{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:241105U4C8.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"4 C 8.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -). Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14.04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt).","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 4 C 8.05 Verkündet\nOVG 10 A 2861/04 am 24. November 2005\nRenner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,\nDr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n25. April 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Die Klägerin erstrebt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für\ndie Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Getränkemarkt.\n\n<rd nr=\"2\"/>Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in E. Dieses liegt in einem ca.\n350 - 400 m langen und ca. 50 - 120 m breiten ausschließlich gewerblich genutzten\nAreal südlich der N. Straße und nördlich einer S-Bahnstrecke. Ein Bebauungsplan\nbesteht nicht. Auf diesem Grundstück hat sie ein Gebäude mit einer Grundfläche von\n40 x 53 m errichtet. Dessen südlicher Teil (ca. 19 x 53 m) wird entsprechend der\nBaugenehmigung vom 28. Mai 1999 sowie der Nachtragsbaugenehmigung vom\n28. September 2000 als Lebensmittel-Discount-Markt genutzt. Der nördliche Teil (ca.\n21 x 53 m) ist als Lagerhalle genehmigt worden und blieb zunächst ungenutzt. Bereits am 28. August 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung eines baurechtlichen\nVorbescheids für die Nutzungsänderung der Lagerhalle in einen Getränkemarkt\n(Verkaufsfläche 695 m²) mit Lager (324 m²). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, da die beiden Betriebe eine Funktionseinheit bildeten, handele es sich\num einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei.\n\n<rd nr=\"3\"/>Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat\ndas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Beklagten mit Urteil vom 6. Mai 2004\nverpflichtet, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die\nhiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für\ndas Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2005 (ZfBR 2005, 572 = BauR\n2005, 1602) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit der geplanten\nNutzungsänderung entstehe kein Einkaufszentrum, denn Anhaltspunkte für eine\nplanvolle Zusammenfassung beider Märkte im Sinne eines geplanten Einkaufszentrums bestünden nicht. Der Getränkemarkt stelle auch keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sei lediglich auf den\nGetränkemarkt abzustellen. Dessen Verkaufsfläche erreiche mit 695 m² die kritische\nGröße von 700 bis 800 m² zur Großflächigkeit noch nicht. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nBauNVO decke nicht die summierende Betrachtungsweise der Verkaufsflächen von\nnebeneinander liegenden Einzelhandelsbetrieben. Ein Zusammenrechnen der Verkaufsflächen komme auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionseinheit nicht in\nBetracht. Der Begriff der Funktionseinheit sei - jedenfalls seitdem jeweils mehrere\nDiscounter bzw. Einzelhandelsbetriebe als direkte Konkurrenten die räumliche Nähe\nsuchten - ungeeignet, die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zum Zwecke\nder Sortimentsergänzung zu erklären und eine Addition der Verkaufsflächen zur\nGroßflächigkeit zu rechtfertigen. Weder der räumliche Zusammenhang noch betriebliche Gesichtspunkte reichten aus, um selbstständige Betriebe als eine Einheit zu\nerfassen. Indiz für eine Selbstständigkeit sei eine bautechnische Gestaltung, die es\nerlaube, dass jeder Betrieb für sich funktionsfähig sei. Für die Eigenständigkeit spreche auch, dass die Verkaufs- und Lageraktivitäten von verschiedenen Betreibern mit\nunterschiedlichem Betriebszweck betrieben würden. Etwas anderes könne nur ausnahmsweise dann gelten, wenn ein einheitliches, an sich großflächiges Einzelhandelskonzept unter dem Aspekt der Umgehung in kleinteilige Fachmärkte zerlegt werde. Hierfür bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Von dem Vorhaben seien\nkeine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde\noder anderen Gemeinden gemäß § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das Vorhaben sei\nauch nicht planungsrechtlich rücksichtslos.\n\n<rd nr=\"4\"/>Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Möglichkeit einer Funkti-\n\nonseinheit großflächiger Einzelhandelsbetriebe stehe im Einklang mit der Rechtsprechung und den Absichten des Verordnungsgebers. Die vom Oberverwaltungsgericht\naus den Regelungen zum Einkaufszentrum einerseits und großflächigen Einzelhandelsbetrieben andererseits gezogene Schlussfolgerung beachte nicht die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Aus baulicher Sicht sprächen vorliegend für eine Funktionseinheit das äußerlich einheitliche Gebäude, der gemeinsame Parkplatz sowie die\ngemeinsame Ein- und Ausfahrt. Auch ein nach außen erkennbares Nutzungskonzept\nliege vor. Der vorhandene Discount-Markt diene insbesondere der Deckung des täglichen Bedarfs an Lebensmitteln. Sein umfassendes Sortiment werde aus Kundensicht durch einen Getränkemarkt sinnvoll ergänzt. Konkurrenz zwischen beiden Betrieben bestehe nur bei ganz wenigen Produkten. Im Übrigen handele es sich um\ndenselben Verpächter. Da die Geschossfläche mit knapp 1 400 m² die Schwelle von\n1 200 m² überschreite, bedürfe es keines Nachweises nachteiliger städtebaulicher\nAuswirkungen.\n\n<rd nr=\"5\"/>Der Beklagte beantragt,\n\ndie Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n<rd nr=\"6\"/>Die Klägerin beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n<rd nr=\"7\"/>Sie verteidigt das angegriffene Urteil.\n\nII.\n\n<rd nr=\"8\"/>Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt\nnicht gegen Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis\ngelangt, dass der geplante Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 695 m² nicht\nals großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verkaufsfläche nicht mit\n\nderjenigen des im selben Gebäude bestehenden Lebensmittel-Discount-Markts zusammenzurechnen.\n\n<rd nr=\"9\"/>1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Dies\nhat der Senat in seinem Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - (zur\nVeröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) näher dargelegt. Der den Gegenstand des\nbeantragten Vorbescheids bildende Getränkemarkt hält diesen Schwellenwert ein.\n\n<rd nr=\"10\"/>2.1 Bei der Berechnung der Verkaufsfläche ist lediglich auf den Getränkemarkt abzustellen. Dieser bildet keine betriebliche Einheit mit dem Lebensmittel-Discount-Markt. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt, bestimmt sich nach baulichen und\nbetrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. In seinem Urteil vom 24. November 2005\n- BVerwG 4 C 14.04 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) hat der Senat\nhierzu dargelegt:\n\nDer Senat ist bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -\nBuchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 = ZfBR 1987, 251 <insoweit in BVerwGE\n77, 317 nicht abgedruckt> davon ausgegangen, dass ein Vorhaben die Errichtung eines als Einheit zu betrachtenden Betriebes zum Gegenstand haben\nkann. Er hat erwogen, dass das seinerzeit umstrittene Vorhaben \"in Wahrheit\nnur einen Betrieb darstellen\" könne, weil es zwar zwei räumlich getrennte\nBaukörper umfasste, aber aufgrund eines Bauantrages eines Grundstückseigentümers auf einem Grundstück gleichzeitig und mit aufeinander abgestimmten Sortimenten in den beiden Märkten verwirklicht werden sollte. Er hat andererseits im Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - (BVerwGE 79, 309\n<315>) hervorgehoben, dass ein räumlicher Zusammenhang allein noch nicht\nzu einer \"summierenden\" Betrachtungsweise berechtigt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch den Begriff der \"Funktionseinheit\" verwendet, für\neine solche im zu behandelnden Fall indes keine Anhaltspunkte gesehen.\n\n§ 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift\nbezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Den Typus\nder in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genannten Einkaufszentren schränkt\nder Verordnungsgeber nicht mit weiteren Merkmalen ein. Demgegenüber\ngrenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und\nSondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen\nMerkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. Der Begriff der\nGroßflächigkeit dient ihm dazu, in typisierender Weise unabhängig von\n\nregionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten\nferngehalten werden soll. Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten,\nhat eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von\nKriterien benennt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 24. November 2005\n- BVerwG 4 C 10.04 -).\n\nDer Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist vorrangig nach dieser\nZielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO auszulegen. Umschreibungen des Begriffs Betrieb oder Einzelhandelsbetrieb, die in anderen Fachgebieten oder\nanderen rechtlichen Zusammenhängen verwendet werden, können daher nur\neingeschränkt nutzbar gemacht werden (vgl. auch das Senatsurteil vom\n18. Juni 2003 - BVerwG 4 C 5.02 - ZfBR 2004, 62 zum Begriff des Verbrauchermarkts in der BauNVO 1968). § 11 Abs. 3 BauNVO verhält sich gegenüber den sich dynamisch entwickelnden unterschiedlichen Strukturen des Einzelhandels neutral und regelt lediglich die städtebaulichen Auswirkungen.\nDass Einzelhandelsbetriebe heute vielfältige, zum Teil sich überschneidende\nErscheinungs- und Gestaltungsformen aufweisen, ändert freilich nichts daran,\ndass Regelungsgegenstand der Vorschrift allein \"der einzelne Betrieb\" ist.\n\nOb es sich in diesem Sinne um einen einzigen oder um mehrere Betriebe\nhandelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die\nnach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11\nAbs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbstständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich\nauch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die\nVerkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und\neigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben\ngeöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer\nrechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob\nSelbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und\nwie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind.\n\nDie Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können\ngrundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer \"Funktionseinheit\" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä.\nist in diesen Fällen kein Raum. Das gilt indes nicht uneingeschränkt. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig\nnutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl\neinen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als \"Hauptbetrieb\" geprägt wird\nund auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als \"Nebenleistung\" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der \"Hauptleistung\" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C\n\n3.03 - BVerwGE 121, 205 <209> zu den einem Postdienstleistungsbetrieb zuzuordnenden Nebenleistungen). Dann ist es im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zielsetzung geboten, die Verkaufsflächen für die Ermittlung der\nSchwelle der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zusammenzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine\nbetriebliche Einheit wird im allgemeinen sprechen, dass die für die \"Nebenbetriebe\" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter denjenigen des\nHauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass\nnach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird (vgl. auch das Urteil\ndes Senats vom 30. Juni 2004 a.a.O.). Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb,\nwenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Dies\nist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung der kleinere\nBereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein\nkönnte. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen baulich\nselbstständig nutzbare Verkaufsstätten einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne\ndes § 11 Abs. 3 BauNVO bilden können, wenn sie nicht in einem Gebäude\nuntergebracht sind, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.\n\n<rd nr=\"11\"/>2.2 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Getränkemarkt\num einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.\nDer Gebäudeteil, in dem der Getränkemarkt untergebracht werden soll, lässt sich\neindeutig von außen erkennbar von demjenigen abgrenzen, in dem der Lebensmittel-Discount-Markt betrieben wird. Die beiden Gebäudeteile haben jeweils ein eigenständiges Satteldach, das die Trennung noch hervorhebt. Die beiden Verkaufsstätten\nverfügen jeweils über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene\nPersonalräume. Somit können sie beide unabhängig vom benachbarten Betrieb\ngenutzt werden. Der Getränkemarkt ist mit einer Verkaufsfläche von 695 m² sowie einem Lager mit 324 m² schon im Hinblick auf seine Größe nicht als Nebenbetrieb zu\ndem etwa gleich großen Lebensmittel-Discount-Markt anzusehen. Daher bedarf keiner Entscheidung, ob bei anderen Größenverhältnissen der Verkauf von Getränken\nvom Sortiment her als \"Nebenleistung\" zum Warenangebot eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes angesehen werden kann, der dessen Angebot abrundet und\nvon untergeordneter Bedeutung bleibt.\n\n<rd nr=\"12\"/>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn\n\nDr. Jannasch Dr. Philipp\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 104 250 € festgesetzt.\n\nDr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn\n\nDr. Jannasch Dr. Philipp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-24/4-c-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":15},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-24/4-c-8-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.740406+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-11-24/4-c-8-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"4. 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