{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5A1.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"5. Senat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"5 A 1.05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 5 A 1.05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 20. Oktober 2005\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,\nDr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t\n\nohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Der Kläger erstrebt mit seiner als \"Klage nach § 75 ff. VwGO gegen die\nUntätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln\" gekennzeichneten Klage, die er gegen das\nVerwaltungsgericht Köln als Beklagten zu 1 und das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen als Beklagten zu 2 gerichtet hat, in der Sache, dass\nwirksame Maßnahmen gegen die aus seiner Sicht bestehende Untätigkeit des Beklagten zu 1 in einem Verfahren, in dem er im Rahmen einer Untätigkeitsklage seine\nEinbürgerung erstrebt, angeordnet werden.\n\n<rd nr=\"2\"/>Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:\nEr habe seit April 2002 zahlreiche Einbürgerungsanträge gestellt und Einbürgerungsklagen erhoben, ohne dass die begehrte Einbürgerung erfolgt sei. Die zuständige Einbürgerungsbehörde ignoriere seine Schreiben, der Beklagte zu 1 gewähre\ngegen die aus seiner - des Klägers - Sicht sachwidrige Versagung der Einbürgerung\nnicht den erforderlichen Rechtsschutz, der Beklagte zu 2 decke sach- und rechtswidriges Handeln. Die Prüfung und Bescheidung seiner Einbürgerungsbegehren dauere\nunangemessen lang, eine absichtliche Untätigkeit der Einbürgerungsbehörde sei\nverfassungswidrig. Der Beklagte zu 1 weigere sich, über die von ihm erhobene Untätigkeitsklage eine gerichtliche Verhandlung durchzuführen, und der Beklagte zu 2\nverteidige die Handlungen des Beklagten zu 1 blind und automatisch.\n\n<rd nr=\"3\"/>Mit Schriftsatz vom 24. September 2005 hat der Kläger u.a. Schriftsätze\ndes in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln 10 K 2033/05 und 10 K\n4806/05 beklagten Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 9. September 2005 an\nden Beklagten zu 1 vorgelegt, wonach die Bearbeitung eines am 9. Mai 2005 gestellten Einbürgerungsantrags zunächst nicht habe abgeschlossen werden können, weil\ndas Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens habe abgewartet werden müssen, und\nzudem bei einer Bearbeitung in der Reihenfolge des Antrags ältere Anträge bevorzugt zu bearbeiten gewesen seien.\n\n<rd nr=\"4\"/>Die Beklagten haben sich zur Sache nicht geäußert.\n\nII.\n\n<rd nr=\"5\"/>Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der\nBeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden\nkann, kann keinen Erfolg haben.\n\n<rd nr=\"6\"/>Die Klage ist schon deswegen abzuweisen, weil der Kläger nicht, wie\nnach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO geboten, durch eine nach dieser Regelung zur Vertretung befugte Person vertreten ist.\nDer Kläger ist hierauf in der Verfügung vom 15. September 2005 sowie in dem Beschluss vom 6. Oktober 2005 (BVerwG 5 PKH 38.05), durch den ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen worden ist, hingewiesen worden.\n\n<rd nr=\"7\"/>Die Klage kann auch deswegen keinen Erfolg haben, weil für das erkennbare Begehren des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Der Gesetzgeber\nhat dem Bundesverwaltungsgericht keine allgemeine Auffangzuständigkeit bei vermeintlicher oder tatsächlicher Untätigkeit von Verwaltungsgerichten eingeräumt, ihm\ninsbesondere auch nicht die Befugnis zugewiesen, gegenüber Verwaltungs- oder\nOberverwaltungsgerichten Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung anzuordnen\noder bei vermeintlicher Untätigkeit die Richter des zuständigen Spruchkörpers aus\ndem Richteramt zu entlassen. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht befugt, anstelle des hierfür instanziell im ersten\nRechtszug zur Entscheidung berufenen Beklagten zu 1 die Sachentscheidung über\ndie erhobene Untätigkeitsklage an sich zu ziehen und den Oberbürgermeister der\nStadt Köln zu verpflichten, dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Eine von der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen von - vermeintlicher -\nUntätigkeit von Verwaltungsgerichten folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) oder aus dem mit\n\ndem in Art. 6 EMRK garantierten Recht auf ein zügiges und faires Verfahren verbundenen Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Überdies ist für eine\nverfassungs- oder konventionsrechtlich zu beanstandende überlange Verfahrensdauer hier nichts ersichtlich.\n\n<rd nr=\"8\"/>Aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2005 (BVerwG 5 PKH 38.05)\nbezeichneten Gründen könnte der Kläger mit seinem Begehren auch dann nicht\ndurchdringen, wenn es entgegen seiner Bezeichnung nicht als Klage, sondern als\nBeschwerde gegen den Beschluss des 19. Senats des Beklagten zu 2 vom\n16. August 2005 zu werten gewesen wäre.\n\n<rd nr=\"9\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel\n\nDr. Franke Prof. Dr. Berlit\n\nBeschluss\n\nDer Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 GKG; s.a. Beschluss vom\n6. Oktober 2005 - BVerwG 5 KSt 4.05 -).\n\nDr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-10-20/5-a-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-10-20/5-a-1-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:08.945986+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-10-20/5-a-1-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"5. Senat","date":"2005-10-20","dockets":["5 A 1.05"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5A1.05.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:201005U5A1.05.0"},"cite_as":"BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 5 A 1.05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-10-20/5-a-1-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/75","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"75","label":"§ 75 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:08.945986+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}