{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:200705B1WDSVR1.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"1 WDS-VR 1.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\nBeschluss\n\nBVerwG 1 WDS-VR 1.05\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Maats … … ,\n…, …, …,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwältin …,\n…, … -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth\n\nam 20. Juli 2005\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\nDer 1980 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf drei Jahre und\nsieben Monate festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des\n30. April 2006 enden wird. Zum Maat wurde er am 1. April 2004 ernannt.\n\nMit Kommandierungsverfügung Nr. 7310 der Stammdienststelle der Marine (SDM)\nvom 25. Juni 2004 wurde er für die Zeit vom 14. April 2004 bis 7. Oktober 2005\nzur Berufsausbildung/Umschulung zum Berufskraftfahrer vom Marinestützpunktkommando E. zur Betreuungsstelle des Verteidigungsbezirkskommandos\n(VBK) … in S. kommandiert. Von dort aus sollte er im Rahmen der „Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung“ (ZAW) zum Berufskraftfahrer ausgebildet werden.\nSeit dem 21. Mai 2005 wird er beim Marinefliegergeschwader (MFG) … in der\nElektronik/Unterstützungsstaffel (Elo/UstgStff) in K. verwendet.\n\nDas Amtsgericht R. verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 14. Oktober\n2004 (Az.: 9 Cs 551 Js 47528/04 - 909) wegen einer am 27. August 2004 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu\neiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, insgesamt 1.200 €. Es entzog\ndem Antragsteller die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und untersagte der\nzuständigen Verwaltungsbehörde, ihm vor Ablauf einer Frist von noch neun Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 69,\n69 a StGB). Nach form- und fristgerechtem Einspruch des Antragstellers, der in\nder Hauptverhandlung darauf beschränkt wurde, dass von der Sperre Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE und C1E ausgenommen werden, änderte das Amtsgericht R. den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls mit Urteil\nvom 16. Dezember 2004 (Az.: 9 Cs 551 Js 47528/04 - <465/04> -), rechtskräftig\nseit dem 8. März 2005, dahin ab, dass davon Kraftfahrzeuge der (Fahrerlaubnis-)Klassen C, C1, CE, C1E ausgenommen werden. Der Verwaltungsbehörde\nwurde erlaubt, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis für diese ausgenommenen\nFahrerlaubnisklassen zu erteilen. In den Gründen der Entscheidung heißt es u.a.,\ndass der Antragsteller in der Zeit von Januar bis Juli 2005 als Zeitsoldat eine\n\nSchulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer bei der DEKRA durchführe und dazu\nauf Kraftfahrzeugen der im Tenor genannten Klassen geschult werde; deshalb\nerscheine es angemessen, gemäß § 69 a Abs. 2 StGB von der Fahrerlaubnisentziehung Kraftfahrzeuge der im Tenor genannten Klassen auszunehmen. Durch\ndiese Ausnahmeregelung könne sichergestellt werden, dass der Antragsteller\nnicht allgemein Kraftfahrzeuge, z.B. Personenkraftwagen, führen dürfe.\n\nDie SDM beendete mit Fernschreiben vom 21. April 2005 die Kommandierung des\nAntragstellers zur ZAW-Betreuungsstelle des VBK … mit Wirkung zum 26. April\n2005 und versetzte ihn zur Elo/UstgStff MFG ... Diese Anordnung hob die SDM\nmit Bescheid vom 11. Mai 2005 wegen unterbliebener Anhörung des Antragstellers wieder auf und kündigte ihm zugleich seine Ablösung vom Lehrgang ZAW\nBerufskraftfahrer an. Sie gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, die der Antragsteller\njedoch nicht wahrnahm.\n\nMit Verfügung vom 19. Mai 2005 löste die SDM den Antragsteller mit Wirkung vom\n20. Mai 2005 von der ZAW zum Berufskraftfahrer ab. Sie ordnete seine anschließende Verwendung bei der Elo/UstgStff MFG … bis zu seinem Entlassungszeitpunkt (30. April 2006) an.\n\nGegen die Verfügungen vom 11. und vom 19. Mai 2005 legte der Antragsteller mit\nTelefax-Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2005 Beschwerde ein und\nbeantragte, die Vollziehung der Maßnahme vom 19. Mai 2005 bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 1. Juni 2005 ab.\n\nDagegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom\n6. Juni 2005 „Rechtsmittel“ ein. Dieses Schreiben hat der BMVg - PSZ I 7 - als\nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2005 dem Senat vorgelegt.\n\nZur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDie angeordnete Versetzung sei rechtswidrig. Insbesondere sei der Vorwurf seiner\nmangelnden Eignung zum Berufskraftfahrer nicht berechtigt. Seit dem 24. Januar\n2005 habe er sich in der praktischen Ausbildung befunden, die bis zum 22. Juli\n2005 habe dauern sollen. Mit der Aufhebung seiner Kommandierung zur ZAW sei\ndiese Ausbildung kurz vor ihrem Abschluss abgebrochen worden. Das Urteil des\nAmtsgerichts R. vom 16. Dezember 2004 habe zum Ziel gehabt, von der Entziehung der Fahrerlaubnis die Kraftfahrzeuge der Klassen C, C1, CE, C1E auszunehmen, damit er seine praktische Ausbildung durchführen könne. Das Amtsgericht habe auch die erforderliche charakterliche Eignung überprüft; die von der\nStaatsanwaltschaft eingelegte und im Gerichtstermin zurückgezogene Berufung\nändere daran nichts. Bis zum heutigen Tage habe er sich weder im Zivilleben noch\nbei der Bundeswehr etwas zu schulden kommen lassen. Der Abbruch der\nAusbildung kurz vor deren Ende werde nach dem Ende seiner Dienstzeit zu massiven Nachteilen bei der Wiedereingliederung führen. Außerdem werde diese\nAusbildung dann ohne Nutzen für die Bundeswehr bleiben. Er sei sich der Folgen\nseines einmaligen Fehlverhaltens wohl bewusst; er habe deshalb im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme an einem achtwöchigen Kurs zur Förderung der Fahreignung teilgenommen. Im Übrigen sei der vom Amtsgericht R. erlassene Strafbefehl am 14. Oktober 2004 rechtskräftig geworden. Die angeordnete „Fahrerlaubnisentziehungsfrist“ laufe deshalb am 14. Juli 2005 ab. Er habe inzwischen die\nErteilung sowohl des zivilen als auch des Dienstführerscheins beantragt.\n\nDer BMVg beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\nDer Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil sich bei summarischer Prüfung die\nangefochtene Ablösung von der ZAW-Maßnahme durch die SDM als rechtmäßig\nerweise. Mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts R. am 8. März 2005 sei\ndie Dienstfahrerlaubnis des Antragstellers nach Nr. 632 ZDv 43/1 erloschen. Die\nEntscheidung des Amtsgerichts R. vom 16. Dezember 2004 ändere daran nichts,\nweil sich die in diesem Urteil ausgesprochene Ausnahme lediglich auf die allgemeine Fahrerlaubnis beziehe, jedoch nicht auf die Dienstfahrerlaubnis der Bun-\n\ndeswehr. Die Zentrale Militärkraftfahrstelle (ZMK) habe daher auch nicht die Möglichkeit, auf Antrag der Einheit bzw. der Dienststelle nach Nr. 629 ZDv 43/1 für die\nvon der Sperrfrist ausgenommenen Klassen eine Dienstfahrerlaubnis neu zu erteilen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts R. sei zugleich die\nEignung des Antragstellers für seine ZAW-Maßnahme als Berufskraftfahrer entfallen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.\nAn der Fortführung der Ausbildung bestehe kein dienstliches Interesse, weil der\nAntragsteller zumindest bis zum Ablauf der Sperrfrist im Dezember 2005 nicht\nmehr befugt sein werde, Dienstfahrzeuge zu führen. Der SDM sei es nicht zuzumuten, das Risiko einzugehen, ihn eine förderliche Ausbildung fortführen zu lassen, wenn andererseits noch nicht abzusehen sei, ob dem Antragsteller nach Ablauf der neunmonatigen Sperrfrist eine Dienstfahrerlaubnis tatsächlich neu erteilt\nwerde. Die Zweifel an der Eignung des Antragstellers seien schwerwiegend, weil\nsich die Verfehlung gerade während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer ereignet habe. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung werde das Problem Alkohol\nund dessen rechtliche Folgen im Straßenverkehr thematisiert; das Verhalten des\nAntragstellers gerade während der ihm vom Dienstherrn ermöglichten Ausbildung\noffenbare einen Grad der Gedankenlosigkeit oder Gleichgültigkeit, der insgesamt\nseine Eignung für die vorgesehene Verwendung in Zweifel ziehe. Außerdem sei\nnach Neuerteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht gesichert, dass dem Antragsteller auch die für seine weitere Verwendung als Kraftfahrer erforderliche\nDienstfahrerlaubnis neu erteilt werde. Denn bei der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille könne bereits auf eine bedenkliche Alkoholgewöhnung geschlossen werden, die eine Neuerteilung der Dienstfahrerlaubnis\ndurch die ZMK nach den Vorgaben der Nr. 633 Abs. 5 i.V.m. Nr. 607 Abs. 2\n2. Strichaufzählung ZDv 43/1 nicht als sicher erscheinen lasse. Die Behauptung\ndes Antragstellers, seine Ablösung sei kurz vor Ende des Lehrgangs erfolgt, sei\nnicht nachvollziehbar. Die praktische Ausbildung ende regulär erst am 7. Oktober\n2005 und die Ablösung sei schon zum 20. Mai 2005 erfolgt. Mögliche Nachteile bei\nder Wiedereingliederung in das zivile Leben habe sich der Antragsteller aufgrund\nseines Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben.\n\nWegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfah-\n\nrensakte des BMVg - PSZ I 7 - DL 417/05 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\nDer Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Das Vorbringen in den\nSchriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai und 27. Juni 2005 ist sachgerecht dahin auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 23. Mai 2005 gegen die Verfügung der SDM vom 19. Mai 2005\nanzuordnen.\n\nDieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 1 WBO zulässig. Er konnte schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche\nEntscheidung gestellt werden, weil der BMVg - PSZ I 7 - als zur Entscheidung\nüber die Beschwerde berufener Disziplinarvorgesetzter durch Bescheid vom\n1. Juni 2005 die Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat\n(zu dieser Voraussetzung vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB\n193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211]> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB\n40.02 -).\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\nDer Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit\ntruppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen\neingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung\ndurchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <a.a.O.>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1> und vom\n13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 -). Diese Voraussetzungen sind nicht\nerfüllt.\n\nDie Rechtmäßigkeit der Verfügung der SDM vom 19. Mai 2005 begegnet bei\nsummarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln.\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat ist der\nZeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\ndurch den BMVg (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 1.04 -\n<Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 12 = NZWehrr 2005, 32 = PersV 2004, 460>),\nhier der 15. Juni 2005.\n\nEin Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich\noder in einem bestimmten Werdegang, sondern auch für die Entscheidung über\ndie weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen\nAusbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung\n(Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB\n29.04 - jeweils m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Ausbildungen\nhandelt, die ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach § 27 SG\nund der darauf beruhenden Soldatenlaufbahnverordnung haben oder ob es um\nverwendungsbezogene Ausbildungen geht (stRspr.: Beschlüsse vom 4. November\n2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und - BVerwG 1 WB 29.04 -). Zu den Ausbildungen,\ndie ihre Grundlage in den laufbahnrechtlichen Vorschriften finden, gehört auch die\n„Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten\nauf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung“ (ZAW), die nach dem hierzu\nergangenen Erlass des BMVg - PSZ III 5 - vom 3. Juni 2002 (VMBl 2002, S. 278)\ninnerhalb der militärfachlichen Ausbildung - neben der fachtätigkeitsbezogenen\nAusbildung - absolviert wird. Ein Anspruch auf eine Verwendung innerhalb der\nZAW lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3\nSG) ableiten. Über diese Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem\npflichtgemäßen Ermessen (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971\n- BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG\n1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002,\n\n183 = PersV 2002, 286> und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - und\n- BVerwG 1 WB 29.04 -).\n\nDas Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff\ngerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Missbrauch\ndienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO),\nd.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten\noder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO analog; stRspr.: zuletzt Beschluss vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -).\n\nDie vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur - gesamten,\nnicht nur praktischen - Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Rahmen der ZAW findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g und Nr. 23 der\nRichtlinien zu Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von\nSoldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998\n(VMBl S. 242) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - sowie außerdem in Nr. 314\n(1) Abs. 1 ZDv 3/6 („Das Prüfungswesen der Streitkräfte“). Nr. 314 ZDv 3/6 findet\nauf Fälle der Ausbildung im Rahmen der ZAW entsprechende Anwendung, weil\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Nr. 5.1 des zitierten Erlasses des\nBMVg vom 3. Juni 2002 in der Regel in Lehrgangsform durchgeführt werden.\n\nFür eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zur Ausbildung im Rahmen der ZAW besteht ein dienstliches Bedürfnis, weil der Antragsteller für seine konkrete Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Sinne der Nr. 5\nBuchst. g der Versetzungsrichtlinien sowie der Nr. 314 (1) Abs. 2 1. Halbsatz\nZDv 3/6 nicht geeignet ist.\nBei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Ausbildung oder eine bestimmte Verwendung steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte müssen sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob der zuständige Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Eignung oder\nden gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er\n\nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat (stRspr.: vgl. Beschluss vom 11. Dezember\n2003 - BVerwG 1 WB 28.03 - <Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 2 = NZWehrr\n2005, 119 = ZBR 2004, 146 [LS]> m.w.N.). Die SDM hat sich bei summarischer\nPrüfung innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhaltensweise des Antragstellers bei dem strafgerichtlich geahndeten Vorfall vom 27. August 2004 auf charakterliche Mängel schließen lässt, die\nder Fortsetzung seiner Ausbildung zum Berufskraftfahrer im Rahmen der ZAW\nentgegenstehen. Sie ist insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den ihr eröffneten gesetzlichen Rahmen verkannt. Auch ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe und gegen Verfahrensvorschriften oder sachfremde Erwägungen sind nicht festzustellen.\n\nDie SDM durfte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2005 i.V.m. ihren\nÄußerungen in der Verfügung vom 11. Mai 2005 berücksichtigen, dass der Antragsteller am 27. August 2004 ein Verhalten gezeigt hat, das seine charakterliche\nEignung für eine Verwendung im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens und\nfür die im Zusammenhang damit stehende - vollständige - Ausbildung zum Berufskraftfahrer grundsätzlich in Frage stellt. Der Begriff dieser Eignung orientiert\nsich an der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG. Danach ist zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen\nVoraussetzungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Der Begriff der\n„Erheblichkeit“ ist dabei auf die Kraftfahreignung bezogen und nicht ohne Weiteres\nmit „schwerwiegend“ gleichzusetzen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.,\n§ 2 StVG, RNr. 13). Die Straftat nach § 316 StGB stellt danach in diesem Sinne\nwegen offenbar werdender Mängel der charakterlichen Zuverlässigkeit einen erheblichen Verstoß gegen ein Strafgesetz dar. Denn eine Person, die im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss führt, zeigt\nneben erkennbarer Gleichgültigkeit gegenüber straßenverkehrsrechtlichen und\nstrafrechtlichen Vorschriften auch und gerade eine zu häufigen Unfällen führende\nVerantwortungslosigkeit gegenüber Leben und Gesundheit anderer Ver-\n\nkehrsteilnehmer, die durch die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit dieses Kraftfahrzeugführers besonderen Gefährdungen und Risiken ausgesetzt sind. Darüber hinaus ist § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum\nFühren von Kraftfahrzeugen zu entnehmen. Deshalb ist bei Begehung einer Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB von einer grundsätzlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen (vgl. auch Hentschel,\na.a.O., RNr. 16).\n\nBei der Auslegung des Begriffs der Eignung hat im vorliegenden Fall zusätzlich\nder Ausbildungsinhalt Beachtung zu finden. Von einem (zukünftigen) Berufskraftfahrer ist die Beachtung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr in besonderem\nMaße zu verlangen, weil für ihn das Führen von Kraftfahrzeugen den Hauptinhalt\nseiner (beruflichen) Tätigkeit darstellt und er sich nahezu jeden Tag über längere\nZeit im Straßenverkehr bewegt.\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze hat die SDM bei summarischer Prüfung zutreffend eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Person\ndes Antragstellers angenommen. Denn der Antragsteller fuhr - während seiner\nAusbildung zum Berufskraftfahrer - am 27. August 2004 gegen 1.15 Uhr in S. mit\neinem PKW im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge Alkoholgenusses\nfahruntüchtig war (Blutalkoholkonzentration um 2.10 Uhr: 1,55 Promille). Diese\nHandlung ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 14. Oktober 2004 mit\neiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €, insgesamt 1.200 €, geahndet\nworden; seine Fahrerlaubnis ist ihm nach § 69 StGB entzogen worden. Von einer\nunbedachten Wirkung des Alkohols kann bei einer Blutalkoholkonzentration von\n1,55 Promille jedenfalls nicht gesprochen werden.\n\nAußergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise für eine andere Wertung sprechen, sind im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Dass\nder Antragsteller - wie er vortragen lässt - Alkohol auf nüchternen Magen und „in\nder Sommerhitze“ getrunken habe, ist in dieser Hinsicht rechtlich nicht relevant,\nweil davon die Verantwortung für die Alkoholmenge nicht berührt wird.\n\nDie Ablösungsverfügung der SDM gibt auch im Übrigen nach der im Verfahren zur\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung\nkeinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung. Dies gilt insbesondere für die von\nder SDM getroffene Ermessensentscheidung. Die Ablösung von der Ausbildung\nsteht nach Nr. 4 i.V.m. Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien sowie nach Nr. 314 (1)\nAbs. 1 Satz 1 ZDv 3/6 im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten. Die SDM hat\nin der Verfügung vom 19. Mai 2005 unter ausdrücklicher ergänzender Bezugnahme auf ihre Verfügung vom 11. Mai 2005 nicht nur im Einzelnen die Kriterien der\nfehlenden Eignung des Antragstellers für die weitere Ausbildung im Rahmen der\nZAW dargelegt, sondern ist auch in ausreichendem Maße auf die Folgen seines\nHandelns generell für seine beabsichtigte Verwendung als Berufskraftfahrer und\nals Kraftfahrer im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens eingegangen. Dies\nsteht im Einklang mit den ermessensbindenden Bestimmungen in dem zitierten\nErlass des BMVg zur Konzeption der ZAW vom 3. Juni 2002, nach dessen Nr. 2.3\nbei der Planung, Steuerung und Durchführung der ZAW berufsbildungsrechtliche\nVorgaben sowie spezifische Erfordernisse der militärischen Organisationsbereiche\nbeachtet und berücksichtigt werden müssen. Zur Zielsetzung der ZAW gehört es\nnach Nr. 3.1 dieses Erlasses, im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung insbesondere zur Verbesserung der Auftragserfüllung und Effektivität sowie zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften beizutragen, im Übrigen\nauch eine günstige Voraussetzung für die dauerhafte und angemessene Eingliederung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben zu schaffen. Diese Kriterien der Ermessensentscheidung hat die SDM in der Weise berücksichtigt, dass sie die persönliche Situation des Antragstellers in der bereits\nbegonnenen Ausbildung in ihre Entscheidung einbezogen und betont hat, dem\nAntragsteller sei bekannt gewesen, dass sein Verhalten auch Folgen bezüglich\ndienstlicher Belange nach sich ziehen könne. Hieraus hat sie bei summarischer\nPrüfung ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass sich das vom Antragsteller\ngezeigte Verhalten mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer und - im Anschluss\ndaran - einer Verwendung im Bereich des militärischen Kraftfahrwesens nicht vereinbaren lässt.\n\nDie Ablösungsentscheidung der SDM ist auch unter formellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde durch das Schreiben der\n\nSDM vom 11. Mai 2005 entsprechend Nr. 9 Abs. 3 und 4 der Versetzungsrichtlinien ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme gegeben.\n\nDem Antragsteller entstehen mit der sofortigen Vollziehung der Ablösung von der\nKommandierung keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Anhaltspunkte für persönliche oder wirtschaftliche Härten hat\nder Antragsteller nicht substantiiert glaubhaft gemacht; solche sind für den Senat\nauch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Antragsteller durch den Abbruch der\nAusbildung „massive Nachteile“ bei der Wiedereingliederung habe, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne substantiierte Hinweise seitens des Antragstellers nicht zu beantworten.\n\nVon der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.\n\nDr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-07-20/1-wds-vr-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-07-20/1-wds-vr-1-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:07.770353+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-07-20/1-wds-vr-1-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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