{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B3.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"10 B 3.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 3.05\nOVG 9 C 10468/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 24. Februar 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für\nRheinland-Pfalz und das Saarland wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 184 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie auf Verfahrensfehler und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensfehler, dass das Flurbereinigungsgericht es unter Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1\nVwGO) unterlassen habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens den\nWert des vom Kläger in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücks Flur 57\nNr. 42 zu klären. Über dieses Grundstück verlaufe auf einer Länge von etwa 400 m\nin Hanglage eine Straße, deren Trasse zunächst durch die Familie des Klägers angelegt und dann im Jahre 1977 von der Beigeladenen zu 2 mit einer Teerdecke versehen worden sei. Durch den Flurbereinigungsplan sei das Eigentum an der Straße\nauf die Beigeladene zu 2 übertragen und der Kläger mit einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Nutzfläche abgefunden worden. Der Wert der Trasse und der Teer-\n\ndecke seien dabei völlig unberücksichtigt geblieben und von dem Flurbereinigungsgericht auch nicht weiter aufgeklärt worden.\n\nDie erfolgreiche Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht\nsetzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem voraus, dass der Betroffene im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in\nder mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren\nUnterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat, oder dass sich dem Gericht\ndie bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten\naufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B\n261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Einen Beweisantrag hat der Kläger\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht zwar nicht gestellt.\nEr hat jedoch bereits in seiner Klageschrift die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angeregt. Gleichwohl brauchte sich dem Flurbereinigungsgericht die bezeichnete Ermittlungsmaßnahme nicht aufzudrängen. Ob dies der Fall ist, beurteilt\nsich aus der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, unabhängig davon, ob\nsie in revisionsgerichtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Aus seiner danach maßgeblichen rechtlichen Sicht war der objektive Wert der Straßenanlage auf dem Grundstück Flur 57 Nr. 42 nicht entscheidungserheblich und brauchte daher auch nicht\nweiter aufgeklärt zu werden. Ausgehend von der in dem angefochtenen Urteil insoweit unterstellten Annahme, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer der Wegebefestigung war (UA S. 12), hielt das Flurbereinigungsgericht eine Abfindung des Klägers für diesen Grundstücksbestandteil nicht für \"erforderlich\" im\nSinne des § 50 Abs. 4 FlurbG. Hierbei ließ es offen, ob der Weg angesichts der bereits verstrichenen Nutzungsdauer noch einen nach den §§ 21 ff. WertV verbleibenden Sachwert aufweise. Denn eine Abfindung des Klägers sei jedenfalls deshalb entbehrlich, weil er mit dem ihm in der Flurbereinigung eingeräumten Nutzungsrecht an\ndem Weg als gemeinschaftlicher Anlage ausreichend abgefunden worden sei. Es sei\nnicht ersichtlich, dass eine Nutzung des Weges dadurch maßgeblich eingeschränkt\nwerde, dass er nicht mehr dessen Eigentümer sei (UA S. 13). Damit hat das\nFlurbereinigungsgericht für die Wertbestimmung des Weges maßgeblich auf deren\nsubjektiven Nutzungswert für den Kläger abgestellt. Da sich an der Nutzungsmöglichkeit durch die Flurbereinigung im Ergebnis substanziell nichts änderte, bedurfte es aus Sicht des Flurbereinigungsgerichts folgerichtig keiner konkreten Wert-\n\nermittlung der Straßenanlage. Dies ist nicht Folge verfahrensrechtlicher Erwägungen\ndes Flurbereinigungsgerichts, sondern Ausfluss seiner Auslegung des Erforderlichkeitsbegriffs in § 50 Abs. 4 FlurbG. Auf die von der Beschwerde behauptete Unvereinbarkeit dieser materiellrechtlichen Sichtweise mit Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf\ndie anderen Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren kommt es für die geltend gemachte Verfahrensrüge mithin nicht an.\n\nDas angefochtene Urteil verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Flurbereinigungsgericht das Vorbringen des Klägers zu der nach\nseiner Auffassung erforderlichen Ermittlung des Straßenwerts nicht nur zur Kenntnis\ngenommen, sondern auch in Erwägung gezogen (vgl. UA S. 12 f.). Es hat lediglich\nnicht die vom Kläger erhoffte rechtliche Schlussfolgerung hieraus gezogen, vielmehr\nentscheidend auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit des Klägers abgestellt. Ein\nGehörsverstoß liegt hierin nicht.\n\n2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)\ndes angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - (BVerfGE 58, 137) geltend. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil mit einem inhaltlich bestimmten, entscheidungstragenden abstrakten\nRechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des\nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (vgl. BVerwG,\nBeschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Dass das Flurbereinigungsgericht von abstrakten Rechtssätzen über Zulässigkeit und Grenzen der Inhaltsbestimmung des Eigentums, wie sie in der durch die Beschwerde herangezogenen Entscheidung des\nBundesverfassungsgericht aufgestellt wurden, ausdrücklich oder auch nur der Sache\nnach abgewichen sei, ist nicht erkennbar. Es kann keine Rede davon sein, dass das\nFlurbereinigungsgericht in dem angefochtenen Urteil abstrakte Rechtssätze aufgestellt hätte, die den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, wie sie von der Beschwerde dargestellt werden, widersprächen oder sie gar in Abrede stellten, denen\nzufolge die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, soweit sie ohne\nAusgleich hingenommen werden muss, nicht zu einer übermäßigen Belastung für\n\nden Eigentümer führen und ihn nicht im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar\ntreffen dürfe. Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der Rechtsanwendung durch das Flurbereinigungsgericht im Einzelfall wendet und sie als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG\nansieht, kann damit die Zulassung der Revision wegen Abweichung nach § 132\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht begründet werden.\n\nEntsprechendes gilt schließlich für die weiter gerügte Divergenz zu dem Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom \"27.09.1961, BVerwG I C 37/69\" (DÖV 1962, 183).\nAuch im Hinblick auf das insoweit in Rede stehende, als Weg genutzte Grundstück\nFlur 61 Nr. 15 stellt das Flurbereinigungsgericht in keiner Weise den von der Beschwerde dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen allgemeinen Grundsatz des Verfassungsrechts in Frage, dass eine Enteignung\ndann unzulässig ist, wenn sie unverhältnismäßig, weil entbehrlich ist. Abgesehen\ndavon, dass die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem\ndas Flurbereinigungsgericht abgewichen sein soll, nicht eindeutig bezeichnet hat,\nweil Urteilsdatum und Aktenzeichen unterschiedliche Entscheidungen betreffen, enthält das von der Beschwerde wohl gemeinte Urteil vom 27. September 1961\n- BVerwG 1 C 37.60 - (BVerwGE 13, 75) offensichtlich keine divergenzfähigen\nRechtssätze zu den Verhältnismäßigkeitsgrenzen der Grundstücksneugestaltung in\neinem Flurbereinigungsverfahren, denn es befasst sich mit der Zulässigkeit der Enteignung für eine Gasfernleitung nach dem damaligen Gesetz zur Förderung der\nEnergiewirtschaft.\n\nIn der Sache wendet sich die Beschwerde mit dieser wie auch den beiden anderen\nZulassungsrügen gegen die von ihr für fehlerhaft gehaltene Rechtsanwendung durch\ndas Flurbereinigungsgericht in dem konkreten Einzelfall. Revisionszulassungsgründe\nder Divergenz oder eines Verfahrensfehlers vermag sie damit nicht zu begründen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nfolgt aus § 52 Abs. 1, § 47 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-02-24/10-b-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-02-24/10-b-3-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.040080+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-02-24/10-b-3-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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