{"status":"available","doknr":"BVERWG-231105U2A10040","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U2A10.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"2. Senat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"2 A 10.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 2 A 10.04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. November 2005\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die\nRichter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,\nG r o e p p e r und Dr. H e i t z\n\nohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte bewilligte dem Kläger, dessen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit am\n30. Juni 2003 endete, vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 Dienstzeitversorgung in der\nForm von Übergangsgebührnissen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Finanzen\nvom 25. August 2003, das bei der Wehrbereichsverwaltung Süd am 8. September\n2003 eingegangen war, erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger aus\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst seit 1. Juli 2003 ein monatliches Einkommen in Höhe von 4 189,32 € (brutto) bezog. Mit Bescheid vom 2. März 2004 forderte\ndie Beklagte daraufhin von dem Kläger die Rückzahlung der ihm für die Monate Juli\nbis September 2003 ausbezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 6 251,16 €.\nDie ihm gewährte restliche Dienstzeitversorgung wurde mit einem gesonderten Bescheid zum Ruhen gebracht.\n\n2 Zur Begründung der Rückforderung machte die Beklagte geltend, ein Versorgungsempfänger erhalte neben gleichzeitigem Verwendungseinkommen im öffentlichen\nDienst gemäß § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Versorgungsbezüge nur bis\nzu einer bestimmten Höchstgrenze. Diese sei überschritten. Da die Auszahlung der\nÜbergangsgebührnisse unter dem Vorbehalt einer Anwendung der Ruhensvorschriften des § 53 SVG gestanden habe, könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der\nBereicherung berufen. Auf die Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Denn der Kläger sei seiner Anzeigepflicht nach Ziffer 4 des\nHinweisblattes zum Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 nicht nachgekommen.\nHätte er die Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig von dem am 1. Juli 2003 begonnenen Angestelltenverhältnis unterrichtet, hätte die Überzahlung zumindest zu einem\nTeil vermieden werden können. So aber hätten die Zahlungen erst zum 30. September 2003 eingestellt werden können.\n\n3 Mit Widerspruch vom 8. März 2004 machte der Kläger geltend, er sei seiner Anzeigepflicht mit den Schreiben vom 2. und 31. Juli 2003 an die Wehrbereichsverwaltung\nSüd - Außenstelle München - nachgekommen. Dies hätte die Beklagte im Rahmen\neiner Billigkeitsentscheidung berücksichtigen müssen.\n\n4 Im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 machte die Beklagte ergänzend geltend,\ndie Wehrbereichsverwaltung habe die Überzahlung nicht verschuldet. Die beiden\nSchreiben des Klägers vom Juli 2003 lägen der Wehrbereichsverwaltung Süd nicht\nvor. Noch am 30. Mai 2003 habe der Kläger ihr mitgeteilt, selbständig zu sein. Am\n27. Juni 2003 habe er erklärt, keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzunehmen, obgleich der Arbeitsvertrag nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen\nbereits am 6. Juni 2003 geschlossen worden sei.\n\n5 Seine Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Der Kläger beantragt,\n\nden Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - vom 2. März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom\n27. Juli 2004 aufzuheben.\n\n6 Die Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.\n\nII.\n\n8 Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.\n\n9 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält\ner nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum\nErreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Bezieht er Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, das mindestens aus derselben\nBesoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der\nsich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, so entfällt nach Satz 3 der\nbei Erwerbseinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, gemäß Satz 2\ngewährte Mindestbelassungsbetrag. Bei Empfängern von Übergangsgebührnissen\nwird nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt (§ 53 Abs. 9 Nr. 1 SVG). An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2\ntreten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus\nder Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG (§ 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG).\n\n10 Der Kläger ist Versorgungsberechtigter im Sinne von § 53 Abs. 9 SVG. Aufgrund des\nBescheides vom 21. Mai 2003 hatte er im Bewilligungszeitraum gemäß § 3 Abs. 4\nNr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SVG Anspruch auf Dienstzeitversorgung in Form von\nÜbergangsgebührnissen. Das Einkommen, das er seit 1. Juli 2003 aus der Anstellung in der Bundesstelle für Fernmeldestatistik bezog, war Verwendungseinkommen,\nd.h. Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6\nSatz 1 und 2 SVG).\n\n11 Die Beklagte hat die Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 9 SVG in den Verfügungen\nvom 27. und 30. Januar 2004 zutreffend durchgeführt. Der Kläger hat deren Richtigkeit nicht in Frage gestellt. Aus jeweils der Anlage 1 dieser Bescheide ergibt sich,\ndass die Übergangsgebührnisse seit 1. Juli 2003 vollständig zum Ruhen gekommen\nsind. Dennoch sind sie in den Monaten Juli bis einschließlich September 2003 in\nHöhe des von der Beklagten geforderten Rückzahlungsbetrages an den Kläger ausbezahlt worden. Die Höhe dieses Betrages wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.\nDamit ist von einer Überzahlung in Höhe des geforderten Betrages auszugehen.\n\n12 Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich, da gesetzlich\nnichts anderes bestimmt ist, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG nach den Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 49 Abs. 2 SVG) hat sich der Kläger\nnicht berufen.\n\n13 Auch aus Gründen der Billigkeit war die Beklagte nicht gehalten, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende\nBilligkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende,\nfür die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei\nder u.a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts\nauflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von\nTreu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken.\nBei der Billigkeitsentscheidung ist aber nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Gesichtspunkt von Treu und\nGlauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und\nvor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die\nLebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht\nentscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Überzahlung an, sondern auf die Lage im\nZeitpunkt der Rückabwicklung (stRspr, zur inhaltsgleichen Regelung des § 87 Abs. 2\nBBG vgl. u.a. Urteile vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - Buchholz 232\n§ 87 BBG Nr. 25, vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87\nBBG Nr. 48, vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - Buchholz 232 § 158 BBG\nNr. 31, vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - ZBR 1982, 306 und vom\n25. November 1982 - BVerwG 2 C 25.81 -, Beschluss vom 11. Februar 1983\n- BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3). Das Bestehen der Beklagten auf Rückgewähr des zu Unrecht Erhaltenen wäre auch dann nicht unbillig, wenn\ndie Beklagte die Schuld an der Überzahlung träfe.\n\n14 Die Beklagte hat unter Vorlage der Besoldungsakten des Klägers dargelegt, dass sie\nerst durch das ihr am 8. September 2003 zugegangene Schreiben des Bundesamtes\nfür Finanzen vom 25. August 2003 von dem Angestelltenverhältnis erfahren hat.\n\n15 Die verspätete Unterrichtung der Beklagten hat nicht diese selbst, sondern der Kläger verschuldet. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG war er als Versorgungsempfänger verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse\nden Bezug und jede Änderung von Einkünften u.a. im Sinne der §§ 53 bis 55 b SVG\nunverzüglich anzuzeigen. Das bedeutet, dass er der Wehrbereichsverwaltung Süd\nbereits unmittelbar nach dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses am 6. Juni\n2003 hätte anzeigen müssen, ab 1. Juli 2003 Verwendungseinkommen zu beziehen.\nDiese unverzügliche Anzeige ist nicht nur unterblieben, sondern der Kläger erklärte\nnoch am 27. Juni 2003 schriftlich, keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzunehmen. Er war zudem durch die dem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 als\nAnlage beigefügten \"Wichtigen Hinweise\" über seine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung seiner Versorgungsstelle aufgeklärt. Dieses Informationsblatt stellt u.a.\nklar, dass eine Ruhensregelung beim Bezug von Verwendungseinkommen aus einer\nAnstellung im öffentlichen Dienst in Betracht kommt und dass zur Vermeidung einer\nÜberzahlung die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Wehrbereichsverwaltung unverzüglich angezeigt werden muss.\n\n16 Wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Beklagte mit den Schreiben vom 2. und\n31. Juli 2003 vom Bezug seines Verwendungseinkommens unterrichtet zu haben,\nwäre der Kläger damit dennoch seiner gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nicht nachgekommen. Zwar hat er vor dem 1. Juli 2003 noch kein Verwendungseinkommen bezogen, so dass er dessen Bezug nicht hätte mitteilen können. Doch\nkann davon ausgegangen werden, dass ihm die Höhe des künftigen Verwendungseinkommens oder zumindest die Vergütungsgruppe jedenfalls seit dem Zeitpunkt des\nVertragsschlusses bekannt gewesen sein musste. Deshalb hätte der Kläger, um\nseiner Informationspflicht gerecht zu werden, den bevorstehenden Bezug von Verwendungseinkommen, zumindest durch Benennung der Vergütungsgruppe und des\nZahlungsbeginns, der Wehrbereichsverwaltung anzeigen müssen. Dies geschah mit\nkeinem der beiden Schreiben, deren Entwürfe er dem Gericht in Ablichtung vorgelegt\nhat. Im Schreiben vom 2. Juli 2003 teilte der Kläger der Wehrbereichsverwaltung\n\nlediglich mit, seit 1. Juli 2003 bei der Bundesstelle für Fernmeldestatistik eine Anstellung gefunden zu haben. Im Schreiben vom 31. Juli 2003 wiederholte er diese Benachrichtigung, unterließ es jedoch erneut, der Wehrbereichsverwaltung die notwendigen Angaben zu machen, die eine Ruhensberechnung ermöglicht hätten.\n\n17 Die Unterlassung dieser Anzeige hat der Kläger verschuldet. Schon deshalb trägt die\ndem Kläger angebotene Ratenzahlung dem Erfordernis der Billigkeit hinreichend\nRechnung.\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nAlbers Prof. Dawin Dr. Kugele\n\nGroepper Dr. Heitz\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 251,16 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).\n\nAlbers Prof. Dawin Dr. Kugele","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-23/2-a-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"SVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"SVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-23/2-a-10-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:09.694535+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-11-23/2-a-10-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"2. 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