{"status":"available","doknr":"BVERWG-221105B1WDS-VR5050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B1WDSVR5.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"1 WDS-VR 5.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\nBeschluss\n\nBVerwG 1 WDS-VR 5.05\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Hauptmanns … ,\n…, …,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte …,\n…, … -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth\n\nam 22. November 2005\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 19… geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit der verwendungsbezogenen\nbesonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres (BO 41). Seine\nDienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2012 enden. Zum\nHauptmann wurde er am 13. November 2000 ernannt. Seit dem 1. Januar 2004\nwird er auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 bewerteten Dienstposten\nals Luftfahrzeugführer (LFF)/Aufklärungsflugzeugführeroffizier TORNADO bei der\n.../…geschwader … „…“ . in K. verwendet.\n\n2 Zur Deckung eines operativen Sofortbedarfs an Taktik-/Systemoffizieren (TSO) für\ndas Waffensystem C-160 TRANSALL (WaSys C-160) beauftragte der Inspekteur\nder Luftwaffe (InspL) am 29. März 2004 das Luftwaffenführungskommando\n(LwFüKdo), im Rahmen einer Aufstockung der damals besetzten 32 Dienstposten\nTSO um 13 (bei einer Gesamtzahl von 53 Dienstposten) geeignetes Personal zum\nEinsatz als TSO auszuwählen und die verzugslose Ausbildung sicherzustellen. Im\nRahmen der Kommodoretagung LwFüKdo am 12./13. April 2005 entschied der\nBefehlshaber (Befh) LwFüKdo, dass als Teilnehmer für die Ausbildung im „TSO-Lehrgang“ sowohl LFF als auch Waffensystemoffiziere (WSO) in Frage kämen.\n\n3 Am 1. August 2005 schlug der Befh LwFüKdo dem Personalamt der Bundeswehr\n(PersABw) qualifizierte Offiziere für die Ausbildung zum TSO für das WaSys\nC-160 vor, darunter auch den Antragsteller. Über diesen Vorschlag wurde der Antragsteller am 8. August 2005 durch seinen Disziplinarvorgesetzten unterrichtet.\nGegen die „Entscheidung“ des Befh LwFüKdo legte er mit Schreiben vom 10. August 2005 Beschwerde ein. Er machte unter anderem geltend, seine bisher erworbene Qualifikation und Verwendung als LFF sei höherwertig als die des TSO.\nDie geplante Verwendung als TSO sei für ihn nicht förderlich. Hieraus erstünden\nNachteile für eine möglicherweise in Betracht kommende Beförderung. Im Übrigen\nsehe er durch einen Einsatz als TSO seine Lizenz als LFF TORNADO gefährdet.\nDie beabsichtigte Ausbildung führe überdies zu erheblichen finanziellen Nachteilen, weil er während der Ausbildung zum TSO „auf einen Schülerstatus reduziert“\n\nwerde. Die finanzielle Vergütung eines Schülers stelle eine vollkommen unangemessene Entschädigung dar. Während einer Verwendung als TSO sei vorgesehen, ihm lediglich die Zulagen für Besatzungsangehörige von Transportflugzeugen\nzu gewähren. Diese zu erwartenden finanziellen Nachteile stellten ein erhebliches\nProblem für seine bisherige Zukunfts- und Besitzstandsplanung dar. Die mögliche\nAusbildungsdauer von insgesamt ca. vier bis fünf Monaten und eventuelle Nachschulungen zur Wiedererlangung der Qualifikation könnten auf seine gesamte\nAusbildungsdauer angerechnet werden. Damit werde sich der „früheste Zeitpunkt\neiner Kündigung des Dienstverhältnisses“ durch ihn weiter in die Zukunft verschieben. Damit sei er auf keinen Fall einverstanden.\n\n4 Am 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium der Verteidigung - FüL I 3 -\ndie Genehmigung zur Erweiterung der Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen\ndes Lehrgangs „Erwerb des Militärflugzeugbesatzungsscheins (MBS) und der\nMusterberechtigung (MB) für TSO auf dem Luftfahrzeugmuster C-160 TRANS-ALL“ (TSO-Lehrgang) auf LFF von Kampf- und Aufklärungsflugzeugen. Das Luftwaffenausbildungskommando (LwAusbKdo) wurde angewiesen, den Lehrgangskatalog entsprechend anzupassen.\n\n5 Das PersABw traf in der 34. Kalenderwoche 2005 die Auswahl- und Verwendungsentscheidungen für den vom 26. September 2005 bis 31. März 2006 vorgesehenen genannten TSO-Lehrgang; es wählte unter anderen den Antragsteller für\ndie Ausbildung in der so genannten TSO-Reserve aus. Im Lehrgangsbefehl\nNr. …/05 vom … 2005 legte das …geschwader (LTG) … den Ablauf des TSO-Lehrgangs Nr. …/05 dahin fest, dass die theoretische Ausbildung vom\n26. September bis 9. Dezember 2005 und die praktische Ausbildung in den Abschnitten „A-Flight“ vom 12. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 und „B-Flight“\nvom 6. Februar bis 31. März 2006 stattfinden solle.\n\n6 Auf Weisung des PersABw kommandierte das …G … den Antragsteller mit zwei\nförmlichen Verfügungen vom 12. September 2005 für die Zeiträume vom\n26. September bis 9. Dezember 2005 und vom 6. Februar bis 31. März 2006 zur\nTeilnahme am TSO-Lehrgang …/05 zur .../…G … in W.\n\n7 Gegen diese Kommandierungsverfügungen legte der Antragsteller mit Schreiben\nvom 19. September 2005 Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung ihrer Vollziehung. Außerdem legte er - im Hinblick auf seine Beschwerde\nvom 10. August 2005 - Untätigkeitsbeschwerde ein. Mit Meldung vom 19. September 2005 teilte er ferner mit, dass er die Voraussetzungen Nrn. 202 und 221\ndes Lehrgangskatalogs zur Teilnahme am TSO-Lehrgang nicht erfülle.\n\n8 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. September 2005 beantragte der\nAntragsteller beim Truppendienstgericht Nord,\n\n9 „durch entsprechende Anwendung des § 123 VwGO zu entscheiden,\ndie Kommandierungsverfügung vom 12.09.2005 aufzuheben und\nden Antragsteller von der Ausbildung zum Taktik-Systemoffizier\n(TSO) für das Waffensystem C-160 vom 26.09.2005 bis zum\n27.01.2006 freizustellen.“\n\n10 Das Truppendienstgericht Nord hat durch Beschluss der 6. Kammer vom\n27. September 2005 - N 6 BLa 3/05 - seine sachliche Unzuständigkeit festgestellt\nund das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.\n\n11 Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom\n10. Oktober 2005 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der auf Weisung\ndes PersABw angeordneten Kommandierungen zurückgewiesen und mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 zu dem gerichtlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Stellung genommen.\n\n12 Zu dessen Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:\n\n13 Er werde - gemessen an seiner Ausbildung und Verwendung und der ihm übertragenen Planstelle - deutlich unterfordert und ausbildungsfern verwendet. Dies sei\nunzumutbar. Das gelte im Hinblick auf die Länge der Ausbildung und mehrere\nanschließend zu erwartende Verwendungen als TSO. Überdies bewirke die Kommandierung negative Auswirkungen auf Beförderungsaussichten. Der Befähigungserhalt als LFF sei durch die Kommandierung zur Ausbildung und die dann\nerfolgenden Verwendungen als TSO gefährdet. Die abqualifizierende Zusatzausbildung stelle einen Nachteil im Sinne des § 46 Abs. 3 SG dar. Für den Fall der\n\nKündigung des Dienstverhältnisses ergäben sich infolge der Ausbildung nicht zu\nkorrigierende Dienstzeitverlängerungen oder finanzielle Einbußen. Überdies erweise sich der Schülerstatus während der Ausbildung und die Verwendung als\nTSO im besoldungsrechtlichen Sinne als nachteilig. Verwendungsentscheidungen\nmüssten förderlich sein. Er verlange deshalb eine Gleichbehandlung mit seinen\nausschließlich als LFF verwendeten Kameraden.\n\n14 Der BMVg hält den Antrag für offensichtlich unbegründet.\n\n15 Für die Kommandierung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der\nKommandierung liege ein operativer Sofortbedarf an TSO zugrunde, der zeitgerecht und adäquat nur durch eine entsprechende (Zusatz-) Ausbildung von LFF\ngedeckt werden könne. In der Luftwaffe stehe einem Soll von 53 TSO derzeit ein\nIst vom 37 TSO gegenüber. Diese Vakanz könne weder durch das PersABw noch\ndurch die LTG ausgeglichen werden. Eine umfassende Wahrnehmung der Tätigkeit als TSO sei bei Einsatz der verfügbaren Dienstposteninhaber nicht möglich.\nDie Umsetzung dieser einsatzwichtigen Aufgabe dulde keinen weiteren Aufschub.\nInfolge dessen sei die entsprechende Weiterbildung von Kampfflugzeugführern\n(KpfFF) und WSO eingeleitet worden. Die erstmalige Ausbildung von KpfFF zum\nTSO sei geboten, um diese im Rahmen der so genannten TSO-Reserve künftig im\nSinne eines „Pool-Konzepts“ in einer zusätzlichen bzw. ergänzenden fliegerischen\nVerwendung als TSO einsetzen zu können. Das PersABw habe den Antragsteller\nfür eine zeitlich befristete Zusatzverwendung als TSO vorgesehen und deshalb\nseine Ausbildung angeordnet. Der Antragsteller werde unverändert auf seinem\naktuellen Dienstposten als LFF verwendet, nehme allerdings darüber hinaus künftig zeitweise die Aufgaben eines TSO auf dem WaSys C-160 wahr. Für diese\nTätigkeit sei der Antragsteller geeignet. Er habe mehrjährige fliegerische\nErfahrung. Darüber hinaus verfüge er über eine ausreichende Restdienstzeit und\nentsprechende Nutzungszeit in der Verwendung als TSO. Um ihn künftig als TSO\neinsetzen zu können, sei seine Lehrgangsteilnahme geboten. Die Ausbildungskonzeption und die entsprechende Verwendungsplanung für eine zeitweilige Tätigkeit als TSO beruhten überwiegend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Die mit der Meldung vom 19. September 2005 geltend gemachten Einwände fehlender Lehrgangsvoraussetzungen stünden der Kommandierung des\n\nAntragstellers nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung habe am\n17. August 2005 eine Ausnahmegenehmigung für LFF mit abgeschlossenem „European Nato Joint Jet Pilot Training“ erteilt und hierdurch den Teilnehmerkreis für\nden TSO-Lehrgang bedarfsorientiert erweitert. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme erfülle der Antragsteller aufgrund seiner Vorverwendung die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der ihm zugedachten Tätigkeit. Im Übrigen habe der\nAntragsteller keinen Anspruch darauf, nur „förderlich“ verwendet zu werden. Die\nfür ihn nach Lehrgangsabschluss vorgesehene Tätigkeit sei seiner jetzigen\nVerwendung als LFF gleichwertig. Sie werde in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) ebenfalls nach BesGrp A 11 bewertet. Die Ermessensentscheidung des PersABw sei auch unter persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Stellen- und Erschwerniszulagen würden\ndem Antragsteller für die Dauer des Lehrgangs in unveränderter Höhe (weiter-)\ngezahlt.\n\n16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - DL 762/05 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n17 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n18 Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht für den Antrag instanziell zuständig. Nach\n§ 21 Abs. 1 WBO kann das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nur gegen Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über\nBeschwerden oder weitere Beschwerden angerufen werden. Auf die Beschwerde\ndes Antragstellers vom 19. September 2005 gegen die Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 wäre der BMVg gemäß § 9 WBO für den Erlass\neines Beschwerdebescheides im Sinne des § 12 Abs. 1 WBO sachlich zuständig.\nDenn die vom Antragsteller angefochtenen Kommandierungsverfügungen hat das\n…G … auf Anweisung des PersABw als der für Kommandierungen des Antrag-\n\nstellers zuständigen Stelle erlassen. Die Zuständigkeit des PersABw ergibt sich\ninsoweit aus Nr. 19 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 17 Buchst. a ZDv 14/5 B 171 i.V.m.\nArt. 2 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 14/5 B 125. Seine Zuständigkeit und die Anweisung zur\nKommandierung hat das PersABw in seiner E-Mail an den BMVg vom\n22. September 2005 ausdrücklich bekräftigt. Unterbleibt eine Entscheidung des\nBMVg über die Beschwerde gegen eine auf Anweisung des PersABw angeordnete\nKommandierung, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 4 Satz 1 WBO unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts zulässig (vgl. Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG\n1 WB 32.03 - <BVerwGE 120, 188 = Buchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NVwZ\n2004, 626>). Das gilt auch für den vorgelagerten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n19 Der Antrag kann allerdings nicht auf eine „entsprechende Anwendung des § 123\nVwGO“ gestützt werden.\n\n20 Zwar ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in entsprechender\nAnwendung des § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich\nstatthaft (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -, vom 6. September 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 6.04 - und vom 24. August 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 3.05 -). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem rechtsschutzsuchenden Soldaten im Hinblick auf sein verfolgtes Verfahrensziel die prozessrechtliche Möglichkeit einer Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes durch Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des eingelegten Rechtsbehelfs zur Verfügung steht. Eine solche\nMöglichkeit eröffnet die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich in § 17 Abs. 6\nSatz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1. Diese Rechtsschutzmöglichkeit besteht gemäß\n§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen nach § 3 Abs. 2\nWBO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer durch Beschwerde\nangefochtenen Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt\nhat.\n\n21\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers\nist in erster Linie darauf gerichtet, „die Kommandierungsverfügung vom\n12.09.2005 aufzuheben“. Insoweit kommt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes\nnur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde\nvom 19. September 2005 gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1\nWBO in Betracht. Hätte dieser Antrag Erfolg, wäre der Antragsteller zugleich von\nder Teilnahme am TSO-Lehrgang für das WaSys C-160 freigestellt. Auch die Voraussetzung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO ist gegeben, weil der Antrag des Antragstellers vom 19. September 2005 auf Aussetzung der Vollziehung der Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 durch Bescheid des BMVg\nvom 10. Oktober 2005 abgelehnt worden ist. Im Hinblick hierauf hat der Antragsteller selbst darum gebeten, für den Fall der Bescheidung des Aussetzungsantrages seinen Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde „gelten“ zu lassen.\n\n22 Zwar haben die Bevollmächtigten des Antragstellers als Dauer der Kommandierung lediglich die Zeit vom „26.09.2005 bis zum 27.01.2006“ angegeben. Das\nletztgenannte Datum findet in den Kommandierungsverfügungen vom\n12. September 2005 keine Stütze. Im Interesse des Antragstellers, der seine persönlich formulierte Beschwerde vom 19. September 2005 ausdrücklich auf beide\nKommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 bezogen hat, geht der\nSenat davon aus, dass sich der anwaltliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die Kommandierungsverfügungen\nsowohl für den Zeitraum vom 26. September bis 9. Dezember 2005 als auch für\nden Zeitraum vom 6. Februar bis 31. März 2006 richtet.\n\n23 Der hiernach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n24 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit\ntruppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen\neingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung\ndurchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210>, vom\n4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1> und\nvom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -). Diese Voraussetzungen sind\nnicht erfüllt.\n\n25 Die Rechtmäßigkeit der Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005\nbegegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.\n\n26 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich\noder in einem bestimmten Werdegang, sondern auch für die Entscheidung über\ndie weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen\nAusbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung\n(Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB\n29.04 - jeweils m.w.N. und vom 20. Juli 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 1.05 -). Ein\nAnspruch auf eine spezifische Verwendung oder auf das Absehen von einer Verwendung im Rahmen einer bestimmten Ausbildung lässt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über diese Verwendung\nentscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr.:\nvgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215\n[217]>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 =\nNVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 4. November\n2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -).\n\n27 Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff\ngerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Missbrauch\ndienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO),\nd.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten\noder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO analog; stRspr.: zuletzt Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -).\n\n28 Das dienstliche Bedürfnis für eine Kommandierung liegt unter anderem dann vor,\nwenn zur Sicherstellung der dem BMVg - hier im Bereich der Luftwaffe - obliegenden Aufgaben ein Soldat vorübergehend bei einer anderen Einheit/Dienststelle\noder an einem anderen Standort (vgl. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 ZDv 14/5 B 171) Dienst\nleisten muss, um dort auf gewisse Zeit den militärischen bzw. personellen Bedarf\nzu gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB\n33.97 -, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 45.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO\nNr. 46 = NZWehrr 2002, 40 = DÖV 2002, 82 = NVwZ-RR 2002, 47> und vom\n27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 -). Eine in diesem Sinne nur vorübergehende Änderung der Verwendung setzt voraus, dass der Soldat keine dauerhafte,\nsondern eine zeitlich befristete dienstliche Aufgabe - wie beispielsweise innerhalb\neiner Ausbildung - zu erfüllen hat. Diese Bedingungen sind im vorliegendem Verfahren bei summarischer Prüfung erfüllt.\n\n29 Das dienstliche Bedürfnis für die Notwendigkeit der Ausbildung zusätzlicher TSO\nund damit für die Kommandierung des Antragstellers hat das Bundesministerium\nder Verteidigung - FüL I 2 - in seinem Schreiben vom 29. März 2004 an den Chef\ndes Stabes (ChdSt) LwFüKdo zur Deckung des Bedarfs an TSO für das WaSys\nC-160 näher konkretisiert. Danach wurde aufgrund der früheren Nachfolgeplanungen für das WaSys C-160 die Regeneration von TSO eingestellt. Mittlerweile\nist nach diesem Schreiben jedoch absehbar, dass das Nachfolge-WaSys A-400 M\nfür den Einsatzflugbetrieb nicht vor Ende 2010 zur Verfügung stehen wird. Durch\nZurruhesetzung und fehlende Regeneration verringere sich kontinuierlich die für\nden Einsatz zur Verfügung stehende Anzahl an TSO. Vor diesem Hintergrund be-\n\nstehe ein operativer Sofortbedarf im Sinne der Aufstockung der besetzten 32\nTSO-Dienstposten um zusätzliche 13 Dienstposten (bei einer Gesamtzahl von 53\nDienstposten). Auf dieser Basis hat der InspL das LwFüKdo am 29. März 2004\nbeauftragt, geeignetes Personal zum Einsatz als TSO auszuwählen und die verzugslose Ausbildung sicherzustellen. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht des\nLwFüKdo vom 5. Oktober 2005 an das PersABw, dass der so genannte „ad hoc-Bedarf“ von fünf Offizieren für das Jahr 2004 in der Verwendung als TSO gedeckt\nwerden konnte. Für das Jahr 2005 konnte der Sofortbedarf von weiteren acht TSO\njedoch nicht in vollem Umfang gedeckt werden, so dass das LwFüKdo als weitere\nOption zur Bedarfsdeckung die Schaffung der so genannten TSO-Reserve\nerarbeitete. Die TSO-Reserve besteht danach aus doppelt lizenziertem Personal\naus dem Fliegerischen Dienst (Jet), welches im Rotationsprinzip für jeweils bis zu\ndrei Monate als TSO eingesetzt werden soll. Die restliche Zeit erfolgt in der originären Verwendung als LFF/WSO im Stammverband. Um den Einsatz von jeweils\neinem TSO aus der TSO-Reserve sicherzustellen, sind nach dem Bericht des\nLwFüKdo idealtypischerweise drei zu TSO ausgebildete LFF/WSO in der TSO-Reserve notwendig. Im Einzelnen legt das LwFüKdo in dem Bericht dar, dass von\ninsgesamt 53 TSO-Dienstposten nur 36 Dienstposten besetzt sind, so dass sich\ngegenüber dem STAN-Soll eine Unterdeckung von insgesamt 17 unbesetzten\nDienstposten ergibt. Gegenüber dem vom Bundesministerium der Verteidigung\n- FüL I 2 - definierten „operativen Minimum“ von 45 Dienstposten beträgt die Unterdeckung derzeit neun TSO. In diesem Umfang besteht ein Sofortbedarf von\nneun weiteren TSO für die Besetzung von TSO-Dienstposten; erforderlich ist eine\nentsprechende Ausstattung der TSO-Reserve, weil das „operative Minimum“ nicht\ngänzlich aus dem Kreis der auf TSO-Dienstposten zu versetzenden Offiziere besetzt werden kann. Diesen Ausführungen zur Bedarfslage ist der Antragsteller\nnicht entgegen getreten. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine\nVeranlassung.\n\n30 Die Kommandierungsverfügungen vom 12. September 2005 legen Dienstleistungszeiträume vom 26. September bis 9. Dezember 2005 und vom 6. Februar bis\n31. März 2006 fest und tragen damit dem Erfordernis einer nur vorübergehenden\nVerwendungsänderung Rechnung.\n\n31 Das PersABw hält den Antragsteller für die Ausbildung zum TSO aufgrund seiner\nVorverwendung als LFF und seiner langjährigen beruflichen Erfahrung im fliegerischen Dienst für geeignet. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwendungsentscheidung ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten, wen er für eine bestimmte Verwendung als am besten geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Im Hauptsacheverfahren hätte sich die gerichtliche Kontrolle insoweit darauf zu beschränken, festzustellen, ob der zuständige Vorgesetzte bei der\nAuswahlentscheidung für die Verwendung von einem unrichtigen Sachverhalt\nausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Beschluss vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).\n\n32 Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen lediglich summarischen Prüfung ist\nnicht erkennbar, dass das PersABw gegen die vorbezeichneten Grundsätze bei\nseiner Kommandierungsentscheidung verstoßen hätte. Der Antragsteller stellt\nseine persönliche und fachliche Eignung für die streitbefangene Ausbildung letztendlich selbst nicht substantiiert in Frage. Seine Einwände innerhalb der Meldung\nvom 19. September 2005 greifen insoweit nicht durch. Mit der Ausnahmegenehmigung vom 17. August 2005 hat das Bundesministerium der Verteidigung\n- FüL I 3 - ausdrücklich die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum\nTSO auf LFF von Kampf- und Aufklärungsflugzeugen erweitert. Im Übrigen hat\ndas LwFüKdo in dem Bericht vom 5. Oktober 2005 im Einzelnen ausgeführt, dass\ndie im Lehrgangskatalog ursprünglich geforderte Qualifikation als WSO in Abstimmungsgesprächen zwischen dem LwFüKdo, dem LwAusbKdo und dem\nPersABw ebenso wenig als zwingende Lehrgangsvoraussetzung bewertet worden\nsei, wie die anderen im Lehrgangskatalog genannten Voraussetzungen. Statt\ndessen sei das Kriterium „Angehöriger einer fliegenden Besatzung“ - insbesondere\nauch in der Entscheidung des Befh LwFüKdo, auch LFF für die TSO-Reserve zu\nbetrachten -, als entscheidendes Kriterium der Qualifizierung für den TSO-Lehrgang erachtet worden. Diese Einschätzung begegnet bei summarischer\nPrüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat Gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt.\n\n33 Die den Kommandierungsverfügungen zugrunde liegende Ermessensentscheidung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist\nnicht ersichtlich, dass bei der getroffenen Verwendungsentscheidung die gesetzlichen Grenzen des dem PersABw zustehenden Ermessens überschritten, von\ndiesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise\nGebrauch gemacht oder sonstige Rechte des Antragstellers verletzt worden wären.\n\n34 Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß\n§ 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter\ndem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen mit einzubeziehen.\nEr darf aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf\neine bestimmte Verwendung oder auf das Absehen von einer bestimmten Verwendung hat. Da die jederzeitige Versetzbarkeit oder Kommandierbarkeit zu den\nfreiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten gehört, muss dieser es hinnehmen, wenn\ndurch eine Kommandierung seine persönlichen Belange berührt werden und für\nihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und\neventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der\nBundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor\npersönlichen Belangen.\n\n35 Hiernach ist nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller gerügte nicht förderliche Verwendung einen Ermessensfehler nahe legt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, nur dann\nversetzt oder kommandiert zu werden, wenn diese neue Verwendung für ihn eine\nFörderung in der Laufbahn bedeutet (Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG\n1 WB 55.96 - <DokBer B 1997, 3> und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB\n74.98 -).\n\n36 Auch eine durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des\nAntragstellers mit anderen, nicht für den TSO-Lehrgang ausgewählten LFF lässt\nsich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Vielmehr sind die Gesichtspunkte\nseiner mehrjährigen fliegerischen Erfahrung, seiner ausreichenden Restdienstzeit\nund einer entsprechenden Nutzungszeit in der Verwendung als TSO sachliche\nGesichtspunkte, die seine Auswahl durch das PersABw und damit seine andere\nBehandlung als nicht ausgewählte LFF rechtfertigen.\n\n37 Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des\nSenats vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 179.82 - (NZWehrr 1986, 121), der\nBMVg verwende ihn zeitlich unbegrenzt auf einem nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten. Diese Entscheidung des Senats ist schon deshalb auf\nden Fall des Antragstellers nicht übertragbar, weil der Antragsteller lediglich zu\neiner Ausbildung als TSO kommandiert wird und seine bisherige Verwendung als\nLFF von dieser Verwendung unberührt bleibt. Davon abgesehen hat der BMVg in\nseiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 - insoweit vom Antragsteller nicht\nbestritten - im Einzelnen dargelegt, dass die Tätigkeit als TSO eine in der STAN\nnach BesGr A 11 bewertete Aufgabe darstelle. Schließlich ist zu berücksichtigen,\ndass ausweislich des Schreibens des Befh LwFüKdo vom 13. September 2005 an\ndas Bundesministerium der Verteidigung für den Antragsteller nach seiner Ausbildung lediglich ein temporärer Einsatz als TSO innerhalb der TSO-Reserve vorgesehen ist. Darin führt der Befh im Einzelnen aus, dass die Einsatzzeiten als TSO\numso geringer würden, je größer die TSO-Reserve ausgestattet sei. Die Gefahr\nvon längerfristigen Abwesenheiten von der bestehen bleibenden Haupttätigkeit als\nLFF TORNADO werde durch die TSO-Reserve minimiert. Dies ist nachvollziehbar.\nDer Antragsteller hat dazu keine sachlichen Einwände vorgetragen.\n\n38 Überdies folgt aus der Anlage 1 zu dem Schreiben des ChdSt LwFüKdo vom\n24. Mai 2005 an die Kommandeure der vier Luftwaffendivisionen, dass das Rotationsprinzip innerhalb der TSO-Reserve ausdrücklich dem Lizenzerhalt der betroffenen Offiziere dienen solle; durch die Doppeltätigkeit als WSO/LFF und TSO innerhalb der TSO-Reserve werde einerseits der Sofortbedarf an TSO sichergestellt, anderenfalls entfalle eine aufwendige Rückschulung des Personals. Dem\nentsprechend ist auch im Lehrgangsbefehl Nr. …/05 des …G … vom 30. August\n\n2005 ausdrücklich geregelt, dass die entsendenden Einheiten in eigener Zuständigkeit erforderliche Zwischenkommandierungen „zum Erhalt der fliegerischen\nExpertise“ durchzuführen haben. Hieraus lässt sich bei summarischer Prüfung\nnicht der Schluss ziehen, dass die Lizenz des Antragstellers als LFF TORNADO\ndurch die angeordnete Kommandierung gefährdet wäre.\n\n39 Dem Vorbringen des Antragstellers zu den finanziellen Einbußen infolge der Kommandierung lässt sich eine ermessensfehlerhafte Komponente der Kommandierungsentscheidung ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls hat der Antragsteller\ninsoweit nicht dargetan, dass ihm unzumutbare oder nicht wieder gutzumachende\nNachteile drohen. Nach der Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 1 i.V.m. Anlage IX\ndes Bundesbesoldungsgesetzes erhält der Antragsteller eine Stellenzulage in Höhe von monatlich 460,16 € als LFF von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen. Diese\nStellenzulage wird nach unwidersprochen gebliebener Darlegung des BMVg in\nseinem Schreiben vom 11. Oktober 2005 dem Antragsteller weiter gewährt. Insoweit hat der Befh LwFüKdo in seiner Äußerung vom 13. September 2005 gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeführt, dass der Antragsteller\ndiese zulagenberechtigende Tätigkeit bereits fünf Jahre ausgeübt hat und deshalb\n- trotz Unterbrechung der Tätigkeit als LFF - ein Wegfall der Stellenzulage ausscheidet. Hinsichtlich der möglichen Reduzierung der Erschwerniszulage nach\n§ 23f Erschwerniszulagenverordnung ist bei summarischer Prüfung eine existenzgefährdende finanzielle Folge der Kommandierungsentscheidung nicht festzustellen, wenn die dem Antragsteller als LFF zustehende Fliegerzulage von 470 € für\ndie Dauer seiner Ausbildung zum TSO auf 140 € reduziert und bei einem Einsatz\nals TSO auf 245 € festgelegt wird.\n\n40 Die Rüge des Antragstellers, durch die angefochtenen Kommandierungsverfügungen werde er in die Gefahr einer Verlängerung seiner Dienstzeit nach § 46\nAbs. 3 SG gebracht, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Nach § 46 Abs. 3\nSatz 1 SG kann ein Berufssoldat seine Entlassung nach einem Studium oder einer\nFachausbildung nicht jederzeit, sondern erst nach einer sich an die Ausbildung\nanschließenden Dienstzeit verlangen, die der dreifachen Dauer des Studiums oder\nder Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. Der Antragsteller hat\nnicht dargetan, dass die Ausbildung zum TSO mit einem Studium oder mit einer\n\nFachausbildung verbunden sei oder dieser Ausbildungsform gleichstehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Ausbildung zum TSO Einfluss auf\nein etwaiges Entlassungsverlangen des Antragstellers hätte.\n\nProf. Dr. Pietzner Dr. Frentz Dr. Deiseroth","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-11-22/1-wds-vr-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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