{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:190405B4VR1011.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"4. Senat","decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"4 VR 1011.04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 4 VR 1011.04, 1012.04, 1013.04, 1014.04, 1015.04,\n1016.04, 1017.04, 1018.04, 1019.04, 1020.04,\n1021.04, 1022.04, 1023.04, 1024.04, 1025.04\n1026.04, 1027.04, 1028.04\n\nIn den Verwaltungsstreitsachen\n\nhat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 19. April 2005\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n\n\nbeschlossen:\n\nDie Verfahren BVerwG 4 VR 1011.04, 1012.04, 1013.04,\n1014.04, 1015.04, 1016.04, 1017.04, 1018.04, 1019.04,\n1020.04, 1021.04, 1022, 04 1023.04, 1024.04, 1025.04,\n1026.04 1027.04 und 1028.04 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragstellerinnen\ngegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für\nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes\nBrandenburg vom 13. August 2004 wird angeordnet. Von der\naufschiebenden Wirkung ausgenommen sind die von den Beigeladenen beabsichtigten Maßnahmen, die in der dieser Eilentscheidung als Beschlussbestandteil beigefügten \"Textlichen\nFassung zum Rahmenterminplan Abwicklung der Baumaßnahmen\" (Stand 26. November 2004) auf den Seiten 1 bis 3\nunter folgenden Überschriften beschrieben sind: \"Vorabmaßnahmen\", \"Beräumung und Baufeldfreimachung\" und \"Vorflut\nund Grundwasserhaltung\". Insoweit wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen\njeweils 1/190 sowie der Antragsgegner 9/20 und die Beigeladenen jeweils 3/20.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 142 500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.\n\nSie sind in der Nachbarschaft des Flughafengeländes Eigentümerinnen von\nGrundstücken, auf denen sich teilweise Kirchengebäude, Friedhöfe, Gemeindezentren, Pfarr- und sonstige Wohnhäuser sowie Kindertagesstätten oder andere kirchliche Einrichtungen befinden.\n\nDie Antragstellerinnen machen geltend, durch das Planvorhaben in unzumutbarer\nWeise beeinträchtigt zu werden.\n\nSie haben gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.\n\nDie beigeladenen Träger des Vorhabens haben zu den Gerichtsakten eine \"Textliche\nFassung zum Rahmenterminplan - Abwicklung der Baumaßnahmen -\" (Stand\n26. November 2004) eingereicht, in der dargestellt wird, welche Maßnahmen sie in\nVollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zu welchen Terminen beginnen und\ndurchführen möchten. Die als Anlage beigefügten Seiten 1 bis 3 dieses Dokuments\nsind Bestandteil dieses Beschlusses.\n\nII.\n\nDer Senat macht nach § 93 Satz 1 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO zuständig für die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August\n2004 gerichteten Klage der Antragstellerinnen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1\nVerkPBG. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten\nRechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 des Gesetzes betreffen. Hierzu gehört\nnach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht zuletzt die Planung des Baus und der\nÄnderung von Verkehrsflughäfen im Land Brandenburg. Die Zuständigkeitsregelung\ndes § 5 Abs. 1 VerkPBG erstreckt sich auch auf die unter dem 13. August 2004 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die mit dem Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung. Diese Erlaubnis stellt freilich nach § 14 Abs. 1 WHG einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil dar, der von der Ersetzungswirkung des § 9 Abs. 1\nSatz 1 LuftVG nicht erfasst wird. Gleichwohl betrifft der Rechtsstreit auch insoweit ein\n\"Planfeststellungsverfahren\" im Sinne des § 5 Abs. 1 VerkPBG. Denn diese vom Be-\n\nschleunigungszweck geprägte Bestimmung erfasst alle Rechtsstreitigkeiten um Maßnahmen, die der Durchführung eines der in § 1 VerkPBG aufgeführten Vorhaben\ndienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 -\nBuchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14 m.w.N.).\n\nDie gegen den Beschluss vom 13. August 2004 gerichtete Klage hat, auch soweit die\nwasserrechtliche Erlaubnis ihr Angriffsziel ist, keine aufschiebende Wirkung. Dies\nfolgt aus dem mit § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG verfolgten Regelungszweck. In dieser\nBestimmung ist zwar ausdrücklich nur vom Planfeststellungsbeschluss die Rede. Aus\nder Begründung des Entwurfs des 11. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes ist jedoch zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der\naufschiebenden Wirkung über den Anwendungsbereich des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 hinaus im Anschluss an § 5 Abs. 2 Satz 1\nVerkPBG als Mittel \"zur Beschleunigung der Realisierung planfestgestellter Vorhaben\" hat verstanden wissen wollen. Mit dieser Änderung sollte \"für die Behörde die\nbisherige Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch besonderen\nBescheid\" entfallen (vgl. BTDrucks 13/9513 S. 27). Dieser eindeutig zum Ausdruck\ngebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu\ntragen, das zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die\nBenutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.\n\nDer Antrag ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die aufschiebende Wirkung\nder Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Insoweit\nüberwiegt das Interesse der Antragstellerinnen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.\n\nDiese Interessenbewertung besagt nichts über die Prozessaussichten, an denen sich\ndie Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf\nihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, an sich vorrangig\nauszurichten hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium lässt sich nicht vorhersagen, ob\ndie Antragstellerinnen mit ihrer Anfechtungsklage Erfolg haben werden. Nach dem\n\njetzigen Erkenntnisstand verbietet es sich, über den Prozessausgang auch nur ein\nWahrscheinlichkeitsurteil zu fällen. Im Hauptsacheverfahren ist eine Vielzahl zum Teil\nschwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die sich nicht im Rahmen des\nVerfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in\nder einen oder anderen Richtung aufhellen lassen. Dazu gehört nicht zuletzt die von\nden Antragstellerinnen thematisierte Immissionsschutzproblematik, die einer dem\nHauptsacheverfahren vorbehaltenen eingehenden Untersuchung bedarf. Unter\nBerücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist der Prozessausgang als offen einzustufen.\n\nIn dieser Situation sind die widerstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei kann\nnicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ausweislich der in § 10\nAbs. 6 Satz 1 LuftVG getroffenen Regelung dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst. Der dort angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der\nAnfechtungsklage hat nicht lediglich zur Folge, dass die Behörde von der ihr sonst\nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anhand der konkreten Planungssituation besonders zu begründen (so aber BVerwG,\nBeschlüsse vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 und vom\n17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - DVBl 2001, 1861). Er trägt vielmehr\nauch dem öffentlichen Interesse Rechnung, schon auf gesetzgeberischer Ebene zur\nbeschleunigten Umsetzung luftrechtlicher Planungsentscheidungen beizutragen.\n\nTrotz dieser Wertung erübrigt sich aber nicht die Interessenabwägung, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmen ist.\nMacht der Gesetzgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit\nGebrauch, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so verschiebt sich nach\nMaßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem\nMaße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt.\nOrdnet das Gesetz beispielsweise an, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Verfügung entfällt, durch die dem Adressaten untersagt wird, schadensträchtige Geschäfte ohne die hierfür erforderliche\nErlaubnis zu betreiben, so lässt sich aus dem Normzweck ohne weiteres ableiten,\n\ndass das Vollziehungsinteresse Vorrang beansprucht und das private Interesse, die\nunerlaubte Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen, im\nRegelfall zurückzustehen hat (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2003\n- 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93). Um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es der Darlegung besonderer individueller Umstände. Nicht jeder gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung\nlässt indes auf ein vergleichbar eindeutiges Regel-Ausnahme-Muster schließen.\nLässt der Gesetzgeber den Suspensiveffekt entfallen, so nimmt er die Entscheidung\nüber die Risikoverteilung nicht stets in der Weise vorweg, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Der individuelle\nRechtsschutz, dem auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu dienen bestimmt\nist, darf nicht an abstrakten Vorrangregeln scheitern. Insbesondere im Bereich des\nVerkehrswegeplanungsrechts, in dem für bestimmte näher bezeichnete Vorhaben ein\nvordringlicher Bedarf besteht, der es nach der Einschätzung des Gesetzgebers\nrechtfertigt, das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis\nder aufschiebenden Wirkung zum Sofortvollzug umzukehren, ist davon auszugehen,\ndass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert ist. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt\nbleiben. Der Rechtsschutzanspruch schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf\numso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung\nwiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken\n(BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402>\nund vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 <228>).\n\nNach diesen Grundsätzen ist den Antragstellerinnen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Verwirklichung des mit der\nKlage angegriffenen Planvorhabens ist mit baulichen und sonstigen Eingriffen verbunden, die geeignet sind, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den\nvorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern. Dahinstehen kann, wie weit\ndie Antragstellerinnen durch die Vielzahl von Maßnahmen, die bereits vor Abschluss\ndes Hauptsacheverfahrens beabsichtigt sind, in ihrer kirchengemeindlichen Sphäre\nNachteile erleiden würden, die sich nicht wieder gutmachen ließen.\n\nDie Antragstellerinnen setzen sich als mittelbar Betroffene insbesondere gegen die\nzukünftigen Lärmeinwirkungen zur Wehr. Zwar besteht im Falle unzulänglicher Immissionsvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist und es in aller Regel\nausschließt, vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1\nVwGO zu gewähren. Jedoch kommt auch bei bloßen Lärmbelästigungen oder sonstiger mittelbarer Betroffenheit eine (teilweise) Planaufhebung in Betracht, wenn das\nzum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Konzept des Planungsträgers Defizite\naufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in\nFrage gestellt erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76\nu.a. - BVerwGE 56, 110, vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84,\n31 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73; Beschluss vom\n12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22).\nDie Rügen der Antragstellerinnen weisen in diese Richtung. Ob sie durchgreifen,\nlässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilen.\n\nWürde es den Beigeladenen in dieser Situation der Ungewissheit gestattet, unter\nAusnutzung der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von dem Planfeststellungsbeschluss unbeschränkt Gebrauch zu machen, so würden hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen, die zur Folge haben könnten, dass immissionsschutzrechtliche\nVorkehrungen, die nicht bloß zum Schutz individueller Rechtspositionen geboten\nsind, sondern auch im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen sind, nicht mit dem\nGewicht zum Tragen kommen, das ihnen gebührt.\n\nDie Nachteile, die den Beigeladenen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen, erscheinen weniger gravierend als die Schäden, die im Falle der\nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes drohen könnten. Sie erschöpfen sich darin,\ndass bestimmte Maßnahmen zurückgestellt werden müssen, bis im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen\nAnforderungen genügt. Etwaige Verzögerungen, die hierdurch eintreten, halten sich\naller Voraussicht nach in überschaubaren Grenzen. Denn der Senat wird sich bemühen, das Hauptsacheverfahren bis Mitte 2006 abzuschließen. Auf der anderen Seite\nwerden auch den Antragstellerinnen keine unzumutbaren Opfer abverlangt. Es deutet nichts darauf hin, dass sich allein schon durch die Maßnahmen, die von der An-\n\nordnung der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind, die Verhältnisse im Planbereich bis zur Entscheidung in der Hauptsache in irreparabler Weise zu ihren Lasten verfestigen könnten.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3\nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\nDr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn\n\nAnlage\nzum Beschluss vom\n19. April 2005 in der VRS\nBerliner Flughäfen BVerwG 4 VR 1011.04 bis\n4 VR 1028.04\n\nBerlin Brandenburg International\n\nTextliche Fassung zum Rahmenterminplan\n\n- Abwicklung der Baumaßnahmen -\n\nAlle im Folgenden dargestellten Maßnahmen sind zwingend nach dem derzeitigen Stand der\nPlanungen in der Ausführung im Laufe des Jahres 2005 zu beginnen. Diese Notwendigkeit\nergibt sich aus den nachfolgenden Eckterminen und den ablaufbestimmenden Zwangsterminen. Die Zuordnungen zu den Vorgängen im Bauablauf sind entsprechend gekennzeichnet.\n\n1. Ecktermine\n\n• Baubeginn Rohbau Flughafenbahnhof 03.01.2006\n• Baubeginn Kreuzungsbauwerke B96a/S-Bahn und Fernbahn 03.01.2006\n• Schließung Start- und Landebahn Nord (alt) nach ILA 16.05.2006\n• Lückenschluss A113n 31.12.2006\n• Baubeginn Baugrube/Rohbau Terminal 15.01.2007\n• Abrechnung EFRE bis 31.12.2008\n• Betriebsbeginn/Inbetriebnahme BBI 28.10.2010\n\n2. Ablaufbestimmende Zwangstermine\n\nVorabmaßnahmen ab November 2004\n\nNoch im Jahre 2004 wird mit Leistungen begonnen, die als Grundlagen für weitere\nPlanungsleistungen notwendig sind:\n\n• (V2) Sanierungsuntersuchungen von LHKW-Schadensflächen\n• (V54) Altlasten Sanierungsmaßnahmen sind für die Schiene G1-G3 dringend\nerforderlich\n• (V7) Baugrunduntersuchungen der Flugbetriebsflächen\n• (V8) Vermessungsleistungen/Urgeländeaufnahme\n\nBereits im Februar 2005 (V6) wird mit der ersten Fangperiode zur Umsiedlung von § 19\nArten, dem Moorfrosch und der Knoblauchkröte, in die neuen Gewässer begonnen.\nDa das westliche und östliche Ende der SLB-Süd (neu) sowie das westliche Ende der SLB-Nord (neu) innerhalb der Lebensräume der Knoblauchkröte liegen, werden die Lebensräume\nder Amphibien als bauliche Restriktionsflächen beachtet.\n\nStand: 26.11.04 1/8\n\nBerliner Flughäfen\n\nBerlin Brandenburg International\n\nUm die SLB Nord (neu) und insbesondere die SLB Süd (neu) bis 2010 in Betrieb nehmen zu\nkönnen, muss bis spätestens 07/2007 die Baufreiheit auf den betroffenen Bauflächen der\nSLB hergestellt sein. Die sich aus der artspezifischen Besonderheit ergebende Zeitspanne\nder dreijährigen Fangintervalle muss somit spätestens zum Frühjahr 2005 mit dem Abfangen\nund Umsiedeln der Amphibien in die entsprechenden Ersatzbiotope (V5) begonnen werden.\n\nPumpversuche (V104)\nDie Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Bauleistungen der Schienenanbindung\nwurde begonnen. Die Angebotseinholung erfolgt in 04/2005. Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen müssen exakte Angaben zu den Randbedingungen der Grundwasserhaltung, insbesondere zur Durchlässigkeit des Baugrundes, sein. Zur Bestimmung der anzusetzenden Durchlässigkeitsbeiwerte werden an drei Stellen des Planungsbereiches Mitte\nPumpversuche durchgeführt (Gemarkung Selchow, Selchower Flutgraben und Diepensee).\nDarüber hinaus sollen über die Ergebnisse der Pumpversuche auch vorliegende Modellrechnungen zur Grundwasserhaltung die Basis für die Ausschreibung abrunden.\n\nTiefenbohrungen (V105)\nIm Bereich des zukünftigen Flughafenbahnhofes hat sich bei der vertiefenden Planung ergeben, dass als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung eine kombinierte Pfahl-/\nPlattengründung erforderlich ist. Dafür werden ca. 8 Bohrungen durchgeführt, die gleichzeitig\nfür die Bestimmung des zweiten, unteren Grundwasserleiters Daten liefern sollen.\n\nBeräumung und Baufeldfreimachung 03/2005 - 03/2007\n\nVor Beginn der jeweiligen Bauleistungen müssen bauvorbereitende Maßnahmen im Sinne\nvon Beräumung und Baufeldfreimachung abgeschlossen sein.\n\nDie Baufeldfreimachung umfasst Rodungen (V55/106/107) sowie die Behandlung von\nKampfmitteln (V49), Altlasten (V54) und Bodendenkmalen (V50/51). Um o.a. Ecktermine\neinhalten zu können, ist die Baufeldfreimachung im Bereich des Flughafengeländes bis\n10/2005 herzustellen, so dass für die Grundwasserhaltungen G1-G3 der Schienenverkehrsanlagen Baufeldfreiheit besteht.\n\nDie Flächen sind weitgehend identisch mit den Bauflächen bzw. befinden sich in deren\nRandbereichen.\n\nZur Baufeldfreimachung im genannten Zeitraum gehört auch der Rückbau von Diepensee.\nDer Rückbau Dienpensee erfolgt in 3 Bauabschnitten: Mit Abschnitt 1 (V57) wurde im\nSeptember 2004 begonnen, Abschnitt 2 (V58) folgt von 01/2005 bis 08/2005 und Abschnitt 3\n(V59) von 03/2005 bis 11/2005. Der Rückbau von Teilen von Selchow (V60) wird in 2 Abschnitten durchgeführt, der 1. Abschnitt von 01/2005, der 2. Abschnitt von 10/2005 bis\n03/2006. Der Rückbau findet ausschließlich auf FBS-eigenen Grundstücken statt.\n\nStand: 26.11.04 2/8\n\nBerliner Flughäfen\n\nBerlin Brandenburg International\n\nVorflut und Grundwasserhaltung 05/2005 - 11/2005\n\nNeben der Durchführung vom Großräumigen Erdbau (V113), Flächenbefestigungen und\nderen Ausrüstungen auf dem jetzigen Flughafengelände ist der Einbau überschüssiger Erdmassen auf Flächen erforderlich, die im Mittelfeld der zu erweiternden Flughafenfläche liegen und deren derzeitiges Höhenniveau unter der Planung liegt.\n\nUm mit dem Bau des unterirdischen Bahnhofs (V116) und der Eisenbahnunterführung der\nB 96a (V167) beginnen zu können, ist mit den Grundwasserabsenkungen (V114+V166) über\ndie jeweiligen gesamten Bauflächen mit mindestens einem Monat Vorlauf zu beginnen. Dies\nsetzt wiederum die Fertigstelung der Vorflut voraus.\nSpätester Baubeginn an der Bauwasserüberleitung (V13-17) und Vorflut hierfür ist Mai 2005.\n\nZum Umfang des Ausbaus der Vorflut und der Maßnahmen zur Bauwasserüberleitung für die\nGrundwasserhaltung gehören die Versickerungsanlage, die Einleitungsbauwerke in den Vorflutgräben, Ausbaumaßnahmen der Gewässer, Brunnengalerien, temporäre Druckleitungen\nund Freispiegelleitungen.\n\nDie Flächen dieser Maßnahmen befinden sich hauptsächlich im Mittelfeld und im Südbereich\nder zu erweiternden Flughafenfläche, sowie kleinräumig entlang der Wasserläufe des\nGlasowbachs, des Selchower Flutgrabens und westlich der derzeitigen SLB- Süd (neue\nSLB-Nord) außerhalb der Flughafenfläche. Zur Erschließung und Wartung werden Baustrassen benötigt.\n\nUnterquerung Fern- und Überführung\nder S-Bahn Bundesstrasse B 96a 11/2005- 08/2007\n\nDer vierstreifige Ausbau der B 96a (Baumaßnahme BABA 2005 - 07/2007) weist\n3 Kreuzungsbauwerke mit der Bahn bzw. S-Bahn aus.\n\nDiese Unterquerungen der Fernbahn und Überführungen der S-Bahn, sowie das Brückenbauwerk für den Wirtschaftsweg sind bzw. werden durch Kreuzungsvereinbarungen\ngeregelt. Die Problematik für diese Bauwerke besteht darin, dass die Straße in 2006 gebaut,\ndie Schienenanbindung aber erst 2008 in diesem Bereich fertiggestellt sein soll.\nUm die Schiene vor der Straße zu bauen wurde die Planung beschleunigt. Die Ausschreibung mit Vergabe der Bauausführung wird im Juli 2005 erfolgen um mit den Ausführungen\nim Dez. 2005 (V166-168) beginnen zu können.\nIm Vorlauf zur Baumaßnahme müssen Maßnahmen zur Baufeldfreimachung - wie Kampfmittelberäumung, evtl. Altlastenbeseitigung, Bodendenkmäler, Rodungsarbeiten und Grundwasserhaltung erfolgen.\nBei einer Terminverschiebung in diesem Bauabschnitt müsste die neu errichtete B 96a 1 - 2\nJahre nach Fertigstellung aufwendig gesperrt bzw. umgeleitet, aufgerissen und erneut fertiggestellt werden. Behinderungen und Mehraufwendungen wären nicht auszuschließen.\n\nDie Fertigstellung der Ingenieurbauwerke für die Fernbahn und S-Bahn muss auf jeden Fall\nbis 2007 erfolgen.\n\nStand: 26.11.04 3/8","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-19/4-vr-1011-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-19/4-vr-1011-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.586491+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-04-19/4-vr-1011-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"4. 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