{"status":"available","doknr":"BVERWG-150905B1B93050","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B93.05.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Senat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"1 B 93.05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r beschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2005 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe\n\n\n1\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n\n2\nDie ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n\n3\nDie Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, \"ob eine Differenzierung hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt\". Der erkennende Senat hat bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 169.00 - zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 9 B 121.97 - <juris>, vom 10. Februar 2000 - BVerwG 9 B 41.00 - und vom 18. Februar 2000 - BVerwG 9 B 64.00 -) darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein neuer oder weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Insbesondere befasst sie sich nicht näher damit, weshalb § 60 Abs. 1 AufenthG Anlass geben sollte/könnte, den Prognosemaßstab zugunsten des nicht vorverfolgten Klägers abweichend neu zu bestimmen. Auch dem pauschalen Hinweis auf Art. 33 GFK lässt sich hierzu nichts entnehmen.\n\n\n4\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).\n\n\n5\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.","source":"bverwg","source_url":"https://www.bverwg.de/de/150905B1B93.05.0","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-15/1-b-93-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bverwg.de/de/150905B1B93.05.0","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-09-15/1-b-93-05","upstream":"https://www.bverwg.de/de/150905B1B93.05.0","retrieved":"2026-09-02 23:19:52.991691+00:00"}}