{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:170105B10B1.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"10 B 1.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 1.05\nOVG 7 B 2382/04\nOVG 7 E 1328/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 17. Januar 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r\n\nbeschlossen:\n\nDie \"außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung\" der\nAntragsteller gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November\n2004 wird verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nals Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 750 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer von den Antragstellern als \"außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung\"\neingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.\n\nDie Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind nicht mit einem Rechtsmittel zum\nBundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter\n\"greifbarer Gesetzeswidrigkeit\" seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein\nRaum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung kann entnommen werden, dass eine im\nRechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober\n2004 - BVerwG 2 B 90.04 - juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B\n28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). An dieser Einschätzung\nhat sich durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220)\nnichts geändert; denn durch dieses Gesetz wurden mit dem neuen § 152 a VwGO\nund entsprechenden Bestimmungen in zahlreichen anderen Prozessordnungen außerordentliche Rechtsbehelfe bei erheblichen Gehörsverletzungen in Form der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens in der betreffenden Instanz eingeführt. Auch\ndanach ist eine Befassung der nächst höheren Instanz mit der Sache nicht vorgesehen (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Einführung der Anhörungsrüge bewusst keine Aussage zu der\nFrage gemacht werden sollte, wie die Gerichte im Übrigen künftig mit Verletzungen\netwa des Willkürverbots umgehen sollten, dass insbesondere die bisher in diesen\nFällen zur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die au-\n\nßerordentliche Beschwerde oder die Gegenvorstellung durch diese Beschränkung\nnicht ausgeschlossen werden sollten (BTDrucks 15/3706 S. 14), kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nbereits seit geraumer Zeit in diesen Fällen keinen außerordentlichen Rechtsbehelf\nmehr zulässt.\n\nUnabhängig hiervon ist der Rechtsbehelf der Antragsteller auch deshalb unzulässig,\nweil er in keiner Weise substantiiert darlegt, worin die \"greifbare Gesetzeswidrigkeit\"\nder angefochtenen Beschlüsse begründet sein sollte. Zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der die Beschwerde gegen die Einzelrichterübertragung betrifft,\nverhält sich die Beschwerde überhaupt nicht. Im Hinblick auf den anderen Beschluss,\ndurch den das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragsteller deswegen\nals unzulässig verworfen hat, weil die von ihnen zur Begründung vorgelegte\nVerfassungsbeschwerde \"verwaltungsgerichtliche Verfahren anderer Personen\"\nbetreffe, setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Aus den Akten ergibt\nsich im Übrigen, dass der Vorhalt, die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffe ein\nanderes Verfahren, zutrifft.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nfolgt aus § 72 Nr. 1 i.V.m. § 47 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-01-17/10-b-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-01-17/10-b-1-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:05.888760+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-01-17/10-b-1-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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