{"status":"available","doknr":"BVERWG-240805B3B56050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3B56.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"3. Senat","decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"3 B 56.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nGründe\n\n\n1\nDie Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n\n2\nIn dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG Fälle erfasst, in denen die nach dem LAG gezahlte Hauptentschädigung keine Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, sondern andere Vermögenswerte betraf, als deren Surrogat ein der staatlichen Verwaltung unterliegendes Kontoguthaben später entstanden ist.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDas Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 29.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit\n\nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/240805B3B56.05.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-08-24/3-b-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/240805B3B56.05.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-08-24/3-b-56-05","upstream":"https://www.bverwg.de/de/240805B3B56.05.0","retrieved":"2026-10-04 11:30:00.873770+00:00"}}