{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B10BN2.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"10 BN 2.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 BN 2.05\nVGH 2 S 2806/02\n\nIn der Normenkontrollsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. September 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom\n7. Oktober 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n<rd nr=\"1\"/>Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n<rd nr=\"2\"/>1. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass\ndie Vorinstanz sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in\nWiderspruch gesetzt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Beschluss vom\n12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302\nm.w.N.). Daran fehlt es hier.\n\n<rd nr=\"3\"/>Die Antragstellerin entnimmt dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1985 (BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53) den Rechtssatz, die Erhebung von Entwässerungsgebühren nach dem\nFrischwassermaßstab für eine Mischkanalisation sei stets unzulässig, sofern die\nNiederschlagswasserbeseitigung erhebliche Kosten verursache. Dieser Rechtssatz\nist in der herangezogenen Entscheidung jedoch nicht enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin auf die bereits in früheren Entscheidungen vertretene Auffassung verwiesen, der Frischwassermaßstab verstoße mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers\nnicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn die durch Gebüh-\n\nren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen\nGrundstücken gering seien; es hat hingegen nicht umgekehrt den Rechtssatz aufgestellt, mehr als geringfügige Kosten der Regenwasserbeseitigung schlössen die Vereinbarkeit des Frischwassermaßstabs mit den genannten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen stets - namentlich auch bei homogenen Nutzungsverhältnissen -\naus.\n\n<rd nr=\"4\"/>2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der\nSache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.\n\n<rd nr=\"5\"/>Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine\nfür die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen\nRechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 133\nAbs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte\nund für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -\nBuchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.\n\n<rd nr=\"6\"/>Sie lässt schon eine klare Formulierung konkreter klärungsbedürftiger\nRechtsfragen vermissen. Lediglich den Ausführungen in Abschnitt V der Beschwerdebegründung ist ansatzweise zu entnehmen, in welcher Hinsicht die Antragstellerin\neinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf sieht. Sie macht hier sinngemäß geltend,\nder vom Verwaltungsgerichtshofs verwandte Begriff der \"Homogenität der Nutzungsverhältnisse\" bedürfe revisionsgerichtlicher Klärung, wodurch zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes\nbeigetragen werden könne. Ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf, der die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze betreffen müsste, ist damit nicht\nausreichend dargelegt.\n\n<rd nr=\"7\"/>Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff homogener Nutzungsverhältnisse im Rahmen der Prüfung verwandt, ob der auf ein Grundstück entfallende\nFrischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des von dort eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden könne. Dies treffe zu, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Warscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der\nWasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum\ndem Umfang der baulichen Nutzung des Grundstücks sowie der dort vorhandenen\nbefestigten Fläche entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet\nwerde. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine\nverhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw.\ngroßflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. Inwiefern sich aus diesen Ausführungen bislang ungeklärte Fragestellungen zu den\nvorgenannten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen ergeben sollen, hätte angesichts der bereits vorhandenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Grundsätzen näherer Darlegung bedurft, an der es jedoch fehlt.\n\n<rd nr=\"8\"/>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits\neingehend zu den Vorgaben Stellung genommen, die sich aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz für die Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren ergeben. Beide Grundsätze fordern in Verbindung miteinander, dass\ndie Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen\nwird, sodass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa\ngleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in\netwa angemessene Gebühren bezahlt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. März\n1985 - BVerwG 8 B 11.84 - a.a.O. S. 39 m.w.N.). Die nach Art. 3 Abs. 1 GG\nanzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet insoweit zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe (BVerwG,\nBeschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 17). Wegen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten Ermessens kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste,\ngerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird (BVerwG, Urteil vom\n26. Oktober 1977 - BVerwG 7 C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37\n\nS. 39; Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - a.a.O. S. 39). Führt ein\nMaßstab im Allgemeinen zu einer gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen,\nso stellen Mehrbelastungen in Ausnahmefällen seine Rechtmäßigkeit nicht notwendig in Frage. Denn Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und\nPauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität\ngerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen\nVorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - BVerwG 8 N 3.93 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 36).\n\n<rd nr=\"9\"/>Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung\ndes von der Antragsgegnerin gewählten Gebührenmaßstabs zugrunde gelegt; seine\nAusführungen sind ersichtlich darauf angelegt zu begründen, dass der Umfang des\nFrischwasserbezugs im Regelfall Aussagekraft auch als Indikator für die Menge des\neingeleiteten Niederschlagswassers hat und dass die Zahl der Ausnahmen gering ist.\nInwiefern die erwähnten Grundsätze anlässlich des Streitfalls ergänzungsbedürftig\nwären, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie beschränkt sich vielmehr\ndarauf, deren Anwendung auf die konkrete Satzungsregelung als fehlerhaft zu rügen.\nOb die Vorinstanz die aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip folgenden\nVorgaben dabei zutreffend praktiziert hat, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die der\nSache keine grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli\n1978 - BVerwG 7 B 118 bis 124.78 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40\nS. 47). Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Homogenitätsprüfung\n- anders als von der Antragstellerin gefordert - nicht die Gesamtfläche typischer und\nuntypischer Grundstücksflächen, sondern die Zahl typischer und untypischer\nGrundstücke gegenübergestellt hat, ist im Übrigen anzumerken, dass dies mit der\nvorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in\nEinklang steht, wonach die Zulässigkeit der Typisierung von der Zahl der Ausnahmefälle abhängt.\n\n<rd nr=\"10\"/>3. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen gleichfalls\nnicht durch.\n\n<rd nr=\"11\"/>a) Unter den von der Antragstellerin gerügten Gesichtpunkten hat der\nVerwaltungsgerichtshof nicht gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1\nVwGO) verstoßen.\n\n<rd nr=\"12\"/>Soweit die Antragstellerin dem Gericht vorwirft, es habe die Relation\nder Gesamtfläche aller Grundstücke nicht homogenen Zuschnitts einerseits und homogenen Zuschnitts andererseits außer Acht gelassen, wendet sie sich der Sache\nnach nicht gegen eine ungenügende Ermittlung des Sachverhalts, sondern gegen die\nAußerachtlassung eines bestimmten Umstands bei der rechtlichen Würdigung. Ein\nAufklärungsmangel ist damit nicht dargetan. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen zur Grundsatzrüge, dass es auf die vorgenannte Relation nach der\nRechtsauffassung der Vorinstanz nicht ankam.\n\n<rd nr=\"13\"/>Dass der Verwaltungsgerichtshof der Forderung der Antragstellerin in\nihrem nachgereichten Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, ergänzende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, nicht nachgegeben hat, könnte nur dann einen Aufklärungsfehler begründen, wenn es auf die zu ermittelnden Umstände vom gerichtlichen\nRechtsstandpunkt aus angekommen wäre. Dies trifft indessen nicht zu. Dem angefochtenen Urteil liegt die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinde bei ihrer Prüfung,\nob im Geltungsbereich ihrer Satzung homogene, die Verwendung des Frischwassermaßstabs rechtfertigende Verhältnisse vorliegen, keine aufwändigen Ermittlungen\nvornehmen, insbesondere keine genauen Feststellungen zu Grundstücksgrößen,\nNutzungen und Versiegelungsflächen treffen und nicht detailliert die im Einzelnen zu\nerwartende Abwassermenge, Verschmutzungsart und den Verschmutzungsgrad des\nWassers sowie die Beseitigungskosten ermitteln musste. Um die Homogenität der\nNutzungsverhältnisse in dem vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Sinne\nzu beurteilen, bedurfte es der von der Antragstellerin geforderten zusätzlichen Ermittlungen daher nicht.\n\n<rd nr=\"14\"/>Soweit sich die Antragstellerin ferner auf eine Verletzung der Auskunftspflicht durch die Antragsgegnerin beruft, ist schon nicht dargetan, welche prozessuale Relevanz dies haben soll. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht könnte sich daraus nur ergeben, falls sich dem Verwaltungsgerichtshof sei-\n\nnerseits entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Das war aber nicht\nder Fall, da es auf die von der Antragstellerin erfragten Umstände vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus wiederum nicht ankam.\n\n<rd nr=\"15\"/>b) Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108\nAbs. 2 VwGO) lässt sich nicht feststellen.\n\n<rd nr=\"16\"/>Die Antragstellerin macht geltend, ihr sei das Recht auf Gehör durch\nNichtgewährung von Akteneinsicht in die Globalberechnung und die Gebührenkalkulation der Antragsgegnerin beschnitten worden. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Die Gebührenkalkulation für die Abwasserversorgung und Wasserversorgung 2002 - 2004 wurde der Antragstellerin unmittelbar von der Antragsgegnerin zur\nVerfügung gestellt, wie sich aus den dazu in dem Parallelverfahren VGH 2 S 2717/03\ngewechselten Schriftsätzen der Beteiligten vom 23. Februar 2004 und 8. März 2004\nergibt; in die Globalberechnung erhielt die Antragstellerin in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des darüber gefertigten\nSitzungsprotokolls Einsicht. Dass das Gericht ihr die Globalberechnung nur\nunvollständig überlassen hätte, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt.\n\n<rd nr=\"17\"/>Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den nachgelassenen Schriftsatz vom\n21. Oktober 2004 unberücksichtigt gelassen, wird durch die Entscheidungsgründe\ndes angefochtenen Urteils widerlegt. Ausweislich der Ausführungen auf S. 6 und 11\ndes Urteilsabdrucks hat das Gericht das in dem Schriftsatz enthaltene Vorbringen zur\nKenntnis genommen und bei seiner rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Dass es\ndieses Vorbringen ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt als unerheblich angesehen hat, ist unter dem Gehörsaspekt ohne Bedeutung.\n\n<rd nr=\"18\"/>Kam es auf das Vorbringen in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht\nan, so brauchte die Vorinstanz auch nicht erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. In dieser Hinsicht geht die Gehörsrüge mithin ebenfalls ins Leere.\n\n<rd nr=\"19\"/>Der Antragstellerin kann ferner nicht gefolgt werden, soweit sie einen\nGehörsverstoß daraus ableitet, dass der Verwaltungsgerichtshof die in der Globalberechnung als \"Misch-/Wohngebiet\" gekennzeichneten Grundstücksnutzungen als\n\nhomogene Nutzungsfälle behandelt hat. Das Urteil stellt sich im Hinblick auf diese\nErwägung des Gerichts nicht etwa als Überraschungsentscheidung dar, denn schon\nwegen der in der Globalberechnung zum Ausdruck gekommenen Praxis der Antragsgegnerin, Wohnnutzungen und mischgebietstypische Nutzungen als homogen\nzu behandeln, musste die Antragstellerin mit der Möglichkeit rechnen, dass auch das\nGericht diese Sichtweise seiner Entscheidung zugrunde legen würde.\n\n<rd nr=\"20\"/>c) Schließlich vermag die Antragstellerin auch nicht mit der Rüge\ndurchzudringen, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO legt sie schon nicht dar, welchen Verfahrensfehler sie insoweit geltend machen will. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verstoß allenfalls dann\neinen Revisionszulassungsgrund begründen kann, wenn er dem Verfahrensrecht\nzuzurechnen ist, was nur bei Verstößen in Betracht zu ziehen ist, die sich auf die\ntatsächliche Würdigung beschränken, die rechtliche Subsumtion hingegen unberührt\nlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE\n84, 271 <272 ff.>). Für die von der Antragstellerin beanstandeten Überlegungen des\nVerwaltungsgerichtshofs, es lägen trotz der Gesamtfläche nach Größe und Nutzungsart untypischer Grundstücke homogene Nutzungsverhältnisse vor und bei Gemeinden mit einer Zahl von 60 000 bis 80 000 Einwohnern sei in der Regel noch von\neiner homogenen Siedlungsstruktur auszugehen, trifft dies mit Rücksicht auf den\nwertenden Charakter der Homogenitätsprüfung nicht zu.\n\n<rd nr=\"21\"/>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.\n\nHien Dr. Nolte Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-19/10-bn-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-19/10-bn-2-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:08.460799+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-09-19/10-bn-2-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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