{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2005:130405U10C9.04.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"10 C 9.04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 9.04 (vormals 10 B 62.04) Verkündet\nOVG 5 B 161/02 am 13. April 2005\nOertel\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,\nProf. Dr. R u b e l , Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom\n19. Juli 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin betrieb 1999 zwei Spielhallen im Stadtgebiet der Beklagten.\n\nDie Beklagte erhebt eine Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten. Der Steuersatz betrug für das Jahr 1999 nach § 3 Abs. 2\nihrer Vergnügungssteuersatzung - VStS - vom 27. Juni 1991 in der maßgeblichen\nFassung der Satzungsänderung vom 19. Dezember 1994 für in Spielhallen aufgestellte Geräte mit Gewinnmöglichkeit 400 DM und für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 120 DM monatlich.\n\nMit Bescheid vom 4. Januar 1999 setzte die Beklagte die Vergnügungssteuer für das\nJahr 1999 gegenüber der Klägerin für die in einer der Spielhallen aufgestellten zehn\nAutomaten mit Gewinnmöglichkeit und 16 Automaten ohne Gewinnmöglichkeit auf\ninsgesamt 71 040 DM fest.\n\nDie nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, beschränkt auf die\nBesteuerung der Geräte mit Gewinnmöglichkeit (48 000 DM), hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zwar hätten die von der Klägerin vorgelegten Statistiken über\n\ndie Einspielergebnisse der von ihr aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit \"Schwankungsbreiten von einigen 100 %\" ergeben, die im Übrigen durch weitere, der Kammer in Parallelverfahren vorliegende Zahlen von Spielapparateaufstellern\nim Satzungsgebiet der Beklagten bestätigt würden. Über einen längeren Zeitraum\nbetrachtet, relativierten sich diese Unterschiede der einzelnen Geräte jedoch erheblich. Die Schwankungen könnten sich im Einzelfall zu Lasten wie auch zugunsten des\nSteuerpflichtigen auswirken. Die Steuererhebung nach Pauschsätzen sei nach wie\nvor durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt und bewege sich im\nRahmen einer zulässigen Pauschalierung und Typisierung.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Steuerbescheid der Beklagten sowie den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die Vergnügungssteuer auf\nden die Geräte mit Gewinnmöglichkeit betreffenden Betrag von mehr als 23 040 DM\nfestgesetzt worden ist. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit fehle es an einer\nwirksamen satzungsrechtlichen Bestimmung des Steuermaßstabs. Der in der\nVergnügungssteuersatzung vorgesehene Stückzahlmaßstab verstoße in Bezug auf\nGeräte mit Gewinnmöglichkeit in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Automatensteuer dürfe von den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG nur als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden.\nDies verlange einen zumindest lockeren Bezug zwischen dem Steuermaßstab und\ndem verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Vermögensaufwands der\nSpieler. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers sei insofern deutlich begrenzter, als wenn es allein um die Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit ginge. Als Wirklichkeitsmaßstab komme für die Erhebung der Spielautomatensteuer vor allem die Höhe der auf die einzelnen Geräte entfallenden Einspielergebnisse in Betracht. Dieser Maßstab sei im Veranlagungsjahr 1999 auch praktisch\nanwendbar gewesen, weil Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach der Selbstverpflichtung der Spielgerätehersteller seit dem 1. Januar 1997 nur noch mit manipulationssicherem Zählwerk gewerblich aufgestellt sein dürften. Nach der von der Klägerin\nim erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufstellung über die Einspielergebnisse\nder von ihr aufgestellten Geräte im Jahr 1999, an deren Richtigkeit Zweifel von der\nBeklagten nicht erhoben worden seien, betrage die Schwankungsbreite zwischen\nden einzelnen Geräten durchweg weit über 100 %. Die Beklagte, die hinsichtlich der\n\nErfüllung der Anwendungsvoraussetzungen für den von ihr gewählten Maßstab darlegungspflichtig sei, habe im Übrigen auch keine anderen Zahlen vorgelegt. Bezogen\nauf das Jahr 1999 bestünden auch keine durchgreifenden Praktikabilitätsgründe\nmehr für das Festhalten am Stückzahlmaßstab.\n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht sei von nicht aussagekräftigen Daten ausgegangen. Zur Bestimmung\nder maßgeblichen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse könnten nämlich zunächst nur über in der Regel mindestens zwölf Monate ermittelte Ergebnisse einzelner Automaten verwertet werden, da nur so die durch die Spielverordnung vorgeschriebenen kurzzeitigen Schwankungen ausgeglichen werden könnten. Ferner\nmüssten entweder die Ergebnisse aller Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit\nvon sämtlichen Aufstellern im Satzungsgebiet über einen entsprechenden Zeitraum\nerhoben werden oder es müsse auf eine nach mathematisch-statistischen Regeln\nermittelte repräsentative Stichprobe aus dieser Grundgesamtheit zurückgegriffen\nwerden. Keinesfalls dürften, wie dies hier geschehen sei, Daten herangezogen werden, die von den Automatenaufstellern selbst nach dem Günstigkeitsprinzip ausgewählt worden seien. Selbst die von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte für 1999 erbrächten bei\nrichtiger Auswertung Zahlen, die lediglich bis zu +/- 32 % um den Gesamtmittelwert\nschwankten. Das liege noch innerhalb der zulässigen Bandbreite.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter vollständiger Abänderung des angefochtenen Urteils des Sächsischen\nOberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2004 die Klägerin in vollem Umfang mit\nder Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das berufungsgerichtliche Urteil. Die von ihr vorgelegten Zahlen seien\nvon der Beklagten vor den Tatsachengerichten nicht angegriffen worden; auch im\n\nRevisionsverfahren habe die Beklagte keine Verfahrensrüge erhoben. Aus diesen\nDaten ergebe sich, dass die zulässige Schwankungsbreite bei weitem überschritten\nsei.\n\nII.\n\nDie Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat auf einer hierfür nicht ausreichenden Tatsachengrundlage die Unvereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs mit höherrangigem Recht in\nder Vergnügungssteuersatzung der Beklagten angenommen, soweit die Satzung\nSpielapparate mit Gewinnmöglichkeit betrifft. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben es dem Senat nicht, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1, Abs. 4 VwGO). Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 VwGO).\n\n1. a) Zur Vereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs mit Bundesrecht in einer gemeindlichen Satzung zur Besteuerung von Spielautomaten hat der Senat mit Urteil vom\nheutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04 entschieden. Er hat in diesem Urteil\nim Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237) ausgeführt, dass der durch\nArt. 105 Abs. 2 a GG für eine Aufwandsteuer, wie sie die Spielautomatensteuer darstellt, geforderte zumindest lockere Bezug des verwendeten Steuermaßstabs - der\ndort wie hier ein Maßstab nach der Zahl der aufgestellten Spielgeräte war - zu dem\nletztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler nur gewahrt ist, wenn die\nEinspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr als 50 %\nvon dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet\nabweichen. Ob dies der Fall ist, kann spätestens seit 1997 jedenfalls für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit hinreichend zuverlässig anhand der seitdem flächendeckend in diese Automaten eingebauten \"manipulationssicheren\" Zählwerke festgestellt werden.\n\nDie Frage, ob sich der Stückzahlmaßstab mangels des erforderlichen zumindest lockeren Bezugs zum eigentlichen Besteuerungsziel, dem in den Einspielergebnissen\nzum Ausdruck kommenden Vergnügungsaufwand der Spieler, in einem Gemeindegebiet als generell untauglich erweist, kann dabei nicht durch die bloße Feststellung\nder Differenz zwischen einzelnen Minimal- und Maximalwerten von Automateneinspielergebnissen beantwortet werden. Es bedarf hierzu vielmehr eines Vergleichs mit\ndem hinreichend aussagekräftig ermittelten Durchschnitt der Einspielergebnisse von\nGewinnspielautomaten in der betreffenden Gemeinde. Dabei ist zudem zu prüfen, ob\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei den Minimal- und Maximalwerten um\n\"Ausreißer\" handelt, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen\nBereich liegenden Einspielergebnisse fallen oder deshalb atypisch sind, weil die übrigen Einspielergebnisse ganz überwiegend sehr nahe am ermittelten Gesamtdurchschnitt liegen.\n\nWelchen Mindestanforderungen eine etwa bereits vorhandene Erkenntnislage oder\ndie Erhebung entsprechender Daten über die Einspielergebnisse der jeweiligen Gerätegruppe genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des\nmaßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten, hängt von den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab und entzieht sich einer allgemeinen\nFestlegung. Im Streitfall ist es in erster Linie eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, die wesentlich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der Automatenaufsteller und der\nZahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhängt,\nob die ihm vorgelegten oder von ihm erhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf\ndas durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im\nGemeindegebiet zulassen. Eine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts\nbesteht hierbei nicht. Auch eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung kann eine\naussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung liefern. Auf der anderen Seite wird sich ein belastbarer Durchschnitt der Einspielergebnisse für das Satzungsgebiet in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines\nvon mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz\naller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen. Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadi-\n\nsche Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen\nSpielautomaten zudem einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis\nzwölf Monaten umfassen.\n\nWegen der Einzelheiten zur Festlegung der 50 %-Grenze, zur Bestimmung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse und\nder rechtlichen Begründung hierfür wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nUrteilsgründe in der Entscheidung des Senats in der Sache BVerwG 10 C 5.04 verwiesen, das als Anlage den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugeht.\n\nb) Da der Senat in jenem Urteil vom heutigen Tage auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts im Ergebnis dessen Entscheidung wegen der Unvereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs mit Art. 105 Abs. 2 a GG bestätigen konnte, bedurfte es dort keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob der Stückzahlmaßstab\nvor dem Hintergrund der tatsächlichen Erkenntnisse über die unterschiedlichen Einspielergebnisse der Gewinnspielautomaten auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\nDie aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer am\nMaßstab der Automatenstückzahl erhobenen Vergnügungssteuer werden, wie sich\nbereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt,\ndurch ihren Charakter als Steuer auf den Vergnügungsaufwand der Spieler geprägt.\nDeshalb ist die Vereinbarkeit einer nach dem Stückzahlmaßstab erhobenen Vergnügungssteuer mit dem Gleichheitssatz im Ausgangspunkt nach vergleichbaren\nGrundsätzen zu beurteilen, wie ihre Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Die\nals Grundsatz der Steuergerechtigkeit das Steuerrecht beherrschende Ausprägung\ndes Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Normgeber eine weite Gestaltungsfreiheit auch bei\nder Wahl des Steuermaßstabs. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende\nUngerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Praktikabilitätserwägungen können aber nur bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG von rechtfertigender Bedeutung sein, nicht\nhingegen, wenn es um verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geht, die den ge-\n\nsetzgeberischen Gestaltungsspielraum aus Art. 3 Abs. 1 GG einschränken (BVerwG,\nBeschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28; Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 239 f.).\n\nGemessen hieran kann ein Verstoß der nach einem Stückzahlmaßstab erhobenen\nVergnügungssteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon durch den Nachweis einzelner mehr oder minder stark voneinander abweichender Einspielergebnisse unter Berufung auf die damit einhergehende gleiche Besteuerung ungleicher Sachverhalte\nbegründet werden. Denn diese Ungleichbehandlungen sind die grundsätzlich hinzunehmende Folge aus der Verwendung des für die Gemeinden mit erheblichen Praktikabilitätsvorteilen verbundenen pauschalen Stückzahlmaßstabs. Unter Berücksichtigung des Art. 105 Abs. 2 a GG, der als eigentliches Besteuerungsziel den Vergnügungsaufwand der Spieler vorgibt, braucht eine solche ungleiche Besteuerung von\nden betroffenen Automatenaufstellern allerdings dann nicht mehr hingenommen zu\nwerden, wenn die unterschiedlichen Einspielergebnisse in solcher Zahl und solchem\nUmfang auftreten, dass sie ein strukturelles Gleichheitsdefizit bei ihrer Besteuerung\nzur Folge haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse gemessen am Gesamtdurchschnitt nicht nur im Einzelfall erheblich ist, was\nsich wiederum nach den vorstehend zu Art. 105 Abs. 2 a GG entwickelten Grundsätzen über die Festlegung und Ermittlung der noch tolerablen Schwankungsbreite der\nEinspielergebnisse bestimmt.\n\nJedenfalls bei einer nicht auf atypische Einzelfälle beschränkten Abweichung der\nEinspielergebnisse der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von dem Einnahmedurchschnitt um mehr als 50 % ist danach der Stückzahlmaßstab in der Regel auch mit\ndem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren. Liegt die hinreichend verlässlich ermittelte Schwankungsbreite darunter, kann die insoweit gleichwohl verbleibende gleichheitswidrige Besteuerung hingegen durch Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom\n25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 ff.). Hinzu kommt, dass sich Schwankungen durch die\ngleiche Besteuerung ungleicher Einspielergebnisse zu Lasten wie auch zugunsten\ndes einzelnen Aufstellers auswirken können. Die gemessen an den Einspielergebnissen ungleiche Steuerlast je Gerät kann sich so mit Blick auf den Belastungsdurchschnitt innerhalb eines Unternehmens im Ergebnis ausgleichen und führt auch\n\nim Verhältnis zu anderen Aufstellern zu keinen gleichheitswidrigen Belastungen, sofern sich die Unternehmen in ihrer Struktur nicht wesentlich voneinander unterscheiden (Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04,\nUA S. 19; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995, a.a.O., S. 13 f.; Urteil vom\n22. Dezember 1999, a.a.O., S. 241 sowie BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962\n- 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 S. 103). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann\nunter Umständen sogar eine die Toleranzschwelle von 50 % überschreitende\nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zusätzlich herangezogenen Art. 18 Satz 1 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997\n- 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345 <365>).\n\n2. Mit den vorstehend umschriebenen bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 105\nAbs. 2 a und Art. 3 Abs. 1 GG steht das Urteil des Berufungsgerichts nicht in Einklang.\n\na) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend die Frage aufgeworfen, ob der von der Beklagten für ihre Vergnügungssteuersatzung verwendete Stückzahlmaßstab angesichts der ihm vorliegenden Erkenntnisse über die stark schwankenden Einspielergebnisse mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und den bei seiner\nAnwendung zu beachtenden sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern vereinbar ist. Dabei bleibt es im Ergebnis\nunschädlich, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang statt des eigentlich maßgeblichen Art. 105 Abs. 2 a GG den Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG herangezogen hat. Die letztgenannte Vorschrift gewährt den Gemeinden die Ertragshoheit bei\nden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Eine Aussage zum zulässigen Steuermaßstab kann dem Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG hingegen, anders als dem Art. 105\nAbs. 2 a GG, nicht entnommen werden. Die eigenständige Bedeutung des Art. 105\nAbs. 2 a GG für die Begrenzung des kommunalen Gestaltungsspielraums bei der\nWahl eines zulässigen Steuermaßstabs hat das Berufungsgericht so zwar verkannt,\nist aber ungeachtet dessen zu Anforderungen des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit an den Steuermaßstab gelangt, wie sie nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Senats im Ausgangspunkt auch aus Art. 105 Abs. 2 a GG folgen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Bestimmung der mit Verfassungsrecht\nnoch zu vereinbarenden Schwankungsbreite der Einspielergebnisse einen Maßstab\ngewählt, der von den - ihm naturgemäß noch nicht bekannten - Grundsätzen abweicht, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage in der\nSache BVerwG 10 C 5.04 hierzu entwickelt hat. Zudem hat sich das Berufungsgericht gemessen an diesem Maßstab bei seiner Entscheidung auf eine ungenügende\nTatsachengrundlage gestützt.\n\nFür seine Erkenntnis, dass die Schwankungsbreite der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit \"durchweg weit mehr als 100 %\" betrage, zieht das Berufungsgericht\nlediglich die von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Einspielergebnisse heran. Es legt allerdings nicht näher dar, auf welche konkreten Zahlen es sich dabei stützt. Offensichtlich gibt die vom Berufungsgericht genannte\nSchwankungsbreite jedoch nicht die Abstände der Minimal- und Maximalwerte aus\nden durchschnittlichen Einspielergebnissen der Gewinnspielautomaten zum Durchschnitt dieser Einspielergebnisse im Gemeindegebiet der Beklagten wieder.\n\nGrundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts sind ausschließlich Angaben der\nKlägerin über eigene Spielautomaten, die während des Jahres 1999 in zwei Spielhallen in Dresden aufgestellt waren. Dies waren durchschnittlich rund 20 Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Nur für einen Teil dieser Automaten liegen Angaben\nüber mehr als acht Monate vor. Einspielergebnisse von Automaten anderer Aufsteller\nwurden weder von den Beteiligten vorgetragen noch von dem Berufungsgericht ermittelt.\n\nGemessen daran, dass nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in ihrem Stadtgebiet im Jahre 1999 insgesamt über 850 Geldspielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit aufgestellt waren, bieten die vorhandenen Einspielergebnisse von\nGewinnspielautomaten keine ausreichende Datenbasis für eine verlässliche Beantwortung der Frage, ob die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Satzungsgebiet der Beklagten im maßgeblichen Erhebungsjahr 1999 mehr als 50 % von\ndem Durchschnitt abweichen und dies nicht nur in atypischen Einzelfällen. Anhaltspunkte dafür, dass Besonderheiten im Stadtgebiet der Beklagten auch bei Vorliegen\nder Angaben nur eines Aufstellers und zudem der Daten einer relativ geringen An-\n\nzahl von Gewinnspielautomaten gleichwohl einen hinreichend begründeten Schluss\nauf die maßgebliche Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zulassen könnten,\nsind nicht erkennbar und vom Berufungsgericht auch nicht dargelegt. Über eine in\ndiesem Maße ungenügende Datengrundlage kann auch die dem Tatsachengericht\nvorbehaltene Befugnis zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht hinweghelfen,\nzumal sie vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - im Hinblick auf die\ngebotene Repräsentativität der Zahlen, abgesehen von seinen Ausführungen zur\nMindesterhebungsdauer für Einspielergebnisse, nicht erkennbar in Anspruch genommen worden ist.\n\nc) Das Berufungsgericht durfte schließlich auch nicht etwa deshalb auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entscheiden, weil die Beklagte selbst keine anderen\nZahlen vorgelegt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf\nverweist, dass die Beklagte \"hinsichtlich der Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen für den von ihr gewählten Maßstab darlegungspflichtig ist\", lässt es mit dieser\nFormulierung nicht erkennen, welche konkreten prozessualen Schlussfolgerungen es\nhieraus zieht. Sollte das Berufungsgericht der Beklagten hiermit eine förmliche\nBeweisführungslast auferlegt haben, wäre dies nicht vereinbar mit Bundesrecht.\n\nZwar sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten\nVerwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken.\nGleichwohl ist es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt\nzu ermitteln und dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu\nbetreiben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten entbinden das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht.\nEine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten kann allerdings die\nAnforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen\nAnlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom\n29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 f.>). Erst wenn die\nentscheidungserhebliche Tatsachenfrage danach unaufklärbar bleibt, ist es eine\nFrage der materiellen Beweislast, zu wessen Lasten dies geht. Wer die materielle\nBeweislast trägt, bestimmt sich dabei nach materiellem Recht und ist in Auslegung\n\nder im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln. Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu\nihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999, a.a.O., S. 179 f.).\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf die hier in Streit stehende Frage nach der\nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Gemeindegebiet der Beklagten innerhalb eines bestimmten Zeitraums hat dem Umstand\nRechnung zu tragen, dass dem klagenden Automatenaufsteller grundsätzlich nur\nZahlen über die Einspielergebnisse seiner eigenen Geräte vorliegen werden und er\nauch keinen Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Automatenaufstellern hinsichtlich ihrer Einspielergebnisse hat. Die beklagte Gemeinde wird ebenfalls in aller\nRegel auf der Grundlage einer am Stückzahlmaßstab orientierten Vergnügungssteuersatzung nicht über Einspielergebnisse der Geräte der Aufsteller verfügen und sie\nnach Maßgabe einer solchen Satzung grundsätzlich auch nicht zur Vorlage entsprechender Daten verpflichten können (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 - KStZ 2004, 192). Werden allerdings - wie hier aus Anlass\ndes vorliegenden Verfahrens - konkrete Anhaltspunkte dafür an die Gemeinde herangetragen, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse einzelner\nAutomatenaufsteller Zweifel daran bestehen, ob der Stückzahlmaßstab rechtmäßig\naufrechterhalten werden kann, ist die Gemeinde verpflichtet, dem nachzugehen.\nDenn sie hat als Satzungsgeber die Norm unter Kontrolle zu halten, wenn Unklarheiten an ihren tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen bestehen (vgl. dazu\nBVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - NVwZ 2004, 597 m.w.N. zur\nRspr des BVerfG; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 -\nBVerwGE 110, 265 <276>; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 C 3.01 -\nBVerwGE 115, 189 <194 f.>). Verdichten sich die Zweifel, ist die Gemeinde gehalten,\nentsprechende Anstrengungen zu unternehmen, um sich Kenntnis über die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit ihrer Steuererhebung zu verschaffen. Hierzu kann sie klären, ob das kommunale Abgabenrecht ihr eine Handhabe\ngibt, die Automatenaufsteller zur Angabe über die Einspielergebnisse zu verpflichten,\noder versuchen, entsprechende Daten auf freiwilliger Basis zu erhalten.\n\nDie Berücksichtigung dieser Umstände im Verwaltungsprozess ändert nichts daran,\ndass es zunächst Aufgabe des Gerichts ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, soweit hinreichender Anlass dazu besteht. Die von der Klägerin vorgelegten Zahlen begründen angesichts der in ihnen zum Ausdruck kommenden\nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse Zweifel an der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs, tragen indes, wie ausgeführt, noch nicht die gerichtliche Entscheidung\nhierüber. Es ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht dargelegt, dass\ndie Beklagte über vorhandene Zahlen zu den Einspielergebnissen anderer\nAutomatenaufsteller verfügt, die sie ohne weiteres hätte vorlegen können. Das Berufungsgericht hat auch nicht näher begründet, weshalb es durch die Einholung eines\ngerichtlichen Sachverständigengutachtens mit dem Ziel einer Datenerhebung durch\nBefragung bei den Unternehmen nicht zu weiterführenden aussagekräftigen Zahlenangaben über die Einspielergebnisse gelangen könnte. Erst wenn ein solcher Aufklärungsversuch keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage erbringt, ob die zulässige Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Stadtgebiet der Beklagten überschritten ist, oder wenn das Tatsachengericht begründet zu der Auffassung gelangt, dass nach den Umständen des\nEinzelfalls eine solche Beweiserhebung keine verwertbaren Daten erwarten lässt, ist\nRaum für eine Beweislastentscheidung, bei der der Verantwortung der Beklagten für\ndie Rechtmäßigkeit ihrer Satzung je nach Erkenntnislage angemessen Rechnung\ngetragen werden kann.\n\n3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).\n\na) Der Senat kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht deshalb als im Ergebnis\nrichtig bestätigen, weil sich die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten mangels\nAbwälzbarkeit der Steuer auf die Nutzer der Spielautomaten als verfassungswidrig\nerwiese. Die Klägerin meint zu Unrecht, das Bundesverfassungsgericht habe insoweit in seinem Urteil vom 20. April 2004 zur \"Öko-Steuer\" (1 BvR 1748/99 u.a.\n- BVerfGE 110, 274 <295>) neue Grundsätze zur Abwälzbarkeit indirekter Steuern\naufgestellt. Die verfassungsrechtlich gebotene generelle Abwälzbarkeit der beim Automatenaufsteller erhobenen Steuer auf die Nutzer der Automaten als die eigentlichen Steuerträger ist als wirtschaftlicher Vorgang zu verstehen. Dabei bleibt es dem\n\nSteuerschuldner überlassen, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und\ndie Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren. Die rechtliche\nGewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der\nnach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem\nSteuerschuldner dabei nicht geboten werden. Für die erforderliche kalkulatorische\nAbwälzbarkeit genügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in\nseine Selbstkosten durch geeignete Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung\nsonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann\n(stRspr; vgl. insoweit nur BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 95 ff.;\nKammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG,\nBeschluss vom 17. Januar 1989 - BVerwG 8 B 228.97 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32 S. 25 f.). An diesen Grundsätzen hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur \"Ökosteuer\" nichts geändert; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich\ndaran festgehalten (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O., S. 295).\n\nb) Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann\nder Senat auch nicht selbst entscheiden, ob im Stadtgebiet der Beklagten bei Anlegung des bundesrechtlich gebotenen Maßstabs die allenfalls noch zulässige\nSchwankungsbreite der Einspielergebnisse bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit überschritten ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen\nMaßstab aus Art. 105 Abs. 2 a GG als auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG. Was den\nGrundsatz der Steuergerechtigkeit betrifft, vermag der Senat eine etwaige Unvereinbarkeit des Stückzahlmaßstabs mit Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb nicht selbst festzustellen, weil keine Erkenntnisse über die betriebliche Struktur der anderen im\nStadtgebiet der Beklagten tätigen Automatenaufsteller vorliegen und deshalb nicht\ndarüber befunden werden kann, ob jedenfalls die durchschnittliche Belastung der\nKlägerin mit derjenigen der anderen Aufsteller im Stadtgebiet übereinstimmt.\n\n4. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung über\ndie Sache zunächst die Beteiligten aufzufordern haben mitzuteilen, ob und inwieweit\nsie über weitergehende Angaben von Einspielergebnissen auch anderer Aufsteller\naus dem maßgeblichen Erhebungsjahr verfügen oder sich diese verschaffen können.\nDies ist bisher nicht geschehen. Weder das Verwaltungsgericht noch das Berufungs-\n\ngericht haben entsprechende Aufklärungsverfügungen an die Beteiligten gerichtet.\nErst danach stellt sich die Frage einer gerichtlichen Beweiserhebung. Die dann vorliegenden Angaben hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der vom Senat hierzu in\nseinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 10 C 5.04 aufgestellten\nGrundsätze frei zu würdigen.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Rubel\n\nProf. Dr. Eichberger Dr. Nolte\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht für das Berufungs- und das Revisionsverfahren gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils\n24 542 € festgesetzt.\n\nDas Berufungsgericht hat offenbar irrtümlich die im Klageantrag genannten\n23 040 DM als Streitwert festgesetzt, obwohl die Klägerin den Steuerbescheid\nnur hinsichtlich der darüber hinausgehenden 48 000 DM angreift.\n\nHien Vallendar Prof. Dr. Eichberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-13/10-c-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2005-04-13/10-c-9-04","retrieved":"2026-10-24 07:33:06.531423+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2005-04-13/10-c-9-04","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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