aussagekraft hinsichtlich des jeweiligen verbandlichen Kostenaufwandes und des für die Verbandsmitglieder aus der\nAufgabenerfüllung resultierenden Nutzens zukommt. Dies trifft auf einen Beitragsmaßstab wie den des Beklagten zu, der die Flächenanteile der Mitgliedsgemeinden,\ndifferenziert nach Flächenklassen, und die Einwohneranteile zugrundelegt. Wie das\nOberverwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, hängen der Umfang des Wasserabflusses und der damit korrespondierende Gewässerunterhaltungsaufwand\nmaßgeblich vom Flächenumfang und von der Flächenbeschaffenheit ab, wobei sich\nUnterschiede insbesondere zwischen befestigten und nicht befestigten Flächen ergeben. Die Bevölkerungszahl wiederum lässt Rückschlüsse auf die Nutzungsintensität der jeweiligen Flächen und den damit verbundenen Nutzwert zu. Den Einwand\nder Klägerin, mit den Faktoren Einwohnerzahl und Anteil befestigter Flächen werde\nein und derselbe Gesichtspunkt doppelt gewichtet, hat die Vorinstanz überzeugend\nentkräftet. Über das zusätzliche Kriterium der Einwohnerzahl wird lediglich berücksichtigt, dass befestigte Flächen in eher städtisch strukturierten Gebieten verglichen\nmit außerhalb gelegenen befestigten Flächen im Hinblick auf die Vorteilhaftigkeit der\nVerbandstätigkeit typischerweise Unterschiede aufweisen.\n\nc) Die Beschwerde misst ferner der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung bei:\n\nIst es bei der Erhebung von Beiträgen mit § 30 Abs. 1 WVG und\nArt. 3 Abs. 1 GG bzw. dem allgemeinen Willkürverbot vereinbar,\nwenn die bei der Beitragsverteilung zugrunde zu legenden Vor-\n\nteile und Kosten überhaupt nicht ermittelt, sondern lediglich\npauschal geschätzt worden sind?\n\nDie Fragestellung richtet sich, wie aus der Beschwerdebegründung folgt, im Wesentlichen auf die der Bestimmung des Beitragssatzes zugrunde zu legenden Kosten.\nInsoweit fehlt es an einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf. Denn das Berufungsgericht hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob es ausreicht, die Beitragserhebung auf pauschale Schätzungen des beitragsfähigen Aufwandes zu stützen. In seinem Urteil führt es lediglich aus, eine \"gesonderte Beitragskalkulation\" sei\nverzichtbar, und erachtet es als unbedenklich, die Kalkulation des Gesamtbeitrages\nan den Ansätzen im Haushaltsplan für Ausgaben und (sonstige) Einnahmen auszurichten. In diesem Zusammenhang betont das Gericht ausdrücklich, dass der Aufstellung des Haushaltsplans mit seinen detaillierten Angaben zu Ausgaben und Einnahmen eine tragfähige Prognose zugrunde lag. Warum eine solche, über pauschale\nSchätzungen weit hinausgehende Prognose den Anforderungen des einschlägigen\n§ 28 WVG oder dem Willkürverbot nicht gerecht werden sollte, ist weder von der Klägerin mit ihrer Beschwerde dargelegt worden noch sonst ersichtlich.\n\nOhnehin könnte eine fehlerhafte Kalkulation für die Beurteilung des angefochtenen\nBeitragsbescheides nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich zu Lasten der Klägerin auf die Beitragshöhe ausgewirkt hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen\nwerden, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die für das Haushaltsjahr\n1995 durchgeführte und im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts der Klägerin\nunbeanstandet gebliebene Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 1995 die dem\nHaushaltsplan zugrunde gelegte Prognose bestätigt hat.\n\nSofern sich die Fragestellung außerdem auf die der Beitragsverteilung zugrunde zu\nlegenden Vorteile der Mitglieder und Kosten des Verbands im Sinne des § 30 Abs. 1\nWVG beziehen sollte, lässt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Nach\n§ 30 Abs. 1 Satz 2 WVG ist in dieser Hinsicht eine \"annähernde Ermittlung\" geboten,\naber auch hinreichend. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass sich das Gesetz mit\neiner überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt, wogegen auch im Hinblick\nauf das Willkürverbot nichts einzuwenden ist.\n\n2. Die auf das behauptete Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es versäumt\nhabe zu klären, welcher Aufwand beim Beklagten im streitigen Veranlagungsjahr\nkonkret angefallen ist. Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht könnte\nseine Aufklärungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verletzt haben, wenn sich ihm eine weitere Ermittlung aufgedrängt\nhätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\nBuchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 15; Beschluss vom 10. Oktober 2001\n- BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das war indes\nnicht der Fall.\n\nDie Vorinstanz ist der Frage, auf welchen Annahmen zum Kostenaufwand die Beitragserhebung beruht, mit mehreren Aufklärungsverfügungen im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren OVG 20 A 3165/02 nachgegangen. Der Beklagte hat\ndaraufhin auf seinen Haushaltsplan für das Veranlagungsjahr verwiesen und diesen\nnebst Nachtragshaushaltsplan, Jahresrechnung und Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts der Klägerin dem Gericht vorgelegt. Eine weitere Aufklärung in dieser\nHinsicht schied schon deshalb aus, weil aufgrund der Reaktion des Beklagten klar\nwar, dass es eine von den Haushaltsplanungen zu unterscheidende Kalkulation des\nbeitragsfähigen Aufwandes nicht gab. Von dieser Annahme geht übrigens auch die\nKlägerin aus, wenn sie in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, es habe seitens\ndes Beklagten \"keine konkrete Kostenermittlung stattgefunden\". In dieser Situation\nbestand für das Gericht kein Anlass und keine Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen,\nsondern vielmehr allein die Notwendigkeit, rechtlich zu bewerten, ob die Haushaltsplanung des Beklagten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation genügte. Folgerichtig hat auch die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen, durch\neinen entsprechenden Beweisantrag auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken.\n\nb) Die Vorinstanz hat ferner keine Überraschungsentscheidung getroffen, durch die\nder Klägerin rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verwehrt worden wäre. Ein Urteil\nist als Überraschungsentscheidung zu werten, wenn das Gericht einen bis dahin\nnicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner\nEntscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten\n(BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108\nVwGO Nr. 235). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\nAus der Begründung des Zulassungsbeschlusses der Vorinstanz vom 7. Mai 2003\nkonnte die Klägerin nicht den Schluss ziehen, auf den Haushaltsplan werde es für\ndie Beurteilung einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation nicht ankommen. Abgesehen davon, dass einer solchen Entscheidung ihrem Charakter entsprechend nur\neine sehr vorläufige Einschätzung der klärungsbedürftigen Fragen zu entnehmen ist,\nverhielt sich der Zulassungsbeschluss gar nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche\nRückschlüsse aus dem Haushaltsplan und der zugehörigen Jahresrechnung für die\nim Veranlagungsjahr zugrunde zu legende Verbandstätigkeit und die damit verbundenen Kosten zu ziehen seien; er wies vielmehr nur allgemein auf das Erfordernis\nhin, Tätigkeiten und Kostenansätze zu klären, ohne sich zu den einschlägigen Erkenntnisquellen zu äußern. Dass der Haushaltsplan nebst der darauf bezogenen\nJahresrechnung als eine solche Erkenntnisquelle vom Gericht herangezogen werden\nkönnte, war angesichts der darin enthaltenen detaillierten Ansätze über Ausgaben\nund Einnahmen eine nahe liegende Möglichkeit; dies umso mehr, als das Gericht sie\nanforderte, nachdem der Beklagte sich zum Beleg einer ordnungsgemäßen Kalkulation auf diese Unterlagen berufen hatte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-06-27/10-b-72-04","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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