{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:141205U10C7.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"10 C 7.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 7.04 Verkündet\nOVG 7 F 320/02 am 14. Dezember 2005\nWerner\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die\nRichter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l ,\nProf. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgerichts - vom 4. November 2003 wird aufgehoben, soweit darin Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 des Flurneuordnungsamtes Gera (jetzt Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera) vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 15. April 2002 aufgehoben\nworden ist.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n<rd nr=\"1\"/>Die Beteiligten streiten darüber, ob die Flurneuordnungsbehörde berechtigt ist, in einem Flurbereinigungsverfahren Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) über die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens\nmit dem Ziel der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum anzuwenden.\n\n<rd nr=\"2\"/>Der Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer des Flurstücks 315/15 der Flur 2\nder Gemarkung Leitlitz. Auf diesem und dem angrenzenden Flurstück 315/10, das\nsich im Eigentum der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 10 C 6.04 befindet, errichtete die damalige LPG \"Aufbau\" im Jahr 1961 einen sog. Offenstallkomplex, bestehend aus einem Jungrinderstall, einem Rinderstall mit Anbau, einem Bergeraum\nund einem Melkhaus. Die Rechtsnachfolgerin dieser LPG, die inzwischen in Liquida-\n\ntion (i.L.) befindliche LPG Langenwolschendorf, beantragte mit Schreiben vom\n29. Oktober 1992 die Durchführung eines Verfahrens auf Zusammenführung des\nBoden- und Gebäudeeigentums. Gespräche zwischen dem Kläger, den Grundeigentümern der Nachbarparzelle und den LPG-Liquidatoren unter Vermittlung der von der\nFlurneuordnungsbehörde mit der Vorplanung beauftragten Thüringer Landgesellschaft über einen Verkauf der Grundstücke oder einen Ankauf der inzwischen nicht\nmehr genutzten Gebäude durch die Grundeigentümer führten zu keiner Einigung.\n1993 veräußerte die LPG i.L. Langenwolschendorf die Gebäude an die Beigeladenen. Diese stellten unter dem 17. Juli 1993 und - nach zwischenzeitlicher Anlegung\neines Gebäudegrundbuchs und ihrer Eintragung als Gebäudeeigentümer - erneut\nunter dem 14. Juni 1995 einen Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum. Einen entsprechenden Antrag stellte auch die Klägerin zu 1 des\nVerfahrens BVerwG 10 C 6.04 als Miteigentümerin des Flurstücks 315/10. Zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens kam es jedoch zunächst nicht.\n\n<rd nr=\"3\"/>Bereits zuvor hatte das damalige Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten durch Flurbereinigungsbeschluss vom 24. Juni 1994 für die Gemarkung Leitlitz einschließlich der Ortslage die Flurbereinigung gemäß den §§ 1, 4\nFlurbG angeordnet unter Einbeziehung der Gebäudeeigentümer in die Teilnehmergemeinschaft. Durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 vom 21. Februar 2001 schloss\ndas Flurneuordnungsamt Gera insgesamt sechs Grundstücke - darunter die Flurstücke 315/10 und 315/15 - aus dem Flurbereinigungsgebiet aus. Zur Begründung hieß\nes, der Ausschluss der Flurstücke diene der Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.\n\n<rd nr=\"4\"/>Daraufhin ordnete das Flurneuordnungsamt Gera durch den hier angegriffenen Änderungsbeschluss Nr. 5 vom 9. Mai 2001 an, dass der mit dem Änderungsbeschluss Nr. 4 erfolgte Ausschluss der Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet wieder aufgehoben werde (Ziff. 1 des Beschlusses) und dass der Flurbereinigungsbeschluss Leitlitz vom 24. Juni 1994 dahingehend ergänzt werde, dass\n\"die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG (…) angeordnet\" werde (Ziff. 2 des Beschlusses). Zur Begründung hieß es: Sowohl die Eigentümerin des\nFlurstücks 315/10 als auch die Gebäudeeigentümer hätten Anträge auf Durchführung\neines Zusammenführungsverfahrens nach § 64 LwAnpG gestellt. Da eine freiwillige\n\nLösung der Problematik nicht zu erzielen sei, sei nach § 56 LwAnpG zwingend ein\nBodenordnungsverfahren anzuordnen. Die zunächst erwogene und im Änderungsbeschluss Nr. 4 realisierte Herausnahme der fraglichen Flurstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren hätte eine Anpassung der bereits erfolgten Wege- und Gewässerplanung sowie der Wertfeststellung nötig gemacht. Daher werde dieser\nÄnderungsbeschluss wieder aufgehoben. Stattdessen werde der Flurbereinigungsbeschluss, gestützt auf § 63 Abs. 3 LwAnpG, dahingehend ergänzt, dass die entsprechenden Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auch im Flurbereinigungsverfahren anwendbar würden. Eine gesonderte Regelung des getrennten\nBoden- und Gebäudeeigentums bleibe dem noch zu erlassenden Flurbereinigungsplan vorbehalten.\n\n<rd nr=\"5\"/>Hiergegen legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Mit Schreiben\nvom 19. Oktober 2001 beantragte er ferner die Zusammenführung des Grund- und\nGebäudeeigentums in seiner Hand. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2002\nwies das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt den Widerspruch des Klägers zurück. Die Einbeziehung des Bodenordnungs- in das laufende Flurbereinigungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die mit dem vorangegangenen Änderungsbeschluss Nr. 4 verfolgte Absicht, in einem auf wenige\nGrundstücke beschränkten Zusammenführungsverfahren die bisherigen Auseinandersetzungen der Beteiligten einer zügigen Lösung zuzuführen, um die Flurstücke\ndann wieder in das Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen, sei durch den dagegen\neingelegten Widerspruch vereitelt worden. Die Rückgängigmachung dieses Beschlusses und die Verknüpfung der beiden Verfahren lägen im Interesse des Klägers.\n\n<rd nr=\"6\"/>Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beanstandet, dass\ndie Zusammenführungsentscheidung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\nim Rahmen der Flurbereinigung getroffen werden solle. § 63 Abs. 3 LwAnpG erlaube\nein solches Vorgehen nicht. Die Beigeladenen seien nicht wirksam Gebäudeeigentümer geworden und daher nicht antragsberechtigt i.S.v. § 64 LwAnpG. Mit Blick auf\nden schlechten baulichen Zustand der Stallungen und das Kriterium der geringen\nRestnutzungsdauer (§ 31 SachenRBerG), das im Bodenordnungsverfahren zu be-\n\nrücksichtigen sei, seien Boden- und Gebäudeeigentum in seiner Hand zusammenzuführen.\n\n<rd nr=\"7\"/>Mit dem angegriffenen Urteil hat das Flurbereinigungsgericht den Änderungsbeschluss Nr. 5 aufgehoben, soweit darin unter Ziff. 2 der Flurbereinigungsbeschluss Leitlitz vom 24. Juni 1994 dahin ergänzt worden war, dass die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG angeordnet werde; im Übrigen hat es\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine\nentsprechende oder ergänzende Anwendung der §§ 56 ff. LwAnpG im Rahmen eines\nFlurbereinigungsverfahrens sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Insbesondere gestatte\ndie vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Bestimmung des § 63 Abs. 3\nLwAnpG ein solches Vorgehen nicht.\n\n<rd nr=\"8\"/>Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat die Entscheidung des\nFlurbereinigungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufgehoben, soweit\nder Klage stattgegeben wurde, und insoweit die Revision zugelassen.\n\n<rd nr=\"9\"/>Zur Begründung der Revision trägt der Beklagte vor: Mit der Ziff. 2 des\nÄnderungsbeschlusses sei die Zielstellung des Flurbereinigungsverfahrens um die\nZiele der Bodenordnung gemäß dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erweitert worden. Das Flurneuordnungsamt beabsichtige, in dem das Verfahren abschließenden Entscheid, dem Flurbereinigungsplan, mehrere Verwaltungsakte zusammenzufassen, wobei die verschiedenen Regelungsbereiche klar getrennt\nblieben und die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren berücksichtigt würden.\nSoweit im 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom Flurbereinigungsgesetz abweichende Regelungen vorgesehen seien, kämen diese Sonderregelungen zur Anwendung. Der besonderen Kostentragungspflicht der öffentlichen\nHand gemäß § 62 LwAnpG könne im Flurbereinigungsverfahren durch Ausweisung\neines gesonderten Kostengebiets für die Bereinigung von selbstständigem Gebäudeeigentum Rechnung getragen werden. Die Vorteile der beabsichtigten Verfahrensweise lägen vor allem darin, dass der Spielraum für eine wertgleiche Abfindung\nsich vergrößere, weil das gesamte Gebiet einer Neuordnung zugeführt werde. Werde\ndas Bodenordnungsverfahren separat außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens\ndurchgeführt, könnten dem nach dem Bodenordnungsplan weichenden (Boden- oder\n\nGebäude)Eigentümer nur in diesem Teilgebiet wertgleiche Tauschgrundstücke zugewiesen werden; erst in einem zweiten Schritt könnten diese mit etwaigem im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundbesitz dieses Teilnehmers arrondiert werden.\nAuch entstehe ein erhöhter Planungsaufwand, wenn der Wege- und Gewässerplan\ndes Flurbereinigungsverfahrens mit einer entsprechenden Planung im Bodenordnungsverfahren koordiniert werden müsse; dasselbe gelte bei vorläufigen Anordnungen gemäß § 36 FlurbG.\n\n<rd nr=\"10\"/>Der Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 4. November 2003 aufzuheben, soweit darin Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 des Flurneuordnungsamtes Gera (jetzt Amt\nfür Landentwicklung und Flurneuordnung Gera) vom 9. Mai 2001 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für\nLandwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 15. April 2002 aufgehoben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.\n\n<rd nr=\"11\"/>Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\n<rd nr=\"12\"/>Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.\n\n<rd nr=\"13\"/>Durch Auskunftsersuchen des Berichterstatters sind die zuständigen\nFachministerien der neuen Länder (mit Ausnahme des Freistaates Thüringen als\nBeklagter dieses Verfahrens) um eine Stellungnahme gebeten worden, welche rechtlichen und praktischen Gründe aus der Sicht der bodenordnungsrechtlichen Praxis\nfür oder gegen eine ergänzende Anwendung der bodenordnungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens sprechen.\n\nII.\n\n<rd nr=\"14\"/>Die zulässige Revision ist begründet.\n\n<rd nr=\"15\"/>Mit der streitgegenständlichen Regelung in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 vom 9. Mai 2001 in der Auslegung durch den Senat (1.) strebt der\nBeklagte eine Kombination des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens (§ 4\nFlurbG) mit einem Bodenordnungsverfahren (§§ 56 ff. LwAnpG) an. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung,\n§ 63 Abs. 3 LwAnpG stehe einer solchen Verfahrensweise entgegen (2.). Das Urteil\ndes Flurbereinigungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\n(§ 144 Abs. 4 VwGO), weil auch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für\ndie getroffene Anordnung gegeben sind (3.). Andere, vom Kläger in den Mittelpunkt\ndes Rechtsstreits gestellte Fragen sind dagegen für das vorliegende Verfahren unerheblich (4.).\n\n<rd nr=\"16\"/>1. Es bedarf zunächst der Vergewisserung, was der Regelungsinhalt\nder Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 ist.\n\n<rd nr=\"17\"/>a) Die Formulierung, dass der Einleitungsbeschluss dahingehend ergänzt werde, dass die Flurbereinigung \"auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG\n(….) angeordnet\" werde, ist unklar. Dies hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend\nerkannt und untersucht, ob dieser Anordnung durch Auslegung ein hinreichend bestimmter Regelungsgehalt entnommen werden kann. Es hat denkbare Auslegungsmöglichkeiten erörtert, nämlich ob die Flurneuordnungsbehörde ein selbstständiges\nBodenordnungsverfahren neben dem Flurbereinigungsverfahren habe anordnen wollen oder ob lediglich eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des\n8. Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes über das Bodenordnungsverfahren gewollt sei. Das Flurbereinigungsgericht hat die so formulierte Auslegungsfrage offen gelassen und für den weiteren Gang seiner Entscheidung zugunsten des\nBeklagten unterstellt, dass die Ziff. 2 im letztgenannten Sinne zu verstehen sei.\n\n<rd nr=\"18\"/>Dieses (unterstellte) Auslegungsergebnis weist nach Auffassung des\nSenats indes seinerseits eine gewisse Unschärfe auf, weil offen bleibt, hinsichtlich\nwelcher konkreten Regelung und mit welcher Wirkung durch eine \"entsprechende\nAnwendung\" der §§ 56 ff. LwAnpG die Vorschriften des Flurbereinigungsverfahrens\nergänzt oder gar modifiziert werden sollen. Auch wäre es im Ergebnis rechtlich bedenklich, wenn mit der \"entsprechenden Anwendung\" der §§ 56 ff. LwAnpG gemeint\n\nsein sollte, dass auf diese Weise eigene, neue Verfahrensvorschriften - etwa im Hinblick auf die Grundstücksbewertung - entstünden und im Flurbereinigungsverfahren\nzur Anwendung kommen sollten. Von daher greift die vom Flurbereinigungsgericht\nseinem Urteil zugrunde gelegte Auslegung der Ziff. 2 zu kurz; sie bedarf der nachfolgenden Verdeutlichung und Präzisierung.\n\n<rd nr=\"19\"/>b) Dabei ist der Senat auch im Revisionsverfahren zur selbstständigen\nAuslegung des angegriffenen Verwaltungsaktes ohne eine Bindung aus § 137 Abs. 2\nVwGO befugt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C\n42.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 S. 10 und vom 27. September 1990\n- BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <366>). Eine Bindung des Senats an eine\nbestimmte Auslegung des angegriffenen Verwaltungsaktes als tatrichterliche Feststellung kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Flurbereinigungsgericht\nsich einer solchen Feststellung ausdrücklich enthalten hat, d.h. die Frage offen\ngelassen und die oben umschriebene Auslegung für seine weiteren Entscheidungsgründe lediglich unterstellt hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob der 4. Senat in\nseinem Urteil vom 4. Dezember 2001 (BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>)\nGegenteiliges zur eigenen Auslegungsbefugnis von Verwaltungsakten durch das\nBundesverwaltungsgericht vertritt, zumal die in diesem Urteil zitierten Entscheidungen die insoweit anders gelagerten Fälle der Auslegung eines Vertrages und einer sonstigen Erklärung einer Behörde betreffen.\n\n<rd nr=\"20\"/>c) Der Regelungsinhalt der Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 ist\nnach ihrem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157\nBGB zu bestimmen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6\nC 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35\nRn. 18 f. m.w.N.). Von den beiden in der Ziff. 2 angeführten Vorschriften trägt § 63\nAbs. 3 LwAnpG wenig zur Klärung bei, weil darin nur die (anders gelagerte) Fallkonstellation geregelt ist, dass ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\nals Flurbereinigungsverfahren fortgeführt werden soll. Doch ist § 56 LwAnpG die\nGeneralnorm betreffend das Bodenordnungsverfahren zur Zusammenführung von\nBoden- und Gebäudeeigentum. In der Formulierung, dass \"die Flurbereinigung (…)\nauch nach den §§ (….) angeordnet\" werde, kommt hinreichend klar zum Ausdruck,\ndass es sich nach wie vor um ein Flurbereinigungsverfahren handeln soll. Die Wen-\n\ndung \"auch nach (…)\" kann zwanglos dahingehend verstanden werden, dass der\nBeklagte neben den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes und kombiniert mit\ndiesen die §§ 56 ff. LwAnpG anwenden will. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides, wo von einer \"Verknüpfung\" der beiden Verfahren die Rede ist,\nund nach den Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat will auch der Beklagte die Ziff. 2 als Anordnung eines solchen kombinierten Verfahrens verstanden wissen. Nichts anderes meint offenbar auch das Flurbereinigungsgericht mit \"entsprechender\" oder \"ergänzender Anwendung\".\n\n<rd nr=\"21\"/>2. Das Flurbereinigungsgericht hält eine solche Kombination eines Flurbereinigungsverfahrens mit einem Bodenordnungsverfahren nach den §§ 56 ff.\nLwAnpG für unzulässig. § 63 Abs. 3 LwAnpG erlaube die Fortführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Verfahren nach\ndem Flurbereinigungsgesetz, nicht aber (umgekehrt) die Fortführung eines\nFlurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder die ergänzende Heranziehung der Bestimmungen\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Rahmen eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens.\n\n<rd nr=\"22\"/>Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Der Senat vermag dem Bundesrecht - insbesondere § 63 Abs. 3 LwAnpG - kein Verbot zu entnehmen, ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Weise miteinander zu\nkombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden. Voraussetzung ist, dass die in dem jeweiligen Verfahren\ngeltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden und der Betroffene durch die Kombination der Verfahren nicht schlechter gestellt wird, als wenn\ndie Verfahren getrennt und nacheinander durchgeführt und abgeschlossen würden.\n\n<rd nr=\"23\"/>a) Die vom Flurbereinigungsgericht angeführte Vorschrift des § 63\nAbs. 3 LwAnpG steht einer solchen Verfahrensweise nicht entgegen.\n\n<rd nr=\"24\"/>aa) Der Wortlaut der Norm ist für die Auslegungsfrage wenig ergiebig.\nDas liegt daran, dass die Vorschrift etwas ganz anderes regelt. Sie gestattet die Fort-\n\nführung eines Bodenordnungsverfahrens als Flurbereinigungsverfahren. Das ist aber\nnicht, was der Beklagte hier anstrebt. Der Beklagte will kein Verfahren als ein davon\nverschiedenes Verfahren \"fortführen\", sondern ein Verfahren nach dem einen Gesetz\n(LwAnpG) in Kombination mit einem Verfahren nach einem anderen Gesetz (FlurbG)\ndurchführen und die verfahrensabschließenden Verwaltungsakte in einem Entscheid\n(Plan) bündeln. Dem Flurbereinigungsgericht ist zuzugestehen, dass § 63 Abs. 3\nLwAnpG aufgrund seines Wortlauts nicht als Befugnisnorm für die vom Beklagten\nvorgesehene Verfahrensweise taugt. Doch überinterpretiert das Flurbereinigungsgericht den Wortlaut des Gesetzes, wenn es der Vorschrift ein Verbot der ergänzenden Anwendung der LwAnpG-Vorschriften parallel zu und in Kombination mit\neinem Flurbereinigungsverfahren entnimmt.\n\n<rd nr=\"25\"/>bb) Im Hinblick auf die Gesetzessystematik drängt sich ein Vergleich zu\nder auch vom Flurbereinigungsgericht herangezogenen Regelung des § 87 Abs. 3\nund Abs. 4 FlurbG auf. Dort ist in Absatz 3 die Fortsetzung eines Unternehmens- als\nRegelflurbereinigungsverfahren und in Absatz 4 der umgekehrte Fall ausdrücklich\ngeregelt. Unter Hinweis auf diese wechselbezüglichen Vorschriften hat die Rechtsprechung ein sog. kombiniertes Verfahren von Regel- und Unternehmensflurbereinigung zur Verfolgung der Zielsetzungen sowohl der §§ 1, 37 als auch der §§ 87 ff.\nFlurbG für zulässig gehalten, sofern für jede der beiden Verfahrensarten die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -\nBVerwGE 66, 224 <230>; ferner Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 13.83 - RdL\n1983, 321). Das Argument, dass eine vergleichbare wechselbezügliche Regelung im\nLandwirtschaftsanpassungsgesetz fehlt, § 63 Abs. 3 LwAnpG also quasi als \"hinkende\" Vorschrift nur in eine Richtung eine Verfahrensfortführung gestattet, hat auf den\nersten Blick durchaus Gewicht. Andererseits bestimmt § 63 Abs. 2 LwAnpG, dass im\nBodenordnungsverfahren die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß\nanzuwenden sind. Zusätzlich ordnet § 60 LwAnpG speziell für das Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Zehnten Teils dieses Gesetzes an. Wenn also die beiden Verfahren infolge dieser sinngemäßen Anwendung ohnehin weitgehend gleich ablaufen, verliert das Argument, dass eine dem\n§ 87 Abs. 4 FlurbG entsprechende Vorschrift fehle, gesetzessystematisch an Bedeutung. Vielmehr zeigt die sinngemäße Anwendung des einen Gesetzes im Rahmen\n\ndes anderen, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgeht, dass die beiden\nVerfahren in weitgehender Parallelität abgewickelt werden.\n\n<rd nr=\"26\"/>cc) Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bietet keinen überzeugenden Anhalt für ein Verbot der Kombination der beiden Verfahren. Das Flurbereinigungsgericht meint, wenn die im Jahr 1991 (weniger als ein Jahr nach dem Erlass des Gesetzes durch die DDR-Volkskammer) vom bundesdeutschen Gesetzgeber eingefügte Regelung des § 63 Abs. 3 LwAnpG nur die Fortführung des Bodenordnungs- als Flurbereinigungsverfahren erlaube, stelle dies keine planwidrige Regelungslücke dar. Das Gesetz sehe bewusst eine Kombination der beiden Verfahren\nnur in dieser einen Weise vor, weil die mit dem Bodenordnungsverfahren erzielte\nNeuordnung der Eigentumsverhältnisse die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens fördere. Für den umgekehrten Fall habe der Gesetzgeber kein praktisches\nBedürfnis gesehen.\n\n<rd nr=\"27\"/>Der vom Flurbereinigungsgericht angeführte (und mangels anderer Hinweise einzig taugliche) Beleg aus den Gesetzesmaterialien ist jedoch wenig aussagekräftig für die daraus gezogene Schlussfolgerung. Ausweislich der Begründung\ndes Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP (BTDrucks 12/161\nvom 26. Februar 1991, S. 12, zu Nummer 15 <§ 63>) soll den Behörden mit der Regelung des § 63 Abs. 3 LwAnpG eine \"dringend notwendige Möglichkeit einer Verbindung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\nmit einem (…) Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet\" werden. Genau\ndiesem Bedürfnis und diesem Ziel dient auch die Vorgehensweise des Beklagten.\nWenn der Gesetzgeber seinerzeit (zu Recht) ein Bedürfnis dafür gesehen hat, dass\nein durchgeführtes Bodenordnungsverfahren umgehend genutzt werden soll, um\nsogleich in die Gebietsneuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz einzutreten,\nbesagt dies nicht, dass er die hier in Rede stehende Verfahrensweise habe verbieten\nwollen. § 63 Abs. 3 LwAnpG kann zwanglos als eine bloße Teil-Regelung angesehen\nwerden, weil die Bedürfnisse der Praxis seinerzeit nur teilweise erkannt wurden. Es\nfehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Vorschrift als bewusstes Verbot eines solchen\nVorgehens zu verstehen ist.\n\n<rd nr=\"28\"/>dd) Eine am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung\nspricht ebenfalls gegen die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts. § 63 Abs. 3\nLwAnpG regelt - wie erwähnt - den Fall, dass das Bodenordnungsverfahren abgeschlossen ist, also eine Regelung hinsichtlich des bislang auseinander fallenden Gebäude- und Bodeneigentums vorliegt. Die somit geklärte Eigentumslage erlaubt es,\nmit Blick auf die betroffenen Grundstücke dann auch ggf. erforderliche Flurbereinigungsmaßnahmen (Tausch, Neuzuschnitt o.ä.) vorzunehmen. In dieser Situation\nliegt der Sinn und Zweck der Vorschrift in einer Verfahrenserleichterung und Verfahrensbeschleunigung: Es soll der Einstellungsbeschluss zum Bodenordnungsverfahren erspart und eine Entwertung der bisherigen Verfahrensschritte und Ermittlungen\naus dem Bodenordnungsverfahren vermieden werden (vgl. Hegele, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 4 Rn. 19). Insbesondere sollen die Ergebnisse\nder durchgeführten Wertermittlung in das Flurbereinigungsverfahren übernommen\nwerden und nicht neu ermittelt werden müssen. Eine Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens sind Ziele des Gesetzes, die in der bereits zitierten\nGesetzesbegründung mehrfach erwähnt werden. Dort werden die \"notwendige Beschleunigung der Verfahrensabwicklung\" (vgl. BTDrucks 12/161 S. 10, zu Nummer\n12 <§ 53>), das Ziel, eine Bewirtschaftung \"möglichst rasch herbeizuführen\" und die\n\"Eilbedürftigkeit einer geordneten Flächennutzung\" betont (S. 11, zu Nummer 14\n<§ 61 a>). Überhaupt dient das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes \"dem Ziel einer möglichst einfachen und schnellen Regelung\" (S. 11, zu Nummer 14 <§ 61 a>). Zu diesem Zweck wird durch § 63 Abs. 3\nLwAnpG die oben postulierte \"dringend notwendige Möglichkeit einer Verbindung des\nBodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem\n(…) Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet\". Nichts anderes bezweckt\nder Beklagte mit der hier in Rede stehenden Kombination der beiden Verfahren.\n\n<rd nr=\"29\"/>b) Fehlt es an einer speziellen Norm, die eine solche Kombination eines\nFlurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren ausdrücklich oder ihrem Sinngehalt nach ausschließt, so gelten die allgemeinen Grundsätze.\n\n<rd nr=\"30\"/>Dazu gehört, dass Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz gemäß\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG besonders vordringlich zu betreiben sind (Beschleunigungsgrundsatz). Dasselbe gilt gemäß der Verweisung in § 63 Abs. 2 LwAnpG für\n\ndas Bodenordnungsverfahren. Da die beiden Fachgesetze (FlurbG, LwAnpG) keine\nweiteren Vorgaben enthalten, gilt subsidiär (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG, § 1 Abs. 3\nVwVfG) der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 10 ThürVwVfG) mit\nder Vorgabe, dass die Behörde das Verfahren einfach, zweckmäßig und zügig\ndurchzuführen hat (§ 10 Satz 2 ThürVwVfG). Sie hat ein Ermessen zur Gestaltung\ndes Verfahrens. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen\nkann (vgl. Kopp/\nRamsauer, a.a.O., § 9 Rn. 46; P. Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs,\nVwVfG, 6. Aufl. 2001, § 9 Rn. 190). In diesem Sinne wird auch die Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 erkennbar von der Zielsetzung getragen, auf möglichst einfachem, zweckmäßigem und zügigem Wege eine Entscheidung über die Zusammenführung des bislang auseinander fallenden Gebäude- und Bodeneigentums der\nbeiden Flurstücke herbeizuführen. Dabei sieht der Beklagte den entscheidenden\nVorzug eines kombinierten Verfahrens darin, dass bei einer größeren Fläche des\nVerfahrensgebiets auch die Chancen steigen, geeignete und akzeptable Ersatzflächen für denjenigen Betroffenen (Gebäude- oder Bodeneigentümer) zu finden, der\ninfolge einer für ihn nachteiligen Zusammenführungsentscheidung einen Rechtsverlust erleidet. Letztlich läuft die hier umstrittene Verfahrensweise darauf hinaus, dass\ndie Flurneuordnungsbehörde in einem Entscheid mehrere Regelungen (Verwaltungsakte) zusammenfasst, indem sie in dem letztlich ergehenden Beschluss über\nden Flurbereinigungsplan zugleich die Entscheidung über die Zusammenführung von\nBoden- und Gebäudeeigentum trifft. Insoweit ist kein (verfahrens-)rechtlicher Hinderungsgrund zu erkennen, warum diese Verwaltungsakte nicht in einem kombinierten\nVerfahren, quasi im Verbund, vorbereitet und in einem Beschluss zusammengefasst\nwerden sollten, sofern ihre jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen\nvorliegen. Es handelt sich der Sache nach um eine Bündelung von Verfahren und\nVerwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in der erwähnten Entscheidung zur Zulässigkeit der Kombination von Regel- und Unternehmensflurbereinigung\nschon genügen lassen, dass die aus dem Zweck der beiden Verfahren sich ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern infolge der doppelten Zielsetzung des kombinierten Verfahrens um die Befugnisse des weiteren Verfahrens erweitert werden (vgl. BVerwG,\n\nUrteil vom 28. Oktober 1982, a.a.O., S. 230). So liegt es auch hier: Die Aufgaben und\nBefugnisse der nach beiden Gesetzen zuständigen (Flurbereinigungs-/Bodenordnungs-)Behörde schließen sich nicht aus - im Gegenteil, sie sind ähnlich: In beiden Fällen geht es um die Neuordnung des Verfahrensgebietes: Im Verfahren nach\ndem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geht es (als spezifisches Problem der neuen\nLänder) um die Herstellung BGB-konformer Eigentumsverhältnisse an einer (in der\nRegel) kleineren Fläche von Grundstücken, im Flurbereinigungsverfahren um die\nNeuordnung der Grundstücke gemäß dem umfassenderen Gestaltungsauftrag dieses Gesetzes, jeweils mit der gleich gelagerten Zielstellung einer Verbesserung der\nlandwirtschaftlichen Produktions- und Arbeitsbedingungen (vgl. zum einen § 3\nLwAnpG, zum anderen §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG).\n\n<rd nr=\"31\"/>Von daher besteht auch kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die\nFlurbereinigungsbehörde aus Anlass eines anhängigen Verfahrens nicht jedwede\nMaßnahme treffen kann, die sie im Rahmen ihres weit gespannten Tätigkeitsbereichs\nfür notwendig und zweckvoll erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974\n- BVerwG 5 C 37.73 - BVerwGE 47, 133 <136>). Sie muss sich vielmehr jeweils auf\neine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die eine\neinzelne Maßnahme zulässt (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1962\n- BVerwG 1 C 212.58 - BVerwGE 15, 72 <76>; ferner BVerwGE 40, 143 <145>; 41,\n170 <172>). Doch geht es hier nicht darum, dass die Flurbereinigungsbehörde sich\nBefugnisse anmaßen würde, die ihr gesetzlich nicht zustehen. Vielmehr sollen bei\ngleicher Behördenzuständigkeit (Flurbereinigungs- und Bodenordnungsbehörde sind\nidentisch) Entscheidungen, deren Rechtsgrundlage das Landwirtschaftsanpassungsgesetz bildet, in einem Verfahren vorbereitet und mit Entscheidungen gebündelt werden, zu denen dieselbe Behörde durch das Flurbereinigungsgesetz ermächtigt ist.\n\n<rd nr=\"32\"/>c) Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren streiten auch die durch das Auskunftsersuchen des Senats\ngewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen der flurbehördlichen Praxis.\n\n<rd nr=\"33\"/>Die Umfrage des Senats bei den obersten Landesbehörden der Flurbereinigungsverwaltung in den neuen Ländern hat ergeben, dass dort überwiegend ein\n\npraktisches Bedürfnis für diese Vorgehensweise gesehen wird und drei der fünf neuen Länder (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen) auch dem entsprechend verfahren. Keiner Stellungnahme ist zu entnehmen, dass eine Verfahrensverbindung in der Praxis zu irgendwelchen, gar unüberwindbaren Problemen\nführt. Im Gegenteil: Das Land Brandenburg hat mitgeteilt, dass es an der Beibehaltung der bisherigen Praxis solcher \"großer Bodenordnungsverfahren\" (so der dortige\nSprachgebrauch) interessiert sei. In Mecklenburg-Vorpommern werden kombinierte\nVerfahren sogar \"in der Regel\" angeordnet; es gebe dort kein Verfahren, in dem allein nach dem Flurbereinigungsgesetz verfahren werde. Thüringen hat als Beklagter\ndes vorliegenden Verfahrens - wie bereits erwähnt - dargelegt, worin es die Vorteile\ndieser Vorgehensweise sieht; dort hat sie auch Eingang in die Verwaltungsvorschriften der Flurneuordnungsverwaltung gefunden.\n\n<rd nr=\"34\"/>Dem halten die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt den eher allgemein gehaltenen Einwand entgegen, dass das Flurbereinigungs- und das Bodenordnungsverfahren verschiedene Zielsetzungen verfolgten. Dies verkennt der Senat\nnicht. Doch sind diese Unterschiede nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass\nsie einer Bündelung der Verfahren zu einem kombinierten Verfahren entgegenstehen. Jedenfalls kann diesen Unterschieden dadurch Rechnung getragen werden,\ndass - wie von den diese Verfahrensweise befürwortenden Ländern auch stets betont\nwird - eine kombinierte Durchführung der beiden Verfahren unter der Prämisse steht,\ndass die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen eines jeden\nVerfahrens eingehalten werden (so schon BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982,\na.a.O., zur Kombination von Regel- und Unternehmensflurbereinigung). Soweit in\neinem Verfahren für den Betroffenen günstigere Regelungen bestehen, müssen diese zur Anwendung kommen (Schlechterstellungsverbot). So gilt im Bodenordnungsverfahren - abweichend von der Flurbereinigung - eine Befreiung von der Pflicht zur\nTragung der Vermessungskosten und der Grundsteuer (§ 62 LwAnpG); dem kann\n(und soll hier nach dem Willen des Beklagten) durch Ausweisung eines gesonderten\nKostengebiets für die Bereinigung von selbstständigem Gebäudeeigentum Rechnung\ngetragen werden. Werden auf diese Weise die jeweiligen formellen und materiellen\nVoraussetzungen eines jeden Verfahrens ohne Nachteil für den Betroffenen beachtet, sieht der Senat keine rechtlichen Hindernisgründe, die einem solchen\nkombinierten Verfahren entgegenstünden.\n\n<rd nr=\"35\"/>d) Die Zulässigkeit einer Verbindung von Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren begegnet auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Dies gilt\nzunächst mit Blick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), weil der abzufindende Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren mit Land von gleichem Wert (§ 44\nAbs. 1 FlurbG) abgegolten wird und auch der weichende (Boden-/oder Gebäude-\n)Eigentümer im Bodenordnungsverfahren grundsätzlich ebenfalls mit Land (§ 58\nAbs. 1 LwAnpG) und nur mit seiner Zustimmung überwiegend oder vollständig in\nGeld abzufinden ist (§ 58 Abs. 2 LwAnpG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom\n17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 <206 ff.>). Entgegen\nder Auffassung des Klägers entsteht für ihn auch keine mit Blick auf Art. 19 Abs. 4\nGG bedenkliche Rechtsschutzlücke; er kann - wie hier geschehen - gegen die Entscheidung der Flurbereinigungs-/Bodenordnungsbehörde, durch die (entweder\nsogleich mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens oder später) die ergänzende Anwendung der LwAnpG-Vorschriften angeordnet wird, die gegen diesen\nVerwaltungsakt zulässigen Rechtsbehelfe einlegen (Widerspruch, Klage) und geltend\nmachen, dass die Voraussetzungen für diesen Schritt nicht vorliegen. Er kann auch\nim Übrigen, namentlich gegen die das kombinierte Verfahren abschließende(n)\nSachentscheidung(en), die zulässigen Rechtsbehelfe zur Geltendmachung der ihm\nnach dem jeweiligen Gesetz zustehenden Rechte einlegen.\n\n<rd nr=\"36\"/>3. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn auch die weiteren allgemeinen und besonderen (formellen und materiellen) Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der in Ziff. 2\ndes Änderungsbeschlusses Nr. 5 getroffenen Anordnung sind erfüllt.\n\n<rd nr=\"37\"/>a) Gemäß § 64 LwAnpG muss der Antrag eines Berechtigten (Gebäude- oder Bodeneigentümers) auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens vorliegen. Hier liegen sowohl vom Kläger als auch von den Beigeladenen solche Anträge\nvor.\n\n<rd nr=\"38\"/>b) Die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung durch freiwilligen\nLandtausch sind als gescheitert anzusehen (§ 56 Abs. 1 LwAnpG). Zwar ist die Flurneuordnungsbehörde vorliegend nicht selbst vermittelnd tätig geworden, jedenfalls\n\nnicht mehr im näheren zeitlichen Zusammenhang vor Erlass des Änderungsbeschlusses Nr. 5, um einen freiwilligen Landtausch auszuloten. Dass der Versuch einer einvernehmlichen Lösung gescheitert ist, ist aber auch dann anzunehmen, wenn\nnach den Verhältnissen des Einzelfalls ein solches Unterfangen von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998\n- BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <183>). Davon ist hier auszugehen. Die\nersten Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung liegen schon einige Zeit zurück. Die von der Flurneuordnungsbehörde mit der Vorplanung beauftragte Thüringer\nLandgesellschaft hat 1992/1993 Gespräche mit den Grund- und Gebäudeeigentümern über einen Verkauf der Grundstücke oder einen Ankauf der Gebäude durch\ndie Grundeigentümer geführt (Niederschrift vom 22. März 1993). Sie führten zu keinem Ergebnis, weil dem Kläger und den Grundeigentümern der Nachbarparzelle der\ndamals von der LPG i.L. geforderte Kaufpreis für die Gebäude und Anlagen zu hoch\nwar. Auch der Umstand, dass in der Folgezeit alle an dem Grundstücksstreit Beteiligten Anträge nach § 64 LwAnpG auf Zusammenführung des Boden- und Gebäudeeigentums in jeweils ihrer Hand gestellt haben, ist ein Beleg dafür, dass sich die Parteien weiter ohne Aussicht auf Einigung gegenüberstanden. Vor diesem Hintergrund\ndurfte die Bodenordnungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbeschlusses Nr. 5 die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung für gescheitert\nbzw. aussichtslos halten. Im Nachhinein können der Widerspruch des Klägers gegen\nden Änderungsbeschluss Nr. 5 (wie gegen den vorangegangenen) sowie das Scheitern der im gerichtlichen Verfahren unternommenen Versuche, eine einvernehmliche\nLösung zu erreichen, als weitere Belege für die Richtigkeit dieser Einschätzung angesehen werden.\n\n<rd nr=\"39\"/>c) Es muss eine vorherige Aufklärung der Beteiligten stattgefunden haben (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 5 FlurbG). Der Beklagte räumt ein, dass eine Aufklärung darüber, dass eine ergänzende Anwendung der LwAnpG-Vorschriften in Betracht gezogen wurde, vor Erlass des Änderungsbeschlusses Nr. 5 nicht erfolgt ist.\nDoch sind an diese Aufklärung, die verfahrensrechtlich die Funktion einer Anhörung\ni.S.v. § 28 ThürVwVfG hat und deren Form im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O. S. 184), keine überspannten Anforderungen zu stellen. Auch für sie gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Heilungsmöglichkeiten. Von daher ist hier die gebotene Aufklärung über\n\nden Sinn und Zweck der ergänzenden Anwendung der LwAnpG-Vorschriften durch\ndie im Widerspruchsbescheid mitgeteilten Gründe und durch die im gerichtlichen\nVerfahren gegebenen weiteren Erläuterungen in geeigneter Weise nachgeholt und\ndieses Versäumnis innerhalb der zeitlichen Grenze des § 45 Abs. 2 ThürVwVfG (bis\nzum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) geheilt worden.\n\n<rd nr=\"40\"/>d) Der Regelungsgehalt der Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 ist\nhinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG).\n\n<rd nr=\"41\"/>aa) Wie bereits ausgeführt (unter 1.), sind die vom Flurbereinigungsgericht geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit dieser Anordnung unbegründet. Die\nFormulierung, dass \"die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG\n(…) angeordnet\" werde, ist auslegungsbedürftig. Ihr kann aber - wie dargestellt -\nnach allgemeinen Grundsätzen ein hinreichend bestimmter Regelungsgehalt entnommen werden.\n\n<rd nr=\"42\"/>bb) Dem Änderungsbeschluss ist auch mit hinreichender Bestimmtheit\nder Zuschnitt des Bodenordnungsgebiets zu entnehmen. Da der Tenor der Ziff. 2\nkeinerlei räumliche Einschränkungen enthält, gilt das kombinierte Verfahren für das\ngesamte Flurbereinigungsgebiet. Zwar wäre auch in Betracht gekommen, die ergänzende Anwendung der §§ 56 ff. LwAnpG nur für die in dem Bescheid unter Ziff. 1\nangeführten, zunächst ausgeschlossenen und dann wieder einbezogenen sechs\nFlurstücke oder nur für die in den Gründen des Änderungsbeschlusses Nr. 5 genannten zwei Flurstücke 315/10 und 315/15 anzuordnen, bei denen Grund- und Gebäudeeigentum auseinander fallen. Gegen ein solches Verständnis des Änderungsbeschlusses spricht jedoch, dass die sechs Flurstücke nur in Ziff. 1 des Änderungsbeschlusses genannt werden, während die ergänzende Anordnung des Bodenordnungsverfahrens Gegenstand von Ziff. 2 ist, und dass es für das vom Beklagten angestrebten Ziel, einen \"weitaus größeren Spielraum für eine wertgleiche Abfindung\"\nzu erlangen, am förderlichsten ist, wenn \"das gesamte Gebiet einer Neuordnung zugeführt\" wird (so der Widerspruchsbescheid, S. 5).\n\n<rd nr=\"43\"/>e) Eine solch weite Erstreckung der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf das gesamte Flurbereinigungsgebiet ist zulässig. Es liegt\n(noch) innerhalb des der Flurneuordnungsbehörde insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, wenn sie meint, dass sie mit diesem Zuschnitt des Gebiets der\nBodenordnung deren Zweck am ehesten möglichst vollkommen erreicht (§ 63 Abs. 2\nLwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Zwar wohnt einer solch weiten Ausdehnung des Anwendungsbereichs der LwAnpG-Vorschriften auf alle Flurstücke des\nFlurbereinigungsgebiets eine gewisse überschießende Tendenz inne, weil letztlich\nallenfalls ein kleiner Teil der Flurstücke als potentielle Tauschgrundstücke zur Bereinigung des Bodenordnungsstreitfalls in Betracht kommen dürfte. Doch ist es gerade\ntypisch für die Situation zu Beginn eines Bodenordnungsverfahrens, dass noch nicht\nabsehbar ist, welche Flurstücke dies sein werden. Jedenfalls erscheint es im vorliegenden Fall mit Blick auf die \"festgefahrene\" Konkurrenzsituation zwischen dem Kläger und den Beigeladenen verständlich und kann es gerichtlich nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden, wenn der Beklagte sich durch einen großen Zuschnitt\ndes Bodenordnungsgebiets, der deckungsgleich ist mit dem Flurbereinigungsgebiet,\nmöglichst weitreichende Tauschoptionen offen halten will. Entscheidend ist, dass den\nübrigen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens (§ 10 Nr. 1 FlurbG), die nicht\nvon dem Interessenkonflikt betroffen sind, der aus der Trennung von Boden- und\nGebäudeeigentum erwächst und der durch das Bodenordnungsverfahren einem\ngerechten Ausgleich zugeführt werden soll, aus der Verfahrensverbindung kein\nNachteil erwächst. So liegt die Situation hier. Werden die Grundstücke der übrigen\nTeilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens zur Lösung des Bodenordnungsstreits\nnicht in Anspruch genommen, ist dies offensichtlich. Wird ein Grundstück tatsächlich\nin die Zusammenführungsentscheidung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz\neingebunden, indem es z.B. als Tauschgrundstück für den weichenden Boden- oder\nGebäudeeigentümer herangezogen wird, wird der Betroffene dadurch nicht schlechter gestellt, als wenn sein Grundstück als Tauschland allein im Rahmen der\nFlurbereinigung dienen würde. Denn die Abfindungskonditionen sind - wie dargestellt - nach beiden Rechtskreisen für ihn gleich. Mit Blick auf die günstigere Kostenregelung der §§ 62, 67 LwAnpG (im Vergleich zu §§ 105, 108 Abs. 3 FlurbG) ist es\nfür ihn sogar von Vorteil.\n\n<rd nr=\"44\"/>f) Die streitige Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 ist schließlich\nauch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für\ndie Frage, ob die Lösung des Konflikts um die Zusammenführung von Boden- und\nGebäudeeigentum in einem getrennt durchzuführenden Bodenordnungsverfahren\nversucht oder ob sie in einem kombinierten Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren angestrebt werden soll. Hier hatte der Beklagte ursprünglich den Weg eingeschlagen, den Konflikt zwischen dem Kläger und den Beigeladenen in einem separaten Bodenordnungsverfahren (durch die mit dem Änderungsbeschluss Nr. 4 verfügte Herausnahme der Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet) zu lösen.\nNachdem dieser Weg aufgrund des Widerspruchs des Klägers als nicht aussichtsreich erschien, hat er sich für das kombinierte Verfahren entschieden in der Hoffnung, durch die mit dem gesamten Flurbereinigungsgebiet eröffneten größeren\nTauschmöglichkeiten eher eine alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu erreichen. Das lässt keinen Ermessensfehler erkennen.\n\n<rd nr=\"45\"/>4. Unerheblich für das vorliegende Verfahren sind zwei weitere Fragen,\num die die Parteien in diesem Rechtsstreit verfrüht bzw. an falscher Stelle streiten.\n\n<rd nr=\"46\"/>a) Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beigeladenen nicht rechtswirksam Gebäudeeigentümer geworden seien. Ihre Eintragung im Gebäudegrundbuch\nsei zu Unrecht erfolgt. Sie hätten daher auch nicht wirksam die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens beantragen können. Dieser Einwand ist unerheblich. Die\nAntragsbefugnis ist gemäß § 57 LwAnpG auf der Grundlage der Eintragungen im\nGrundbuch zu ermitteln. Die Bodenordnungsbehörde darf bei der Frage der Antragsbefugnis auf die Eintragungen im Grundbuch bzw. im gemäß Art. 233 § 2 b\nAbs. 2 EGBGB angelegten Gebäudegrundbuch abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom\n10. Dezember 2003 - BVerwG 9 C 5.03 - RdL 2004, 157 <158>; Beschluss vom\n16. August 2005 - BVerwG 10 B 43.05 - RdL 2005, 328). Dem liegt die Erwägung\nzugrunde, dass die Frage der Antragsbefugnis nicht mit materiellen Fragen der Eigentumslage belastet werden soll. Wenn Streit über die Eigentumslage und die Richtigkeit der Eintragungen entsteht, ist es Sache desjenigen, der diese bestreitet, eine\nGrundbuchberichtigung zu erreichen.\n\n<rd nr=\"47\"/>b) Ebenfalls unerheblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage,\nob bei der Zusammenführungsentscheidung die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder jedenfalls deren Wertungen entsprechend anwendbar sind.\nDer Senat hat bereits entschieden, dass im dreistufigen Bodenordnungsverfahren auf\nder ersten Stufe, der Anordnung des Verfahrens (§ 56 Abs. 1 LwAnpG), noch keine\n(Sach-) Entscheidung zu treffen ist, bei der sich die - hier vom Kläger vorab\nthematisierte - Frage einer entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 SachenR-BerG stellt, also ob das Kriterium der Restnutzungsdauer maßgeblich dafür ist, ob\nbei der Zusammenführungsentscheidung dem Gebäude- oder dem Bodeneigentümer\nder Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.,\nS. 158). Raum für die Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der landwirtschaftlichen Gebäude oder der in das Verfahren einbezogenen Anlagen bietet sich auf den\nweiteren Verfahrensstufen, der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 63\nAbs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 27 ff. FlurbG) und beim Bodenordnungsplan (vgl. § 59\nAbs. 1 LwAnpG), der die Entscheidung über die Zusammenführung von Boden- und\nGebäudeeigentum trifft (so BVerwG, a.a.O.). Falls - wie vom Beklagten offenbar beabsichtigt - ein gesonderter Bodenordnungsplan im vorliegenden Fall nicht ergehen\nsollte und die Zusammenführungsentscheidung im Rahmen des Flurbereinigungsplans getroffen werden sollte, wäre dies die dem entsprechende Verfahrensstufe\n(vgl. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Bodenordnungsverfahren die Urteile vom 26. März 2003\n- BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 118, 92 <94> und vom 1. September 2004 - BVerwG\n10 C 1.04 - BVerwGE 121, 373 <375 ff.>).\n\n<rd nr=\"48\"/>5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3\nVwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko\nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nProf. Dr. Eichberger Domgörgen\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 47\nAbs. 1, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. Ziff. 13.1 des Streitwertkatalogs für\ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) auf 5 000 € festgesetzt.\n\nHien Prof. Dr. Eichberger Domgörgen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-14/10-c-7-04","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":24},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":15},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-12-14/10-c-7-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:10.212919+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-12-14/10-c-7-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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