{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B10BN1.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"10 BN 1.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 BN 1.04\nVGH 13a N 03.309\n\nIn der Normenkontrollsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 26. April 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.\n\n1. Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - ab, greift nicht\ndurch. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der\nin Widerspruch zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz in der vorbezeichneten Entscheidung steht. In dem Revisionsurteil sind die Voraussetzungen,\nunter denen die Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans funktionslos werden,\nunter Rückgriff auf die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Funktionslosigkeit von Bebauungsplanfestsetzungen maßgeblichen\nGrundsätze formuliert worden. Von diesen Grundsätzen weicht der in der Beschwerdebegründung benannte Rechtssatz im Urteil der Vorinstanz, allein die technische\nMachbarkeit sei kein für das Fehlen der Funktionslosigkeit entscheidendes Merkmal,\ninhaltlich nicht ab. Ob eine den planerischen Festsetzungen entsprechende Nutzung\nauf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint, ist davon abhängig, wie massiv und\noffenkundig sich die tatsächlichen Verhältnisse abweichend vom Planinhalt entwickelt und in welchem Umfang sie sich verfestigt haben. Entscheidend ist, ob angesichts der veränderten Verhältnisse noch mit einer Rückkehr zur plangemäßen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C\n20.94 - BVerwGE 98, 235 <241 f.>; Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -\nBuchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 f., S. 5). Ob die genannten Anforderungen erfüllt sind, lässt sich nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 B 16.97 -\nBuchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34, S. 5; Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG\n4 NB 6.97 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 37, S. 19). Dass es für diese Würdi-\n\ngung nur auf die technische Realisierbarkeit der plankonformen Nutzung ankäme\nund Gesichtspunkte des dafür erforderlichen wirtschaftlichen Aufwands außer Betracht bleiben müssten, lässt sich dem von der Beschwerde angeführten Revisionsurteil vom 18. November 2002 nicht entnehmen.\n\n2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.\n\nDie von der Antragstellerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,\n\nob sich die Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Flurbereinigungsplan\nauch daraus ergeben kann, dass der Aufwand für die (Wieder-)Herstellung des\nWeges und dessen Verhältnis zur vorgesehenen Bedeutung heranzuziehen ist\noder ob auf die technische Machbarkeit abzustellen ist, mithin ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist bei der Prüfung der Frage, ob eine\nNutzung der in Rede stehenden Flächen als Weg auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint,\n\nlässt sich in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nzum Funktionsloswerden von Bebauungsplanfestsetzungen unschwer beantworten,\nohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Kommt\nes nach dieser Rechtsprechung, wie vorstehend zur Divergenzrüge der Antragstellerin ausgeführt wurde, auf eine umfassende Würdigung der Umstände des Falles an,\nso sind neben Problemen der technischen Machbarkeit auch andere Aspekte zu berücksichtigen, die allein oder im Zusammenwirken miteinander eine Verwirklichung\nder planerischen Festsetzungen auf absehbare Zeit nicht mehr erwarten lassen.\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand der technischen Möglichkeit, eine plankonforme Nutzung\nwieder zu verwirklichen, ein Funktionsloswerden der betreffenden Festsetzung eines\nBebauungsplans nicht zwingend ausschließt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004\n- BVerwG 4 C 10.03 - a.a.O.). Warum diese Grundsätze auf Festsetzungen eines\nFlurbereinigungsplans keine Anwendung finden sollten, wird von der Beschwerde\nnicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich; die Interessenlage der Planbetroffenen, die von einer planerischen Festsetzung abweichen bzw. an ihr festhalten wollen, stellt sich im Falle des Betroffenseins durch einen Flurbereinigungsplan nicht\nwesentlich anders als im Falle des Betroffenseins durch einen Bebauungsplan dar.\n\nMit dem Hinweis darauf, dass nach den vom Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung zugrunde gelegten Gesichtspunkten eine rechtswidrige Inanspruchnahme von\nGrundstücksflächen zur Funktionslosigkeit der entgegenstehenden Festsetzung im\nFlurbereinigungsplan führen kann, zeigt die Antragstellerin keine Besonderheit auf,\ndie geeignet ist, einen ergänzenden Klärungsbedarf zu begründen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Tatsachen rechtsbildende Wirkung entfalten und namentlich im Stande sein können, Rechtssätze außer\nKraft zu setzen. Dies gilt in besonderem Maße im Hinblick auf planerische Festsetzungen, die ungleich stärker wirklichkeitsbezogen sind als abstrakt-generelle Rechtssätze im herkömmlichen Sinne. Die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen beruht\nauf eben dieser normativen Kraft des Faktischen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April\n1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <8 f.>). Die erwähnte rechtsbeeinflussende Wirkung tatsächlicher Verhältnisse ist nicht auf solche Entwicklungen beschränkt, die sich im Einklang mit der Rechtsordnung vollziehen. Im Gegenteil entwickeln sich Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die einer planerischen\nFestsetzung ihre Steuerungsfähigkeit nehmen, typischerweise im Widerspruch zur\n- namentlich durch die planerische Festsetzung geprägten - Rechtslage. In aller Regel wird es sich um einen lang währenden, zunächst unschwer korrigierbaren Prozess handeln. Läuft er ungehindert ab, so kann er aber ein Stadium erreichen, in\ndem das entgegenstehende Recht seine Steuerungsfähigkeit einbüßt. Dabei macht\nes keinen wesentlichen Unterschied, ob die Entwicklung sich \"nur\" im Widerspruch\nzu den Festsetzungen des Plans oder zusätzlich entgegen anderen an diese Festsetzungen anknüpfenden Regelungen wie der im vorliegenden Fall ergangenen wegerechtlichen Widmung vollzieht, wobei freilich im letzteren Fall besondere Zurückhaltung angebracht sein mag, eine Rückkehr zu plangemäßen Verhältnissen für\nausgeschlossen zu halten. Ob diese Zurückhaltung bei der Rechtsanwendung seitens der Vorinstanz gewahrt worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls und daher für\ndie Entscheidung über die Zulassung der Revision ohne Belang.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung\nauf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-26/10-bn-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-26/10-bn-1-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.642786+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-04-26/10-bn-1-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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