{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:261005U9A33.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"9. Senat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"9 A 33.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 9 A 33.04 Verkündet\nam 26. Oktober 2005\nJakob\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2005\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,\nProf. Dr. E i c h b e r g e r , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den vierstreifigen Neubau der Bundesstraße B 178n im Teilabschnitt 1.2 von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck\nbei Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in\nNord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr\ngeschaffen werden. Der Abschnitt 1.2 schließt an seinem südlichen Ende an den\nbereits fertig gestellten Bauabschnitt 2 (Ortsumgehung Löbau) an und soll bis zu\nseiner nördlichen Fortsetzung zur A 4 (Bauabschnitt 1.1) eine provisorische Anbindung an die S 112 erhalten.\n\n2 Das Planfeststellungsverfahren wurde im August 2002 eingeleitet. Während der\nEinwendungsfrist machte die Klägerin - eine Landeigentumsgenossenschaft - u.a.\ngeltend, der Neubau sei nicht notwendig und führe wegen der Inanspruchnahme ihrer Eigentumsflächen und wegen der im Folgeabschnitt 1.1 zu erwartenden Beeinträchtigung ihrer Milchviehanlage zur Existenzbedrohung.\n\n3 Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 stellte das Regierungspräsidium Dresden den Plan\nfür den Neubau der Teilstrecke fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt:\n\n4 Durch die Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen stehe die Planrechtfertigung im Sinne eines Verkehrsbedürfnisses fest. Die\nEinzelfallprüfung ergebe kein anderes Bild. Die Verkehrsprognose 2015 bestätige\nden Bedarf. Mit der geplanten Trassenführung werde das Ziel erreicht, den erwarte-\n\nten Verkehr über ein entsprechend hochwertiges Straßensystem zu führen und die\ngegenwärtige Nord-Süd-Lücke zu schließen. Die Trassenanalyse zeige, dass keine\nzumutbaren bzw. verhältnismäßigen Alternativen bestünden. Ein Ausbau der vorhandenen Straßen (B 6, S 148, B 178 alt, B 96) werde weder den Planzielen gerecht\nnoch sei er mit § 50 BImSchG vereinbar. Die vom Vorhabenträger vorgenommene\nAbschnittsunterteilung biete sich zur Konfliktbewältigung an. Der planfestgestellte\nTeilabschnitt besitze eine selbstständige Verkehrsfunktion, denn er wirke bereits wie\neine Ortsumgehung von Löbau, Kittlitz und Krappe. Der Verkehrsabfluss sei über die\nS 112 gewährleistet.\n\n5 Eine Existenzbedrohung der Klägerin sei angesichts der relativ geringen, durch\nSchutzauflagen und Entschädigungsregelungen flankierten Flächeninanspruchnahmen im Teilabschnitt 1.2 nicht gegeben. Hinsichtlich möglicher Eingriffe durch den\nFolgeabschnitt 1.1 bestünden viele Varianten, die das Ergebnis der Beeinträchtigung\nnoch weitgehend offen ließen. Selbst die derzeitige Vorzugsvariante mit einhergehender Existenzgefährdung unterstellt, führe dies zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Anknüpfend an den hier planfestgestellten Teilabschnitt 1.2 könne der Verbund beider Teilabschnitte sich sogar gegen die Existenzgefährdung einzelner -\nwenn auch bedeutender - Landwirtschaftsbetriebe durchsetzen.\n\n6 Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:\n\n7 Für das Vorhaben, insbesondere für einen vierstreifigen Neubau, bestehe kein Bedarf. Die Planrechtfertigung ergebe sich nicht bereits aus der Aufnahme des Verkehrsprojektes B 178n in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Die Voraussetzungen hätten sich grundlegend geändert. Die weitere Verbindung nach Norden\nfalle weg. Der Hauptverkehr aus Südosteuropa werde über die die neue A 17 und der\nHauptverkehr aus Osteuropa über die E 40/A 4 geführt, nicht jedoch über Zittau.\nDeswegen sei die B 178n - insbesondere auch deren geplante Dimensionierung -\nverkehrstechnisch nicht notwendig; sie eröffne lediglich die unerwünschte Möglichkeit\nzur Umgehung der Mautgebühren.\n\n8 Der Planfeststellungsbeschluss lasse keine sorgfältige Alternativenplanung erkennen. Ein Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, insbesondere der B 6 zwischen\nLöbau und Bautzen/A 4, sei ausreichend, um den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen.\n\n9 Auch die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Dem planfestgestellten Abschnitt komme\nkeine eigenständige Verkehrsbedeutung zu. Er sei ohne den - ungesicherten - Weiterbau der B 178n bis zur A 4 nicht sinnvoll und wäre in diesem Fall nicht in dieser\nForm geplant worden. Der Verkehr werde über ein problematisches und auf Dauer\nnicht aufrechtzuerhaltendes Provisorium auf die A 4 geleitet. Der Beklagte wolle über\nden einfacher durchzusetzenden Teilabschnitt 1.2 Tatsachen schaffen für den dann\nzwingend notwendigen, jedoch wegen der wesentlich größeren Betroffenheit von\nBürgern wahrscheinlich nicht durchsetzbaren Abschnitt 1.1. Da ein \"Straßentorso\"\naber nicht bestehen bleiben dürfe, würden durch den Bau des Abschnitts 1.2\nZwangspunkte im Hinblick auf die Planfeststellung des Abschnitts 1.1 gesetzt. Hierdurch werde auch der Rechtsschutz der Betroffenen eingeschränkt.\n\n10 Zudem sprächen Umweltgesichtspunkte gegen die Trasse. Die Strecke bis nach\nBautzen verlängere sich deutlich gegenüber der Strecke über die B 6. Daraus ergäben sich eine erhebliche Mehrbelastung der Atmosphäre durch den Mehrverbrauch\nvon Kraftstoff sowie höhere Lärmbelastungen, die durch die Entlastung der bisher\ngenutzten Straßen nicht kompensiert werden könnten. Die nach der europäischen\nRichtlinie 2001/42/EG gebotene Umweltprüfung habe nicht stattgefunden.\n\n11 Hinsichtlich ihrer privaten Belange macht die Klägerin geltend, durch die Flächeninanspruchnahme in einem Umfang von 3 703 m² sowie die Beeinträchtigung ihrer\nMilchviehanlage, die zu jährlichen Verlusten von 10 000 € sowie zu Entsorgungskosten von 1,2 Mio € führe, werde sie in ihrer Existenz bedroht.\n\n12 Die Klägerin beantragt,\n\n13 den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums\nDresden vom 21. Juli 2004 aufzuheben.\n\n14 Der Beklagte beantragt,\n\n15 die Klage abzuweisen.\n\n16 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Planfeststellungsbeschluss und\nführt ergänzend aus: Die vorgenommene Abschnittsbildung sei nicht zu beanstanden. Von einem langjährigen isolierten Betrieb des festgestellten Teilabschnitts\nund somit auch der provisorischen Anbindung sei nicht auszugehen. Die Planfeststellungsbehörde habe den angeordneten Schutzauflagen (insbesondere 4.6.25)\nlediglich ein \"Worst-Case-Szenario\" zugrunde gelegt. Durch die Inbetriebnahme des\nTeilabschnitts 1.2 würden die der provisorischen Weiterleitung des Verkehrs zur A 4\ndienenden Staatsstraßen nicht vom Verkehr überflutet. Selbst wenn dieser nahezu\nausgeschlossene Fall einträte, würde die Auflage 4.6.25 die Möglichkeit eröffnen,\nden weiteren Teilbetrieb an die Fertigstellung des Folgeabschnitts oder an eine andere geeignete Verkehrsführung zu binden.\n\n17 Die von der Klägerin bevorzugte Trassenvariante mit Anbindung an die B 6 werde\nschon angesichts der vorhandenen Ortsdurchfahrten dem Planungsziel, eine leistungsfähige Bundesstraße zu schaffen, nicht gerecht. Nur die planfestgestellte Trasse besitze den Vorteil, dass sie auch den Verkehr aufnehme, der nördlich der A 4\nsein Ziel habe und über die S 55 und S 122/B 115 zur Landesgrenze bzw. Richtung\nBerlin führe.\n\n18 Nach sämtlichen Lärm- und Schadstoffberechnungen der Planunterlagen, die durch\ndie zuständigen Umweltbehörden bestätigt worden seien, lägen die von der Klägerin\nbehaupteten umfangreichen Belastungen der Anlieger an der Neubaustrecke durch\nLärm- und Schadstoffe nicht vor. Die nur pauschal erhobenen Bedenken seien daher\nnicht nachvollziehbar; zudem trete offensichtlich eine Entlastung für die Anwohner\nder von der B 178n umfahrenen Ortsdurchfahrten ein. Die Richtlinie 2001/42/EG finde hier noch keine Anwendung.\n\n19 Eine Existenzgefährdung der Klägerin sei im Hinblick auf die geringen Flächenverluste nicht zu erkennen. Eingriffe im Folgeabschnitt könne die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen. Insoweit sei zunächst das künftige Planfeststellungsverfahren zu durchlaufen. Zwangspunktbetroffenheiten lägen nicht vor. Der\n\nVorentwurf zum Folgeabschnitt 1.1 zeige mehrere Varianten neben der derzeitigen\nVorzugsvariante auf. Das planfestgestellte Teilstück führe im Folgeabschnitt somit\nnicht zwangsläufig zu der von der Klägerin befürchteten weiteren Flächeninanspruchnahme.\n\n20 Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2005 den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss\ndes Beklagten abgelehnt (BVerwG 9 VR 20.04).\n\nII.\n\n21 Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen\nRechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentum\nBetroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit\neines ergänzenden Verfahrens nach § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG geltend machen\nkann.\n\n22 1. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche planerische Rechtfertigung. Der Neubau der B 178n zwischen Zittau und dem Anschluss an die A 4 in\nder Nähe von Weißenberg ist in dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz\n- FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I\nS. 1878) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG\nentsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa BVerwG,\nUrteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom\n19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Die\ngerichtliche Prüfung hat sich deswegen auf die Frage zu beschränken, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben die Grenzen seines gesetz-\n\ngeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur dann auszugehen, wenn die\nFeststellung des Bedarfs evident unsachlich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998\n- 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Das ist hier nicht der Fall.\n\n23 a) Die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsplanung wird nicht dadurch in Frage\ngestellt, dass ihr keine Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl EG L 197/30) vorausgegangen ist. Dabei kann offen bleiben, ob Bedarfspläne nach dem Fernstraßenausbaugesetz vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie überhaupt erfasst werden.\nEbenso bedarf es keiner Entscheidung, welche Rechtsfolge sich aus dem Unterlassen einer gegebenenfalls gebotenen Prüfung ergibt. Denn die Frist für den nationalen\nGesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie endete gemäß Art. 13 Abs. 1 der\nRichtlinie erst zum 21. Juli 2004 und bezieht den für den Planfeststellungsbeschluss\nmaßgeblichen, im Jahr 1993 verkündeten Bedarfsplan ersichtlich nicht ein. Gleiches\ngilt, wenn auf den Bedarfsplan vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) abzustellen\nwäre, in dem die B 178n wiederum als vordringlicher Bedarf enthalten ist. Denn auch\nhierauf wäre die Richtlinie gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 schon aus zeitlichen Gründen\nnicht anzuwenden, weil dieser Plan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt\njedenfalls vor dem Umsetzungsstichtag lag (vgl. den von der Bundesregierung am 2.\nJuli 2003 beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BTDrucks 15/1657), nicht mehr als 24 Monate nach diesem\nZeitpunkt angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden\nist.\n\n24 b) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung hat ihre Verbindlichkeit auch nicht durch zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Änderungen verloren.\n\n25 Die Klägerin meint, durch die Aufgabe der ursprünglichen Planung, die B 178n über\nden Anschluss an die A 4 nach Norden fortzusetzen, und durch die zwischenzeitliche\nPlanung der den grenzüberschreitenden Verkehr aufnehmenden Autobahnen A 17\n(Dresden in Richtung Prag) und A 4 (Dresden - Görlitz) sei der Bedarf für den\n- zumal vierstreifigen - Neubau der B 178n entfallen. Dieser Einwand greift jedoch\nnicht durch. Zunächst lassen Änderungen der für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Grundlagen die Verbindlichkeit des Bedarfsplans grundsätzlich nicht entfallen.\n\nDenn nach der Konzeption des Fernstraßenausbaugesetzes ist es Sache des Gesetzgebers, auf solche Änderungen zu reagieren (vgl. § 4 FStrAbG). Hierzu hat er in\nBezug auf das planfestgestellte Vorhaben aber gerade keinen Anlass gesehen. Denn\nin dem auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplanes 2003 fortgeschriebenen\nBedarfsplan 2004 ist der Neubau der B 178n zwischen Weißenberg/A 4 und Zittau\nwiederum als vordringlicher Bedarf enthalten. Dass der Gesetzgeber die ursprüngliche Planung nicht lediglich ungeprüft übernommen hat, wird bereits daran\ndeutlich, dass im Abschnitt Löbau - Zittau (anders als im nördlich anschließenden\nAbschnitt bis zur A 4) nunmehr nur noch ein zweistreifiger Ausbau vorgesehen ist.\nInhaltlich ist das Festhalten an der ursprünglichen Bedarfsplanung nicht zu beanstanden. Als evident unsachlich wäre dies nur anzusehen, wenn nachträgliche Veränderungen der Planungsgrundlage eingetreten und diese so gravierend wären,\ndass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd\nnoch erreicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG\n11 A 99.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 8 S. 34; Beschluss vom 30. Dezember\n1996 - BVerwG 11 VR 24.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23 S. 94). Das ist aber\nnicht der Fall. Denn bei den von der Klägerin angeführten Umständen handelt es sich\nnicht um nachträglich eingetretene Entwicklungen. Sie waren vielmehr bereits\nGrundlage der ursprünglichen gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung. Beide von\nihr genannten Autobahnstrecken - die A 17 noch unter der früheren Bezeichnung\nA 13 - sind schon im ursprünglichen Bedarfsplan verzeichnet. Die Festsetzung der\nB 178n nördlich der A 4 ist dagegen nicht enthalten. Dennoch hat der Gesetzgeber\nden zusätzlichen und auf die Strecke Zittau - Anschluss A 4 beschränkten Bedarf für\ndie B 178 bejaht.\n\n26 Diese gesetzgeberische Entscheidung ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab\nauch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Bedarfsplan 2004 für den Abschnitt\nZittau - Löbau im Gegensatz zur früheren Planung nur noch einen zweistreifigen\nAusbau vorsieht. Die Klägerin meint, diese Planänderung mache deutlich, dass für\nden anschließenden Abschnitt Löbau - A 4 kein Bedarf - jedenfalls nicht für einen\nvierstreifigen Ausbau - bestehe, weil ein Grund für die Annahme zusätzlicher Verkehrsmengen ab Löbau nicht ersichtlich sei. Dass trifft jedoch nicht zu. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch den zuständigen Straßenbauamtsleiter\nzur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, erklärt sich der dieser Planung\n\nzugrunde liegende Verkehrsmengenanstieg auf der B 178n ab Löbau durch hinzukommende Verkehrsströme zur A 4 insbesondere aus dem Bereich Neugersdorf.\nDas steht im Einklang mit der Zielsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht\nnur für den grenzüberschreitenden, sondern auch für den regionalen Verkehr eine\nbisher nicht vorhandene schnelle Verbindung zu A 4 zu schaffen, und lässt evident\nunsachliche Erwägungen des Gesetzgebers jedenfalls nicht erkennen.\n\n27 Solche Umstände zeigt auch der Hinweis der Klägerin auf den steigenden Benzinpreis, der zu geringeren Verkehrsmengen führe und den Bedarf für das Vorhaben\ninsgesamt in Frage stellen müsse, nicht auf. Gerade die Reaktion auf derartige, in\nihren Auswirkungen schwer einzuschätzende Entwicklungen muss in erster Linie\ndem Gesetzgeber überlassen bleiben. Abgesehen davon kann auf der Grundlage der\nfrüheren Erfahrungen mit zum Teil erheblichen Benzinpreissteigerungen von dem\nvon der Klägerin unterstellten engen Zusammenhang zwischen Benzinpreis und\nVerkehrsmenge nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das gilt insbesondere für\nGebiete, in denen - wie hier - aufgrund einer schon bislang unzureichenden Verkehrsinfrastruktur und wegen neuer grenzüberschreitender Verkehrsströme ein erheblicher Nachhol- und Zusatzbedarf für den Straßenbau besteht.\n\n28 2. Die Kritik der Klägerin an der Variantenprüfung greift nicht durch. Nach ständiger\nRechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft,\nwenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar\ngewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl\nzwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine\nandere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange\ninsgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni\n2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41\nm.w.N.). Solche Mängel sind auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht\nerkennbar.\n\n29 Mit der von der Klägerin favorisierten Planungsalternative eines Ausbaus des vorhandenen Straßennetzes (B 6, B 178 alt, B 96, B 99) hat sich der Beklagte im Plan-\n\nfeststellungsbeschluss auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie ausführlich auseinander gesetzt. Er hat dargelegt, dass das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und A 4 zur\nAufnahme und Weiterleitung des Verkehrs aus diesen und den grenzüberschreitenden Regionen zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nicht erreicht werden kann. Dazu hat der Beklagte auf die topografisch ungünstige Linienführung der vorhandenen, in ihrem Ausbauzustand unzureichenden\nBundesstraßen und die Vielzahl von Ortsdurchfahrten hingewiesen, weswegen bei\nSchaffung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit und der auch im Hinblick auf\n§ 50 BImSchG erforderlichen Ortsumgehungen der Ausbau einem aufwändigen\nNeubau gleichkomme, der jedoch verkehrliche, ökologische und wirtschaftliche\nNachteile aufweise und zudem aufgrund der erforderlichen separaten Trassenführung für den regionalen und zwischenörtlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung\nstehe.\n\n30 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Kritik der Klägerin am Variantenvergleich geht schon deswegen fehl, weil sie dabei nicht den vom Gesetzgeber - wie\ngezeigt - verbindlich festgelegten Verkehrsbedarf zugrunde legt, sondern von einer\nnach ihrer Auffassung geringeren Verkehrsmenge ausgeht. Auch im Rahmen der\nplanerischen Abwägung, zu der die Variantenprüfung gehört, darf aber die Frage des\nVerkehrsbedarfs nicht abweichend von den gesetzgeberischen Vorgaben entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998,\n292 <293>). Darüber hinaus erweist sich der von der Klägerin favorisierte Ausbau\ndes vorhandenen Straßennetzes im Hinblick auf das - ebenfalls durch den\nBedarfsplan vorgegebene - Planungsziel einer schnellen und leistungsfähigen Verbindung zwischen Zittau und A 4 nur dann als geeignete Vorhabensvariante, wenn er\n- auch nach § 50 BImSchG gebotene - Ortsumgehungen sowie die Einhaltung der\nerforderlichen Trassenparameter vorsieht. Ein solcher Ausbau käme jedoch, wie der\nBeklagte zu Recht geltend gemacht hat, einem Neubau gleich, der mit ähnlichen\nEingriffen, insbesondere einer erheblichen Flächeninanspruchnahme verbunden wäre.\n\n31 Dass dies gerade für den von der Klägerin favorisierten Ausbau der B 6 zwischen\nLöbau und Bautzen gilt, hat der zuständige Straßenbauamtsleiter in der mündlichen\n\nVerhandlung unter Hinweis auf die auch aus dem vorgelegten Kartenmaterial ersichtlichen zahlreichen Ortsdurchfahrten und die vorhandene, heutigen Vorgaben\njedoch widersprechende Trassierung nachvollziehbar dargelegt. Auf dieser Grundlage musste sich ein entsprechender Ausbau der B 6 für den Beklagten jedenfalls nicht\naufdrängen. Denn abgesehen davon, dass bei dieser Variante das im Planfeststellungsbeschluss hervorgehobene Problem der Führung des zwischenörtlichen\nVerkehrs sowie die Frage der Aufrechterhaltung der vorhandenen Zufahrten entstehen, kann nur die planfestgestellte Trasse das weitere und verkehrlich nahe liegende\nZiel verwirklichen, den aus Zittau herangeführten Verkehr an einer Stelle, nämlich bei\nWeißenberg, auf die A 4 zu führen, die auf kürzestem Weg dessen Weiterführung\nüber das vorhandene Autobahnnetz ermöglicht.\n\n32 3. Auch die Abschnittsbildung durch die Aufteilung der Strecke Löbau - Anschluss\nA 4 in den planfestgestellten und einen weiteren Teilabschnitt (1.1) ist nicht zu beanstanden. Eine solche planungsrechtliche Abschnittsbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbstständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. etwa BVerwG,\nUrteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.> und vom\n10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243>, jeweils m.w.N.). Beide Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n33 Nach den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses besteht die eigenständige\nVerkehrsfunktion des Abschnittes 1.2 darin, dass der Anschluss an das Straßennetz\nan beiden Enden gewährleistet und die Ortsumgehung Löbau unter Umgehung von\nLöbau, Kittlitz und Krappe fortgesetzt wird. Hiergegen lässt sich nicht mit der Klägerin\neinwenden, dass der Beklagte den Teilabschnitt 1.2 nicht \"in dieser Form geplant\nhätte, wenn der Abschnitt 1.1 nicht gebaut werden kann\". Denn das Erfordernis der\neigenständigen Verkehrsbedeutung ist auf dem Hintergrund der Gesamtplanung zu\nbeurteilen. Es verlangt zwar eine eigene Planrechtfertigung für den Teilabschnitt. Sie\nist aber gegenüber derjenigen für das geplante Gesamtvorhaben von deutlich\ngeringerem Gewicht, weil die Funktion des Teilabschnitts in erster Linie auf die\nVerwirklichung des Gesamtvorhabens gerichtet ist. Andernfalls würden die Vorteile,\ndie eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv\n\nhandhabbaren, sondern auch einer hinreichend überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C\n5.96 - a.a.O.). Zu vermeiden ist lediglich, dass bei einem Scheitern der weiteren Verwirklichung des Gesamtvorhabens ein \"Planungstorso\" entsteht, der keinerlei selbstständige Verkehrsfunktion aufweist und deswegen planerisch sinnlos ist. Die Realisierung von Provisorien wird hierdurch aber - anders als die Klägerin meint - nicht\nausgeschlossen. Diesen Anforderungen wird der Teilabschnitt 1.2 gerecht. Er\nschließt sich an die vorhandene Ortsumgehung Löbau an, führt diese nach Norden\nfort und umgeht dabei auch die Orte Kittlitz und Krappe. Er erhöht mithin die Verkehrswirksamkeit der vorhandenen Ortsumgehung Löbau für den Nord-Süd-Verkehr\nund übernimmt dabei jedenfalls zum Teil Verkehrsfunktionen, die bisher die S 112\nerfüllt. Dass auf diesem Teilabschnitt keinerlei Verkehr zu erwarten wäre, ist nicht\nerkennbar und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ob die Verkehrsfunktion ausreichend gewesen wäre, einen isolierten vierstreifigen Bau des Abschnitts 1.2 zu rechtfertigen, ist demgegenüber ohne Belang.\n\n34 Dass die Weiterleitung des Verkehrs über die S 112 zumindest provisorisch möglich\nist, erscheint im Hinblick auf die Darlegungen des Beklagten nachvollziehbar, mit der\nfür 2015 prognostizierten Verkehrsmenge sei jedenfalls erst nach der zeitlich noch\nnicht absehbaren Fertigstellung der B 178n zwischen Zittau/Grenzübergang und Löbau zu rechnen. Soweit die Klägerin dies unter Hinweis auf Eng- und Gefahrstellen\nauf dieser Route in Frage stellt, ist nicht erkennbar, dass diesen Problemen nicht\n(wie auch in Nebenbestimmung 4.6.8 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehen)\ndurch straßenverkehrsrechtliche Regelungen (insbesondere Beschilderung und\nLichtzeichenanlagen) begegnet werden könnte. Die Reaktion auf Fahrbahnschäden\ndurch starke Benutzung ist - wie bei jeder Straße - Sache des Trägers der Straßenbaulast.\n\n35 Soweit die Klägerin diese Verkehrsführung für auf Dauer ausgeschlossen hält, trägt\nder Planfeststellungsbeschluss ihren Bedenken durch die Auflagen 4.6.8. und 4.6.25\nRechnung, durch die der Beklagte dem Vorhabenträger für diesen Fall weitere verkehrsregelnde Maßnahmen und (insbesondere Lärm-)Schutzmaßnahmen oder eine\nneu gestaltete Verkehrsführung vorschreibt bzw. sich vorbehält. Hierdurch kann die\neigenständige Verkehrsfunktion im Bedarfsfall, insbesondere im Hinblick auf eine\n\nerhöhte Verkehrsmenge nach südlicher Weiterführung der B 178n bis zur Bundesgrenze, auch auf Dauer gewährleistet werden. Im Notfall besteht die Möglichkeit, den\nSchwerlastverkehr ab Löbau über die B 6 zu leiten, ohne dass eine eigenständige\nVerkehrsfunktion des Abschnitts 1.2, nämlich als Ortsumgehung für den PKW-Verkehr zu dienen, entfiele.\n\n36 Unüberwindliche Hindernisse für die in der Gesamtplanung der B 178n vorgesehene\nFortführung bis zum Anschluss an die A 4 (Teilabschnitt 1.1) sind nicht erkennbar.\nSolche Hindernisse ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere\nnicht daraus, dass die Trassenführung insoweit noch nicht endgültig feststeht. Denn\nes ist gerade das Merkmal der abschnittsweisen Planung, dass ein Gesamtvorhaben\nplanerisch in mehreren aufeinander folgenden Etappen verwirklicht wird, um auf diese Weise die Planung praktikabler, effektiver und leichter überschaubar zu gestalten\n(BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - BVerwG 4 VR 14.96 - Buchholz 407.4\n§ 17 FStrG Nr. 123 S. 150). Diese Vorteile der Abschnittsbildung könnten nicht genutzt werden, wenn die weitere Trassenführung bereits unumstößlich feststehen\nmüsste.\n\n37 Das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse muss auch nicht deswegen bejaht werden, weil es der Beklagte als notwendig erachtet hat, dem Planfeststellungsbeschluss die bereits erwähnten Auflagen beizufügen. Denn sie enthalten zur umfassenden Problembewältigung gebotene Vorkehrungen für den Fall eines Scheiterns\nder weiteren Planung, dessen Ausbleiben weder der Vorhabenträger noch die Planfeststellungsbehörde garantieren kann. Deswegen kann diesen auf einer \"Worst-Case-Betrachtung\" beruhenden Regelungen nicht das Eingeständnis des Beklagten\nentnommen werden, zu einer Fortsetzung der Planung werde es nicht kommen. Vielmehr hat der Beklagte unter Hinweis auf die bereits vorliegenden Variantenuntersuchungen nachvollziehbar dargelegt, dass für den Folgeabschnitt unüberwindliche\nHindernisse nicht erkennbar sind. Die Klägerin hat hiergegen substantiierte Einwendungen nicht erhoben.\n\n38 Dass die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung zu einer Verkürzung der\nRechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen des Folgeabschnitts führen könnte, ist\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennbar. Denn es ist der Klägerin wie\n\nauch anderen Betroffenen unbenommen, eine etwaige Zwangspunktwirkung des\nplanfestgestellten Abschnitts im Hinblick auf ihre Betroffenheit im Folgeabschnitt bereits gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss des Abschnitts 1.2 geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris; Beschluss\nvom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3\nS. 21, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wird in dem nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt die (Gesamt-)Belastung des klägerischen Betriebs durch Flächeninanspruchnahmen unter Einschluss der im vorliegenden Abschnitt erfolgten Eingriffe\nzu beurteilen sein (BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - BVerwG 9 A 1.03 - NuR\n2005, 177 <178>). Soweit die Klägerin diese Rechtsschutzmöglichkeiten offenbar\nnicht für ausreichend ansieht, um der \"normativen Kraft des Faktischen\" der Planfeststellung eines Teilabschnitts für die Planfeststellung im Folgeabschnitt entgegenzuwirken, ist darauf hinzuweisen, dass eine Planung bei abschnittsweiser Verwirklichung nicht nur im ersten, sondern in jedem Teilstück dem Einwand Stand halten\nmuss, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (BVerwG, Beschluss vom\n2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 S. 104).\nRechtswidrigkeitsgründe in Bezug auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss können sich hieraus jedenfalls nicht ergeben.\n\n39 4. Auch im Hinblick auf Umweltgesichtspunkte sowie auf die privaten Belange der\nKlägerin lässt der Planfeststellungsbeschluss Abwägungsmängel, die zur Aufhebung\ndes Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und\nNichtvollziehbarkeit führen könnten, nicht erkennen. Das hat der Senat in seinem\nEilbeschluss vom 14. Juli 2005 im Einzelnen dargelegt. Daran hält er auch nach\nnochmaliger Prüfung fest. Zu vertiefenden oder ergänzenden Ausführungen sieht der\nSenat keinen Anlass, nachdem die Klägerin auf beide Gesichtspunkte weder in ihrem\nSchriftsatz vom 14. Oktober 2005 noch in der mündlichen Verhandlung zurückgekommen ist.\n\n40 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDr. Storost Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger\n\nDr. Nolte Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).\n\nDr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-10-26/9-a-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SUP-RL","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-10-26/9-a-33-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:08.994513+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-10-26/9-a-33-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"9. 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