{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:210905B1WDSVR4.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"1 WDS-VR 4.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\nBeschluss\n\nBVerwG 1 WDS-VR 4.05\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Oberstabsarztes … ,\n…, …,\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt …,\n…, … -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth\n\nam 21. September 2005\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1968 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ) mit einer festgesetzten\nDienstzeit von 15 Jahren und sieben Monaten, die mit Ablauf des 31. Dezember\n2005 enden wird. Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989 leistete er Wehrdienst\nals Reserveoffizieranwärter im Status eines SaZ. Am 1. November 1989 nahm er\nan der Universität R. das Studium der Zahnmedizin auf und legte am 14. April\n1992 die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich ab.\n\n2 Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 8. April 1992 wurde der Antragsteller\nzum 1. Juni 1992 mit dem Dienstgrad Leutnant als Anwärter für die Laufbahn der\nOffiziere des Sanitätsdienstes eingestellt. Vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 1995\nwurde er im Wege der Beurlaubung kommandiert, um auf Kosten des Bundes das\nStudium der Zahnmedizin abzuschließen. Am 8. Dezember 1994 erhielt er die\nApprobation als Zahnarzt. Am 30. August 1996 folgte die zahnärztliche Promotion.\nSeit dem 19. Dezember 1994 ist der Antragsteller Sanitätsstabsoffizier (SanS-\ntOffz) Zahnarzt und wird seit dem 1. Juli 2001 als Leiter der Zahnarztgruppe W. im\nSanitätszentrum K. (bis zum 31. März 2005 Standortsanitätszentrum N.) verwendet. Zum Oberstabsarzt wurde er am 1. Juli 1997 ernannt.\n\n3 Das Dienstzeitende des Antragstellers war zunächst auf den 31. Mai 2008 festgesetzt worden. In einem Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht\nR. (Az.: …) betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung nach\n§ 40 Abs. 7 SG schlossen der Antragsteller als Kläger und die Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, als\nBeklagte am 28. April 2004 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die Dienstzeit des Antragstellers mit dem Dienstzeitende\n31. Dezember 2005 neu festzusetzen. Der Antragsteller verzichtete im Gegenzug\nauf weitere Anträge betreffend eine Dienstzeitverkürzung.\n\n4 Mit Schreiben vom 23. August 2004 beantragte der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) eine „Ausbildung zur Erlangung der vollen kassenzahnärztlichen Vorbereitungszeit während meiner Dienstzeit als SaZ mit dem\nZiel der Niederlassungsmöglichkeit als Kassenzahnarzt nach Beendigung meiner\nDienstzeit“. Es bestehe die Möglichkeit einer sechsmonatigen Freistellung vom\nmilitärischen Dienst als SanStOffz Zahnarzt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, während der die Ausbildung in Form einer nichtselbstständigen Tätigkeit\nin einer zivilen Praxis erfolgen könne. Das PersABw legte dieses Schreiben als\nAntrag auf Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge aus und\nlehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2004 ab.\n\n5 Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2004 hob das PersABw\nmit Schreiben vom 8. Februar 2005 den angefochtenen Bescheid auf und legte\nden Antrag vom 23. August 2004 zuständigkeitshalber zur erneuten Entscheidung\ndem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) vor.\n\n6 In Erwiderung eines Aufklärungsschreibens des zuständigen Referenten im BMVg\n- PSZ I 7 - vom 9. Februar 2005 erklärte der Antragsteller mit Schreiben seines\nBevollmächtigten vom 24. Februar 2005, dass er eine Freistellung vom militärischen Dienst vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 unter Belassung der Geldund Sachbezüge zur Erlangung der vollen kassenzahnärztlichen Vorbereitungszeit\nwährend seiner Dienstzeit beantrage. Darüber hinaus sei sein Antrag auch darauf\ngerichtet, zur „Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin“ abkommandiert zu\nwerden.\n\n7 Den auf die Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gerichteten Antrag lehnte der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. April\n2005 ab und wies den Antragsteller darauf hin, dass hinsichtlich seines Antrags\nauf Kommandierung zur Dienstleistung in einer zivilen Weiterbildung Zahnmedizin\nein gesonderter Bescheid des PersABw als der personalbearbeitenden Stelle für\nSanitätsoffiziere ergehen werde. Der gegen den Bescheid vom 27. April 2005 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens\nBVerwG 1 WB 32.05.\n\n8 Den Antrag auf Kommandierung des Antragstellers zur Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin lehnte das PersABw mit Bescheid vom 24. Mai 2005 ab.\nZur Begründung führte es aus, dass nach den „Richtlinien für die Einstellung, Ausund Weiterbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffiziere“ im Erlass\ndes BMVg - InSan II 3 - Az 16-05-13 - vom 3. März 1997 die Sicherstellung der\nallgemein-zahnärztlichen Versorgung der Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich\nkeine über die Approbation als Zahnarzt hinausgehende Aus- und Weiterbildung\nerfordere. Im Fall des Antragstellers sei kein dienstliches Interesse an einer Kommandierung zur zivilen Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung der Kassenzulassung für Zahnärzte festzustellen. Lediglich für Sanitätsoffiziere (SanOffz) Arzt\nkönne eine zeitweise Kommandierung zu zivilen Einrichtungen zur Erlangung bestimmter Weiterbildungsabschnitte im Rahmen der geforderten Fachausbildung\nerfolgen. Denn nach dem zitierten Erlass vom 3. März 1997 seien diese SanOffz\nArzt aus Gründen der Sicherstellung einer dem fachlichen Standard des zivilen\nBereichs vergleichbaren medizinischen Versorgung grundsätzlich - entsprechend\nder im Gesundheitsstrukturgesetz für die Niederlassung als Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigungen geforderten Qualifikation - zum Arzt für Allgemeinmedizin weiterzubilden.\n\n9 Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 13. Juni 2005 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass die\nTätigkeit eines SanOffz Zahnarzt eine über die Approbation hinausgehende Ausund Weiterbildung erfordere. SanOffz Zahnarzt müssten auch für die zahnärztliche\nVersorgung der Bundeswehr mit den Kassenrichtlinien vertraut sein, denn bei der\nBundeswehr werde nach diesen Richtlinien behandelt und abgerechnet. Die\nAnfertigung von Stellungnahmen zu den von zivilen Zahnärzten für die Behandlung von Soldaten angefertigten Heil- und Kostenplänen stelle eine der zentralen\nAufgaben des SanOffz Zahnarzt dar und erfordere daher die Kenntnis der derzeit\ngeltenden kassenzahnärztlichen Richtlinien. Darüber hinaus sei jeder SanOffz\nZahnarzt für die Ausbildung der Lehrlinge zur zahnmedizinischen Assistentin verantwortlich; auch dies setze die Kenntnis der Kassenrichtlinien voraus. Dies alles\nwerde den SanOffz Arzt in der Vorbereitungszeit unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses im Rahmen einer Abkommandierung ermöglicht. In der unter-\n\nschiedlichen Behandlung der SanOffz Arzt und der SanOffz Zahnarzt liege ein\nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n10 Den Antrag des Antragstellers, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) im\nWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Juli bis\nzum 31. Dezember 2005 unter Belassung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005\n- BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - zurückgewiesen.\n\n11 Mit Schreiben vom 30. August 2005 stellte der Antragsteller beim Bayerischen\nVerwaltungsgericht R. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das\nPersABw zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unmittelbar, spätestens ab dem\n6. September 2005, zur zivilen Weiterbildung Zahnmedizin abzukommandieren\nund unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen.\n\n12 Mit Beschluss vom 7. September 2005 - … - erklärte das Bayerische Verwaltungsgericht R. den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den\nRechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat -.\n\n13 Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt\nder Antragsteller insbesondere vor:\n\n14 Eine Ablehnung seines Freistellungsantrages würde ihn in seinen Grundrechten\nnach Art. 3 Abs. 1 GG, der sowohl im arbeits- als auch im verwaltungsrechtlichen\nBereich unmittelbare Geltung habe, verletzen. Aus dem „SanOA-Brief“ vom 8. Juni\n1993 sowie aus dem Erlass des BMVg vom 3. März 1997 folge, dass sämtlichen\nHumanmedizinern die Möglichkeit eingeräumt werde, durch eine sechsmonatige\nAbkommandierung zur zivilen Weiterbildung Humanmedizin die allgemeine\nKassenzulassung während der Dienstzeit unter Belassung der Geld- und\nSachbezüge zu erlangen. Dies ergebe sich auch aus einer - als Beispiel beigefügten - Abkommandierungsverfügung des PersABw zur zivilen Weiterbildung\nHumanmedizin zugunsten eines anderen Soldaten. Die Unterscheidung gegenüber den SanOffz Zahnarzt werde jedoch durch keinen sachlichen Grund gerecht-\n\nfertigt. Auch ihm, dem Antragsteller, müsse deshalb als Zahnmediziner diese\nMöglichkeit eingeräumt werden. Bei Ablehnung der Freistellung wäre auch die\nFürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt. Da seine Dienstzeit zum 31. Dezember\n2005 ende, sei effektiver Rechtsschutz ohne eine einstweilige Anordnung nach\n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei\nnicht gegeben, weil er bei einem Unterliegen in der Hauptsache seine Dienstzeit\nnachdienen könne. Da seitens des BMVg keine Entscheidung über seine mit\nSchreiben vom 13. Juni 2005 eingelegte Beschwerde getroffen worden sei, sei\naufgrund der zeitlichen Brisanz der gegenständliche Antrag nötig geworden.\n\n15 Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - auch als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 gewertet und dazu\nunter dem 13. September 2005 Stellung genommen. Dieses Hauptsacheverfahren\nist beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 43.05 anhängig.\n\n16 Im vorliegenden Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der\nBMVg - PSZ I 7 - ebenfalls mit Schreiben vom 13. September 2005 Stellung genommen.\n\n17 Der Antragsteller beantragt,\n\n18 das PersABw im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123\nAbs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unmittelbar,\nspätestens ab dem 6. September 2005, zur zivilen Weiterbildung\nZahnmedizin abzukommandieren und unter Beibehaltung der Geld- und\nSachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen.\n\n19 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. September 2005 an das Bayerische\nVerwaltungsgericht R. hat der Antragsteller erklärt, dass er aufgrund des\nZeitablaufes bezüglich des im Antrag vom 30. August 2005 genannten Datums\n(6.9.2005) den Antrag nicht aufrechterhalte.\n\n20 Der BMVg beantragt,\n\n21 den Antrag zurückzuweisen.\n\n22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig. Das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers sei auf ein unmögliches Ziel gerichtet.\nNach Abschnitt II Ziff. 2 (5) des Erlasses vom 3. März 1997 erfordere die allgemein-zahnärztliche Versorgung der Soldatinnen/Soldaten in der Bundeswehr von\nden SanOffz Zahnarzt grundsätzlich keine über die Approbation als Zahnarzt hinausgehende Aus- und Weiterbildung. Die vom Antragsteller erstrebte zivile Weiterbildung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulassung sei im Ausbildungsund Verwendungsgang der SanOffz Zahnarzt nicht vorgesehen. Von daher könne\ndas Begehren des Antragstellers, ihn als SanStOffz Zahnarzt zwecks Erlangung\nseiner kassenzahnärztlichen Zulassung zu einer zivilen Weiterbildung kommandiert zu werden, nicht realisiert werden. Für den Eilantrag fehle deshalb bereits\ndas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.\n\n23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch unbegründet. Denn\nder Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die\nmit Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 getroffene ablehnende Entscheidung sei wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist bestandskräftig und damit\nunanfechtbar geworden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Rechtsbehelf vom 13. Juni 2005 nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1\nWBO eingelegt. Der Bevollmächtigte habe in seinem Beschwerdeschreiben darauf\nhingewiesen, dass ihm der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 zur Bearbeitung vorliege. Insoweit habe er am 13. Juni 2005 Kenntnis von dem Beschwerdeanlass gehabt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist sei damit am 27. Juni\n2005 um 24.00 Uhr abgelaufen. Tatsächlich sei der Beschwerdeschriftsatz vom\n13. Juni 2005 jedoch erst am 7. Juli 2005 beim BMVg als der für die Entscheidung\nüber den Rechtsbehelf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO zuständigen Stelle eingegangen. Unerheblich sei insoweit, dass der Bescheid des PersABw dem Bevollmächtigten nicht mit Zustellungsurkunde zugesandt worden sei. Dieser Zustellungsmangel in Form des fehlenden Nachweises der Zustellung sei jedoch nach\n§ 9 VwZG heilbar und für den Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist unbeachtlich, wenn - wie hier - festgestellt werden könne, dass und wann der Empfangsberechtigte den Bescheid nachweislich erhalten habe. Hiervon abgesehen\nsei die vom Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung tatsächlich nicht gegeben.\nDie Ausbildungs- und Verwendungsgänge der SanOffz Arzt und SanOffz Zahnarzt\n\nseien völlig unterschiedlich gestaltet. Dies folge aus den Übersichten der Ausbildungsgänge Arzt und Zahnarzt in den Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 zum Erlass des\nBMVg vom 3. März 1997.\n\n24 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 699/05 und 700/05 -, die Gerichtsakten BVerwG\n1 WB 32.05, 1 WB 43.05 und BVerwG 1 WDS-VR 2.05 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.\n\n26 Der Zulässigkeit dieses Antrages steht entgegen, dass der vorliegende Streitgegenstand mit dem Streitgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WDS-VR 2.05 inhaltlich übereinstimmt.\n\n27 In jenem vorangegangenen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nhat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, „den BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,\nihn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 unter Belassung der Geldund Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen“. Insoweit hatte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Juni 2005 im Verfahren\nBVerwG 1 WDS-VR 2.05 betont, dass er „eine allgemeine sechsmonatige Freistellung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulassung“ begehre, „unabhängig von deren exakter technischer Umsetzung (Freistellung vom militärischen\nDienst unter Belassung der Geld- und Sachbezüge/Sonderurlaub/Abkommandierung/zivile Weiterbildung Zahnmedizin)“. Dementsprechend ist der Senat in den\nGründen des Beschlusses vom 30. Juni 2005 nicht nur auf die Rechtsfragen des\nSonderurlaubs nach § 28 Abs. 3, Abs. 4 SG und einer Freistellung im Sinne der\nNr. 1 Abs. 2 5. Strichaufzählung ZDv 14/5 F 511 eingegangen; zusätzlich wird auf\nS. 12 des Senatsbeschlusses festgestellt, dass dem Antrag auch der Erfolg\n\nversagt bleibe, soweit der Antrag ergänzend auf eine Verpflichtung des BMVg zu\nbeziehen sei, den Antragsteller zum 1. Juli 2005 für sechs Monate zur Dienstleistung zur „zivilen Weiterbildung Zahnmedizin“ zu kommandieren.\n\n28 Beschlüsse im Verfahren nach § 123 VwGO erwachsen analog § 121 VwGO\n- unter Beachtung der Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes - eingeschränkt in formelle und materielle Rechtskraft (Eyermann, VwGO, 11. Aufl.,\n§ 123, RNr. 75; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123, RNr. 41, jeweils m.w.N.).\nDies hat zur Folge, dass die materielle Rechtskraft eines den Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses der Zulässigkeit eines\nneuerlichen Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz mit gleichem Inhalt entgegensteht, soweit sich nicht die - tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände geändert\nhaben; insoweit bildet § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen auch im Verfahren nach\n§ 123 VwGO anzuwendenden Maßstab für die Reichweite der Rechtskraft\n(Eyermann, VwGO, 11. Aufl., a.a.O.).\n\n29 Der Antragsteller hat keine Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur dargelegt, die als Änderung gegenüber den Verhältnissen zu werten wären, die dem\nSenatsbeschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.05 zugrunde gelegen haben.\n\n30 Im Übrigen bleibt dem vorliegenden Antrag - unabhängig davon - auch aus folgendem Grund der Erfolg versagt:\n\n31 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Abkommandierung zur zivilen\nWeiterbildung Zahnmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung keine vorläufige\nMaßnahme, sondern die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, die\nGegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 43.05 ist. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes\n(Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 - und vom 30. Juni\n2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - jeweils m.w.N.) und kommt nur ausnahmsweise\nzur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht,\nnämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den\nAntragsteller schlechthin unzumutbar wäre.\n\n32 Dies setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt\nder Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung\neines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.\nFür das zweite Begründetheitselement einer einstweiligen Anordnung, den\nAnordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2\nZPO in analoger Anwendung), bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft\nmachen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren\nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der\nLage wäre (Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 - und\nvom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - jeweils m.w.N.).\n\n33 Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n34 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Bescheid des PersABw\nvom 24. Mai 2005 rechtzeitig von ihm mit der Beschwerde angefochten worden ist,\nsodass im Hauptsacheverfahren noch eine Entscheidung in der Sache möglich\nwäre.\n\n35 Nach dem vom Antragsteller unbestrittenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - ist\ndie Beschwerde vom 13. Juni 2005, in der der Bevollmächtigte des Antragstellers\nausdrücklich auf den ihm vorliegenden Bescheid vom 24. Mai 2005 Bezug genommen hat, erst am 7. Juli 2005 beim BMVg als der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle eingegangen. Bestätigt wird dieser Vortrag durch\ndas Exemplar der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2005, welches der BMVg zur\nSenatsakte gereicht hat. Dieses Schreiben trägt den Telefax-Sendeaufdruck\n06/07/2005 11.22 mit der Fax-Nummer und dem Namen des Bevollmächtigten\ndes Antragstellers. Ersichtlich ist dieses Telefax beim PersABw in der Abteilung IV 2 eingegangen, denn über diesem Aufdruck findet sich der Telefax-Sendeaufdruck 07/07/2005 08.11 und die Angabe der Telefax-Nummer … der\nAbteilung IV des PersABw. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Antragstel-\n\nler durch seinen Bevollmächtigten die Beschwerde vom 13. Juni 2005 erst am\n6. Juli 2005 an das PersABw gefaxt hat. Dieser Termin lag außerhalb der nach § 6\nAbs. 1 WBO einzuhaltenden Beschwerdefrist von zwei Wochen, die im vorliegenden Fall am 13. Juni 2005 mit der Kenntnis des Bevollmächtigten des Antragstellers von dem Beschwerdeanlass begann und am 27. Juni 2005 um 24.00 Uhr\nablief. Der Bescheid vom 24. Mai 2005 war im Übrigen nicht zustellungspflichtig\n(vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO).\n\n36 Obwohl der Senat schon im Beschluss vom 30. Juni 2005 im Verfahren BVerwG\n1 WDS-VR 2.05 darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht habe, den Bescheid vom 24. Mai 2005 rechtzeitig mit einem Rechtsmittel angefochten zu haben, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gänzlich insoweit auf einen substantiierten Vortrag verzichtet,\naus dem sich konkrete Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung\nergäben. Angesichts dessen fehlt auch im vorliegenden Verfahren die erforderliche Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit der\nAnfechtung des Bescheides des PersABw vom 24. Mai 2005 ergibt.\n\n37 Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage einer\nbehaupteten Ungleichbehandlung zwischen ihm und den SanOffz Arzt nicht mehr\nan.\n\nDr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-21/1-wds-vr-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-21/1-wds-vr-4-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:08.562133+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-09-21/1-wds-vr-4-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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