{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:160805B10B43.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-08-16","aktenzeichen":"10 B 43.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Vorschrift des § 57 LwAnpG stellt für das Bodenordnungsverfahren klar, dass der Untersuchungsgrundsatz keine weiteren Ermittlungen zur Eigentumsfrage erfordert, wenn sich der Antragsteller zum Nachweis der Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG auf eine Grundbucheintragung berufen kann.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 43.05\nOVG F 7 D 17/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 16. August 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter\nam Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit\nAusnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst\ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 440,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Die Klägerin, die als Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Gebäude\nim Gebäudegrundbuch eingetragen ist, strebt die Anordnung des Bodenordungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz an, um das Grundeigentum\nunter diesen Gebäuden und an den zugehörigen Funktionsflächen zu erwerben. Der\nBeklagte, der bezweifelt, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Gebäudeeigentümerin geworden\nist, hat einen entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt. Nachdem das Flurbereinigungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, das Bodenordnungsverfahren einzuleiten, begehrt er mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen dieses\nUrteil.\n\nII.\n\n<rd nr=\"2\"/>Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO\n(i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein für\ndas angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, und die\nSache hat auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.\n\n<rd nr=\"3\"/>1. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,\n\n<rd nr=\"4\"/>ob die Flurneuordnungsbehörde bei der Eigentumsermittlung an die\nAngaben im Gebäudegrundbuch unbedingt gebunden ist oder beim Vorliegen\nentgegenstehender bzw. uneinheitlicher Feststellungen, insbesondere gerichtlicher Entscheidungen zur Eigentumslage von der ihr grundsätzlich obliegenden\nAmts-ermittlungspflicht Gebrauch machen darf oder sogar muss oder die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Grundbucheintragung allein durch\nden jeweiligen Gebäude- oder Bodeneigentümer geführt werden kann.\n\n<rd nr=\"5\"/>Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte, wird damit nicht aufgezeigt, weil das Flurbereinigungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass nach Sinn und Zweck der mit\nder Grundbucheintragung verbundenen Vermutungsregelung (§ 891 Abs. 1 BGB), an\ndie § 57 LwAnpG anknüpft, für die Flurneuordnungsbehörde kein Anlass besteht, in\neigener Zuständigkeit die Rechtmäßigkeit einer Grundbucheintragung zu überprüfen.\nLetzteres ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und bedarf auf der Grundlage\nder zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.\n\n<rd nr=\"6\"/>Um ihren gegenteiligen Standpunkt zu stützen, beruft sich die Beschwerde auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 9 C 5.03 -\nBuchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10, in dem es heißt, der Nutzer landwirtschaftlicher Gebäude oder Anlagen könne zum Nachweis seiner Antragsbefugnis nach § 64\nLwAnpG sein Gebäudeeigentum dadurch belegen, dass er entweder \"zu Recht im\n\nGebäudegrundbuch eingetragen ist oder diese Eintragung nachträglich beanspruchen kann, wenn sie bislang noch nicht erfolgt ist\" (a.a.O. S. 13). Wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend erkannt hat, ist diesem Satz - trotz der darin enthaltenen Worte \"zu Recht\" - nicht die Aussage zu entnehmen, dass der Senat die Anforderungen an den Nachweis der Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG mit einer von\nder Flurneuordnungsbehörde durchzuführenden Prüfung verknüpfen wollte, die sich\nmit der Rechtmäßigkeit der Grundbucheintragung befasst. Denn dies würde in der\nTat im Widerspruch zu der im selben Absatz enthaltenen Aussage der Entscheidungsgründe stehen, dass (nur) dann, wenn Streit über die Eigentumslage entsteht,\n\"weil diese sich nicht aus den Grundbucheintragungen ergibt\", die Antragsbefugnis\ndes Antragstellers von Amts wegen zu ermitteln ist. Das im Anschluss daran zitierte\nSenatsurteil vom 2. September 1998 (BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177\n<185>) befasst sich denn auch mit einem Fall, in dem der Antragsteller seine Antragsbefugnis darauf gestützt hatte, dass er, ohne dies durch eine Grundbucheintragung belegen zu können, auf der Grundlage von § 459 ZGB Sondereigentum an bestimmten Anlagen erworben hatte. Der Senat hat hier unter Hinweis auf das für das\nVerfahren nach § 64 LwAnpG geltende Amtsermittlungsprinzip (vgl. § 63 Abs. 2\nLwAnpG i.V.m. §§ 10 bis 14 FlurbG) entschieden, dass die Flurneuordnungsbehörde\nan der selbständigen Feststellung des Sondereigentums nicht durch die parallele\nEntscheidungsbefugnis des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b\nAbs. 3 EGBGB gehindert ist. In seinem daran anknüpfenden Urteil vom\n10. Dezember 2003 hat der Senat nicht entschieden, dass der Untersuchungsgrundsatz darüber hinaus auch in denjenigen Fällen behördliche Ermittlungen zur Eigentumsfrage erfordert, in denen sich der Antragsteller zum Nachweis seiner Antragsbefugnis auf eine Eintragung im Grundbuch berufen kann. Dieses Urteil zitiert insoweit\nvielmehr im Gegenteil den Wortlaut des § 57 LwAnpG mit dem Hinweis, diese Vorschrift regele die Antragsbefugnis des eingetragenen Eigentümers, indem sie die\nFlurneuordnungsbehörde auffordere, diese auf der Grundlage der Eintragungen im\nGrundbuch festzustellen. Vom Flurbereinigungsgericht sind diese Zusammenhänge\nrichtig erkannt worden.\n\n<rd nr=\"7\"/>Nicht zu beanstanden ist auch die Aussage des Flurbereinigungsgerichts, dass § 57 LwAnpG an die §§ 891 ff. BGB anknüpft, die den Eintragungen von\nEigentumsrechten im Grundbuch öffentlichen Glauben verleihen und sie\n\n- vorbehaltlich der Offenkundigkeit des Gegenteils - mit der positiven Vermutung versehen, dass das eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht. Die Grundlage der Eintragung ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH,\nUrteil vom 26. November 1999 - V ZR 34/99 - RdL 2000, 145). Die Beweisregel des\n§ 891 Abs. 1 BGB kommt in allen Verfahrensarten zur Anwendung, also auch etwa\nim Verwaltungsprozess (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Juli 1999 - 19 B 95.2321 -\nRdL 2000, 208 <209>). In einem vorangehenden Verwaltungsverfahren gilt der\nUntersuchungsgrundsatz insofern ebenso nur eingeschränkt. Dies stellt die Vorschrift\ndes § 57 LwAnpG für die Ermittlung der Beteiligten am Bodenordnungsverfahren\nklar.\n\n<rd nr=\"8\"/>Im Übrigen wird auch zu der Vorschrift des § 12 Satz 1 FlurbG, die in\n§ 57 LwAnpG ihre Entsprechung findet, in Literatur und Rechtsprechung durchweg\nanerkannt, dass die Eintragung des Eigentums im Grundbuch jedenfalls so lange\nmaßgebend ist, bis der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. November 1999 - 8 D 21/98.G - RdL 2000, 216 <217>\nm.w.N.). Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - zu\nVorfragen des Eigentumserwerbs divergierende Entscheidungen der zuständigen\nZivilgerichte ergangen sind. Es ist in derartigen Fällen nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde oder des nachfolgend angerufenen Flurbereinigungsgerichts, im Zusammenhang mit der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens über die streitig gebliebenen Fragen zu entscheiden (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom\n26. September 2002 - 8 D 30/99.G - RdL 2004, 326 <328>). Ein derartiger Streit\nkönnte die von der Flurneuordnungsbehörde zu treffende Entscheidung erheblich\nverzögern und damit die Erfüllung des in § 64 LwAnpG enthaltenen Gestaltungsauftrags ohne Notwendigkeit ernsthaft behindern (zu diesem Gesichtspunkt vgl.\nBVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O. S. 13).\n\n<rd nr=\"9\"/>Die von der Beschwerde beiläufig aufgeworfene Frage, ob in entsprechender Anwendung von § 12 Satz 2 FlurbG ein Nachweis des Gebäudeeigentums\ndurch eine Bescheinigung der Gemeinde geführt werden kann, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, weil sich diese Frage im vorliegenden Fall für das Revisionsgericht nicht stellen würde; dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.\n\n<rd nr=\"10\"/>2. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Flurbereinigungsgericht\nseiner Entscheidung einen unvollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt\nhabe. Zugleich sei das Flurbereinigungsgericht seiner Aufklärungspflicht nach § 86\nAbs. 1 VwGO nicht nachgekommen. Diese Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie\nrichten sich gegen die vom Flurbereinigungsgericht nur hilfsweise angestellte Erwägung, dass die Bedenken, die von dem Beklagten gegen das Gebäudeeigentum der\nKlägerin angeführt worden sind, nicht überzeugend sind. Davon bleibt unberührt,\ndass das Flurbereinigungsgericht sein Urteil in erster Linie und selbständig tragend\ndamit begründet hat, diese Bedenken seien nach § 57 LwAnpG unbeachtlich. Das\nUrteil kann danach nicht auf den vom Beklagten gerügten Verfahrensfehlern beruhen.\n\n<rd nr=\"11\"/>3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3\nVwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-08-16/10-b-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-08-16/10-b-43-05","retrieved":"2026-10-24 07:33:08.266419+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-08-16/10-b-43-05","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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